BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 32/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. September 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 22 150.9-51 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Rich-ters Dr. Meinel als Vorsitzenden, sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Lokys BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse G02F des Deutschen Patent- und Marken-amtes vom 2. März 2000 aufgehoben und das Patent 198 22 150 mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 7 und Beschreibung, Seiten 1, 1a, 2 und 3 mit Einschub, diese Unter-lagen überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2002, Zeichnung (eine Figur) gemäß Offenlegungsschrift. Bezeichnung: Flüssigkristalldisplay Anmeldetag: 16. Mai 1998. G r ü n d e I Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung „Flüssigkristalldisplay“ am 16. Mai 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Mit Beschluß vom 2. März 2000 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse G02F des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand nach dem damaligen Patentanspruch 1 unzulässig erweitert sei, da ursprünglich nur eine Flüssigkristallzelle offenbart sei, deren Dicke einem Viertel der Wellen- - 3 - länge des Lichts entspreche, vgl den angefochtenen Beschluß Seite 2 vorl Abs, Seite 3, 2. Abs und Seite 4 2. Abs. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 7 mit angepaßter Beschreibung überreicht und die Auffassung vertreten, daß die Lehre dieser Ansprüche im Hinblick auf die üblichen fachnotorischen Kenntnisse des zu-ständigen Durchschnittsfachmanns eine hinreichende Offenbarungsstütze in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen finde und daß dem Gegenstand des neu-gefaßten Patentanspruchs 1 der insgesamt nachgewiesene Stand der Technik, nämlich die von der Anmelderin selbst genannte nachveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 196 49 761 als ältere Anmeldung sowie die im Prüfungsverfahren eingeführten Druckschriften deutsche Offenlegungsschrift 43 43 028 und europäische Offenlegungsschrift 0 813 096 sowie die im Beschwerdeverfahren mit der Zwischenverfügung vom 22. August 2002 genannte Literaturstelle Ian Sage: „Liquid Crystals“ in Ullmann’s Encyclopedia of Industrial Chemistry, 5. Ausgabe, Band A15, VCH Verlagsgesellschaft mbH, Weinheim (1990) Seiten 359 bis 375 und 382 bis 385 und die US-Patentschriften 5 033 825 und 4 712 875 sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichte - 4 - US-Patentschrift 5 307 190, nicht patenthindernd entgegenstehe. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G02F des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 2. März 2000 aufzuhe-ben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 7 und angepaßte Beschreibung, diese Unterlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2002, und offengelegte Zeichnung (eine Fi-gur). Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 haben folgenden Wortlaut: „ 1. 2. Flüssigkristalldisplay mit einer zwischen Deckelektroden (13) an-geordneten Flüssigkristallzelle (15) und einem Substrat (11) aus einem flexiblen Material, wobei der Flüssigkristall (12) ein bistabi-ler, ferroelektrischer Flüssigkristall ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Flüssigkristallzelle (15) eine λ / 4-Zelle ist, die zweimal vom Licht durchlaufen wird, daß zwi-schen den Deckelektroden (13) der Flüssigkristallzelle (15) Ab-standshalter (16) angeordnet sind und daß die Abstandshalter (16) eine Dicke von ca. 0,8 µm und einen Durchmesser von ca. 15 µm aufweisen und beidseitig mit ebenen Auflage-Flächen versehen sind. Flüssigkristalldisplay nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Abstände zwischen den Abstandshaltern 40 bis 60 µm betragen. - 5 - 3. 4. 5. 