BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 20. Mai 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 52 630.3-55 23 W (pat) 32/05 Verkündet am Vorsitzenden ichters Dr. Tauchert sowie der Richter Lokys, Schramm und Maile eschlossen: … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008 unter Mitwirkung desR b- 2 - Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e fungs-escheid vom 2. Februar 2004 ausgeführt worden ist, dass der Gegenstand des er dem Stand der Technik nach 21 100 A1 (Druckschrift 1I. Die Prüfungsstelle für Klasse G 09 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 11. November 2002 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Hinterleuchtbares Display“ nach vorausgegangener Bitte der Anmelderin um Ent-scheidung nach Aktenlage (vgl. Eingabe vom 10. November 2004) durch Be-schluss vom 1. Dezember 2004 zurückgewiesen, nachdem im einzigen Prübursprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüb - DE 100 ) egen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom melderin einen euen Satz Ansprüche 1 bis 7 ein und nennt als neuen Stand der Technik die im A2) ermittelte Druckschrift nicht neu sei. G12. Januar 2005. Mit der Beschwerdebegründung vom 18. März 2005 reicht die Annparallelen EP-Verfahren (EP 1 418 450 - US 5 375 043 (Druckschrift 2). Sie vertritt dabei den Standpunkt, dass der Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 gegenüber der Druckschrift 1 und der Druckschrift 2 neu sei und nicht in naheliegender Weise aus der Kombination beider Druckschriften hervorgehe. - 3 - Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Anmelderin hat mit der Ein-spruchsbegründung vom 18. März 2005 sinngemäß den Antrag gestellt, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf Grundlage der neu eingereichten Patentansprüche zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Anzeige bestehend aus einer Vorrichtung (1), einem Bedienele-ment (11) sowie einer Steuereinheit (12) - wobei die Vorrichtung (1) aus einem LC-Display (2), einem hinter dem LC-Display (2) angeordneten Lichtleiter (3) in Form ei-ner Lichtleitplatte (3) und mindestens zwei unterschiedlichen Far-ben abstrahlende LEDs (4, 5), die unmittelbar an der Lichtleit-platte (3) angeordnet sind, besteht und - wobei die Steuereinheit (12) mit der Vorrichtung (1) und dem Bedienelement (11) elektrisch verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass - die Steuereinheit (12) mit einem Speicher (13) elektrisch ver-bunden ist und dass mittels des Bedienelementes (11) eine Soll-wertvorgabe eines Funktions- und/oder Anzeigewertes (2.1) ein-stellbar ist, - wobei in Abhängigkeit der Sollwertvorgabe im Speicher (13) ein Ansteuerungsmuster zur Realisierung eines Farbeffektes mit-tels der LEDs (4, 5) hinterlegt ist, so dass eine optische Kopplung der Sollwertvorgabe mit den unterschiedlichen Farben der Hinter-leuchtung des Anzeigewertes (2.1) schaffbar ist.“ - 4 - Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis 7 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1.) Es kann dahinstehen, ob die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 zulässig sind, denn die Beschwerde der Patentinhaberin kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg ha-ben, weil sich die Lehre des geltenden Patenanspruchs 1 als nicht patentfähig er-weist (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“). 2.) Nach den Angaben der geltenden Beschreibung geht die Anmeldung von ei-nem Stand der Technik aus, bei welchem einfarbige oder mit einer Grundfarbe hinterlegte Anzeigen, insbesondere Anzeigen an Haushaltsgeräten, zur Angabe vom Funktionen, Temperaturen, Soll- und Ist-Vorgaben etc. an eine Bedienperson dienen (vgl. Beschreibung, Seite 1, erster Absatz). Als technisches Problem liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine Vor-richtung anzugeben, welche durch eine Änderung, insbesondere Warnsituationen visuell schnell durch den Benutzer erkennbar macht (vgl. Beschreibung, Seite 2, dritter Absatz). Diese Aufgabe wird mittels einer farbmäßigen Änderung der hinterleuchtbaren An-zeige gelöst, so dass die jeweiligen anzuzeigenden Änderungen bzw. Informatio-nen als Mischfarben oder Farbveränderungen