BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 314/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. März 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 101 03 942 - 2 - hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Knoll, Lokys und Dr. Häußler beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Das Patent wurde mit der Bezeichnung “Strömungsbetriebener Schallgenerator” am 30. 1. 2001 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß den Entgegenhaltungen D1 DE 196 28 849 A1 und D2 DE 198 02 359 A1 durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 10 K vom 17. Dezember 2001 mit 22 Ansprüchen erteilt und am 23. Mai 2002 veröffentlicht. Gegen das Patent hat das D… e.V. in K… mit Schriftsatz vom 16. 8. 2002 Einspruch erhoben und den vollständigen Widerruf des Patents beantragt, da der Gegenstand des Patents gemäß §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei. Der Einsprechende stützt seinen Einspruch unter anderem auf nachfolgende weitere Druckschriften: - 3 - D3 US-Patentschrift 5 966 452, D4 Minter et. al. “Active Control of Turbomachine Discrete Frequency Noise Utilizing Oszillating Flaps and Pistons”, in Proc. 1st CEAS/AIAA-Aeroaccoustic Conference, München, Paper No. CEAS/AIAA-95-030, DGLR-Bericht 95-01, Seiten 195 bis 204, D5 PCT-Offenlegungsschrift WO 00/20748. In der mündlichen Verhandlung hat der Patentinhaber einen neuen, eingeschränk-ten Patentanspruch 1 überreicht und ausgeführt, daß dem Gegenstand dieses An-spruchs der von der Einsprechenden genannte Stand der Technik nicht patenthin-dernd entgegenstehe. Der Einsprechende hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Stand-punkt vertreten, daß der genannte Stand der Technik nach wie vor dem Patentge-genstand des Patentanspruchs 1 patenthindernd entgegenstehe. Der Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Der Patentinhaber beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2004, Patentanspruch 2 in der erteilten Fassung und Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung als neuer An-spruch 3, Beschreibung und Zeichnung, Figuren 1 bis 29 gemäß Patentschrift. - 4 - Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: “Strömungsbetriebener Schallgenerator, wobei in eine um-strömte Struktur X4 steuerbare Aktoren X2 integriert werden, mit denen durch Beeinflussung der Strömung X1 Volumendi-vergenzen und Kräfte und damit akustische Monopol- und Dipolstrahler freigesetzt werden, wobei nach der an sich bekannten Antischalltechnik mit zu-sätzlichen Schall- und/oder Strömungssensoren X5 das von einer umströmten Struktur X4 verursachte Störschallfeld de-tektiert und mit einem von den Aktoren X2 generiertem, dazu antiphasem Schallfeld ausgelöscht wird, wobei die Aktoren von a) durchströmten Umlenkklappen (12, 22, 32) gebildet wer-den, bei den die Änderung des Umlenkwinkels akusti-sche Monopol- und Dipolquellen erzeugt oder b) von Öffnungen in der Struktur gebildet werden, deren Volumenstrom durch ein Ventil gesteuert wird, oder c) im Bereich von Totwassergebieten angebrachten, steuerbaren Ultraschallgebern gebildet werden, mit de-nen die turbulente Viskosität beeinflußt wird.“ Zu den Unteransprüchen 2 und 3 und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II 1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ergibt sich aus dem § 147 Abs 3 Nr 1 PatG, weil der Einspruch nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Ja-nuar 2005 eingelegt wurde. 2) Der Einspruch ist hinreichend substantiiert, da der Einsprechende anhand der Entgegenhaltung D3 sich mit den Merkmalen der Lehre des erteilten Patentan-spruchs 1 auseinandersetzt, um die mangelnde Neuheit dieser Lehre zu belegen. Daher ist der Einspruch zulässig. 