BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 15. Juli 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … 23 W (pat) 34/06 Verkündet am - 2 - betreffend die Patentanmeldung 10 2004 025 956.9-34 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom15. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Lokys, Schramm und Brandt beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 1. März 2006 aufgehoben und das Patent mit fol-genden Unterlagen Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung, Seiten 1 bis 3b, 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2008, ursprüngliche Beschreibung, Seiten 4 bis 10, 12 bis 13, Zeichnung, Figuren 1A bis 3, eingegangen am 16. Juni 2004. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung ist am 27. Mai 2004 unter der Bezeichnung „Elektrischer Erdungsdraht und Verfahren zu dessen Abdichtung gegen Wasser“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Für sie wird die Prio-rität der japanischen Anmeldung JP 2003-149 675 vom 27. Mai 2003 in Anspruch genommen. Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften - 3 - (1) GB 2 270 792 A (2) US 6 517 381 B1 (3) DE 695 23 728 T2 (4) EP 0 815 628 B1 (5) DE 102 02 102 A1 (6) DE 101 38 689 A1 und (7) DE 103 16 603 B3 (ältere Anmeldung) hingewiesen. Mit Beschluss vom 1. März 2006, zugestellt am 16. März 2008, hat sie die Anmeldung zurückgewiesen, da sich das Verfahren nach dem damals gel-tenden Anspruch 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Gegen diesen Beschluss haben die Anmelderinnen am 18. April 2006 (Dienstag nach Ostern) Beschwerde eingelegt. Mit der Terminsladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat noch die Druckschrift (8) US 5 536 904 A übersandt. Die Anmelderinnen beantragen, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2006 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Seiten 1 bis 3b und 11, - 4 - überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2008, ursprüngliche Beschreibung, Seiten 4 bis 10 und 12 bis 13, Zeichnung, Figuren 1A bis 3, eingegangen am 16. Juni 2004. Der geltende Anspruch 1 lautet nach Korrektur offensichtlicher grammatikalischer Fehler im zweiten, fünften und sechsten Merkmalskomplex: „Ein Verfahren zur Abdichtung eines elektrischen Erdungsdrahtes gegen Wasser, mit den folgenden Schritten: Vorbereiten wenigstens eines elektrischen Erdungsdrahtes (10) zur Verbindung eines in einem Fahrzeug eingebauten Schaltkrei-ses mit Masse, mit einem Leiter (12) und einem Überzugsmate-rial (14) an einer Außenseite des Leiters (12); Zuführen eines Wassereintritt verhindernden Mittels, welches Fließfähigkeit hat, auf ein Ende des wenigstens einen elektrischen Erdungsdrahtes (10); und Ansaugen von Luft aus einer Innenseite des Überzugsmateri-als (14) des wenigstens einen elektrischen Erdungsdrahtes (10) während oder nach der Zufuhr des Wassereintritt verhindernden Mittels von einem anderen Ende des wenigstens einen elektri-schen Erdungsdrahtes her, so dass der Druck im Inneren des Überzugsmaterials (14) des wenigstens einen elektrischen Er-dungsdrahtes (10) durch den Ansaugschritt verringert wird, und so das Wassereintritt verhindernde Mittel in das Innere des Über-zugsmaterials (14) eindringt, gekennzeichnet durch die Schritte von: Befestigen eines Verbindungsanschlusses (20) mit einer Leiter-hülse (22) und einer Isolatorhülse (24) an dem einen Ende des wenigstens einen elektrischen Erdungsdrahtes (10) durch Ver- - 5 - klemmen der Leiterhülse (22) mit dem Leiter (12) und der Isolator-hülse (24) mit dem Überzugsmaterial (14), bevor der Schritt der Zufuhr des Wassereintritt verhindernden Mittels durchgeführt wird; und Zuführen des Wassereintritt verhindernden Mittels auf das eine Ende des wenigstens einen elektrischen Erdungsdrahtes (10) durch auftropfen lassen hiervon auf einen Abschnitt (A) des Lei-ters (12) nahe dem Anschlussende des isolierenden Überzugs-materials (14) zwischen Leiterhülse und Isolatorhülse.