BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 330/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am3. Februar 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…- 2 -betreffend das Patent 103 45 049hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Tauchert, der Richterin Dr. Hock sowie der Richter Brandt und Mailebeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eIDie Prüfungsstelle für Klasse G01D des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf die am 26. September 2003 eingereichte Patentanmeldung, unter anderem unter Berücksichtigung der in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ge-nannten Druckschrift- DE 195 46 865 C1 (Druckschrift D1)das Patent 103 45 049 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Magnetfeldsensor“ er-teilt. Veröffentlichungstag der zugehörigen Patentsschrift ist der 3. Februar 2005.Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 2005, per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt am 3. Mai 2005 fristgerecht eingegangen, Einspruch ge-gen die Patenterteilung erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, weil der Gegenstand des Streitpatents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei, insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da er - 3 -sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe (vgl. Einspruchs-begründung vom 2. Mai 2005, Seite 8, le. Abs.).Hierzu nennt sie unter anderem die Druckschriften- EP 0 546 355 B1 (Druckschrift D2)- DE 295 16 373 U1 (Druckschrift D3),- DE 94 14 104 U1 (Druckschrift D4), sowie- US 2003/ 0112158 A1 (Druckschrift D5)wobei die Lehre der Druckschrift D2 den dem Streitpatentgegenstand zugrunde gelegten nächstliegenden Stand der Technik darstellt und wie die Lehren der Druckschriften D3 und D5 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurde.Die Einsprechende führt zum Einwand der mangelnden Patentfähigkeit aus, dass sich der Streitpatentgegenstand in nicht erfinderischer Weise allein aus dem Of-fenbarungsgehalt der Druckschrift D4 oder aus einer Kombination der Lehren der Druckschriften D4 oder D5 mit denen der Lehren der Druckschriften D2 oder D3ergäbe.Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005, per Fax am selben Tag beim Bundespa-tentgericht eingegangen, tritt die Patentinhaberin den Ausführungen der Einspre-chenden entgegen und reicht einen neuen Satz Patentansprüche 1 bis 10 ein (jet-ziger Hilfsantrag 1).In der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009, zu welcher die ordnungs-gemäß geladene Einsprechende, wie mit Schriftsatz vom 16. Januar 2009 ange-kündigt, nicht erscheinen ist, reicht die Patentinhaberin hilfsweise einen weiteren Satz Patentansprüche 1 bis 9 ein (jetziger Hilfsantrag 2) und führt aus, dass die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 sowohl in erteilter Fassung als - 4 -auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1 und 2 unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig seien.Daraufhin stellt sie den Antrag,das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptan-trag).Hilfsweise stellt sie den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 21. Dezember 2005, Beschreibung und Zeichnung wie erteilt (1. Hilfsantrag).Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 3. Februar 2009, Beschreibung und Zeichnung wie erteilt (2. Hilfsantrag).Die Einsprechende stellt im schriftlichen Verfahren (vgl. Beschwerdebegründung vom 2. Mai 2005) den Antrag,das Patent zu widerrufen.