3) Ausweislich der Beschreibung (Spalte 1, Zn 37 bis 53) geht die Erfindung von dem Strömungsverhalten bei umströmten Körpern (Strukturen) aus. Dabei tre-ten an umströmten Körpern im Nachlauf instabile, rückgekoppelte Strömungszu-stände auf. Das bekannteste Beispiel ist die Karmansche Wirbelschleppe (Wirbel-straße), wie sie bei einer Rohrumströmung beobachtet werden kann. Der - hier pe-riodische - Strömungswechsel verursacht sekundär eine gleichperiodische Schall-abstrahlung. Dieses strömungsbedingte Schallphänomen macht sich meist stö-rend bemerkbar und wird durch aerodynamische Mittel (Spoiler, Abreißkanten) möglichst eliminiert. Störend ist ebenfalls der auf der Wechselwirkung mit einer umströmten Struktur auftretende Grenzschichtlärm. Es ist bekannt, die Grenz-schicht und damit auch deren Lärm durch Grenzschichtzäune zu stabilisieren. Bei dieser Lärmart und noch mehr bei der Mischung unterschiedlich schneller Strö-mungen - das bekannteste Beispiel dazu ist das Strahltriebwerk - ist der freige-setzte Lärm statistischer Natur mit einem breitbandigen Schallspektrum. Dabei liegt dem Patentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrun-de, einen Schallgenerator bereitzustellen, der seine Antriebsenergie aus einer be-reits vorgegebenen Fluidströmung, vorzugsweise einer aerodynamischen oder hy-draulischen Strömung, bezieht und damit gezielter Nutzschall, vorzugsweise Antischall, zur destruktiven Interferenzauslöschung von unerwünschter - 6 - Lärmemission erzeugt wird. Dieses Problem wird mit den im geltenden Patentanspruch 1 im einzelnen ange-gebenen Merkmalen gelöst. Nach den Erläuterungen des Vertreters des Patentinhabers in der mündlichen Verhandlung kommt es bei der Lehre des Patentanspruchs 1 wesentlich darauf an, daß das zwingend vorausgesetzte, eine Struktur umströmende Strömungsfeld durch geeignete Aktoren, wie Umlenkklappen oder ventilgesteuerte Öffnungen oder steuerbare Ultraschallgeber, nach Betrag und Richtung seiner Strömungsge-schwindigkeit verändert wird, vgl. Streitpatent Spalte 1, Abs. 0004, Satz 1. 4) Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, da dessen Lehre auf die erteilten Patentansprüche 1, 3, 4 und 5 bzw. auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 2, 4, 5 und 6 zurückgeht. Jedoch können wegen der nachfolgend dargelegten man-gelnden Neuheit bzw. fehlenden erfinderischen Tätigkeit der Lehre des Patentan-spruchs 1 die Fragen nach weiteren Patentierungsvoraussetzungen dahingestellt bleiben, vgl. BGH GRUR1991, 120 Abschn. II.1. “Elastische Bandage”. 5) Der zuständige Fachmann, an den sich die Lehre des geltenden Patentan-spruchs 1 wendet, ist ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Antischall-systemen befaßter Diplom-Physiker mit Hochschulabschluß mit speziellen Kennt-nissen auf dem Gebiet der Akustik in strömenden Medien. a) Der strömungsbetriebene Schallgenerator gemäß Patentanspruch 1, Lö-sungsvariante a) ist gegenüber der Lehre gemäß der Entgegenhaltung D4 nicht neu (§ 3 PatG). Diese Entgegenhaltung betrifft auf Strömungsbeeinflussung basierende Antischall-techniken für Turbomaschinen mit zumindest einer umströmten Struktur (stator vane), in die ein steuerbarer Aktor in Form einer durchströmten Umlenkklappe - 7 - (trailing flap) integriert ist, deren Umlenkwinkel durch eine sinusförmige elektrische Spannung (piezoelectric crystals are excited by a sinusoidal varying voltage signal generated in sync with the rotor at rotor blade pass frequency) synchron mit dem Rotorblatt angesteuert wird, vgl. dort Figur 6 oben mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 200, li Spalte, Abs. 1 und Abs. 2, Satz 1 iVm Seite 200, re Spalte Abs. 3. Bei der letztgenannten Angabe, daß die Piezo-Steuerung der Umlenkklappen syn-chron mit den Rotorblättern erfolgt, liest der Fachmann implizit entsprechende Schall- und/oder Strömungssensoren (BEI motion system optical encoder moun-ted on the rotor shaft) mit, um bei variabler Leistung bzw. variabler Drehzahl der Rotorblätter die Synchronisation der Piezo-Ansteuerung der Umlenkklappen mit der Drehzahl der Rotorblätter herzustellen, vgl. hierzu Seite 200, li Spalte, Abs. 2 iVm Seite 199, li Spalte, vorle und le Abs. Durch die synchrone sinusförmige Änderung des Umlenkwinkels der Umlenkklap-pen (trailing flap) wird ein strömungsbetriebener Schallgenerator verwendet, der zwangsläufig - wie beim Patentanspruch 1 des Streitpatents - akustische Monopol- und Dipolquellen erzeugt, um