“ Der nebengeordnete Anspruch 5 lautet: „Ein elektrischer Erdungsdraht, hergestellt durch ein Verfahren zum Abdichten eines elektrischen Erdungsdrahtes gegen Wasser nach einem der Ansprüche 1 bis 4.“ Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 4 sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn die Gegenstände der selbständi-gen Patentansprüche 1 und 5 erweisen sich als patentfähig. 1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Abdichtung eines elektrischen Erdungsdrahts gegen Wasser und einen mit diesem Verfahren herstellten Er-dungsdraht. Die Erdung von Schaltkreisen in Fahrzeugen erfolgt üblicherweise über einen Er-dungsdraht, der mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist. Hierzu ist an ei-nem Drahtende ein Erdverbindungsanschluss vorgesehen, der zumeist mit einer - 6 - Crimpverbindung auf dem Draht befestigt ist. Da an dem Erdverbindungsan-schluss das zuvor abisolierte Drahtende freiliegt, kann Wasser in den Zwischen-raum zwischen der Kabelisolierung und dem metallischen Leiter des Drahtes ein-dringen, das unter dem Einfluss von Kapillarkräften bis zu einem am anderen Ende des Drahtes angeschlossenen Schaltkreis gelangen und zu dessen Ausfall führen kann. Um dies zu verhindern, wird bei aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren der Drahtanschluss mit einem Harz oder einem Kunststoffmaterial vergossen und damit gegen das Eindringen von Wasser geschützt. Diese Vorgehensweise ist aufwendig; zudem ist der sich ergebende Drahtanschluss vergleichsweise groß-flächig. Bei anderen aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren wird ein Wasser-eintritt verhinderndes fließfähiges Mittel in den Draht eingebracht. Hierzu wird der Draht an einer geeigneten Stelle abisoliert und auf die freiliegenden Drahtlitzen ein fließfähiges, den Wassereintritt verhinderndes Mittel aufgebracht. Dieses dringt in die Zwischenräume zwischen den Litzen ein und deckt diese an ihrem Außenum-fang ab und verhindert damit das Eindringen von Wasser. Es ist auch bekannt, das den Wassereintritt verhindernde Mittel durch Erzeugen eines Unterdrucks an einem Drahtende in das andere Drahtende einzusaugen und damit zumindest einen Endabschnitt des Drahts abzudichten. Am anderen Ende wird nachfolgend ein Anschluss angebracht. Bei nach den zuletzt genannten Verfahren abgedichteten Drähten besteht die Gefahr, dass Wasser von der Seite des Anschlussendes her bis zu der abgedich-teten Stelle vordringt, so dass es trotz der Abdichtung langfristig zu Schäden an der Drahtverbindung kommt, vgl. die geltende Beschreibung, S. 3, Abs. 1. - 7 - Der Anmeldung liegt gemäß den geltenden Beschreibungsunterlagen S. 3. Abs. 2 als technisches Problem daher die Aufgabe zugrunde, ein Kabel, insbesondere einen elektrischen Erdungsdraht, gegen Wassereintritt derart abzudichten, dass besagter Wassereintritt bereits von Seiten des Anschlusses her unterbunden wird, ohne dass im Bereich des Anschlusses wesentliche Abmessungsveränderungen, insbesondere Durchmesserzunahmen zu erwarten sind. Diese Aufgabe wird gemäß dem geltenden Anspruch 1 durch ein Verfahren zur Abdichtung eines elektrischen Erdungsdrahtes gegen Wasser gelöst, bei dem es neben dem im Oberbegriff vorausgesetzten Merkmalen darauf ankommt, dass - ein Verbindungsanschluss mit einer Leiterhülse und einer Isolatorhülse an dem einen Ende des wenigstens einen elektrischen Erdungsdrahtes