BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 325/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am13. März 2012…B E S C H L U S SIn dem Einspruchsverfahren…- 2 -betreffend das Patent 101 55 131hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Strößner sowie die Richter Lokys, Metternich und Dr. Friedrichbeschlossen:Das Patent Nr. 101 55 131 wird widerrufen.G r ü n d eI .Gegen das am 12. November 2001 angemeldete Patent 101 55 131 mit der Bezeichnung „Sensor bzw. Füllstandsmeßgerät sowie Schutzgehäuse für ein elektronisches Gerät bzw. einen Füllstandssensor“, dessen Erteilung am 26. Januar 2006 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 26. April 2006, beim Deutschen Patent- und Markenamt über Fax am selben Tag eingegangen, Einspruch erhoben und den Widerruf des Patents beantragt. Sie stützt den Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21, Abs. 1, Nr. 1 in Verbindung mit § 3 PatG (fehlende Neuheit) sowie § 4 PatG (fehlende erfinderische Tätigkeit) und verweist zum Stand der Technik auf eine anhand der DokumenteE1 Montage- und Betriebsanleitung für Nivector vom Juli 1997,E2 Vertriebs-Programm 0.2 von Endess+HauserGmbh+Co. vom März 1986,E3 Montageanleitung für den Einbau des Nivector in den Protec-tor vom Januar 1988,- 3 -E4 „messen+steuern“, Heft 44, herausgegeben von Endress+Hauser GmbH+Co. vom 12. November 1982,E5 Öffentlich zugängliche technische Beschreibung des kapazitiven Füllstandgrenzschalters NIVECTOR FTC 968 Z für die Zertifizierung mit der Zeichnung Nr. 960 214-008 A vom 10. April 1987E6 Eidesstattliche Versicherung über die Verkaufszahlen von Protector und Nivector im Jahr 1997nach ihrer Auffassung belegte offenkundige Vorbenutzung, sowie auf die Doku-menteE7 JP 09-223911A undE8 DE 198 38 406 C1.Sie führt aus, dass die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung den Füll-standssensor nach Anspruch 9 des Streitpatents neuheitsschädlich vorwegnehme und in Verbindung mit dem Dokument E7 den Sensor und das Schutzgehäuse nach den Ansprüchen 1 und 15 nahelege. Zum weiteren Beleg der offenkundigen Vorbenutzung hat die Einsprechende mit Schreiben vom 2. März 2012 die Doku-menteE9 Eidesstattliche Versicherung mit Auftragsbestätigung und Rechnung über einen Verkauf des Produkts Nivector inklu-sive einem ProtectorE10 Eidesstattliche Versicherung über den Aufbau von Nivector und Protector- 4 -eingereicht und in Ergänzung zu den Dokumenten E7 und E8 die DruckschriftE11 DE 699 24 917 T2eingeführt.Zusammen mit der Terminsnachricht sind die Einsprechende und die Patentinha-berin darauf hingewiesen worden, dass in der Verhandlung auch die DruckschriftD17 DE 36 35 165 A1für die Beurteilung der Patentfähigkeit insbesondere der erteilten Ansprüche 1 und 15 relevant sein könnte.Mit Schriftsätzen vom 8. Juni 2007 und 7. März 2012 (eingegangen am 12. Juni 2007 bzw. am 7. März 2012), verteidigt die Patentinhaberin ihr Schutz-recht im erteilten Umfang, hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 1 bis 3. Zudem bestreitet sie die öffentliche Zugänglichkeit des Dokuments E5, denn bei diesem handele es sich aufgrund eines Vertraulichkeitsvermerks auf seiner letzten Seite um ein ausschließlich firmeninternes Dokument.In der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2012 überreicht der Vertreter der Einsprechenden als weiteren Stand der Technik die DruckschriftE12 DE 100 22 124 A1und stellt den Antrag,das Patent Nr. 101 55 131 in vollem Umfang zu widerrufen.