gemäß Antischalltechnik das von der umströmten Struktur (stator vane) mitverursachte Störschallfeld auszulöschen (Mode genera-tion source cancellation is accomplished by generating additional control propaga-ting pressure waves which...), vgl. dort Seite 196, li Spalte, 2. Abs. Damit sind die Merkmale der Lösungsvariante a) des Patentanspruchs 1 aus D4 bekannt. b) Der strömungsbetriebene Schallgenerator gemäß Patentanspruch 1, Lö-sungsvariante b) beruht gegenüber der Lösung gemäß Entgegenhaltung D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen Fachmanns. Diese Entgegenhaltung betrifft ein Schallreduzierungsverfahren mittels Antischall bei Turbo-Strahlmaschinen, bei dem in der umströmten Struktur (turbo fan engine 30, fan inlet 38) Aktoren in Form von steuerbaren Öffnungen (adaptive Herschel-Quincke tubes 34) integriert sind, die entsprechend den mittels der im Triebwerks-- 8 - einlaß (38), am Luft-Bypaß (air passage 34) oder am Flugzeugrumpf (fuselage) angeordneten Mikrophon-Feldern (array of microphones 43) registrierten Schall-signalen aktiv gesteuert werden, um mittels Volumendivergenzen und Kräften, d.h. mit Monopol- und Dipolstrahlern, Antischall zu produzieren, vgl. dort den Titel be-züglich steuerbarer Öffnungen (adaptive Herschel-Quinke tubes) sowie die Figur 3 mit zugehöriger Beschreibung Seite 8 bis (insbesondere) Seite 10, 1. Abs. iVm Seite 13, le Abs. Zwar dienen dort die mit Öffnungen versehenen Herschel-Quincke-Rohre (34) der Phasenverzögerung des Störschalls, jedoch fließt durch diese Rohre und deren Öffnungen auch ein Volumenstrom, der zwangsläufig von den steuerbaren (adap-tive) Herschel-Quincke-Rohren (34) gesteuert wird. Aufgrund der Spezifikation der Steuerung u.a. durch Einstellung des Strömungsquerschnittes (cross-sectional area) oder des Strömungswiderstandes (impedance, internal flow) der Herschel-Quincke-Rohre wird der Fachmann angeregt, für die Steuerung dieser Rohre auch Ventile heranzuziehen, vgl. dort Seite 10, 1. Abs. Der Gegenstand des An-spruchs 1 in der Lösungsvariante b) ist damit durch die D5 nahegelegt. c) Schließlich beruht auch der strömungsbetriebene Schallgenerator gemäß Patentanspruch 1, Lösungsvariante c) gegenüber der Lösung gemäß Entgegen-haltung D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen Fachmanns. Diese Entgegenhaltung offenbart einen Aktor in Form eines akustischen Richt-strahlers, der mittels Ultraschallgebern erzeugten akustischen Monopol- und Di-polstrahlern zur Antischallerzeugung oder zur Schalldämpfung in umströmten Strukturen, wie in Ansaug- und Abgasrohren von Verbrennungsmotoren, einge-setzt wird, und somit zwangsläufig als strömungsbetriebener Schallgenerator im Sinne des Streitpatents wirkt, vgl. dort Patentansprüche 1 und 5 sowie die Ausfüh-rungsbeispiele gemäß den Figuren 20 bis 22 des Streitpatents. Ferner impliziert für den Fachmann die “an sich bekannte” Antischalltechnik Schall- und/oder Strö-- 9 - mungssensoren zur Detektion des von der umströmten Struktur verursachten Störschallfeldes, das mittels der vorstehend genannten Aktoren generierten, dazu antiphasigem Schallfeld ausgelöscht wird. Einen solchen ultraschallbetriebenen Aktor auch auf andere umströmte Struktu-ren, z.B. mit “Totwassergebieten” anzuwenden, ohne jedoch eine entsprechende anwendungsspezifische Abwandlung des Aktors vorzunehmen oder dessen Wir-kungsweise anzupassen - wie dies bei sämtlichen Lösungsvarianten des Patent-anspruchs 1 der Fall ist - kann insofern keine erfinderische Tätigkeit begründen, weil der Fachmann für einen speziellen Aktor unterschiedlichste weitere Anwen-dungsfälle - zumindest in der vom Streitpatent vorgezeichneten Allgemeinheit sei-ner Lehren - prüft und in Betracht zieht. 6) Nachdem sämtliche Lösungsalternativen des Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik patenthindernd getroffen sind, wobei jede Lösungsalternative für sich schon der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents entgegensteht, war das Patent zu widerrufen. Dr. Tauchert Knoll Lokys Dr. Häußler Ko
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