BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 322/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am17. Januar 2012…B E S C H L U S SIn dem Einspruchsverfahren…- 2 -betreffend das Patent 10 2004 009 356hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Strößner sowie der Richter Lokys, Metternich und Dr. Friedrichbeschlossen:Das Patent Nr. 10 2004 009 356 wird widerrufen.G r ü n d eI .Gegen das am 26. Februar 2004 angemeldete Patent 10 2004 009 356 mit der Bezeichnung „Kunststoffgehäuse“, dessen Erteilung am 22. Dezember 2005 ver-öffentlicht wurde, hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 22. März 2006, beim Deutschen Patent- und Markenamt über Fax am selben Tag eingegangen, Ein-spruch erhoben und den Widerruf des Patents beantragt. Sie stützt den Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21, Abs. 1, Nr. 1 in Verbindung mit § 3 PatG (feh-lende Neuheit) sowie § 4 PatG (fehlende erfinderische Tätigkeit) und verweist zum Stand der Technik neben den im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschrif-ten auf eine anhand der DokumenteD8 Photographien 1 bis 7 des Elektronikmoduls „L Control 56000 49711“D9 Lieferschein vom 23.10.2002D10 Teileliste zur „L Control“ vom 14.10.2002D11 Teileliste vom 1.10.2002D12 Datenblatt der Bayer AG zu Bayblend FR110- 3 -D13 Datenblatt der Firma SO.F.TER S.p.A. zu Polifor 5230/V2D14 Zeichengenehmigung des VDE Prüf- und Zertifizierungs-instituts vom 25.6.2003 mit Teileliste vom 14.5.2003D15 UL 94 Overview „Test for Flammability of Plastic Materi-als for Parts in Devices and Appliances“nach ihrer Auffassung belegte offenkundige Vorbenutzung.Sie führt aus, dass die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung den Ge-genstand nach Anspruch 1 des Streitpatents neuheitsschädlich vorwegnehme und dass auch die Merkmale der abhängigen Ansprüche 2 bis 8 keine erfinderische Tätigkeit begründen könnten.Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 verteidigt die Patentinhaberin ihr Schutz-recht im erteilten Umfang. Zum einen sei der Einspruch verspätet eingegangen und nicht ausreichend substantiiert. Zum anderen sei der Gegenstand des Streit-patents neu gegenüber der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Zusammen mit der Termins-Ladung sind die Einsprechende und die Patentinha-berin darauf hingewiesen worden, dass auch die DruckschriftD16 DE 102 00 317 A1für die Beurteilung der Patentfähigkeit relevant sein könnte.- 4 -In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2011 stellt die Einsprechende den Antragdas Patent Nr. 10 2004 009 356 in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,1. den Einspruch als unzulässig zu verwerfen;2. hilfsweise, das Patent Nr. 10 2004 009 356 aufrechtzuerhal-ten;3. weiterhin hilfsweise, das vorgenannte Patent auf der Grund-lage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:Ansprüche 1 - 6, eingereicht als Hilfsantrag I am 21. Dezember 2011, sowie noch anzupassender Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Pa-tentschrift;4. weiterhin hilfsweise, das vorgenannte Patent auf der Grund-lage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:Ansprüche 1 - 7, eingereicht als Hilfsantrag II am 21. Dezember 2011, sowie noch anzupassender Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Pa-tentschrift;5. weiterhin hilfsweise, das vorgenannte Patent auf der Grund-lage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:Ansprüche 1 - 5, eingereicht als Hilfsantrag III am 21. Dezember 2011, sowie noch anzupassender Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Pa-tentschrift.