durch Verklemmen der Leiterhülse mit dem Leiter und der Isolatorhülse mit dem Überzugsmaterial befestigt wird, bevor der Schritt der Zufuhr des Wasserein-tritt verhindernden Mittels durchgeführt wird; und - das Wassereintritt verhindernde Mittel auf das eine Ende des wenigstens ei-nen elektrischen Erdungsdrahtes durch Auftropfen auf einen Abschnitt des Leiters nahe dem Anschlussende des isolierenden Überzugsmaterials zwi-schen Leiterhülse und Isolatorhülse zugeführt wird. Ferner wird die Aufgabe gemäß dem geltenden Anspruch 5 durch einen elektri-schen Erdungsdraht hergestellt durch ein Verfahren zum Abdichten eines elektri-schen Erdungsdrahtes gegen Wasser nach einem der Ansprüche 1 bis 4 gelöst. 2. Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 vom Anmeldetag zurück. Dabei haben die Anmelderinnen die dort verwendeten unterschiedlichen Angaben „Erdungsdraht“ und „Leitungsdraht“ durch die einheitli- - 8 - che Bezeichnung „Erdungsdraht“ ersetzt, die auf die Gattungsangabe des ur-sprünglichen Anspruchs 1 zurückgeht. Die gegenüber den Ansprüchen 1 und 2 vom Anmeldetag neu aufgenommenen Angaben zum Befestigen des Verbindungsanschlusses mit einer Leiterhülse und einer Isolatorhülse und zum Zuführen des Wassereintritt verhindernden Mittels durch Auftropfen auf einen Abschnitt des Leiters nahe dem Anschlussende des isolierenden Überzugsmaterials zwischen Leiterhülse und Isolatorhülse gehen auf die ursprünglich eingerechten Beschreibungsunterlagen S. 6, Zeilen 9 bis 31 so-wie S. 9, Zeilen 15 bis 24 zurück. Der geltende Anspruch 1 ist somit durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 entsprechenden inhaltlich den ursprüngli-chen Unteransprüchen 3 bis 5; der nebengeordnete Anspruch 5 geht auf die ur-sprünglichen nebengeordneten Ansprüche 6 und 7 zurück. Auch diese Ansprüche sind damit durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt. 3. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist patentfähig, denn es ist neu und beruht gegenüber dem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätig-keit des Fachmanns. Dieser ist hier als mit der Weiterentwicklung von Kabelver-bindungen für die Kfz-Elektrik betrauter Fachhochschul- Ingenieur der Elektro-technik mit einigen Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Kfz-Zulieferin-dustrie zu definieren. Die Druckschrift (1) offenbart ein Verfahren zur Abdichtung elektrischer Drähte gegen Wasser (method for producing a waterproofed electric cable). Bei den mit diesem Verfahren behandelten Drähten wird das Eindringen von Wasser an den Drahtenden verhindert, so dass durch Feuchtigkeit verursachte Schäden an den entsprechenden Drahtverbindungen und zwangsläufig auch an den angeschlos-senen Bauelementen verhindert werden, vgl. in der Druckschrift (1) S. 1, Zeile 20 - 9 - bis S. 2, Zeile 5 und S. 6, Zeilen 20 bis 28. Für den Fachmann ist damit selbstver-ständlich, dass diese Drähte insbesondere als Erdungsdrähte von Schaltkreisen in Kraftfahrzeugen verwendet werden, denn bei diesen ist die Gefahr eines Scha-dens wegen der ständigen Einwirkung von Feuchtigkeit besonders hoch. Das in der gattungsbildenden Druckschrift (1) offenbarte Verfahren weist folgende Schritte auf: - Vorbereiten eines elektrischen Drahtes mit einem Leiter und einem Überzugs-material an einer Außenseite des Leiters (exposing at least opposite end fa-ces 4 of conductors 6 from a sheathed electric cable 1); - Zuführen eines Wassereintritt verhindernden Mittels, welches Fliessfähigkeit hat, auf ein Ende des elektrischen Drahtes (holding one end 2 of that sheathed electric cable 1 in a liquid sealing agent 5 having waterproofing and insulating properties); - Ansaugen von Luft aus einer