- 5 -Der erteilte und unverändert verteidigte Patentanspruch 1, hat - unter Einfügung von Gliederungspunkten - den folgenden Wortlaut:„Magnetfeldsensor, insbesondere zur Messung der Drehzahl eines rotierenden GetriebebauteilsM1 mit einer Hallsonde (3)M2 mit mindestens einem Permanentmagneten (4), wobeiM2.1 sich die Hallsonde (3) in dem Einflussbereich des Magnet-feldes des Permanentmagneten befindet,M3 mit einem Gehäuse (2),M3.1 welches die Hallsonde (3) umgibt,M4 wobei der Permanentmagnet (4) als Ring oder Hohlzylin-der ausgebildet undM4.1 an dem Gehäuse (2) befestigt ist,dadurch gekennzeichnet,M5 dass das Gehäuse (2) oder ein Gehäusegrundkörper (6) des Gehäuses (2) als Spritzgussbauteil ausgebildet ist undM6 der Permanentmagnet 4) in das Gehäuse (2) eingespritzt ist.“Der mit 1. Hilfsantrag verteidigte Patentanspruch 1 ist einteilig formuliert und ent-hält neben sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs zusätzlich die Merkmale der erteilten Ansprüche 8 und 10. Er hat - unter Beibehaltung vorste-hender Merkmalsgliederung und unter Einfügen der weiteren Gliederungspunkte M7 bis M9.1 - folgenden Wortlaut:- 6 -„Magnetfeldsensor, insbesondere zur Messung der Drehzahl eines rotierenden GetriebebauteilsM1 mit einer Hallsonde (3)M2 mit mindestens einem Permanentmagneten (4), wobeiM2.1 sich die Hallsonde (3) in dem Einflussbereich des Magnet-feldes des Permanentmagneten befindetM3 mit einem Gehäuse (2),M3.1 welches die Hallsonde (3) umgibt,M4 wobei der Permanentmagnet (4) als Ring oder Hohlzylin-der ausgebildet undM4.1 an dem Gehäuse (2) befestigt ist,M5 das Gehäuse (2) oder ein Gehäusegrundkörper (6) des Gehäuses (2) als Spritzgussbauteil ausgebildet istM6 der Permanentmagnet (4) in das Gehäuse (2) eingespritzt ist,M7 der Gehäusegrundkörper (6) verschließbar ausgebildet ist undM7.1 als einseitig, hülsenartig geschlossener Zylinder ausgebil-det ist,M8 in einem geschlossenen Ende (8) des Gehäusegrundkör-pers (6) die Hallsonde (3) angeordnet ist,M9 der Gehäusegrundkörper (6) gegenüber dem geschlosse-nen Ende (8) ein offenes Ende (9) aufweist undM9.1 das offene Ende (9) des Gehäuses (2) mittels eines als Steckerbuchse oder Stecker ausgebildeten Form-stücks (7) verschlossen ist.“Der Patentanspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag enthält neben sämtlichen Merk-malen des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag zusätzlich das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 2, wobei im Wortlaut des erteilten Patentan-- 7 -spruchs 2 die Worte „im Wesentlichen“ vor dem Wort „zusammenfallen“ gestrichen sind. Das angefügte Merkmal lautet nach Einfügen des Gliederungspunkts M10:„M10 ,dass die Längsachse (13) des Permanentmagneten (4) und eine Induktionsachse (12) des Hallsensors, welche Induktionsachse (12) senkrecht zu der elektrischen Feld-richtung der Hallspannung und der elektrischen Haupt-stromrichtung in der Hallsonde (3) orientiert ist, zusam-menfallen.“Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 12 nach Hauptantrag wird auf die Streitpa-tentschrift, hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 10 nach 1. Hilfsantrag bzw. 2 bis 9 nach 2. Hilfsantrag sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Ak-teninhalt verwiesen.IIDie Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Ein-spruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zu-rückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständig-keit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“ (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen kommt, - 8 -wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt. Die Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch das „Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Ein-spruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“ (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318)führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. die Senatsentscheidung vom 19. Oktober 2006, GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder/perpetuatio fori“).Die Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts wurde nunmehr auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt (BGH GRUR 2007, 862, Tz. 10 am Ende - Informationsübermittlungsverfahren II).IIIDer Einspruch hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insoweit Er-folg, als er zum Widerruf des Streitpatents führt.1.) Der form- und fristgerecht erhobene Einspruchs ist zulässig.Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht die Zulässigkeit des Ein-spruchs in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 160), da ein unzulässiger - einziger - Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl. hierzu Schulte, PatG, 8. Auflage, § 61, Rdn. 23; BGH GRUR 1987, 513, II.1. - „Streichgarn“).Die Einsprechende hat den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gel-tend gemacht und dazu den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents sowie dem Stand der Technik nach den Druckschriften D4 und D2 unter Einbeziehung des fach-männischen Wissens und Könnens hergestellt, d. h. die Tatsachen im Einzelnen angegeben, aus denen sich ergeben soll, dass das Patent zu widerrufen ist (vgl. - 9 -hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz, 251, li. Sp., Abs. 1- „Epoxidation“; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97 und 105).2.) Im Einspruchsverfahren ist die Zulässigkeit der Patentansprüche von Amts wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufs-grund der unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht wor-den ist (vgl. hierzu BGH Mitt. 1995, 243, Leitsatz 2 – „Aluminium-Trihydroxid“).Es kann jedoch dahinstehen, ob die erteilten Patentansprüche 1 bis 12 nach Hauptantrag bzw. die Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag 1 bzw. die Pa-tentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 2 zulässig sind, denn die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 beruhen nach dem Ergebnis der mündlichen Ver-handlung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und erweisen sich daher als nicht rechtsbeständig (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Ban-dage“).3.) Das Streitpatent betrifft einen Magnetfeldsensor mit einer Hallsonde, welche sich im Einflussbereich von mindestens einem Permanentmagneten befindet. Hierbei ist die Hallsonde von einem Gehäuse umgeben und der mindestens eine Permanentmagnet ist als Ring oder Hohlzylinder ausgebildet und an dem Ge-häuse befestigt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]).Solche Magnetfeldsensoren kommen beispielsweise zur Drehzahlüberwachung in Nutzfahrzeugen zur Anwendung, weil hiermit - im Gegensatz zu induktiven Lösun-gen - auch relativ niedrige Drehzahlen bzw. Bewegungen im Stillstandsbereich erfasst werden können. Darüber hinaus könnten mit Magnetfeldsensoren auch sonstige Bewegungen wie Rotationen und Translationen (beispielsweise in Form eines Näherungssensors) überwacht werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]).Nach den Angaben in der ursprünglich eingereichten Beschreibung geht das Streitpatent von einem Stand der Technik nach Druckschrift D2 aus, aus welcher - 10 -ein Magnetfeldsensor bekannt sei, welcher die vorstehend genannten, gattungs-gemäßen Merkmale aufweist.Dieser wird jedoch in nachteiliger Weise in einem aufwändigen Fertigungs- und Montageprozess hergestellt, da aufgrund der Betriebsbedingungen hohe Anforde-rungen an eine hinreichende Festigkeit und eine genaue Justierung der Verbin-dungsstelle des in bevorzugter Weise als Ringmagnet ausgebildeten Permanent-magneten (hülsenförmiger Permanentmagnet) mit dem Gehäuse gestellt werden müssen (vgl. Streitpatent, Abs. [0003]).Auch aus weiteren Druckschriften, beispielsweise der Druckschrift D1 sind bereits Magnetfeldsensoren mit einem hohlzylindrischen Permanentmagneten und einer in dessen Wirkungsbereich befindlichen Hallsonde bekannt (vgl. Streitpatent, Abs. [0004]).Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Prob-lem die Aufgabe zugrunde, einen Magnetfeldsensor zu schaffen, welcher mit we-niger Aufwand und niedrigerer Fehleranfallhäufigkeit herstellbar ist (vgl. Streitpa-tent, Abs. [0005]).Diese Aufgabe wird durch die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1, bzw. durch die Lehre des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag, bzw. durch die Lehre des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag gelöst. Hierbei unterscheidet sich der Streitpatentgegenstand vom vorstehend genannten Stand der Technik da-durch, dass sowohl das Gehäuse oder ein Gehäusegrundkörper des dann zwin-gend mehrteiligen Gehäuses als Spritzgussbauteil ausgebildet ist und der Perma-nentmagnet in das Gehäuse eingespritzt ist. Hierdurch wird erreicht, dass derPermanentmagnet bei der Herstellung nicht mehr aufwändig an einen Halter am Gehäuse befestigt werden muss (vgl. Streitpatent, Abs. [0007]). Außerdem wird durch das Einspritzen des Permanentmagneten in das Gehäuse eine hervorra-gende Anbindung in Form einer besonders robusten Halterung des Permanent-- 11 -magneten an das Gehäuse in einem Arbeitsgang erreicht (vgl. Streitpatent, Abs. [0011]).Die weiteren konkretisierend aufgenommenen Merkmale des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag lehren über diese Maßnahmen hinausgehend die kon-krete konstruktive Ausgestaltung der Ausführungsform mit mehrteiligem Gehäuse, hier eines einseitig, hülsenartig geschlossenen, zylinderförmigen Gehäusegrund-körpers und eines als Formstück ausgebildeten Steckers, welcher zum Verschluss des Gehäusegrundkörpers dient.Der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag lehrt zusätzlich die konkrete geometri-sche Anordnung des Hallsensors in Relation zum Permanentmagneten zur Erzeu-gung des dem Magnetfeldsensor zugrundeliegenden Halleffekts.4.) Der Magnetfeldsensor des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht rechtsbeständig.So offenbart die Lehre der Druckschrift D4 dem Fachmann - hier ein mit der Ent-wicklung von Magnetfeldsensoren befasster, berufserfahrener Diplom-Physiker mit Hochschulabschluss - einen Magnetfeldsensor (Näherungsschalter mit magnet-feldempfindlichem Sensor), welcher eine Hallsonde (magnetfeldempfindlicher Sensor) mit mindestens einem Permanentmagneten umfasst, wobei sich die Hall-sonde in dem Einflussbereich des Magnetfeldes des Permanentmagneten (Dau-ermagnet) befindet (vgl. Figur mit Beschreibung, Seite 2, Zeilen 26 bis 30, „In der Figur ist ein U-förmiger Magnet mit vertikaler Magnetisierungsrichtung dargestellt. Zwischen den Schenkeln des U’s befindet sich ein magnetflussfreier Bereich, da die drei Nordpole einander abstoßen. In diesem Bereich wird ein magnetfeldemp-findlicher Sensor angebracht.“ i. V. m. Seite 1, Zeilen 11 und 12, „…einem mag-netfeldempfindlichen Sensor, beispielsweise einem Hall-Sensor…“; Merkmale M1 bis M2.1).- 12 -Der Magnetfeldsensor weist darüber hinaus ein Gehäuse auf, welches die Hall-sonde umgibt (vgl. Druckschrift D4, Patentanspruch 3) und an welchem der Per-manentmagnet (Dauermagnet) befestigt ist (vgl. Druckschrift D4, Patentan-spruch 2, „…wobei das Gehäuse unmittelbar an den Dauermagnet angespritzt ist,…“; Merkmale M3, M3.1 und M4.1).Das Gehäuse oder ein Gehäusegrundkörper des Gehäuses ist nach der Lehre der Druckschrift D4 als Spritzgussteil ausgebildet und der Permanentmagnet ist in das Gehäuse eingespritzt (vgl. Druckschrift D4, Patentanspruch 2, „…dass der Dau-ermagnet und das Gehäuse in Zwei-Komponenten-Spritztechnik hergestellt sind, wobei das Gehäuse unmittelbar an dem Dauermagnet angespritzt, ist…“). Eine optionale einteilige oder mehrteilige Ausgestaltung des Gehäuses, im Falle der mehrteiligen Ausgestaltung mit mindestens einem Gehäusegrundkörper, welcher den Sensor trägt, ergibt sich ebenfalls aus der Lehre der Druckschrift D4 (vgl. Pa-tentanspruch 3, „…dass der magnetfeldempfindliche Sensor in das Gehäuse mit eingespritzt oder nachträglich eingesetzt ist.