BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 317/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Oktober 2004 … B E S C H L U S S In dem Einspruchsverfahren … - 2 - betreffend das Patent 101 01 281 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Meinel, Knoll und Dr. Häußler beschlossen: Das Patent 101 01 281 wird widerrufen. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die am 12. Januar 2001 eingegangene Patentanmeldung das am 6. Juni 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Schutzschaltung gegen die Möglich-keit des Ausspionierens von Daten bzw Informationen“ (Streitpatent) erteilt. Die Einsprechende hat mit dem am 6. September 2002 beim Patentamt einge-gangenen Telefax – dessen Bezugsdatum im Schriftsatz „26.04.2002“ offensicht-lich inkorrekt ist –Einspruch erhoben. Zur Begründung macht die Einsprechende geltend, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und nennt zum Stand der Technik neben den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften D1 deutsche Patentschrift 196 39 033 D2 PCT-Offenlegungsschrift WO 00/11719 die weiteren Druckschriften - 3 - D3 europäische Patentschrift 0 151 714 D4 Prospekt EFTPOS-Terminal, Giesecke & Devrient GmbH, 15 Seiten, Druckzeichen 11/88/500 D5 deutsche Offenlegungsschrift 199 47 574. Nach Auffassung der Einsprechenden lassen auch die Merkmale der erteilten Unteransprüche 2 bis 6 nichts erkennen, was einen Gegenstand von erfinderi-scher Qualität liefern könnte. Darüber hinaus macht sie geltend, dass die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe durch die Lehre des Anspruchs 1 nicht gelöst werde. Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2004 überreichten Anspruch 1 und den erteilten An-sprüchen 2 bis 6 beschränkt aufrechtzuerhalten. Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen wesentlichen Punkten entge-gen und ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 durch den nachgewiesenen Stand der Technik einschließlich der vom Senat in das Verfahren eingeführten US-Patentschriften 5 533 123 und 5 159 629 nicht patenthindernd getroffen sei. Der verteidigte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: - 4 - „Schutzschaltung mit einer Fotodiode als Lichtsensor (1), einem Referenzstromgenerator (2) und einem Stromvergleicher (3), die zusammen in einem Halbleiterchip integriert sind und dafür vor-gesehen sind, dass bei Auftreten einer Fotostromstärke, die über der Referenzstrom-stärke liegt, an einem Ausgang der Schaltung ein Signal erzeugt wird, mit dem der Zustand einer zu schützenden Schaltung in einer vorgesehenen Weise verändert wird.“ Hinsichtlich der geltenden – erteilten - Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Streit-patentschrift und hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Zuständigkeit des (technischen) Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Nr. 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen be-gonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden ist. III Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Der Einspruch ist auch begründet, denn der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig. 1.) Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen seitens des Senats keine Be-denken. Die Einsprechende hat den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähig-keit geltend gemacht und diesen ausreichend substantiiert. So setzt sich der Ein-- 5 - spruch im Rahmen der Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit mit allen we-sentlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D3, D4 und D5 im einzelnen auseinander, vgl den Abschnitt „III. Erfinderische Tätigkeit“ auf den Seiten 3 bis 5 des Ein-spruchsschriftsatzes. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im übrigen auch nicht in Frage gestellt worden. 