- 5 -Der Vertreter der Patentinhaberin stellt den Antrag,1. das Patent Nr. 101 55 131 in vollem Umfang aufrechtzu-erhalten;2. hilfsweise, das vorgenannte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:Geänderte Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsan-trag 1, eingegangen am 12. Juni 2007, sowie noch an-zupassender Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift;3. weiterhin hilfsweise, das vorgenannte Patent auf der Grund-lage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:Geänderte Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsan-trag 2, eingegangen am 7. März 2012, sowie noch an-zupassender Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift;4. weiterhin hilfsweise, das vorgenannte Patent auf der Grund-lage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:Geänderte Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsan-trag 3, eingegangen am 7. März 2012, sowie noch an-zupassender Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift.Hauptantrag:Die auf einen Sensor, ein Füllstandsgerät und ein Schutzgehäuse gerichteten er-teilten nebengeordneten Ansprüche 1, 9 und 15 gemäß Hauptantrag haben fol-genden Wortlaut:- 6 -„1. Induktiver oder kapazitiver Sensor, mit einer Elektronikeinheit und mit einem Gehäuse (2), dadurch gekennzeichnet, dass dem Sensor (1) ein Schutzgehäuse (3) zugeordnet ist, wobei das Schutzgehäuse (3) zumindest einen Teil des Sensors (1) umgibt und das Schutzgehäuse (3) einen Abstand vom Gehäuse (2) auf-weist, so dass ein Zwischenraum (4) zwischen dem Sensor (1) und dem Schutzgehäuse (3) besteht, dass der Zwischenraum (4) zwischen dem Sensor (1) und dem Schutzgehäuse (3) über min-destens eine Ausgleichsfläche mit der äußeren Umgebung (18) verbunden ist, und dass die Ausgleichsfläche bzw. die Aus-gleichsflächen durch luft- und wasserdampfdurchlässige Ab-deckungen oder Filter (20) geschützt sind.“„9. Füllstandsmessgerät mit einer Elektronikeinheit, mit einem ein Kunststoffgehäuse (6) aufweisenden stabförmigen Sensorele-ment (7) und mit einer Auswerte- und/oder Bedieneinheit (8), wo-bei im eingebauten Zustand des Füllstandsmessgeräts (5) das Sensorelement (7) zumindest teilweise in einen mit einer Flüssig-keit (10) oder mit einem Gas gefüllten bzw. teilgefüllten Behäl-ter (11) hineinragt und die Auswerte- und/oder Bedieneinheit (8) außerhalb des Behälters (11) angeordnet ist, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Kunststoffgehäuse (6) des Sensorele-ments (7) von einem Schutzgehäuse (3) umgeben ist und das Schutzgehäuse (3) einen Abstand vom Kunststoffgehäuse (6) des Sensorelements (7) aufweist, so dass ein Zwischenraum (4) zwi-schen dem Kunststoffgehäuse (6) und dem Schutzgehäuse (3) besteht.“„15. Schutzgehäuse für einen eine Elektronikeinheit und ein Ge-häuse aufweisenden Sensor (1) bzw. für ein Füllstandsmeßge-rät (5) mit einer Elektronikeinheit und mit einem ein Kunststoffge-häuse (6) aufweisendem Sensorelement (7), dadurch gekenn-- 7 -zeichnet, dass das Schutzgehäuse (3) mindestens eine Aus-gleichsfläche aufweist, über die der Innenraum des Schutzgehäu-ses (3) mit der äußeren Umgebung (18) verbunden ist, dass die Ausgleichsflächen als Bohrungen (19) oder Schlitze ausgebildet sind, und dass in den Bohrungen (19) bzw. in den Schlitzen luft-und wasserdampfdurchlässige Filter (20) angeordnet sind, oder dass über den Bohrungen (19) bzw. den Schlitzen eine Ab-deckung (21, 22) aus luft- und wasserdampfdurchlässigem Mate-rial angeordnet ist.