“) wobei das nachträgliche Einsetzten des magnetfeldempfindlichen Sensors in das Gehäuse einen verschließbaren Ge-häusegrundkörper zwingend voraussetzt, was im Offenbarungsgehalt der Druck-schrift D4 vom Fachmann ohne weiteres erkannt und in Gedanken mitgelesen wird (vgl. BGH, GRUR 1995, Seite 330, 2. Leitsatz - „Elektrische Steckverbin-dung“, Merkmale M5 und M6).Die Verwendung eines Dauermagneten mit ringförmiger Polfläche, mithin eines als Ring oder Hohlzylinder ausgestalteten Magneten, ist in der Druckschrift D4 im dort beschriebenen Stand der Technik offenbart (vgl. Seite 1, vorle. Abs.), wobei die Lehre der Druckschrift D4 sinngemäß ausführt, dass der Nachteil eines solchen Magneten verglichen mit dem U-förmigen Magneten des Gegenstands der Druck-schrift D4 im Zusammenwirken mit dem im magnetfeldfreien Bereich angebrach-ten magnetempfindlichen Sensor darin besteht, dass der ring- oder hohlzylinder-förmige Magnet keine Abschirmung des magnetischen Sensors nach drei Seiten aufweist, was zu einer erhöhten magnetischen Störanfälligkeit führt (vgl. Druck-- 13 -schrift D4, Seite 3, erst. Abs.). Ein Ersetzen des U-förmigen Magneten des Ge-genstands der Druckschrift D4 durch einen ring- oder hohlzylinderförmigen Mag-neten aus dem dort beschriebenen Stand der Technik begründet jedoch keine er-finderische Tätigkeit des Fachmanns, denn mit dieser Vorgehensweise ignoriert der Fachmann lediglich die gegenüber dieser Lösung bestehenden Bedenken und nimmt die mit ihr verbundenen tatsächlichen und unvorhersehbar verbundenen Nachteile einfach in Kauf. Eine solche Vorgehensweise stellt dabei keine die Pa-tentfähigkeit begründende Überwindung einer technischen Fehlvorstellung dar (vgl. BGH GRUR 1996, S. 857, „ 2. Leitsatz - „Rauchgasklappe“; Merkmal M4).Das Merkmal M10, wonach die Längsachse des Permanentmagneten und eine Induktionsachse (12) des Hallsensors, welche Induktionsachse senkrecht zu der elektrischen Feldrichtung der Hallspannung und der elektrischen Hauptstromrich-tung in der Hallsonde orientiert ist, zusammenfallen, beschreibt lediglich in Worten die für den dem Magnetfeldsensor zugrundeliegenden Halleffekt typischen Orien-tierungen. Darüber hinaus ist die entsprechende geometrische Anordnung des Hallsensors zu dem ring- oder hohlzylinderförmigen Permanentmagneten eben-falls der Lehre der Druckschrift D4 zu entnehmen. Diese offenbart, eine Magnet-feldkomponente, welche der Induktionsachse des Hallsensors entspricht, senk-recht zur Konstantstrom führenden Schicht anzulegen, um so eine Hallspannung zu erzeugen (vgl. „Dreifingerregel“ bei der elektromagnetischen Induktion). Hierbei entspricht die Lehre zur Anordnung des Sensors in einer magnetfeldfreien Zone (vgl. Druckschrift D4, Seite 1, vorle. Abs.) der Lehre des Streitpatents, nämlich dass die Längsachse des Permanentmagneten mit der Induktionsachse des Hall-sensors zusammenfällt.Somit sind der Druckschrift D4 die Merkmale M1 bis M3.1 sowie M4.1 bis M6 di-rekt zu entnehmen; die Merkmale M4 und M10 ergeben sich aus dem in Druck-schrift D4 beschriebenen Stand der Technik für den Fachmann in nicht erfinderi-scher Weise.