BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 321/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am29. April 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…- 2 -betreffend das Patent 102 16 093hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2010 unter Mitwirkung des Richters Lokys als Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock sowie der Richter Brandt und Mailebeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf die am 11. April 2002 eingereichte Patentanmeldung das Patent 102 16 093 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Wohnungsstation für eine Tür-Kommunikati-onsanlage“ unter Berücksichtigung der im Prüfungsverfahren ermittelten Druck-schriften- D1 DE 40 09 190 C1,- D2 DE 18 27 349 U, sowie- D3 Katalog RITTO Kommunikationssysteme, Seiten 53 und 54 mit Datumsangabe 1 / 2000 und Eingangsvermerk der Prüfungsstelle vom 30. Juni 2000erteilt. Dieses umfasst 9 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 9 direkt oder indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogen sind. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 23. Oktober 2003.- 3 -Gegen die Patenterteilung legt die Einsprechende fristgerecht mit Schriftsatz vom 20. Januar 2004 (per Fax am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen) Einspruch ein. Sie beantragt, das Patent in vollem Umfang zu wi-derrufen und begründet dies mit einer fehlenden Patentfähigkeit, insbesondere ei-ner fehlenden Neuheit des Streitpatentgegenstands. Auch die Merkmale der Un-teransprüche seien aus dem Stand der Technik bekannt.Als patenthindernder Stand der Technik nennt sie im Einspruchsschriftsatz die Druckschrift- D4 DE 101 60 813 A1sowie im weiteren Verfahren die Druckschriften- D5 EP 0 505 913 A1, und- D6 DE 43 41 099 A1.Hierbei stellt die Druckschrift D4 einen nachveröffentlichten Stand der Technik ei-ner älteren Anmeldung dar und ist daher bezüglich des Streitpatentgegenstands nur hinsichtlich der Neuheitsbetrachtung zu berücksichtigen.In der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 verteidigt die Patentinhaberin ihr Patent mit den erteilten Patentansprüchen, hilfsweise mit den in der mündli-chen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 8. Sie führt aus, dass die geltenden Ansprüche nach Haupt- bzw. Hilfsantrag unter Berücksichtigung des im Verfahrens befindlichen Standes der Technik patentfähig seien. Insbesondere seien deren Lehren neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D4.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent zu widerrufen.- 4 -Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.Hilfsweise stellt sie den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 29. April 2010, Beschreibung und Zeichnung in der er-teilten Fassung.Der erteilte und nach Hauptantrag verteidigte Anspruch 1 hat hierbei folgenden Wortlaut, wobei die von der Patentinhaberin durchgängig verwendete Abkürzung „UP“ für „UnterPutz“ steht:„1. Wohnungsstation für eine Tür-Kommunikationsanlage mit ei-nem UP-Gehäuse, in das Funktionseinheiten eingesetzt und mittels eines Rahmens mit Abdeckungen abgedeckt sind,dadurch gekennzeichnet,dass das UP-Gehäuse aus mindestens zwei aneinanderreihbaren, handelsüblichen UP-Dosen (1) oder einer handelsüblichen Doppel-dose zusammengesetzt ist,dass in die eine UP-Dose (1) ein Steuerungsmodul (2a) und in die andere UP-Dose (1) ein Verstärkermodul (2b) eingesetzt sind,dass das Steuerungsmodul (2a) und das Verstärkermodul (2b) mittels eines handelsüblichen Rahmens (Doppelrahmens 3) abge-deckt sind, und- 5 -dass in die dem Steuerungsmodul (2a) zugeordnete Ausnehmung des Rahmens (Doppelrahmens 3) eine Abdeckung (5) mit Bedie-nungs- und/oder Anzeigeelementen und in die dem Verstärkermo-dul (2b) zugeordnete Ausnehmung des Doppelrahmens (3) eine Abdeckung (4) mit Lautsprecher und/oder Mikrophon eingesetzt sind.“Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich hiervon - neben einer redakti-onellen Streichung der in Klammern stehenden Bezeichnung „Doppelrahmen“ -durch die zusätzliche Aufnahme der Merkmale des abhängigen Anspruchs 2 ge-mäß Hauptantrag. Die angefügten Merkmale lauten hierbei:„...dass das UP-Gehäuse auf drei UP-Dosen (1) erweitert ist,dass in die dritte UP-Dose (1) ein Videosteuermodul (2c) einge-setzt ist,dass der Rahmen ein handelsüblicher Dreifachrahmen (3) ist,und dass die dem Videosteuermodul (2c) zugeordnete Ausneh-mung mittels einer Abdeckung mit [einem] Bildschirm abgedeckt ist.“Wegen des Wortlauts der weiteren abhängigen Ansprüche wird auf das Streitpa-tent, wegen der weiteren Sachlage auf den Akteninhalt verweisen.II.Das anhängige Einspruchsverfahren wurde gemäß § 147 Abs. 3, 1. Alternative PatG i. d. F. 1. Januar 2002 an das Bundespatentgericht abgegeben. Diese zeit-lich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt (BGH GRUR 2009, 184 - „Ventilsteuerung“ m. w. N.). Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit - 6 -des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort.III.Der Einspruch hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung Erfolg, da er zum Widerruf des Streitpatents führt.1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag des Patentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 160), da ein unzulässiger, einziger Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl. hierzu Schulte, PatG, 8. Auflage, § 61, Rdn. 29; BGH GRUR 1987, 513, II.1. -„Streichgarn“).Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall aber inso-fern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegen-über dem erteilten Patentanspruch 1 den Widerrufsgrund der mangelnden Pa-tentfähigkeit geltend gemacht und die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat, die den Einspruch rechtfertigen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), indem sie den erfor-derlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents und dem Stand der Technik beispielsweise nach der Druckschrift D4 hergestellt hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - „Epoxidation“; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97).Ob die dabei vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Ein-spruchs zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1987, 513, 514, li. Sp., Abs. 2.a). - „Streich-- 7 -garn“; BlPMZ 1985, 142, Leitsatz - „Sicherheitsvorrichtung“; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 99).2. Nach Angaben der geltenden Beschreibung betrifft die Erfindung eine Woh-nungsstation für eine Tür-Kommunikationsanlage mit einem Unterputz (UP)-Ge-häuse, in das Funktionseinheiten eingesetzt und mittels eines Rahmens mit Ab-deckungen abgedeckt sind (vgl. Streitpatent, Abs. [0001]).Eine derartige Wohnungsstation ist aus der Druckschrift D3 bekannt. Dabei sind alle für die Wohnungsstation erforderlichen Baugruppen und Bauelemente in ei-nem speziellen Gehäuse untergebracht, das mittels einer speziellen Abdeckung abgedeckt ist, die die Bedienungselemente, Anzeigeelemente und die besonde-ren Abdeckungen für Mikrophon und/oder Lautsprecher aufnimmt. Die Gehäuse können wahlweise als Aufputz- oder Unterputz- Gehäuse ausgebildet sein (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]).Ferner ist aus dem Stand der Technik - beispielsweise der Druckschrift D1 - be-kannt, Türstationen für Türsprechanlagen in Modultechnik auszulegen, bei der mehrere, einheitliche UP-Gehäuse aneinandergereiht und mittels eines einzigen Rahmens mit einsetzbaren Moduleinheiten abgedeckt werden können. Die Mo-duleinheiten selbst sind wieder mit Zwischengehäusen versehen, die die Bau-gruppen, Bauelemente sowie Anschlusselemente aufnehmen, wobei die Modul-einheiten beim Einsetzen in ein UP-Gehäuse mit darin festgelegten und mit ange-schlossenen Verbindungsleitungen verdrahteten Gegen-Anschluss-elementen verbindbar ist. Dieser in Modultechnik ausgelegte Aufbau erfordert viele speziell hergestellte Gehäuseteile und eine komplizierte Verbindungstechnik (vgl. Streit-patent, Abs. [0003]).Es ist zudem - beispielsweise aus der Druckschrift D2 - bekannt, zwei aneinan-dergereihte handelsübliche Installationsdosen nicht nur für den Einsatz von elekt-rischen Schaltern und Steckdosen, sondern auch für ein elektrisches Läutewerk - 8 -zu verwenden. Dabei nimmt eine UP-Dose den Transformator und die andere eine Klingel auf (vgl. Streitpatent, Abs. [0004]).Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldegegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Wohnungsstation für eine Tür-Kommunikationsan-lage zu schaffen, die wie in der Installationstechnik üblich in UP-Technik ausge-führt und erweitert werden kann und dabei mehr und mehr die in der Installati-onstechnik handelsüblichen kostengünstigen Gehäuseteile verwenden kann (vgl. sinngemäß Streitpatent, Abs. [0005]).Diese Aufgabe wird durch die Wohnungsstation für eine Tür-Kommunikationsan-lage nach den Ansprüchen 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag gelöst.Hierbei ist gemäß Hauptantrag vorgesehen, dass die Wohnungsstation für eine Tür-Kommunikationsanlage aus einem UP-Gehäuse besteht, in welches Funkti-onseinheiten eingesetzt sind. Das UP-Gehäuse ist mittels eines Rahmens mit Abdeckungen abgedeckt.Gemäß den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 ist das UP-Gehäuse aus mindestens zwei aneinanderreihbaren, handelsüblichen UP-Dosen oder einer handelsüblichen Doppeldose zusammengesetzt. In eine der Dosen ist als Funkti-onseinheit ein Steuerungsmodul und in die andere Dose ein Verstärkermodul ein-gesetzt, wobei das Steuerungsmodul und das Verstärkermodul mittels eines han-delsüblichen Doppelrahmens mit Ausnehmung abgedeckt sind. In die dem Steue-rungsmodul zugeordnete Ausnehmung des Doppelrahmens ist hierbei eine Abde-ckung mit Bedienungs- und/oder Anzeigeelementen und in die dem Verstärker-modul zugeordnete Ausnehmung eine Abdeckung mit Lautsprecher und/oder Mik-rophon eingesetzt.Nach Hilfsantrag ist die Wohnungsstation für eine Tür-Kommunikationsanlage nach Hauptantrag durch eine dritte UP-Dose erweitert, in welche ein Videosteu-ermodul eingesetzt ist, wobei die zugeordnete Ausnehmung durch einen Bild-- 9 -schirm abgedeckt ist. Als Rahmen wird ein anstelle des handelsüblichen Doppel-rahmens nach Hauptantrag nunmehr ein handelsüblicher Dreifachrahmen ver-wendet.3. Die Frage der Zulässigkeit der jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag kann im Folgenden dahinstehen, denn die jeweiligen Wohnungsstatio-nen für eine Tür-Kommunikationsanlage erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht rechtsbeständig (vgl. BGH, GRUR 1991, 120, 121, Abs. II.1. - „elastische Bandage“).4. Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Türgegensprechanlagen betrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elekt-rotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist unter Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift D4 nicht neu.Denn diese offenbart in Worten des Streitpatents eine Wohnungsstation für eine Tür-Kommunikationsanlage (Hauskommunikationsanlage mit mindestens einer Türstation und mindestens einer Wohnungsstation) mit einem UP-Gehäuse (vgl. D4, Beschreibung, Abs. [0004] und [0005] bzw. Fig. 4, normgemäße Elektro-In-stallationsdose 24), in das Funktionseinheiten (Hauptmodul 20, Funktionsmo-dul 22) eingesetzt und mittels eines Rahmens (vgl. Fig. 4 und Fig. 11, Trägerrah-men 82 gegebenenfalls i. V. m. Blendrahmen 84) mit Abdeckungen (z. B. Tasten-aufsatz 62, Sprechaufsatz 64, Kameraaufsatz, Displayaufsatz 70) abgedeckt sind, wobei,das UP-Gehäuse aus mindestens zwei aneinanderreihbaren, handelsüblichen UP-Dosen oder einer handelsüblichen Doppeldose zusammengesetzt ist (vgl. D4, Abs. [0031], Zeilen 52 bis 54, „Derartige UP-Dosen werden bei einer Mehrfachan-ordnung über kanalartige Verbindungen 32 zusammengesteckt...“, i. V. m. Abs. [0005], Zeilen 46 bis 50, „indem das jeweilige Hauptmodul […] in eine übliche - 10 -Installationsdose […]eingesetzt zu werden braucht“), und wobei in die eine UP-Dose ein Steuerungsmodul (vgl. beispielsweise D4, Spalte 6, Abs. [0046], Zei-len 27ff., „Dazu wird diese Station aufgebaut durch einen Busankoppler 34 mit Tastenaufsatz 62 [...]. Der Tastenaufsatz 62 hat eine Kennung als Steuertaster) für die Wohnungsstation...