- 5 -Der erteilte Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag (Punkt 2 des Antrags der Patentinhabe-rin) hat folgenden Wortlaut:„Kunststoffgehäuse für eine elektrische oder elektronische Leis-tungsschaltung zur Unterbringung in einem wasserführenden elektrischen oder elektronischen Gerät, vorzugsweise einem Haushaltsgerät, wie Waschmaschine, Wäschetrockner oder Waschtrockner, wobei das Gehäuse aus mindestens zwei Gehäu-seelementen (1, 2) besteht, die miteinander lösbar verbunden sind, von denen das erste Gehäuseelement (1) aus feuerfestem Kunststoff und das zweite Gehäuseelement (2) aus nicht feuer-festem Kunststoff besteht, wobei die Leistungsschaltung innerhalb des Gehäuses mittels eines Befestigungselements aus feuerfes-tem Kunststoff am ersten Gehäuseelement (1) befestigt ist, so dass die Leistungsschaltung im Gehäuse feuerfest gehalten ist, und wobei die Leistungsschaltung innerhalb des Gehäuses vor Spritzwasser geschützt ist.“Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I (Punkt 3 des Antrags der Patentinhaberin) prä-zisiert die Ausgestaltung des zweiten Gehäuseelements und ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 durch Anfügen folgenden Merkmals:„wobei das zweite Gehäuseelement (2 ) eine Klappe (13, 15) auf-weist, die mittels eines Filmscharniers (14) mit dem übrigen Teil (18) dieses Gehäuseelementes (2) verbunden ist und die mit dem ersten Gehäuseelement (1) lösbar verbunden ist, wobei das Gehäuse durch Aufklappen des übrigen Teils (18) des zweiten Gehäuseelements (2) über das Filmscharnier (14) der zweiten Klappe (15) geöffnet werden kann.“- 6 -Anspruch 1 nach Hilfsantrag II (Punkt 4 des Antrags der Patentinhaberin) be-schränkt die Gehäuseelemente des erteilten Anspruchs 1 auf ein Rückseiten- und Vorderteil und das Befestigungselement auf einen Befestigungsrahmen. Er lautet folgendermaßen (Zusatzmerkmale gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind un-terstrichen):„Kunststoffgehäuse für eine elektrische oder elektronische Leis-tungsschaltung zur Unterbringung in einem wasserführenden elektrischen oder elektronischen Gerät, vorzugsweise einem Haushaltsgerät, wie Waschmaschine, Wäschetrockner oder Waschtrockner, wobei das Gehäuse aus einem ersten Gehäuse-element (1) in Form eines Rückseitenteils und einem zweiten Ge-häuseelement (2) in Form eines Vorderteils besteht, die miteinan-der lösbar verbunden sind, von denen das erste Gehäuseele-ment (1) aus feuerfestem Kunststoff und das zweite Gehäuseele-ment (2) aus nicht feuerfestem Kunststoff besteht, wobei die Leistungsschaltung innerhalb des Gehäuses mittels eines Befesti-gungselements in Form eines Befestigungsrahmens aus einem Kunststoff mit Brandschutzausrüstung am ersten Gehäuseele-ment (1) befestigt ist, so dass die Leistungsschaltung im Gehäuse feuerfest gehalten ist, und wobei die Leistungsschaltung innerhalb des Gehäuses vor Spritzwasser geschützt ist.“Anspruch 1 nach Hilfsantrag III (Punkt 5 des Antrags der Patentinhaberin) ergibt sich durch Anfügen des Zusatzmerkmals von Hilfsantrag I an den Anspruch 1 nach Hilfsantrag II.Bezüglich der erteilten Unteransprüche 2 bis 8 sowie der Unteransprüche 2 bis 6 des Hilfsantrags I, 2 bis 7 des Hilfsantrags II und 2 bis 5 des Hilfsantrags III wird auf die Streitpatentschrift und den Akteninhalt verwiesen.- 7 -II.Für das vorliegende Einspruchsverfahren ist gemäß § 147 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 PatG in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs geltenden Fassung das Bundespatentgericht zuständig. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als verfassungsgemäß beurteilt, vgl. BGH GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung m. w. N. Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entschei-dung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfah-rens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 fort.III.Die Zulässigkeit des Einspruchs ist angegriffen worden und zudem von Amts we-gen zu prüfen, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162.Der Einspruch ist am 22. März 2006 einschließlich einer Einzugsermächtigung für die Einspruchsgebühr per Fax eingereicht worden. Nachdem die Erteilung des Streitpatents am 22. Dezember 2005 erfolgt ist, ist der Einspruch frist- und formge-recht eingelegt worden (§ 59 Abs. 1 Satz 1 PatG).Der Einspruch ist auch im Übrigen zulässig, weil der Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere bzgl. der fehlenden Neuheit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 3) hinsichtlich einer offenkundigen Vorbenutzung angege-ben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch rechtferti-gen, im Einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der zugehöri-gen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Pa-tentanspruchs 1 zum offenkundig vorbenutzten Gegenstand hergestellt wird, um - 8 -fehlende Neuheit zu belegen, vgl. BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - Epoxidation.Insbesondere enthält die Einspruchsbegründung konkrete Angabenwas (Elektronikmodul mit Gehäuse gemäß der Bildern 1 bis 7 des Dokuments D8),wann (Herstelldatum: 13. Februar 2002 mit Materialnummer 5600 049711; Liefer-datum: 23. Oktober 2002 laut Lieferschein D9 mit der Bezeichnung 5600.049.711 L Control 56000 49711, wobei diese Bezeichnung offensichtlich auf das Elektro-nikmodul mit Gehäuse der Bilder 1 bis 7 des Dokuments D8 hinweist),wie (Lieferung von GE Power Controls Italia an Bosch Siemens Hausgeräte BSH Deutschland),durch wen (GE Power Controls Italia bzw. BSH Deutschland),in öffentlich zugänglicher Weise (nicht geheime Lieferung von 15 Bauteilen an BSH zum Einbau in Hausgeräten)geschehen ist, so dass entgegen der Auffassung der Patentinhaberin auch die Offenkundigkeit der Vorbenutzung hinreichend substantiiert vorgetragen wurde.IV.Das Streitpatent betrifft ein Kunststoffgehäuse für eine elektrische Leistungs-schaltung in einem Wasser führenden elektrischen Gerät, wie z. B. Waschmaschi-nen.Aus Sicherheitsgründen müssen in solchen Haushaltsgeräten elektrische Schal-tungen so in einem Gehäuse untergebracht sein, dass sie zum einen vor Spritz-wasser geschützt sind und zum anderen bei einem Brand des Haushaltsgeräts in ihrer vorgesehenen Befestigungslage verbleiben und sich nicht lösen oder herun-- 9 -terfallen, denn ansonsten könnten sie das Gehäuse des Haushaltsgeräts unter elektrische Spannung setzen. Zu diesem Zweck wird bspw. die Frequenzumrich-ter-Elektronik einer Waschmaschine in einem Gehäuse untergebracht, das voll-ständig aus einem Kunststoff mit Brandschutzausrüstung, d. h. aus einem feuer-festen Kunststoff besteht. Diese Lösung hat jedoch den Nachteil, dass solch ein feuerfester Kunststoff aufwändig und teuer in der Herstellung und eingeschränkt in der Verarbeitung ist, vgl. Abs. [0001] bis [0003].Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Auf-gabe zugrunde, ein gattungsgemäßes Kunststoffgehäuse vorzuschlagen, das einfacher und kostengünstiger herzustellen und flexibler zu bearbeiten ist, vgl. Abs. [0008].Diese Aufgabe wird gemäß dem Streitpatent durch ein Kunststoffgehäuse mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 gelöst.Der Kerngedanke des Streitpatents besteht demnach darin, dass nicht mehr das gesamte Gehäuse, sondern nur noch derjenige Teil des Gehäuses, der die elektri-sche Leistungsschaltung hält, aus feuerfestem Kunststoff