BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 333/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. November 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 102 61 787 BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Meinel, Knoll und Lokys beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Das Patent 102 61 787 (Streitpatent) der Patentinhaberin wurde am 23. Dezem-ber 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung "Mobiles Bodenbearbeitungsgerät" angemeldet und unter Berücksichtigung des von der An-melderin selbst genannten Standes der Technik gemäß den Druckschriften D1 US 5 613 261 und D2 EP 0 759 157 B1 von der Prüfungsstelle für Klasse A 47 L des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 28. Juli 2003 mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 22 erteilt. Die Patenterteilung wurde am 22. Januar 2004 veröffentlicht. - 3 - Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 22. April 2004, am gleichen Tag per FAX eingegangen, Einspruch eingelegt und beantragt, das Pa-tent in vollem Umfang gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG zu widerrufen. Hierbei stützt sich die Einsprechende auf die weitere Entgegenhaltung D3 DE 691 08 082 T2, gegenüber der in Kombination mit der im Prüfungsverfahren genannten Entgegen-haltung D1 der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2005 aus dem zum Streitpatent zugehörigen PCT-Verfahren als weiteren Stand der Technik die Entgegenhaltungen D4 US 5 787 545 und D5 US 2002/0120364 A1 in das Einspruchsverfahren eingeführt. In der mündlichen Verhandlung vertritt die Einsprechende die Auffassung, dass die jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag ein an sich be-kanntes Bodenbearbeitungsgerät beträfen, dessen Betriebsweise lediglich nach den Kriterien der manuellen Betriebsweise automatisiert worden sei. Darüber hin-aus seien die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 auch nicht neu ge-genüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D4 bzw. D5. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. - 4 - Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten ent-gegen und verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung, hilfsweise mit den mit Schriftsatz vom 2. November 2005 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 21. Sie beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit den mit Schriftsatz vom 2. November 2005 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 21. Weiterhin erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut: "Mobiles Bodenbearbeitungsgerät zur Bearbeitung einer Bodenflä-che, das selbstfahrend und selbstlenkend ausgestaltet ist und eine Bodenbearbeitungseinheit, eine Antriebseinheit sowie eine Steuer-einheit aufweist, wobei die Steuereinheit zum Steuern der Fahrt-richtung des Bodenbearbeitungsgerätes mit der Antriebseinheit verbunden ist und der Steuereinheit eine Sensorvorrichtung zuge-ordnet ist, mittels derer der Bearbeitungszustand der Bodenfläche vor deren Bearbeitung vom Bearbeitungszustand nach deren Be-arbeitung unterscheidbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Fahrtrichtung des Bodenbearbeitungsgeräts (10) in Ab-hängigkeit vom Bearbeitungszustand der von der Sensorvorrich-tung (50, 51) erfaßten Bodenfläche mittels der Steuereinheit (20) steuerbar ist, wobei das Überfahren bereits bearbeiteter Bodenflä-chenbereiche vermeidbar ist." - 5 - Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Ergänzung der Merkmale des Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag mit nachfolgendem Wortlaut: "... und wobei das Bodenbearbeitungsgerät (10) selbsttätig ent-lang einer Grenze zwischen einem bearbeiteten Bodenflächenbe-reich und einem unbearbeiteten Bodenflächenbereich verfahrbar ist." Zu den Unteransprüchen 2 bis 22 gemäß Hauptantrag wird auf das Streitpatent und zu den Unteransprüchen 2 bis 21 des Hilfsantrages sowie bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG, wonach - abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG - über den Einspruch nach § 59 PatG der (technische) Beschwerdesenat des Patentgerichts entschei-det, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Ja-nuar 2002 beginnt und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Nachdem das Bundespatentgericht auch für Einsprüche im Rahmen des § 147 PatG zuständig ist, hindert die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Tei-lungserklärung nicht den Fortgang des Einspruchsverfahrens und eine abschlie-ßende Entscheidung über das Stammpatent, weil es auf das Schicksal der Trenn-anmeldung in der Regel schon deshalb nicht ankommt, weil durch die Teilung nichts abgetrennt werden muß. Allein maßgeblich