“) und in die andere UP-Dose ein Verstärkermodul (Sprecheinsatz 52 mit Sprechaufsatz 64 mit Lautsprecher und Mikrofon, wobei der Sprecheinsatz 52 eine Elektronik für eine Freisprechfunktion beinhaltet, der ohne Verstärkermodul nicht realisierbar ist, vgl. Sp. 5, Abs. [0040], Zeilen 8 und 9) ein-gesetzt sind, und das Steuerungsmodul und das Verstärkermodul mittels eines handelsüblichen Rahmens (Rahmen 82) abgedeckt sind, und in die dem Steue-rungsmodul zugeordnete Ausnehmung des Rahmens eine Abdeckung mit Bedie-nungs- und/oder Anzeigeelementen (D4, Abs. [0037], Tastenaufsatz 62 bzw. Dis-playaufsatz 70 für Funktionsmodul 22) und in die dem Verstärkermodul zugeord-nete Ausnehmung des Doppelrahmens eine Abdeckung mit Lautsprecher und/oder Mikrofon eingesetzt sind (D4, Abs. [0037], Sprechaufsatz 64 mit Mikrofon und/oder Lautsprecher für Funktionsmodul 22).Auch die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag sind der Lehre der Druckschrift D4 zu entnehmen. Denn diese offenbart die Erweiterung des UP-Ge-häuses auf drei UP-Dosen (vgl. D4, beispielsweise Fig. 10 bis 13), wobei in die dritte UP-Dose ein Videosteuermodul (vgl. D4, Abs. [0043], Displayeinsatz 58 zum Empfangen von Videosignalen) eingesetzt ist, der Rahmen ein handelsüblicher Dreifachrahmen ist, und die dem Videosteuermodul zugeordnete Ausnehmung mittels einer Abdeckung mit Bildschirm (vgl. D4, Abs. [0043], Displayaufsatz 70 zum Anzeigen von Videosignalen) abgedeckt ist.Die in diesem Zusammenhang von der Patentinhaberin in der mündlichen Ver-handlung vorgetragenen Einwände, die jeweiligen Abdeckungen seien beim Stand der Technik nach Druckschrift D4 auf den Rahmen auf- und nicht in den Rahmen eingesetzt bzw. die Lehre der Druckschrift D4 weise im Unterschied zum Streit-- 11 -patent keine getrennte Steuerungs- und Verstärkungsfunktion auf, vermögen nicht zu überzeugen. So kann zur Beurteilung der Neuheit dahinstehen, ob - wie von der Patentinhabe-rin vorgetragen - die Abdeckung (Aufsatz 62, 64) bei der Lehre der Druckschrift D4nicht vollständig in den Rahmen (Rahmen 82) eingesetzt, sondern aufgesetzt ist. Denn auch die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents ist nicht ausschließlich auf ein vollständiges Einsetzen der Abdeckung in den Rahmen beschränkt und umfasst mithin auch die unstrittig in der Druckschrift D4 offenbarte Ausführungs-form (vgl. D4, beispielsweise Fig. 4), wonach die Abdeckungen zumindest mit ih-ren Kontakten in den Rahmen (Rahmen 82) eingreifen und durch diesen hindurch mit Steckverbinderteilen („40“) in Kontakt treten, wie es die Fig. 4 zeigt. Diese technische Lehre ist in der Druckschrift D4 unter dem Begriff „Aufsetzen“ des je-weiligen Aufsatzes auf den in die UP-Dose (normgemäße Elektro-Installations-dose) eingesetzten Einsatz subsummiert (vgl. D4, Spalte 3, Abs. [0032], „Jedes dieser Hauptmodule 20 kann mit einem Funktionsmodul 22 elektrisch und/oder mechanisch verbunden werden. Zweckmäßigerweise ist jedes Funktionsmodul 22 unmittelbar auf das jeweilige Hauptmodul aufsteckbar und dadurch über mechani-sche Verbindungsmittel gehalten und/oder über elektrische Steckverbinder ange-schlossen.“). Somit stimmen die technischen Lehren der Druckschrift D4 und des Streitpatents in diesem Merkmal überein.Ferner offenbart die Lehre der Druckschrift D4 - im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin - auch eine Trennung der Steuerungs- und Verstärkungsfunktion im Sinne des Streitpatents.Bei diesem ist das Verstärkermodul als Sprech- und Hörverstärker für die zugehö-rige Abdeckung mit Lautsprecher und/oder Mikrofon ausgestaltet und das Steue-rungsmodul beinhaltet in üblicher Weise einen Rechner, Speicher und Steuerbe-fehl-Sender und/oder –Empfänger (vgl. Streitpatent, Spalte 2, Zeilen 4 bis 12 bzw. Spalte 3, Abs. [0017] und [0018]). Mithin offenbart die Lehre des Streitpatents ein - 12 -Verstärkermodul mit einem analogen Schaltungsteil zur Ansteuerung des Laut-sprechers bzw. des Mikrofons und ein Steuerungsmodul mit einem digitalen Schaltungsteil zur Steuerung der Kommunikation zwischen den einzelnen Modu-len einer Station (Steuerungsmodul, Verstärkermodul und Videosteuermodul) über interne Verbindungsleitungen (vgl. Streitpatent, Abs. [0020], „Die Verdrahtung der Moduleinheiten übernehmen Verbindungsleitungen 7...