6. Flüssigkristalldisplay nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, daß auf den Deckelektroden (13) Orientierungs-schichten (14) für den Flüssigkristall (12) aus einer schräg zur Substratoberfläche aufgestäubten oder aufgedampften SiOX-Schicht oder Ta2O5-Schicht aufgebracht sind. Flüssigkristalldisplay nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß auf der Rückseite des Displays (10) ein dif-fuser oder spiegelnder Reflektor (18) angeordnet ist. Flüssigkristalldisplay nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Abstandshalter (16) eine klebende Be-schichtung aufweisen und auf die Deckelektroden (13) der Flüs-sigkristallzelle (15) aufstreubar sind. Flüssigkristalldisplay nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß in der Flüssigkristallzelle (15) ein Unterdruck herrscht. 7. Flüssigkristalldisplay nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß das Substrat (11) ein Kunststoff-Foliensub-strat ist.“ Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des nun-mehr geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündli-chen Verhandlung als patentfähig. - 6 - 1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind für den zuständigen Durchschnittsfachmann – einen mit der Entwicklung von Flüs-sigkristalldisplays befaßten, berufserfahrenen Diplom-Physiker oder Diplom-Inge-nieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluß - aus der Gesamt-heit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offen-bart herzuleiten. Der Patentanspruch 1 findet seine inhaltliche Stütze in den ursprünglichen An-sprüchen 1, 3 und 6 iVm der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 2, 2. Abs, insbesondere Zeilen 13 bis 16, wonach die Flüssigkristallzelle eine λ / 4 − Zelle ist, die zweimal vom Licht durchlaufen wird. Der physikalische Inhalt der Teillehre, wonach die Flüssigkristallzelle eine λ / 4 − Zelle ist, wird vom zuständigen Fachmann – wie nachfolgend ausgeführt wird – mitgelesen: Es zählt zu den fachnotorischen Kenntnissen des vorstehend definierten Fach-manns, daß Flüssigkristallanzeigen mit polarisiertem Licht im Durchlicht- oder Re-flexionsbetrieb arbeiten, wobei bei Flüssigkristallzellen mit ferroelektrischen Flüs-sigkristallen deren durch elektrische Felder steuerbare Doppelbrechung ausge-nutzt wird, um mittels elektrischer Ansteuerung der Flüssigkristallzelle das durch-tretende oder reflektierte Licht in seiner Intensität zu steuern. Demnach kommt es bei Flüssigkristallanzeigen mit Durchlichtbetrieb wesentlich auf die Transmission des polarisierten Lichtes an, vgl für ferroelektrische doppelbrechende Flüssigkri-stalle die Transmission gemäß der europäischen Offenlegungsschrift 0 813 096 A1 Formel (1) und vgl. zur Funktionsweise und Transmission von Anzeigen mit ferroelektrischen Flüssigkristallen die US-Patentschrift 5 033 825, Spalte 1 und 2 , insbesondere Formel zur Transmission in Spalte 2. - 7 - Die Transmission ist bei der Wellenlänge λ bis auf einen konstanten Faktor stets eine Funktion von ∆ n x d / λ , wobei d die geometrische Dicke der Flüssigkristallzelle ist und ∆ n dem Betrag der Doppelbrechung, dh der Differenz der Brechungsindizes des außerordentlichen und des ordentlichen Lichtstrahls entspricht, dh ∆ n = ne – no vgl gutachtlich die Literaturstelle Ian Sage (a.a.O Seite 367, li Sp). Der europäischen Offenlegungsschrift 0 813 096 zufolge gilt für die Transmission von ferroelektrischen doppelbrechenden Flüssigkristallen die Formel T~ sin2(2 γ ) x sin2( π ∆ n x d / λ ), die ein relatives Maximum bei ∆ n x d / λ = ½ , bzw bei ∆ n x d = λ / 2 erreicht. Entsprechend wird in dieser Entgegenhaltung die mit Durchlicht betriebene ferro-elektrische Flüssigkristallzelle maximaler Transparenz bei der Wellenlänge λ als eine „λ / 2 − Zelle“ ( λ / 2 − DHF − Zelle Seite 5 Z 10f) bezeichnet, wenn ∆ n x d = λ / 2 gilt . - 8 - Diese λ / 2 − Zelle erfüllt aufgrund ihrer maximalen Transparenz auch die in den Ansprüchen 1 und 3 dieser Entgegenhaltung für den Transmissionsbetrieb implizit angegebene Eingrenzung des Produkts ∆ n x d gemäß der Formel 200 nm
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