2.) Der verteidigte Patentanspruch 1 ist zulässig. Denn er findet inhaltlich eine ausreichende Stütze im erteilten Anspruch 1 in Verbindung mit dem Ausführungs-beispiel nach Fig. 1 (hinsichtlich der Ausbildung des Vergleichers als Strom-vergleicher 3). Hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung der Merkmale des verteidigten Anspruchs 1 bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Zulässigkeit des verteidigten Patentanspruchs 1 ist im übrigen auch von der Einsprechenden nicht bestritten worden. 3.a) Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Sp 1 Z 3 bis 19) betrifft das Streitpatent eine Schutzschaltung, die dafür vorgesehen ist, eine elektronische Schaltung gegen Angriffe durch Einstrahlen von Licht zu schützen und die zB bei Banken eingesetzt wird, um die Information der vorhandenen elektronischen Schaltung gegen Ausspionieren zu sichern und einen missbräuchlichen Einsatz der Schaltung zu verhindern. Zu diesem Zweck werden nach den weiteren Anga-ben in der Beschreibungseinleitung (Sp 1 Z 19 bis 22) Lichtsensoren, die im we-sentlichen aus Fotodioden oder Fototransistoren bestehen, in einer diskret aufge-bauten Schaltung verwendet. Ausgehend von einem diesbezüglichen Stand der Technik soll mit den Merkmalen des Anspruchs 1 die Aufgabe gelöst werden, eine Schutzschaltung gegen Licht-- 6 - angriffe anzugeben, die in möglichst einfacher Weise in einem Halbleiterchip in-tegriert werden kann (Abschnitt [0005] ). b) Soweit die Einsprechende in diesem Zusammenhang geltend macht, dass diese Aufgabe durch die Merkmale des Anspruchs 1 nicht gelöst werde (Schrift-satz vom 28. April 2003 S 2 und 3), so ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die im Streitpatent formulierte „Aufgabe“ bereits das Lösungsprinzip („in einem Halb-leiterchip integriert...“) enthält und das der Erfindung zugrundeliegende, objektiv gelöste technische Problem (die Aufgabe) nach ständiger Rechtsprechung von allen Elementen der Lösung, wie Lösungsansätzen, Lösungsprinzipien oder Lö-sungsgedanken freizuhalten ist (vgl hierzu BGH GRUR 1991, 811, 814 liSp – „Falzmaschine“ mwNachw; Busse, PatG, 6. Aufl., § 1 Rdn 91,92 mwNachw). Die insoweit von allen Lösungselementen befreite Aufgabe, nämlich eine Schutz-schaltung gegen Lichtangriff anzugeben, die in möglichst einfacher Weise integ-riert werden kann, wird aber durch den im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalskomplex gelöst, nämlich die Fotodiode als Lichtsensor, den Referenz-stromgenerator und den Stromvergleicher zusammen in einem Halbleiterchip zu integrieren, wobei der letzte Merkmalskomplex im Anspruch 1 – wie die Einspre-chende zutreffend dargelegt hat (Schriftsatz vom 28. April 2003 S 3 Abs 3) – le-diglich die Funktion der Schutzschaltung beschreibt. Dagegen müssen die Anga-ben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Erfindung benötigt, nicht im Patentanspruch 1 enthalten sein; es genügt, wenn sie sich – wie hier – aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben (BGH Mitt 2003, 114 Ls – „Kupp-lungsvorrichtung II“). 4.) Die Schutzschaltung gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist zwar – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – gegenüber dem im Verfahren be-findlichen Stand der Technik neu. Dessen Lehre beruht jedoch nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit. Denn sie ergibt sich für den zuständigen Durchschnitts-fachmann, einen mit dem Aufbau und der Herstellung von elektronischen Schutz-schaltungen vertrauten, berufserfahrenen Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur - 7 - der Fachrichtung Elektrotechnik/Halbleitertechnik mit Universitätsabschluss, auf der Grundlage seines allgemeinen