Innenseite des Überzugsmaterials des elektri-schen Drahtes während oder nach der Zufuhr des Wassereintritt verhindern-den Mittels von dem anderen Ende des Leitungsdrahtes, so dass der Druck im Inneren des Überzugsmaterials des Drahtes durch den Ansaugschritt verrin-gert wird und so das Wassereintritt verhindernde Mittel in das Innere des Überzugsmaterials eindringt (evacuating air in the sheathed electric cable 1 from the other end 3 thereof to keep a negative pressure in the cable 1 and drawing the liquid sealing agent 5 into the cable from the one end 4 thereof so that the agent 5 fills in spaces between the conductors 6 in the cable 1); vgl. in der Druckschrift (1) vor allem die Fig. 1 und S. 4, Zeilen 1 bis 24. Im Unterschied zu der im ersten Teilmerkmal des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 gegebenen Lehre, den Verbindunganschluss zu befesti- - 10 - gen, bevor das Wassereintritt verhindernde Mittel zugeführt wird, wobei der An-schluss an demjenigen Ende angebracht wird, an dem zuvor das Wassereintritt verhindernde Mittel zugeführt wurde, wird der Verbindungsanschluss bei dem Verfahren nach der Druckschrift (1) erst nach der Zufuhr des Wassereintritt ver-hindernden Mittels an demjenigen Drahtende befestigt, von dem aus zuvor die Luft angesaugt worden ist, vgl. die Fig. 1 und S. 5, Zeilen 18 bis 28. Die im ersten Teilmerkmal des geltenden Anspruchs 1 angegebene Vorgehensweise ist somit aus der Druckschrift (1) weder bekannt noch wird sie durch diese Druckschrift an-geregt. In gleicher Weise gilt dies auch für die im zweiten Teilmerkmal des kennzeichnen-den Teils des Anspruchs 1 gegebene Lehre, das Wassereintritt verhindernde Mit-tel durch Auftropfen auf einen Abschnitt des Leiters nahe dem Anschlussende des isolierenden Überzugsmaterials zwischen Leiterhülse und Isolatorhülse aufzubrin-gen. Denn bei dem Verfahren nach der Druckschrift (1) wird zunächst das Was-sereintritt verhindernde Mittel zugeführt, indem das erste Drahtende vollständig in das Mittel eingetaucht wird (holding one end 2 of the … cable in a liquid seal agent 5), bevor der Verbindungsanschluss am zweiten Drahtende befestigt wird, vgl. S. 4, Zeilen 4 und 5 und S. 6, Zeilen 2 bis 8. Diese Reihenfolge der Bearbeitungsschritte und diese Methode zum Zuführen des Wassereintritt verhindernden Mittels schließen es aus, das Mittel gezielt auf einen bestimmten Abschnitt des Leiters nahe dem Ende des Überzugsmaterials zwi-schen Leiterhülse und Isolatorhülse aufzubringen, denn hierzu muss das Mittel lo-kal auf den angegebenen, zuvor mit dem Verbindungsanschluss versehenen Ab-schnitt des Drahtes aufgebracht werden. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift (1) neu und wird nicht durch diese angeregt. - 11 - Die Druckschrift (8) offenbart ein Verfahren zur Abdichtung eines elektrischen Er-dungsdrahtes (waterproof construction of wires in a wiring harness) in einem Fahrzeug (motor vehicle), der mit einem Anschluss (terminal 11) an der Karosse-rie des Fahrzeugs befestigt ist (which is directly secured to a body panel), die bei Fahrzeugen stets auf Masse liegt. Dieser Anschluss ist der Feuchtigkeit ausge-setzt (at a location which water hits directly). Das Verfahren weist folgende Schritte auf: - Befestigen eines Verbindungsanschlusses (terminal 11) mit einer Leiterhülse (core barrel 11a) und einer Isolatorhülse (insulating barrel 11b) an dem einen Ende des Erdungsdrahtes (wire 12), - anschließend Zuführen eines Wassereintritt verhindernden Mittels (waterproof material is supplied), welches Fliessfähigkeit hat (silicon 16 which is liquid rubber), auf einen Kabelabschnitt zwischen dem Ende mit dem Verbindungs-anschluss und einer