“Hilfsantrag 1:Mit dem Anspruchssatz des Hilfsantrags 1, der die nebengeordneten Ansprüche 1, 9 und 14 umfasst, wird lediglich der nebengeordnete Anspruch 9 durch die Auf-nahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 10 beschränkt und die nachfolgen-den Ansprüche in ihrer Nummerierung und ihren Rückbezügen angepasst. Der Nebenanspruch 9 des Hilfsantrags 1 ergibt sich somit aus dem erteilten An-spruch 9 durch Anfügen folgenden Merkmals:„und dass der Zwischenraum zwischen dem Sensorelement (7) und dem Schutz-gehäuse (3) über mindestens eine Ausgleichsfläche mit der äußeren Umge-bung (18) verbunden ist.“Hilfsantrag 2:Mit dem Anspruchssatz des Hilfsantrags 2 präzisiert die Patentinhaberin die ne-bengeordneten Ansprüche 1, 9 und 14 des Hilfsantrags 1 hinsichtlich des Gehäu-sematerials, des Aufbaus der Elektronikeinheit oder der Funktion der Ausgleichs-flächen. Die geänderten Ansprüche 1, 9 und 14 des Hilfsantrags 2 lauten dem-nach folgendermaßen, wobei Zusatzmerkmale gegenüber dem Hilfsantrag 1 un-terstrichen sind:- 8 -„1. Induktiver oder kapazitiver Sensor, mit einer Elektronikeinheit und mit einem Kunststoffgehäuse (2), wobei die Elektronikeinheit mindestens eine Leiterplatte oder einen Leiterfilm aufweist, auf der bzw. dem mehrere elektronische Bauelemente sowie zumindest ein Sensorelement angeordnet sind dadurch gekennzeichnet, dass dem Sensor (1) ein Schutzgehäuse (3) zugeordnet ist, wobei das Schutzgehäuse (3) zumindest einen Teil des Sensors (1) um-gibt, der das Sensorelement aufweist, und das Schutzgehäuse (3) einen Abstand vom Kunststoffgehäuse (2) aufweist, so dass ein Zwischenraum (4) zwischen dem Kunststoffgehäuse (2) des Sen-sors (1) und dem Schutzgehäuse (3) besteht, dass der Zwischen-raum (4) zwischen dem Sensor (1) und dem Schutzgehäuse (3) über mindestens eine Ausgleichsfläche mit der äußeren Umge-bung (18) verbunden ist, so dass ein großer Anteil von in den Zwi-schenraum eingedrungener Feuchtigkeit durch die Ausgleichsflä-chen in die äußere Umgebung entweichen kann, und dass die Ausgleichsfläche bzw. die Ausgleichsflächen durch luft- und was-serdampfdurchlässige Abdeckungen oder Filter (20) geschützt sind.“„9. Füllstandsmessgerät mit einer Elektronikeinheit, mit einem ein Kunststoffgehäuse (6) aufweisenden stabförmigen Sensorele-ment (7) und mit einer Auswerte- und/oder Bedieneinheit (8), wo-bei im eingebauten Zustand des Füllstandsmessgeräts (5) das Sensorelement (7) zumindest teilweise in einen mit einer Flüssig-keit (10) oder mit einem Gas gefüllten bzw. teilgefüllten Behäl-ter (11) hineinragt und die Auswerte- und/oder Bedieneinheit (8) außerhalb des Behälters (11) angeordnet ist, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Kunststoffgehäuse (6) des Sensorele-ments (7) von einem Schutzgehäuse (3) umgeben ist und das Schutzgehäuse (3) einen Abstand vom Kunststoffgehäuse (6) des Sensorelements (7) aufweist, so dass ein Zwischenraum (4) zwi-- 9 -schen dem Kunststoffgehäuse (6) und dem Schutzgehäuse (3) besteht, und dass der Zwischenraum zwischen dem Sensorele-ment (7) und dem Schutzgehäuse (3) über mindestens eine Aus-gleichsfläche mit der äußeren Umgebung (18) verbunden ist, so dass ein großer Anteil von in den Zwischenraum eingedrungener Feuchtigkeit durch die Ausgleichsflächen in die äußere Umgebung entweichen kann.“„14. Schutzgehäuse für einen eine Elektronikeinheit und ein Kunststoffgehäuse aufweisenden Sensor (1) bzw. für ein Füllstandsmeßgerät (5) mit einer Elektronikeinheit und mit einem ein Kunststoffgehäuse (6) aufweisendem Sensorelement (7), da-durch gekennzeichnet, dass das Schutzgehäuse (3) mindestens eine Ausgleichsfläche aufweist, über die der Innenraum des Schutzgehäuses (3) mit der äußeren Umgebung (18) verbunden ist, dass die Ausgleichsflächen als Bohrungen (19) oder Schlitze ausgebildet sind, und dass in den Bohrungen (19) bzw. in den Schlitzen luft- und wasserdampfdurchlässige Filter (20) angeord-net sind, oder dass über den Bohrungen (19) bzw. den Schlitzen eine Abdeckung (21, 22) aus luft- und wasserdampfdurchlässigem Material angeordnet ist.