besteht. Das Gehäuse weist folglich zumindest zwei Gehäuseelemente auf, die miteinander lösbar ver-bunden sind und von denen das erste Gehäuseelement aus feuerfestem Kunst-stoff gefertigt ist und das zweite Gehäuseelement aus herkömmlichem, nicht feu-erfestem Kunststoff besteht. Dadurch wird die Herstellung des Gehäuses verein-facht und verbilligt, und zudem ergibt sich eine größere Variabilität und Flexibilität in der Gestaltung des Gehäuses, vgl. Abs. [0010] u. [0011].Zusatzmaßnahmen betreffend die Ausgestaltung der Gehäuseelemente sowie des Befestigungselements sind Gegenstand der Hilfsanträge I bis III.- 10 -V.Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Einspruchsverfahren von Amts wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der unzu-lässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht worden ist (vgl. hier-zu BGH GRUR 1995, 333 - „Aluminium-Trihydroxid“). Im vorliegenden Fall kann jedoch dahinstehen, ob die erteilten sowie die gemäß den Hilfsanträgen I bis III verteidigten Patentansprüche zulässig sind (BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“), denn der Einspruch hat jedenfalls deshalb Erfolg, weil die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung gemäß den Hilfsanträgen I bis III gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift D16 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen (§ 4 PatG), der hier als ein mit der Entwicklung von Elektro-gehäusen in Haushaltsgeräten betrauter, berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist.So offenbart Druckschrift D16, vgl. die Figuren 2 und 3 und die zugehörige Be-schreibung, mit den Worten des Anspruchs 1 (hintere Abdeckung (16) als erstes Gehäuseelement, Leiterplatte (41) als elektronische Leistungsschaltung, vordere Abdeckung (14) als Befestigungselement, Schutzfolie (12) als vordere Abdeckung) und entsprechend der Merkmalsgliederung der Einsprechenden einKunststoffgehäuse für eine elektrische oder elektronische Leistungsschaltung zur Unterbringung in einem wasserführenden elektrischen oder elektronischen Gerät, vorzugsweise einem Haushaltsgerät wie eine Waschmaschine(Bedien- und Elektronikmodul eines elektrischen Haushaltsgeräts wie bspw. eines elektrischen Kochherdes, einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine oder dgl., be-stehend aus einer Bedienblende (2) mit Bedienelementen wie Tasten, Schaltern, Anzeigefeldern bzw. -leuchten oder dgl. an einer Frontseite (21) sowie einer Lei-terplatte (41) mit Steuerungselektronik an einer Rückseite (22) der Bedien-blende (2), wobei die Leiterplatte (2) zwischen einer vorderen Abdeckung (14) und - 11 -einer hinteren Abdeckung (16) gekapselt ist, die jeweils aus einem nicht bzw. schwer entflammbaren Kunststoff bestehen / vgl. Anspruch 1, Fig. 1, 3;Bedien- und Elektronikmodul nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen vorderer Abdeckung (14) der Leiterplatte (41) und Rückseite (22) der Bedienblende (2) eine transparente Schutzfolie (12) aus einem nicht bzw. schwer entflammbaren Kunststoff angeordnet ist / vgl. Anspruch 3, Fig. 1, 3),a) wobei das Gehäuse aus mindestens zwei Gehäuseelementen (Schutz-folie 12, hintere Abdeckung 16 / Fig. 2, 3) besteht, die miteinander lösbar verbunden sind(Die Schutzfolie 12 weist mehrere Aussparungen 121 und Durchführungen auf, durch die z. B. die Schalterachse für den Drehknopf 25 (vgl. Fig. 1) verläuft. Mehrere der Durchführungen korrespondieren mit Rasthaken der vorderen Abdeckung, die auf diese Weise die Schutzfolie 12 lösbar fixieren / vgl. Abs. [0040]; Die vordere Abdeckung 14 ist mit der hinteren Abdeckung 16 über mehrere lösbare Rastverbindungen 18 an