ist, ob die Rechtsverfolgung der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren eine abschließende Entscheidung zu-lässt, vgl. BGH GRUR 2003, 781 Leitsätze 1. und 2. sowie 782, Abschnitt II 2. b) cc) - "Basisstation". - 6 - 2) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch muß diese von Amts wegen geprüft werden, vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage § 59 Rdn. 22 und 145 m.w.Nachw.. Mit dem Hinweis auf Seite 8, Abs. 1, le. Satz der Entgegenhaltung D3 mit dem Wortlaut "Wenn im wesentlichen kein Staub vorhanden ist, wird die LED G einge-schaltet, um einem Bediener anzuzeigen, dass kein Staub vorhanden ist und weist den Bediener darauf hin, sich zu einem anderen Platz zu bewegen", d. h. eventuell die Fahrtrichtung zu ändern, benennt die Einsprechende Tatsachen zu dem we-sentlichen Merkmal des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1, demzufol-ge "die Fahrtrichtung des Bodenbearbeitungsgeräts in Abhängigkeit vom Bearbei-tungszustand der von der Sensorvorrichtung erfassten Bodenfläche mittels der Steuereinheit steuerbar ist". Weiterhin nimmt sie mit dem Hinweis, in dieser Entgegenhaltung sei auch offen-bart, dass bei der Handhabung durch den Benutzer das Überfahren bereits bear-beiteter Bodenflächenbereiche vermieden wird, auch Stellung zum zweiten we-sentlichen Merkmal des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1. Schließlich nimmt die Einsprechende mit dem Hinweis, dass die Entgegenhal-tung D1 ein selbstfahrendes Bodenbearbeitungsgerät offenbare, dessen Fahrtrich-tung steuerbar sei, auch zu dem gemäß Oberbegriff vorausgesetzten wesentli-chen Merkmal Stellung, demzufolge "das mobile Bodenbearbeitungsgerät ... selbstfahrend und selbstlenkend ausgestattet ist". Somit ist der Einspruch zulässig, da die wesentlichen Merkmale des Anspruchs 1 in Bezeichnung zum Stand der Technik gesetzt werden, vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn. 82 u. 83 n.w.Nachw.. - 7 - 3) Ausweislich der Beschreibung geht das Streitpatent von einem Bodenbearbei-tungsgerät aus, wie es in der Entgegenhaltung D1 offenbart ist. Dabei besteht die Möglichkeit, das Bodenbearbeitungsgerät in Abhängigkeit des mittels Sensoren festgestellten Verschmutzungsgrades des Bodens zu betreiben. Bei besonders verschmutzter Bodenfläche kann außerdem eine Hin- und Herbewegung des Bo-denbearbeitungsgeräts veranlasst werden. Damit kann erreicht werden, dass we-niger verschmutzte Bodenflächenbereiche mit geringerer Intensität bearbeitet wer-den als stark verschmutzte Bodenflächenbereiche, so dass insgesamt die Arbeits-zeit für die Bodenreinigung der gesamten Bodenfläche vermindert werden kann, vgl. Abschnitt [0002] des Streitpatents. Es habe sich allerdings gezeigt, dass auch bei Einsatz eines Bodenbearbeitungs-geräts, wie es aus der D1 bekannt ist, zur gesamten Bearbeitung einer Bodenflä-che ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich sei, vgl. Abschnitt [0003] des Streitpa-tents. Daher liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zu-grunde, ein mobiles Bodenbearbeitungsgerät der eingangs genannten Art derart weiterzubilden, dass die zur Bearbeitung einer Bodenfläche erforderliche Arbeits-zeit vermindert werden kann, Abschnitt [0004] des Streitpatents. Dieses Problem soll mit den in den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag angegebenen Merkmalen gelöst werden. Dabei ist es bei einer im Oberbegriff vorausgesetzten selbstfahrenden und selbst-lenkenden Bodenbearbeitungsgerät mit einer Sensorvorrichtung zur Erfassung des Bodenbearbeitungszustandes gemäß Hauptantrag wesentlich, - 8 - - daß die Fahrtrichtung des Bodenbearbeitungsgeräts in Abhängigkeit vom Bear-beitungszustand der von der Sensorvorrichtung erfaßten Bodenfläche mittels der Steuereinheit steuerbar ist, wobei - das Überfahren bereits bearbeiteter Bodenflächenbereiche vermeidbar ist. Bei dem Bodenbearbeitungsgerät gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrages ist es weiter wesentlich, dass das Bodenbearbeitungsgerät selbsttätig entlang einer Grenze zwischen einem bearbeiteten Bodenflächenbereich und einem unbearbei-teten Bodenflächenbereich verfahrbar ist. Mit dem letzten - aufgabenhaft formulierten - Teilmerkmal des Patentanspruchs 1 des Hauptantrages bzw. mit den beiden letzten Teilmerkmalen des Patentan-spruchs 1 des Hilfsantrages soll das Überfahren bereits gereinigter Bodenflächen-bereiche "nach Möglichkeit" vermieden werden, wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die erläuternde Beschreibung (Ab-schnitt [0005] Zeilen 12 bis 15 und Abschnitt [0050]) dargelegt hat. Ein völliges Vermeiden des Überfahrens bereits gereinigter Bodenflächenbereiche ist nämlich schon deshalb