- 14 -Die Druckschrift D4 lässt dabei die konkrete konstruktive Ausgestaltung des Ge-häuses bzw. des entsprechenden Gehäusegrundkörpers mit entsprechendem Formstück zum Verschluss offen.Es kann dahinstehen, ob sich die die Ausgestalung des Gehäusegrundkörpers betreffenden, restlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag überhaupt auf die beanspruchte Ausführungsform mit einem Gehäuse beziehen.Denn in jedem Fall ergibt sich eine solche konstruktive Ausgestaltung des Gehäu-segrundkörpers mit Hallsonde und Ring- bzw. Hohlzylindermagnet für den Fach-mann aus dem einschlägigen Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1. Diese gibt die Lehre, dass der entsprechende Gehäusegrundkörper (vgl. Fig. 1, Schutzhülse 1) verschließbar und als einseitig, hülsenartig geschlossener Zylinder ausgebildet und die Hallsonde (Hallgenerator 10) in einem geschlossenen Ende des Gehäusegrundkörpers angeordnet ist, wobei der Gehäusegrundkörper ge-genüber dem geschlossenen Ende ein offenes Ende aufweist, das mittels einer Steckerbuchse oder Stecker ausgebildeten Formstücks (Steckersockel 2) ver-schlossen ist (Merkmale M7 bis M9.1).Mit der Übertragung dieser aus der Druckschrift D1 bekannten Maßnahmen auf dem Magnetfeldsensor nach Druckschrift D4 sind keinerlei synergetische Wirkun-gen verbunden, vielmehr entfaltet jede Merkmalsgruppe ihre bekannten Wirkun-gen - einerseits der Anordnung der Hallsonde in Bezug zum ring- bzw. hohlzylin-derförmigen Permanentmagneten und andererseits eine optimale geometrisch-konstruktive Ausgestaltung des Gehäusegrundkörpers mit entsprechendem Ge-häuseverschluss.Somit gelangt der Fachmann ausgehend von den Lehren der Druckschriften D4 und D1 ohne erfinderische Leistung zum Magnetfeldsensor nach Patentan-spruch 1 nach Hilfsantrag 2.- 15 -Dem Einwand der Patentinhaberin, Druckschrift D4 enthalte keinen Hinweis auf die Verwendung eines Ringmagneten kann nach vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden.Gleiches gilt für die Ausführungen, wonach der Unterschied des Streitpatents zum Stand der Technik im Einspritzen des Permanentmagneten bestehen soll, da nur dann eine perfekte Anpassung des Magneten an das Gehäuse gegeben sei, da nach vorstehenden Ausführungen genau dieses in Druckschrift D4 beschrieben ist. Hierbei kann eine begriffliche Auslegung des im Merkmal M6 verwendeten Begriffs „einspritzen“ dahinstehen, denn auch die Lehre der Druckschrift D4 um-fasst wortgleich ein Einspritzen des Magnetfeldsensors in das Gehäuse (vgl. Seite 4, le. Abs., .le Satz, „Der Magnetfeldsensor wird […] in das Gehäuse mit eingespritzt.“).Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher nicht rechtsbeständig.5.) Die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls als nicht rechtsbe-ständig.Die im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 offenbarten Mag-netfeldsensoren stellen nach vorstehenden Ausführungen lediglich eine Verallge-meinerung der am stärksten eingeschränkten Lehre des Anspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag dar.Da, wie vorstehend dargelegt, der bereits am stärksten eingeschränkte Gegen-stand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht rechtsbeständig ist, trifft die um so mehr für die Gegenstände der ersichtlich allgemeiner gefassten Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 zu.- 16 -Auf die den jeweiligen Merkmalen entsprechenden Ausführungen zur Patentfähig-keit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird verwiesen.6.) Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 und 2 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweiligen rückbezogenen An-sprüche (vgl. BGH GRUR 2007,862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfah-ren II“ m. w. N.).7.) Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.Dr. Tauchert Dr. Hock Brandt MailePr
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