“Hilfsantrag 3:Der Anspruchssatz des Hilfsantrags 3 umfasst die nebengeordneten Ansprüche 1, 8 und 13, wobei der Nebenanspruch 13 mit dem Nebenanspruch 14 des Hilfsan-trag 2 übereinstimmt und sich die hinsichtlich der Ausgestaltung der Ausgleichs-flächen präzisierten Nebenansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 3 aus den Ansprü-chen 1 und 9 nach Hilfsantrag 2 durch Anfügen der folgenden Merkmale ergeben:- 10 -Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3:„und dass als Ausgleichsfläche mindestens eine Bohrung (19) oder ein Schlitz im Schutzgehäuse (3) ausgebildet sind.“Anspruch 8 nach Hilfsantrag 3:„dass als Ausgleichsfläche mindestens eine Bohrung (19) oder ein Schlitz im Schutzgehäuse (3) ausgebildet sind, und dass die Ausgleichsflächen durch luft-und wasserdampfdurchlässige Abdeckungen oder Filter (20) geschützt sind.“Bezüglich der Unteransprüche sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Streit-patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.II.Für das vorliegende Einspruchsverfahren ist gemäß § 147 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 PatG in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs geltenden Fassung das Bundespatentgericht zuständig. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit ist verfassungsgemäß, vgl. BGH GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung m. w. N. Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Geset-zes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patent-kostengesetzes vom 21. Juni 2006 fort.- 11 -III.Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162.Der Einspruch ist am 26. April 2006 einschließlich einem Abbuchungsauftrag für die Einspruchsgebühr per Fax eingereicht worden. Nachdem die Veröffentlichung der Erteilung des Streitpatents am 26. Januar 2006 erfolgt ist, ist der Einspruch frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 59 Abs. 1 Satz 1 PatG). Der Einspruch ist auch im Übrigen zulässig, weil der Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbeson-dere bzgl. der fehlenden Neuheit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 3) hinsichtlich einer offenkundigen Vorbenutzung angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im ein-zelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs 1 Satz 4 PatG), da in der zugehörigen Begrün-dung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale zumindest des erteilten An-spruchs 9 zum offenkundig vorbenutzten Gegenstand hergestellt wird, um feh-lende Neuheit zu belegen. (vgl. BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp, Abs. 1 - Epoxidation).Insbesondere enthält die Einspruchsbegründung konkrete Angaben was (Den Füllstandgrenzschalter „Nivector“ und das Schutzgehäuse „Protector“), wann (Im Jahr 1997), wie (durch Verkauf), durch wen (E…+H… GmbH+Co.KG in…straße in M…), in öffentlich zugänglicher Weise (nicht ge-heime Lieferung, sondern Verkauf und damit in den Verkehr gebracht) geschehen ist, so dass die Offenkundige Vorbenutzung hinreichend substantiiert vorgetragen wurde.IV.Das Streitpatent betrifft einen induktiven oder kapazitiven Sensor und ein Füll-standsmessgerät mit einer