nicht möglich, weil das Bodenbearbeitungsgerät einen vollständig gereinigten Bodenteilbereich auch verlassen können muß, d. h. das letzte Merkmal des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt-antrag bzw. das inhaltsgleiche vorletzte Teilmerkmal des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrages ist dahingehend auszulegen, dass es beispielsweise toleriert, dass das Bodenbearbeitungsgerät aufgrund eines Steuerbefehls der Steuereinheit be-reits gereinigte Bodenflächenbereiche überfährt und aus dem z. B. "spiralförmig" gereinigten Bodenflächensegment herausfährt (vgl. Figur 5 i.V.m. Abschnitt [0046] des Streitpatents, insbesondere Seite 7 re. Spalte, le. zwei Sätze dieses Ab-schnitts). - 9 - 4) Die Zulässigkeit der verteidigten Ansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag kann dahinstehen, weil die wie vorstehend auszulegenden Gegenstände nach den jeweiligen Patentansprüchen 1 des Haupt- und Hilfsantrags gegenüber dem nach-gewiesenen Stand der Technik nicht neu sind. Dem zuständigen Fachmann, der hier als ein berufserfahrener, mit der Entwick-lung von selbstfahrenden und selbstlenkenden Bodenbearbeitungsgeräten mit ei-ner Sensorvorrichtung zur Erfassung des Bodenbearbeitungszustandes befasster Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau bzw. Elektrotechnik mit Fach-hochschulabschluss zu definieren ist, offenbart Entgegenhaltung D4 ein mobiles Bodenbearbeitungsgerät ("Automatic Machine and Device for Floor Dusting"), das sämtliche Merkmale gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag aufweist. So offenbart diese Entgegenhaltung ein mobiles Bodenbearbeitungsgerät (mobile robot (Sp. 1, Z. 54 f.), self-contained robot 1 (Sp. 6, Z. 48 f.)), das selbstfahrend und selbstlenkend mit einer Antriebseinheit ausgebildet ist (... peferably two mo-tors 32, 32’, each motor being controlled independently ... for the control the direc-tion of movement of the robot (Sp. 1, Zn. 58 ff. und Sp. 7, Zn. 17 ff.)) und das eine Bodenbearbeitungseinheit (a suction unit (Sp. 1, Z. 63), motor 20 on the turbine 21 of the suction device (Sp. 7, Z. 17 ff.)) sowie eine Steuereinheit (a microprocessor based control unit (Sp. 1, Z. 66)), control circuit 26 (Sp. 7, Z. 35 f.)), der eine Sen-sorvorrichtung (means for detecting the flow of the sucked dust (Sp. 2, Z. 52 f.), the sucking nozzle comprises an optical dust detecting device (Sp. 7, Zn. 29 f.)) zugeordnet ist, mittels derer der Bearbeitungszustand der Bodenfläche vor deren Bearbeitung vom Bearbeitungszustand nach deren Bearbeitung unterscheidbar ist, und die Fahrtrichtung des Bodenbearbeitungsgeräts in Abhängigkeit vom Be-arbeitungszustand der von der Sensorvorrichtung erfassten Bodenfläche mittels der Steuereinheit steuerbar ist ("The amount of sucked dust may be a parameter taken into account by the algorithm of the microprocessor in order to make a choice regarding the path to be followed. If the dust amount is substantial the ro-- 10 - bots path will be automatically adapted for covering the surface with a high quan-tity of dust…" (Sp. 2, Zn. 56 bis 61)). Dabei erkennt der Fachmann bei dem nach-folgenden Hinweis auf einen Algorithmus zum Rasenmähen ("This algorithm may be similar to the one resulting from the detection of a lawn portion with high grass…" (Sp. 2, Zn. 61 bis 64)) ohne weiteres und liest in Gedanken mit (vgl. BGH Mitt. 1995, 220 - "Elektrische Steckverbindung"), dass nicht nur ein Überfahren von bereits bearbeiteten Bodenflächenbereichen vermieden werden soll (Patent-anspruch 1 gemäß Hauptantrag), sondern auch dass das Bodenbearbeitungsgerät selbsttätig entlang einer Grenze zwischen einem bearbeiteten Bodenflächenbe-reich und einem unbearbeiteten Bodenflächenbereich verfahren werden soll (Pa-tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag), so wie es beim motorangetriebenen Rasen-mähen allgemein üblich und sinnvoll ist, vgl. in D4 die Ansprüche 7 und 8 i.V.m. der Beschreibung Spalte 1, Z. 54 bis Spalte 2, Z. 5, Spalte 2, vorle. Abs. sowie die Beschreibung zu den Figuren 4 und 5. Darüber hinausgehende Einzelheiten sind in den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht angegeben. Somit offenbart die Entgegenhaltung D4 sowohl ein mobiles Bodenbearbeitungs-gerät gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag als auch ein mobiles Bodenbe-arbeitungsgerät gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag. Die Gegenstände die-ser Ansprüche sind somit nicht neu. Die auf diese Hauptansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag fallen mit diesen Hauptansprüchen. Daher war das Patent zu widerrufen. Dr. Tauchert Dr. Meinel Lokys Knoll Pü
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