BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 32/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. April 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 195 07 725.3-34 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, sowie des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin Tronser und des Richters Dipl.-Phys. Lokys BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deut-schen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse H 05 K- vom 4. März 1999 aufgehoben. Das Patent 195 07 725 wird mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Seiten 1 bis 3a in der am 4. April 2001 eingereich-ten Fassung, Beschreibung Seite 4 in der angemeldeten Fassung und Zeich-nung – einzige Figur – in der am 24. März 1995 eingereichten Fassung Anmeldetag: 7. März 1995 Bezeichnung: Schaltschrank mit Rahmengestell und Montageplatten G r ü n d e I Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung "Schaltschrank mit Rahmengestell und Montageplatten" am 7. März 1995 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Mit Beschluß vom 4. März 1999 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. - 3 - Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß dem Rittal Handbuch 28 "Umschalten auf Perfektion", Seiten 515 und 516 (eing. im DPA am 10. November 1994) und dem deutschen Gebrauchsmuster 92 04 135 in Verbindung mit den üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit dem Schreiben vom 4. April 2001 hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 6 mit angepaßter Beschreibungseinleitung vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung die Auffassung verreten, daß dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 der nachgewiesene Stand der Technik, einschließlich der im Prüfungsverfahren weiter genannten deutschen Offenlegungsschriften 41 40 072, 33 00 065 und 28 27 262, insbesondere deshalb nicht patenthindernd entgegen-stehe, weil das Montagechassis gemäß dem Rittal-Handbuch (aa0) eine Monta-geschiene und nicht eine Montageplatte im Sinne der vorliegenden Anmeldung darstelle. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse H 05 K – vom 4. März 1999 aufzuhe-ben und das Patent 195 07 725 mit folgenden Unterlagen zu er-teilen: Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Seiten 1 bis 3a in der am 4. April 2001 eingereichten Fassung Beschreibung Seite 4 in der angemeldeten Fassung und Zeich-nung – einzige Figur – in der am 24. März 1995 eingereichten Fassung. - 4 - Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Schaltschrank mit einem aus Rahmenschenkeln gebildeten Rahmengestell, in das mindestens eine Montageplatte (30) mit an allen Seiten senkrecht abgekanteten Rändern eingebaut ist und dessen Rahmenschenkel mit Systemlochungen – Reihen von Befestigungsaufnahmen und/der Befestigungsbohrungen – ver-sehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass alle vier Ränder (31) und die anschließenden Bereiche auf der Plattenebene der Montageplatte(n) (30) wie die Rahmen-schenkel (13, 16, 19) des Rahmengestelles mit identischen, auf-einander ausgerichteten und im gleichen Abstand zu den Kanten (31) der Ränder (31) stehenden Systemlochungen versehen sind und dass mindestens eine horizontal ausgerichtete Montageplatte (30) mittels Teleskopauszügen (40) ausziehbar in das Rahmengestell eingebaut ist, wobei die feststehenden Teleskopschienen an hori-zontalen Montageschienen (35) befestigt sind, die zwischen den seitlichen vertikalen Rahmenschenkeln des Rahmengestells an-geordnet sind." Zu den Unteransprüchen 2 bis 6 und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des nun-mehr geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündli-chen Verhandlung als patentfähig. - 5 - 1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind für den Durchschnittsfachmann – einen mit dem Aufbau von Schaltschränken be-faßten berufserfahrenen Konstrukteur mit Fachhochschulausbildung – aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Der geltende Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 6 zurück, wobei die Anzahl von vier senkrecht abgekanteten Rändern der Montageplatten sich für den Fachmann aus der in der Figur dargestellten Monta-geplatte (30) ergibt, die – ebenso wie Schaltschränke üblicherweise – viereckig ist. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 und 6 entsprechen den ursprünglichen An-sprüchen 2 bis 4 und 7 in entsprechender Reihenfolge. Der geltende Unteranspruch 5 beinhaltet eine Alternative (vertikal) des ursprüngli-chen Anspruchs 5. 2) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben der Anmelderin in der geltenden Beschreibungseinleitung im Oberbegriff des Anspruchs 1 ersichtlich von einem üblichen Schaltschrank mit Rahmengestell und Montageplatten nach der deut-schen Offenlegungsschrift 41 40 072 aus, vergleiche geltende Beschreibung Seite 1, 3. Absatz. Solche Schaltschränke bieten mit den Systemlochungen der Rahmenschenkel in vorgegebener Teilung und in vorgegebenen Richtungen Be-festigungsstellen für Einbauten und Montageplatten des Schaltschrankes. Jedoch sind diese Befestigungsmöglichkeiten auf die Systemlochungen des Rahmenge-stells beschränkt. Daher ist es das technische Problem der vorliegenden Erfindung, bei einem Schaltschrank der als bekannt vorausgesetzten Art die Einbaumöglichkeiten im Bereich der Montageplatten unter Verwendung der auch für die Befestigungsstel-- 6 - len der Rahmenschenkel vorgesehenen Befestigungsmittel zu verbessern, ver-gleiche Seite 2, letzter Absatz. Dieses Problem wird mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen ge-löst. Mit einer entsprechenden Ausgestaltung der Montageplatte werden entlang aller Randbereiche dieser Montageplatte in zwei senkrecht zueinander stehenden Ebe-nen weitere Befestigungsstellen geschaffen, die eine entsprechende Teilung wie die Systemlochungen der Rahmenschenkel aufweisen, vergleiche Seite 3, 1. Absatz. 3) Der Schaltschrank nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewie-senen Stand der Technik neu (PatG § 3), da – wie es sich aus der nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt – in keiner Druckschrift des ermit-telten Standes der Technik ein Schaltschrank offenbart ist, bei dem zumindest eine Montageplatte Systemlochungen aufweist, die identisch mit denjenigen der Rahmenschenkel sind. 4) Der gewerblich anwendbare Schaltschrank (PatG § 5 nach dem Patentan-spruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (PatG § 4) des in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmanns. Die deutsche Offenlegungsschrift 41 40 072 betrifft einen Schaltschrank mit einem aus Rahmenschenkeln (11, 12 sowie Tiefenstreben 30) gebildeten Rahmengestell (10), in das mindestens eine Montageplatte (50) eingebaut ist, deren Ränder (55, 56) aus Stabilitätsgründen senkrecht abgekantet sind, und dessen Rahmenschen-kel (11, 12, 30) mit Systemlochungen – dh Reihen von Befestigungsaufnahmen (15, 16, 19, 20, 32, 34) und/oder Befestigungsbohrungen – versehen sind, verglei-che dort die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung, besonders Spalte 2, Zeilen 55 bis 63, Spalte 3, Zeilen 5 bis 10 und Zeilen 50 bis 57. - 7 - Im Unterschied zum Schaltschrank nach Patentanspruch 1 weisen die senkrecht abgekanteten Ränder und die anschließenden Bereiche auf der Plattenebene der Montageplatte (50) des vorbekannten Schaltschrankes keine Systemlochungen, die denjenigen der Rahmenschenkel entsprechen, auf und in diesem Schalt-schrank ist auch keine mittels Teleskopauszügen ausziehbare Montageplatte an-geordnet. Somit konnte diese Offenlegungsschrift dem Fachmann keinen Hinweis zu einem Schaltschrank nach Patentanspruch 1 vermitteln. Das Rittal Handbuch 28 (aaO) offenbart ein Rahmengestell für einen Schalt-schrank, dessen Rahmenschenkel Systemlochungen – dh Reihen von Befesti-gungsaufnahmen und/oder Befestigungsbohrungen in vorgegebener einheitlicher Teilung – aufweisen, wobei innerhalb dieses Rahmengestells neben Normschie-nen auch vertikale Montageplatten und Montagechassis' befestigt sind, vergleiche dort die Abbildung eines Rahmengestells auf Seite 516 in Verbindung mit dem Montage-Chassis auf Seite 515. Diese Montage-Chassis' weisen zumindest ent-lang der Längsseiten senkrecht abgekantete Ränder auf, die ebenso wie die Plat-tenebene dieser Montage-Chassis' mit Systemlochungen versehen sind, die den-jenigen der Rahmenschenkel entsprechen. Wie der Anmeldevertreter in der mündlichen Verhandlung zurecht hervorhob, stellen diese Montagechassis' aber verbreiterte Montageschienen dar und entsprechen nicht einer großflächigen Montageplatte im Sinne der vorliegenden Anmeldung, vergleiche die Montage-schiene 35 in der einzigen Figur in Verbindung mit der ursprünglichen Beschrei-bung Seite 4, vorletzter Absatz. Somit enthält diese Druckschrift kein Vorbild für eine großflächige Montageplatte mit an allen vier Seiten senkrecht abgekanteten Rändern, die selbst wie auch die