allen Seitenkanten ver-bunden./ vgl. Abs. [0036])b) von denen das erste Gehäuseelement (hintere Abdeckung 16) aus feuer-festem Kunststoffc) und das zweite Gehäuseelement (Schutzfolie 12) aus feuerfestemKunststoff besteht (vgl. die vorstehend zitierten Ansprüche 1 und 3),d) wobei die Leistungsschaltung (Leiterplatte 41 / Fig. 3) innerhalb des Gehäuses mittels eines Befestigungselements (vordere Abdeckung 14 / Fig. 3) aus feuerfestem Kunststoff am ersten Gehäuseelement (hintere Abdeckung 16, vgl. Fign. 2, 3) befestigt ist, so dass die Leistungsschaltung im Gehäuse gehalten ist(Die vordere Abdeckung 14 ist mit der hinteren Abdeckung 16 über mehrere lösbare Rastverbindungen 18 an allen Seitenkanten verbunden / vgl. Abs. [0036], Fig. 2),e) und wobei die Leistungsschaltung innerhalb des Gehäuses vor Spritzwasser geschützt ist- 12 -(Gleichzeitig übernimmt die Folie auch den Spritzwasserschutz, der eindringendes Wasser durch die Bedientasterschlitze der Blende von der Elektronik fernhält / vgl. Sp. 3, Zn. 55 bis 57).Somit unterscheidet sich das Kunststoffgehäuse des erteilten Anspruchs 1 von dem in Druckschrift D16 offenbarten Kunststoffgehäuse lediglich dadurch, dass für das zweite Gehäuseelement des Streitpatents nicht feuerfester Kunststoff verwendet wird und für das in Druckschrift D16 offenbarte zweite Gehäuseelement (Schutzfolie 12) feuerfester Kunststoff. Unterschiede hinsichtlich der konstruktiven Ausgestaltung des Gehäuses bestehen hingegen nicht und ergeben sich auch nicht aus der Verwendung nicht feuerfesten Kunststoffs im Streitpatent.Als Grund für die Maßnahme, das zweite Gehäuseelement aus nicht feuerfestem Kunststoff herzustellen, nennt das Streitpatent geringere Herstellungskosten und eine höhere Flexibilität in der Bearbeitung (vgl. Abs. [0008] der Streitpatentschrift). Diese Nachteile feuerfester Kunststoffe sind dem Fachmann jedoch bereits aus Druckschrift D16 bekannt, denn sie erläutert in Absatz [0005] einen Stand der Technik, bei dem zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften die gesamte Bedien-blende von Haushaltsgeräten aus feuerfestem bzw. flammgeschütztem Kunststoff bestünde, was jedoch, wie in Absatz [0006] dargelegt, zu hohen Materialkosten führe und zudem Verarbeitungsprobleme in der Fertigung aufgrund der besonde-ren Materialeigenschaften dieser Kunststoffe zur Folge habe. Als Lösung schlägt Druckschrift D16 daher vor, nicht die gesamte Bedienblende aus feuerfestem Kunststoff herzustellen, sondern lediglich das Gehäuse, in dem sich die Elektronik des Haushaltsgerätes befindet. Druckschrift D16 lehrt den Fachmann somit, aus Kosten- und Fertigungsgründen den Anteil feuerfester Kunststoffe in einem Haus-haltsgerät unter Berücksichtigung vorgegebener Normen möglichst klein zu halten. Er wird daher generell bestrebt sein, den Einsatz feuerfester Kunststoffe zu mini-mieren und diese Lehre bei dem in Druckschrift D16 beschriebenen Gehäuse aus einer vorderen und hinteren Abdeckung (12, 16) berücksichtigen, indem er weitere Gehäusebestandteile wie die Schutzfolie (12) als das zweite Gehäuseelement aus - 13 -nicht feuerfestem Material herstellt, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müs-sen.Das Kunststoffgehäuse des Anspruchs 1 wird dem Fachmann somit durch Druck-schrift D16 nahegelegt. Das in der erteilten Fassung verteidigte Patent ist daher nicht rechtsbeständig.Hilfsantrag I:Druckschrift D16 (vgl. Abs. [0050] u. Fig. 3, 5) offenbart mit den Worten des Zusatzmerkmals von Anspruch 1 nach Hilfsantrag I ein Gehäuseelement (Schutzkappe 6 / Fig. 5a), das eine Klappe (obere Seitenfläche 63 / Fig. 5a)aufweist, die mittels eines Filmscharniers (Filmscharnier 