Fachwissens und seines Könnens in nahelie-gender Weise aus dem Stand der Technik nach der US-Patentschrift 5 533 123. So ist aus der US-Patentschrift 5 533 123 ein Sicherheitschip (single chip SPU (=Secured Processing Unit)) zur Verarbeitung sensibler Informationen und zum Speichern der Informationen gegen potentielle Angriffe bekannt, bei dem ua ein Lichtsensor (photo detector 16) als Schutzsensor sowie der nachgeschaltete Sig-nal-Speicher (status register 11) in dem Halbleiterchip zusammen mit der zu schützenden Schaltung integriert sind, wobei mit dieser Schutzschaltung im Falle eines potentiellen Angriffs zB bei Entfernung der Chipabdeckung (de-encapsula-tion of the chip) an einem Ausgang der Schaltung ein Signal erzeugt wird, mit dem der Zustand der zu schützenden Schaltung in einer vorgesehenen Weise verän-dert wird, vgl insbesondere Fig. 1 iVm Sp 5 vorle Abs, Sp 7 Abs 1, Sp 15 Z 41 bis 63 Abschnitt „b. Implementation of the Detectors; i. Photo Detector“, Sp 23 Z 45 bis 56 sowie Tabelle II in Sp 25/26 letzte beide Zeilen, Sp 29 Z 41 bis 47 sowie Anspruch 2. Da in der US-Patentschrift 5 533 123 weiterhin dargelegt ist, dass der Lichtsensor als leicht dotiertes N-Typ Material im Rahmen von Standard-CMOS-Prozessen ohne extra Masken oder Verfahrensschritte implementiert werden kann (Sp 15 Z 53 bis 57), ist für den Fachmann offensichtlich, dass der so im Halbleiter-chip implementierte Lichtsensor – entsprechend dem erteilten Anspruch 4 des Streitpatents – ein PN-Bauelement und damit eine Fotodiode ist. Zwar ist in dieser Druckschrift nicht explizit angegeben, dass die bekannte Schutzschaltung mit Lichtsensor einen „Referenzstromgenerator“ und einen „Vergleicher“ aufweist. Nach der Überzeugung des Senats handelt es sich dabei jedoch um fachnotorisch bekannte, notwendige Schaltungskomponenten einer Lichtsensor-Schaltung zur Einstellung des Ansprech(„Trigger“)-Schwellenwertes, um so (erst) bei Auftreten einer Fotostromstärke, die über der Referenzstrom-stärke liegt, das den Zustand der zu schützenden Schaltung verändernde Aus-gangssignal zu erzeugen (vgl hierzu den dortigen Hinweis ...the Photo Detector 16 - 8 - may be triggered by....the actual de-encapsulation of the chip – Sp 23 Z 50 - 53). Dabei liegt es im Rahmen fachmännischen Könnens, den Vergleicher zur Signal-verarbeitung des Foto- bzw Referenzstroms als „Stromvergleicher“ auszubilden, zumal die Patentinhaberin in der Streitpatentschrift (Sp 2 Z 19 bis 21) selbst aus-führt, dass der angeschlossene Stromvergleicher bei der Schutzschaltung mit elektronischen Bauelementen einer an sich bekannten Schaltung bestückt ist. Da bei der bekannten Schutzschaltung bereits der Lichtsensor (die Fotodiode) und der nachgeschaltete Signal-Speicher – wie dargelegt – im Halbleiterchip der zu schützenden Schaltung integriert sind („single-chip SPU“), liegt es für den Fach-mann auf der Hand, auch die zur Lichtsensor-Schaltung gehörigen (weiteren) Komponenten „Referenzstromgenerator“ und „Stromvergleicher“ im Rahmen der angegebenen Standard-CMOS-Prozesse ebenfalls im Halbleiterchip zu integrie-ren. Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der US-Patentschrift 5 533 123 ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Die Schutzschaltung nach Anspruch 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 5.) Mit dem Patentanspruch 1 fallen – aufgrund der Antragsbindung (BGH GRUR 1997, 120 Ls, 122 – „Elektrisches Speicherheizgerät“ mwNachw) – notwendiger-weise auch die auf ihn rückbezogenen erteilten Unteransprüche 2 bis 6. Dass die Unteransprüche etwas selbständig Erfinderisches enthalten, hat die Patentinhabe-rin im übrigen auch nicht geltend gemacht. Dr. Tauchert Dr. Meinel Knoll Dr. Häußler Pr
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