bzw. als unterschiedliche Farbef-fekte vom Benutzer erkannt werden. Hierzu wird ein Flüssigkristalldisplay (LC-Dis-play 2) rückseitig mit einer Lichtleitplatte (3) versehen, in welche Licht vom min-destens zwei verschiedenfarbigen Lichtquellen (LEDs 4, 5) eingekoppelt wird, so dass durch eine geeignete Ansteuerung der Lichtquellen über eine Steuereinheit abhängig von den einzelnen anzuzeigenden Zuständen/Funktionen und Warngrö-ßen entsprechende, in einem Speicher abgelegte Farbkombinationen in der Lichtleitplatte (3) erzeugt werden. Die Lichtleitplatte (3) hinterleuchtet das Flüssig- - 5 - kristalldisplay (2), wodurch die betreffenden Zuständen/Funktionen und Warngrö-ßen für den Benutzer erkennbar angezeigt werden (vgl. Beschreibung, Seite 2, fünfter Absatz). 3.) Die im Patentanspruch 1 beanspruchte Anzeige ist nicht neu. Die Druckschrift 2 offenbart in Worten der Anmeldung eine Anzeige (vgl. insbe-sondere Figuren 1, 2 und 5 mit zugehöriger Beschreibung), bestehend aus - einer Vorrichtung (display system, vgl. Anspruch 8), einem Bedienelement (input means 7) sowie einer Steuereinheit (CPU 11),wobei - die Vorrichtung aus einem LC-Display (liquid crystal display panel 3), einem hinter dem LC-Display angeordneten Lichtleiter in Form einer Lichtleitplatte (light guide plate 1) und mindestens zwei unterschiedlichen Farben abstrahlende LEDs (LED 2a bis 2d, vgl. hierzu auch Spalte 2, Zeilen 48 bis 52, „For example the LED’s 2a and 2d may emit a light in red, while the LED’s 2b and 2c may emit a light in green. Alernatively, all of four LED’s may send out different colors“), die unmittelbar an der Lichtleitplatte angeordnet sind, besteht (vgl. Fig. 2), und - die Steuereinheit (CPU 11) mit der Vorrichtung (hier verbunden über die LEDs 2a bis 2d) und dem Bedienelement (input means 7) elektrisch verbunden ist (vgl. Fig. 5), und wobei - die Steuereinheit (CPU 11) mit einem Speicher (memory 13) elektrisch verbunden ist (vgl. Fig. 5), und - mittels des Bedienelementes (input means 7) eine Sollwertvorgabe eines Funktions- und/oder Anzeigewertes einstellbar ist (vgl. Fig. 5 in Verbindung mit Beschreibung Spalte 4, Zeilen 10 bis 32, „The content of the game appears on the liquid crystal display in response to an input operation performed through the input means by the game machine operator…“), wobei in Abhängigkeit der Sollwertvor- - 6 - gabe im Speicher ein Ansteuerungsmuster zur Realisierung eines Farbeffektes mittels der LEDs hinterlegt ist (vgl. Spalte 4, Zeilen 16 bis 18, „Lightning patterns individually corresponding to the judgement results are previously reated and sto-red within the memory 13“), so dass eine optische Kopplung der Sollwertvorgabe mit den unterschiedlichen Farben der Hinterleuchtung des Anzeigewertes schaff-bar ist. Den von der Anmelderin in der Eingabe vom 19. März 2005 vorgebrachten Ein-wand, wonach sich der Stand der Technik nach Druckschrift 2 vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch unterscheidet, dass - die Leuchtmittel nicht an der Lichtleitplatte sondern in der Lichtleitplatte angeordnet sind, und - mittels des Bedienelements keine Sollwertvorgabe im Display einstellbar ist, kann nicht gefolgt werden, denn auch bei dem in Druckschrift 2 offenbarten Ein-bau der LEDs in kleine Löcher 1b der Lichtleitplatte (wie in Fig. 1 und 2 gezeigt) sind die LEDs dem Wortlaut nach unmittelbar an der Lichtleitplatte angeordnet, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass die Löcher 1b nicht Bestandteil der Licht-leitplatte sind. Ebenfalls ist - wie vorstehend ausgeführt - durch das Bedienelement eine Soll-wertvorgabe im Display einstellbar. Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vollständig durch die Lehre der Druckschrift 2 vorweggenommen; der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist da-her wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig. - 7 - 5) Mit dem Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die restli-chen abhängigen und unabhängigen Ansprüche 2 bis 7 (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.). Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuwei-sen. Dr. Tauchert Lokys Schramm Maile Pr
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