Kabelverzeigung (a proper location Z between a distal end of the wire 12 adjacent to the terminal 11 and the first branch point P-1), wobei dieser Kabelabschnitt zuvor abisoliert worden ist (the insulating coa-ting 14 is scalped from the wire 12 over a predetermined length at the location Z), vgl. die Fig. 8 und 9a-9e sowie Sp. 4, Zeilen 23 bis 62. Für den Fachmann ergibt sich aus der Fig. 9c, dass das Wassereintritt verhin-dernde Mittel bei dem Verfahren nach der Druckschrift (8) bspw. durch Auftropfen aufgebracht wird. Für den Fachmann ist ferner selbstverständlich, dass dem Schritt des Befestigens des Verbindungsanschlusses ein Schritt vorangehen muss, in dem das Kabel vor-bereitet, nämlich beispielsweise in der benötigten Länge abgeschnitten und am - 12 - Ende abisoliert wird. Nur dann kann anschließend der Verbindungsanschluss mit einer Leiterhülse und einer Isolatorhülse auf dem Draht befestigt werden. Im Unterschied zu dem im geltenden Anspruch 1 angegebenen Verfahren ist je-doch bei dem Verfahren nach der Druckschrift (8) kein Ansaugen von Luft aus ei-ner Innenseite des Überzugsmaterials während oder nach der Zufuhr des Was-sereintritt verhindernden Mittels vorgesehen, durch den der Druck im Inneren des Überzugsmaterials so verringert wird, dass das Wassereintritt verhindernde Mittel in das Innere des Überzugsmaterials eindringt. Ferner wird das Wassereintritt ver-hindernde Mittel auch nicht durch Auftropfen auf einen Abschnitt des Leiters nahe dem Ende des isolierenden Überzugsmaterials zwischen Leiterhülse und Isolator-hülse am Ende des Erdungsdrahtes zugeführt, wie es der geltende Anspruch 1 lehrt. Somit ist das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 auch gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift (8) neu und wird durch diesen nicht angeregt. Wie sich aus den vorangehenden Darlegungen zum Stand der Technik gemäß den Druckschriften (1) und (8) ergibt, gelangt der Fachmann auch durch eine Zu-sammenschau dieser Druckschriften nicht zu der im kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 gegebenen Lehre. Der Fachmann hat keinerlei Veranlas-sung, von der in der Druckschrift (1) offenbarten Reihenfolge der Prozess-Schritte (erst Zufuhr des Wassereintritt verhindernden Mittels, dann Befestigen des Ver-bindungsanschlusses abzugehen. Im Gegenteil ist eine Umkehrung dieser Rei-henfolge für den Fachmann abwegig, denn bei einer solchen Vorgehensweise ist zu erwarten, dass die auf das Drahtende aufgequetschte Leiterhülse und die auf das Isolationsmaterial aufgequetschte Isolatorhülse des Verbindungsanschlusses die Ansaugwirkung derart vermindern, dass das Wassereintritt verhindernde Mittel nicht oder nicht in gewünschter Menge in das Drahtende eingesaugt wird. - 13 - Die übrigen Druckschriften liegen vom Verfahren gemäß Anspruch 1 ersichtlich und auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung weiter weg als die vor-stehend abgehandelten Druckschriften (1) und (8), so dass das beanspruchte Verfahren neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fach-manns beruht. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig. 4. An den Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 4 anschließen, die vorteilhafte Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1 angeben. 5. Mit der Patentfähigkeit des im Anspruch 1 angegebenen Verfahrens ist auch die Patentfähigkeit eines elektrischen Erdungsdrahtes, hergestellt nach diesem Verfahren, gegeben, wie er im nebengeordneten Anspruch 5 beansprucht wird. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent antragsgemäß zu erteilen. Dr. Tauchert Lokys Schramm Brandt Pr
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