Elektronikeinheit, welcher einbau- oder funktionsbe-- 12 -dingt mit flüssigen Medien, Dämpfen oder hoher Luftfeuchtigkeit in Kontakt steht, sowie ein Schutzgehäuse für derartige Sensoren. Zum Schutz des Sensors vor eindringender Flüssig- und Feuchtigkeit weist ein solcher Sensor in der Regel ein einfaches Gehäuse auf. Bei den häufig eingesetzten induktiven oder kapazitiven Sensoren ist Metall als wasserdampfundurchlässiges Gehäusematerial aufgrund des Messprinzips der Sensoren jedoch prinzipiell nicht geeignet. Die Verwendung von Glas oder Keramik würde die Messung zwar nicht negativ beeinflussen. Die Materialien sind aber bruchempfindlich und relativ teuer. Daher werden solche einfachen Gehäuse aus Kunststoff realisiert. Diese Lösung hat jedoch den Nach-teil, dass aufgrund einer gewissen Permeabilität des Kunststoffes bei bestehender Partialdruckdifferenz zwischen dem Sensorinneren und der Umgebung Flüssig-keitsmoleküle durch das Gehäuse in das Sensorinnere hinein diffundieren. Auf diese Weise kann es zur Kondensation der eingedrungenen Feuchtigkeit an der Elektronikeinheit kommen, welche dann Messfehler oder einen korrosionsbeding-ten Ausfall des Sensors hervorrufen kann.Zum Feuchtigkeits- und Korrosionsschutz werden die Sensoren daher nach einer bekannten Variante unter Verwendung von Gießharz vergossen, was jedoch ein zerstörungsfreies erneutes Öffnen des Sensors nahezu unmöglich macht, aus Umweltschutzgründen unerwünscht ist, und bei ungleichmäßiger Verteilung der Vergussmasse zu Messfehlern führen kann. Alternativ zum Vergießen können auch Trocknungsmittel eingesetzt werden, bei denen aber nachteilig ist, dass mit der Zielsetzung eines möglichst kompakten Sensors kein ausreichendes Volumen zur Unterbringung des Trocknungsmittels vorhanden ist und dies eine konstruktive Anpassung und einen weiteren Fertigungsschritt erfordern würde (vgl. Streitpatent Abs. [0010] bis [0015]).Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Auf-gabe zugrunde, einen induktiven oder kapazitiven Sensor, der einbau- oder funk-tionsbedingt mit flüssigen Medien, Dämpfen oder hoher Luftfeuchtigkeit in Kontakt ist, anzugeben, bei dem mit möglichst einfachen und kostengünstigen Maßnah-- 13 -men ein Eindringen von Feuchtigkeit oder Dämpfen in das Innere des Gehäuses verhindert wird (vgl. Streitpatent Abs. [0016]).Diese Aufgabe wird gemäß dem Streitpatent durch einen induktiven oder kapaziti-ven Sensor nach Anspruch 1, durch ein Füllstandsmeßgerät nach Anspruch 9 und durch ein Schutzgehäuse nach Anspruch 15 gelöst.Der Kerngedanke des Streitpatents besteht demnach darin, dass nicht mehr das Gehäuse selbst, sondern ein den Sensor umgebendes Schutzgehäuse mit dem zu messenden Medium in direktem Kontakt steht und eine zusätzliche Barriere für das Medium darstellt, so dass Kondensationserscheinungen im Inneren des Sen-sorgehäuses nicht mehr oder nur nach deutlich längeren Betriebszeiten auftreten (vgl. Streitpatent Abs. [0019], letzter Satz). Über die vorgesehenen Ausgleichsflä-chen in dem Schutzgehäuse kann ein Großteil der eingedrungenen Feuchtigkeit zwischen dem Schutzgehäuse und dem Gehäuse des Sensors wieder in die äußere Umgebung entweichen und es verbleibt nur eine verringerte Restfeuchte im Zwischenraum. Hierdurch wird das Risiko, dass Feuchtigkeit in das Innere des Gehäuses eindringt, weiter reduziert (vgl. Streitpatent Abs. [0022]).Zusatzmaßnahmen betreffend die Ausgestaltung des Sensors und des Schutzge-häuses sind Gegenstand der Hilfsanträge 1 bis 3.V.Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob die erteilten sowie die gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 verteidigten Patentansprüche zulässig sind (BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“), denn der Einspruch hat jedenfalls deshalb Erfolg, weil das Schutzgehäuse des erteilten nebengeordneten Anspruchs 15 gemäß Hauptantrag, sowie des nebengeordneten Anspruchs 14 gemäß Hilfsantrag 1, des nebengeordneten Anspruchs 14 gemäß Hilfsantrag 2 und des nebengeordneten Anspruchs 13 gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber dem - 14 -vorgelegten Stand der Technik gemäß den Druckschriften D17 und E12 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen (§ 4 PatG), der hier als ein mit der Entwicklung von Sensoren betrauter, berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist.Bei dieser Sachlage kann auch die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit des Do-kuments E5 dahingestellt bleiben.Hauptantrag:Druckschrift D17, deren Aufgabe ebenfalls darin besteht, eine Gehäuseeinrichtung mit Druckausgleich, insbesondere für einen Drucksensor, zu schaffen, die einfach im Aufbau ist und das Eindringen von Schmutz und Feuchtigkeit weitgehend ver-hindert (vgl. Sp. 3, Zn. 48 bis 52), offenbart mit den Worten des erteilten nebenge-ordneten Anspruchs 15 nach Hauptantrag einSchutzgehäuse (erstes Gehäuse 11, 5 / vgl. die Figur) für einen eine Elektronik-einheit aufweisenden Sensor (Im ersten Gehäuse (17, 5) ist neben den mechani-schen Einrichtungen eines Drucksensors ein elektrisches Bauteil (10) enthalten […] / vgl. Sp. 4, Zn. 56 bis 61 i. V. m. der Figur),wobei das Schutzgehäuse mindestens eine Ausgleichsfläche aufweist (In dem eine Stirnseite des Gehäuses (11, 5) bildenden Steckerteil (5) ist eine zur Beat-mung des Gehäuseinnenraumes (8) des Gehäuses (11, 5) dienende Öffnung (6) angeordnet / vgl. Sp. 5, Zn. 20 bis 23 i. V. m. der Figur),über die der Innenraum des Schutzgehäuses mit der äußeren Umgebung verbun-den ist (Als Verbindung des Gehäuseinnenraumes des zweiten Gehäuses und somit auch des Gehäuseinnenraumes des ersten Gehäuses mit der Atmosphäre dient gemäß einer in den Unteransprüchen angegebenen Ausgestaltung der Er-findung ein am zweiten Gehäuse abgedichtet angeordneter hülsenförmiger Kör-per, durch welchen die als elektrisch leitende Verbindungselemente dienenden Leitungen aus dem zweiten Gehäuse herausgeführt sind / vgl. Sp. 4, Zn. 23 bis 31),wobei die Ausgleichsflächen als Bohrungen oder Schlitze ausgebildet sind (Die Öffnung (6) für den Druckausgleich im ersten Gehäuse (11, 5) kann, wie im Aus-- 15 -führungsbeispiel dargestellt, von einem nicht mit einem Kontaktelement bestück-ten Durchbruch im Steckerteil gebildet werden, wenn es sich um ein mehrpoliges Steckerteil handelt, bei welchem ein Pol nicht benötigt wird / vgl. Sp. 5, Zn. 23 bis 29)und wobei in den Bohrungen bzw. Schlitzen luft- und wasserdampfdurchlässige Filter angeordnet sind (In der zur Beatmung des Gehäuseinnenraumes des ersten Gehäuses vorgesehenen Öffnung des ersten Gehäuses kann ein Filter angeord-net werden, der zwar luftdurchlässig, aber weitgehend wasserundurchlässig ist / vgl. Sp. 4, Zn. 40 bis 44).Dabei ergibt sich das Merkmal, dass die in der Figur der Druckschrift D17 mit Be-zugszeichen 6 versehene Öffnung eine Bohrung oder ein Schlitz ist, zwangsläufig aus obiger Fundstelle, wonach die Öffnung von einem Durchbruch im Steckerteil gebildet wird.Somit unterscheidet sich das Schutzgehäuse nach Anspruch 15 des Hauptantrags von dem in Druckschrift D17 offenbarten Schutzgehäuse lediglich darin, dass sich