64 / Fig. 5a und 5b) mit dem übrigen Teil (Vorderfläche 62 / Fig. 5a) dieses Gehäuseelementes (Schutz-kappe 6) verbunden ist und die mit einem Bestandteil des Gehäuses (Anzeigenmodul 42 / Fig. 3) lösbar verbunden ist, wobei dieser Bestandteil des Gehäuses (Anzeigenmodul 42) durch Aufklappen des übrigen Teils (Vorderfläche 62) des Gehäuseelements (Schutzkappe 6) über das Filmscharnier (Filmschar-nier 64) der Klappe (obere Seitenfläche 63) geöffnet werden kann. Als geeignetes Material für das Gehäuseelement (Schutzkappe 6) nennt Druckschrift D16 Polyamid, d. h. einen nicht feuerfesten Kunststoff. (Als Material für die nicht transparente Schutzkappe 6 eignet sich bspw. Polyamid oder dergleichen, mit dem sich problemlos das Filmscharnier 64 herstellen lässt / vgl. Abs. [0053], le. Satz).Da sich zum einen diese Verbindungstechnik über ein Filmscharnier in vorteilhafter Weise für die Verbindung der Schutzfolie (12) mit der hinteren Abdeckung (16) eignet, weil dann die Gefahr eines Verlusts der Folie verringert ist, und da sich zum anderen diese Verbindungstechnik, wie in obiger Fundstelle dargelegt, leicht herstellen lässt, wenn das Filmscharnier aus nicht feuerfestem Kunststoff besteht, wird der Fachmann die in Druckschrift D16 anhand der Schutzkappe gegebene Lehre der Verbindung über ein Filmscharnier auch auf die - 14 -Schutzfolie und deren Verbindung mit der hinteren Abdeckung übertragen, insbesondere für den Fall, dass die Schutzfolie, wie vorstehend zum erteilten Anspruch 1 ausgeführt, aus nicht feuerfestem Material besteht. Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift D16 zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.Das Kunststoffgehäuse des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I wird dem Fachmann folglich durch Druckschrift D16 nahegelegt. Das in der Fassung nach Hilfsantrag I verteidigte Patent ist daher nicht rechtsbeständig.Hilfsantrag II:Die Zusatzmerkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II, wonach das Gehäuse aus einem ersten Gehäuseelement in Form eines Rückseitenteils und einem zweiten Gehäuseelement in Form eines Vorderteils besteht und zudem das Be-festigungselement ein Befestigungsrahmen ist, sind aus den zum erteilten An-spruch bereits angeführten Fundstellen der Druckschrift D16 bekannt, denn die hintere Abdeckung (16) und die Schutzfolie (12) bilden das Rückseiten- und Vor-derseitenteil des dort offenbarten Gehäuses, und die vordere Abdeckung (14) ist als Befestigungsrahmen ausgebildet (vgl. Fig. 3).Somit wird dem Fachmann das Gehäuse des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II aus den gleichen Gründen wie das des erteilten Anspruchs 1 nahegelegt. Das in der Fassung nach Hilfsantrag II verteidigte Patent ist daher nicht rechtsbeständig.Hilfsantrag III:Anspruch 1 nach Hilfsantrag III umfasst die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II sowie die Zusatzmerkmale nach Hilfsantrag I. Synergetische Effekte ergeben sich durch diese Merkmalskombination nicht. Somit ist Anspruch 1 des Hilfsantrags III aus den vorstehend angeführten Gründen wegen fehlender erfinde-rischer Tätigkeit hinsichtlich der Lehre von Druckschrift D16 nicht patentfähig.- 15 -Auch das in der Fassung nach Hilfsantrag III verteidigte Patent ist daher nicht rechtsbeständig.Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung ebenfalls die Unteransprü-che, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Abs. [22] - Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.VI.Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG).Dr. Strößner Lokys Metternich Dr. FriedrichCl
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