anschließenden Bereiche auf der Plattenebene mit Systemlochungen – entspre-chend denjenigen der Rahmenschenkel – versehen sind. Da der Fachmann kei-- 8 - nen Anlaß hatte, von den bekannten Montage-Chassis' in der Dimension von Montageschienen auf entsprechend ausgebildete Montageplatten überzugehen, konnte diese Druckschrift dem Fachmann auch keinen Hinweis hierzu geben. Die deutsche Offenlegungsschrift 33 00 065 betrifft ebenfalls einen Schaltschrank (1) mit einem aus Rahmenschenkeln (Rahmenholme 6.1) gebildeten Rahmenge-stell (Schrankrahmen 6), bei dem mittels Montageschienen (Querholme 9 mit Auflageblöckchen und Spannpratzen 10) Montageplatten (8) mit an allen Seiten senkrecht abgekanteten Rändern (Blechstreifen 8.2, 8.4) befestigt sind, die an zwei sich gegenüberliegenden Seiten der Montageplatte (8) nochmals senkrecht abgekantet sind und so parallel zur Montageplatte (8) verlaufende Randstreifen (8.3, 8.5) bilden vergleiche dort den Anspruch 1 in Verbindung mit den Figuren 1 bis 7 mit zugehöriger Beschreibung. Die Montageplatten (8) selbst sind mit Aus-sparungen (18) für Verdrahtungen und Verkabelungen versehen. Deren zweifach senkrecht abgekantete Randstreifen (8.3, 8.5) weisen zwar Befestigungsbohrun-gen (Perforationen 17) in vorgegebener Teilung für die Montage von weiteren Montageschienen bzw kleinerer Montageplatten (16) auf, jedoch sind in den Rah-menschenkeln (6.1) keine Befestigungsaufnahmen und/oder Bohrungen ausgebil-det, vergleiche hierzu die Beschreibung Seite 7 und 8 (handschriftliche Notierung). Somit vermag dieser Schaltschrank weder Systemlochungen – dh Reihen von Befestigungsaufnahmen und/oder Befestigungsbohrungen – in einmal senkrecht abgekanteten Rändern und in anschließenden Bereichen auf der Plattenebene der Montageplatten anzuregen, wie im Patentanspruch 1 angegeben, noch einen Hinweis auf Systemlochungen mit identischer Teilung in den Rahmenschenkeln zu geben. Auch die Kombination dieser Entgegenhaltung mit der gattungsbildenden deut-schen Offenlegungsschrift 41 40 072 könnte allenfalls Systemlochungen in zwei-fach senkrecht abgekanteten Rändern nahelegen, jedoch nicht auch in lediglich - 9 - einmal senkrecht abgekanteten Rändern und in anschließenden Bereichen auf der Plattenebene der Montageplatten, wie es im Patentanspruch 1 gelehrt wird. Somit gelangt der Fachmann auch aufgrund einer Zusammenschau der vorste-hend abgehandelten Entgegenhaltungen nicht zu einem Schaltschrank mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1. Das deutsche Gebrauchsmuster 92 04 135.3 betrifft ua ein Laborgestell mit einem Rahmengestell bestehend aus zwei mit Systemlochungen versehenen Rahmen (10.1 und 10.2), zwischen denen eine mittels Teleskopauszügen (40) herauszieh-bare Montageplatte (plattenförmiger Auszug 41) angebracht ist, vergleiche dort die Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung. Da die Montageplatte keine Systemlochun-gen im Sinne der vorliegenden Anmeldung aufweist, könnte diese Entgegenhal-tung allenfalls eine mittels Teleskopauszügen herausziehbare Montageplatte in ei-nem Schaltschrank anregen. Auch diese Entgegenhaltung vermag den Fachmann nicht zu einem Schalt-schrank gemäß dem Patentanspruch 1 anzuregen. Schließlich betrifft die deutsche Offenlegungsschrift 28 27 262 einen Schalt-schrank (Gehäuse mit Montageplatte) mit in das Gehäuse hinein- und herausbe-wegbaren Montageplatten (11), wobei von Systemlochungen des Rahmengestells oder der Montageplatten (11) jedoch keine Rede ist, so daß auch diese Entge-genhaltung nicht zur erfindungsgemäßen Lehre des Patentanspruchs 1 führen kann. Der Schaltschrank mit Rahmengestell und Montageplatten nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig. 5) An den Patentanspruch 1 können sich die auf ihn zurückbezogenen Unteran-sprüche 2 bis 6 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständ-- 10 - liche Ausführungsformen des Schaltschranks mit Rahmengestell und Montage-platten nach dem Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von der-jenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen. 6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hin-sichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik und bezüglich der Erläuterung des beanspruchten Schaltschrankes mit Rahmengestell und Montageplatten in Verbindung mit Zeichnung. Dr. Beyer Dr. Gottschalk Richterin Tronser ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Dr. Beyer Lokys Be/Na
Full & Egal Universal Law Academy