die mit „für“ eingeleitete Zweckangabe im Oberbegriff des Anspruchs 15 auf einen eine Elektronikeinheit und ein Gehäuse aufweisenden Sensor bezieht und das Schutzgehäuse aus Druckschrift D17 einen eine Elektronikeinheit aufweisenden Sensor ohne explizite Offenbarung eines weiteren Gehäuses betrifft.Diese unterschiedliche Zweckangabe, mit der zudem das Gehäuse nicht als ge-genständliches Merkmal umfasst wird, kann die Patentfähigkeit des beanspruch-ten Schutzgehäuses jedoch nicht begründen. Denn zum einen ist das aus Druck-schrift D17 bekannte Schutzgehäuse für einen ein Gehäuse aufweisenden Druck-sensor geeignet, und zum anderen gehört es zum bspw. anhand der Druckschrift E12 belegten Fachwissen des vorstehend definierten Fachmanns, dass Druck-sensoren Gehäuse, insbesondere Kunststoffgehäuse aufweisen (Dabei ist der Drucksensor als SMD-Bauteil bzw. als IC ausgebildet. Dieses besteht aus einem quaderförmigen Kunststoffgehäuse mit Anschlussbeinen, in welches der eigentli-- 16 -che Drucksensor eingegossen ist. Zur Druckzuführung dient eine im Gehäuse des Drucksensors befindliche Bohrung / vgl. Druckschrift E12 Abs. [0005]).Das Schutzgehäuse des erteilten unabhängigen Anspruchs 15 nach Hauptantrag wird dem Fachmann somit durch die Lehren der Druckschriften D17 und E12 na-hegelegt.Die Frage der Patentfähigkeit des Sensors und des Füllstandsmessgeräts nach Anspruch 1 bzw. 9 des Hauptantrags kann insofern dahingestellt bleiben, denn mit dem unabhängigen Anspruch 15 fallen wegen der vorliegend geltenden Antrags-bindung ebenfalls die übrigen Ansprüche, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Abs. [22] - Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.Das in der erteilten Fassung nach Hauptantrag verteidigte Patent ist daher nicht rechtsbeständig.Hilfsantrag 1:Da der Nebenanspruch 14 des Hilfsantrags 1 und der erteilte Nebenanspruch 15 des Hauptantrags identisch sind, ist aus den vorstehend aufgeführten Gründen auch das in der Fassung nach Hilfsantrag 1 verteidigte Patent nicht rechtsbestän-dig.Hilfsantrag 2:Mit dem Hilfsantrag 2 wird die Zweckangabe im Oberbegriff des Nebenan-spruchs 14 dahingehend beschränkt, dass das Schutzgehäuse für einen eine Elektronikeinheit und ein Kunststoffgehäuse aufweisenden Sensor geeignet ist. Wie jedoch ebenfalls bereits zum Hauptantrag ausgeführt, ist zum einen das aus Druckschrift D17 bekannte Schutzgehäuse für einen ein Kunststoffgehäuse auf-weisenden Drucksensor geeignet, und zum anderen weiß der Fachmann bspw. aus obiger Fundstelle der Druckschrift E12, dass Drucksensoren Kunststoffge-häuse aufweisen.- 17 -Das Schutzgehäuse des Nebenanspruchs 14 nach Hilfsantrag 2 wird dem Fach-mann somit durch die Lehren der Druckschriften D17 und E12 nahegelegt.Das in der Fassung nach Hilfsantrag 2 verteidigte Patent ist daher nicht rechtsbe-ständig.Hilfsantrag 3:Da der Nebenanspruch 13 des Hilfsantrags 3 und der Nebenanspruch 14 des Hilfsantrags identisch sind, ist aus den vorstehend aufgeführten Gründen auch das in der Fassung nach Hilfsantrag 3 verteidigte Patent nicht rechtsbeständig.Mit dem Anspruch 15 des Hauptantrags, dem Anspruch 14 der Hilfsanträge 1 bzw. 2 und dem Anspruch 13 des Hilfsantrags 3 fallen wegen der Antragsbindung ebenfalls die übrigen Neben- und Unteransprüche, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Abs. [22] - Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.VI.Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG).Dr. Strößner Lokys Metternich Dr. FriedrichCl
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