“). Dies entspricht jedoch der technischen Lehre der Druckschrift D4, denn auch diese offenbart ein digitales Steuerungsmodul (vgl. D4, Abs. [0038], Busankopple-reinsatz 34 mit integriertem Microcontroller), welcher über eine Schnittstelle und eine Verbindungsleitung (Internbus 36) Daten unter Verwendung zuvor abgelegter Adressen an das entsprechende Sprech- bzw. Videomodul (vgl. D4, Spalte 5, Zeilen 12 und 13, Sprecheinsatz 52 mit Sprechaufsatz 64 mit Lautsprecher und Mikrofon; Spalte 5, Abs. [0039] und [0042], Kameraeinsatz 56 mit zur Signalüber-tragung erforderlichen Elektronik bzw. Displayeinsatz 58 mit separater Bus-/Videoleitung 80) leitet. Die jeweiligen Module weisen Elektronikkomponenten auf (vgl. D4, Spalte 5, Abs. [0040], „Der Sprecheinsatz 52 beinhaltet eine Elektronik für eine Freisprechfunktion“; Spalte 5, Abs. [0042], Zeilen 39 bis 41, „...wobei der Kameraeinsatz im Wesentlichen nur die zur Signalübertragung erforderliche Elekt-ronik enthält“; Spalte 5, Abs. [0043], Zeilen 47 bis 49, „Der Displayeinsatz 58 ar-beitet grundsätzlich ähnlich zum Kameraeinsatz...“), welche gleichwirkend zum Sprech- und Hörverstärker des Streitpatents das jeweilige akustische bzw. elektri-sche Signal des Lautsprechers bzw. des Mikrofons mit einer analogen Elektronik verstärken. Diese Regelung im Sinne einer Sprech- und Hörverstärkung geht, für den Fachmann erkennbar, beispielsweise aus dem in Druckschrift D4 gezogenen Vergleich der Funktion der Ausführungsformen mit Hörer- bzw. Sprecheinsatz hervor (vgl. Spalte 5, Abs. [0041], „Der Hörereinsatz 54 arbeitet grundsätzlich analog zum Sprecheinsatz 52, jedoch ist der elektronische Aufwand geringer, weil aufgrund des angeschlossenen Hörers keine Rückkopplungen auftreten können und diese deshalb auch nicht wie beim Sprecheinsatz 52 durch spezielle Maß-nahmen vermieden werden müssen.“).- 13 -Die Frage, ob bei der Lehre der Druckschrift D4 der Busankoppler 34 die Audio-signale gegebenenfalls zusätzlich verstärkt (vgl. D4, Spalte 5, Zeilen 15 bis 18),kann zur Beurteilung der Neuheit der Lehre des Streitpatents insofern dahinste-hen, als dass auch bei der Lehre des Streitpatents nicht gefordert ist, dass die Signalverstärkung ausschließlich im Verstärkermodul erfolgt (vgl.Streitpatent, Spalte 2, Zeilen 8 bis 12, „Der Steuerungsmodul kann in üblicher Weise einen Rechner, Speicher und Steuerbefehl-Sender und/oder –Empfänger in sich verei-nen und in bekannter Weise mit den Elementen der Abdeckung zusammenarbei-ten.“.Somit ist die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag vollständig durch die Lehre der älteren Anmeldung nach Druckschrift D4 vorweggenommen; der Pa-tentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher nicht rechtsbeständig.b) Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls als nicht rechtsbeständig.Die dort beanspruchte Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung weist nach vor-stehenden Ausführungen lediglich Teilmengen der im Anspruch 1 nach Hilfsantrag angegebenen und vorangehend bereits gewürdigten Merkmale auf, so dass die am stärksten eingeschränkte Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag die in die-sem Anspruch vermittelte Lehre umfasst.Da wie vorstehend dargelegt bereits der am meisten beschränkte Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag keinen Bestand hat, trifft dies um so mehr für den Gegenstand des ersichtlich allgemeiner gefassten Anspruchs 1 nach Haupt-antrag zu. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen zu den entsprechenden Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag verwiesen.- 14 -4. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag fal-len aufgrund der Antragsbindung auch die jeweils rückbezogenen Ansprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).5. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.Lokys Dr. Hock Brandt MailePr
Full & Egal Universal Law Academy