BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 35/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 000 972.7 _______________________ … orsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Lokys, Schramm und Brandt hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Juni 2008 unter Mitwirkung des V- 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2005 auf-gehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung „Elektrische Steckverbinderhälfte“ am 9. Januar 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Als Anmelderin war auf dem Erteilungsantrag die „I… GmbH, B… Straße in N…“ angegeben. Mit Bescheid vom 3. Juni 2005 hat die Prüfungsstelle 34 des Deutschen Patent- und Markenamts der Anmelderin mitgeteilt, dass die Anmelderbezeichnung auf dem Erteilungsantrag von den beim DPMA registrierten Anmelderangaben abwei-che und um Klärung bzw. Richtigstellung innerhalb einer Frist von 1 Monat gebe-ten. Mit Beschluss vom 28. November 2005 hat die Prüfungsstelle 22 des DPMA die Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen, nachdem der Bescheid un-beantwortet geblieben war. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Fortsetzung des Anmeldeverfahrens begehrt. Sie führt unter Vorlage eines Auszugs aus dem Handelregister aus, zutreffende Anmelderin sei die „I1… GmbH, - 3 - B… Straße in N…“. Auf dem Erteilungsantrag sei die Anmelderin unzutreffend in verkürzter Form angegeben worden. II. Auf die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist der angegriffene Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Marken-amt zurückzuverweisen. Der von der Prüfungsstelle gerügte Mangel hinsichtlich der Angabe über die An-melderin ist beseitigt, nachdem diese im Beschwerdeverfahren die Bezeichnung in „I1 GmbH“ berichtigt und unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts S… eine diesbe- zügliche Eintragung belegt hat. Die Anmelderbezeichnung war zum Anmeldetag hinreichend individualisiert. Sie konnte im Beschwerdeverfahren mit mit Wirkung ex tunc berichtigt werden, da die Identität der Anmelderin gewahrt blieb (BPatG BlPMZ 2000, 219 - Ringmodelle II). Nach einer Recherche im gemeinsamen Registerportal der Länder zu Eintragun-gen mit der im Erteilungsantrag der vorliegenden Patentanmeldung ursprünglich angegebenen Bezeichnung „I… GmbH“ wurden lediglich die Ein- tragungen „I1… GmbH“ (S… HRB 10333) und „I2… GmbH“ (S… HRB 10871) ermittelt. Da die zweite den Namensbestandteil „Intercontec“ aufweisende Gesellschaft durch den Bestandteil „Produkt“ erkennbar abweichend firmiert und diese Bezeichnung nicht mit „I… GmbH“ in Verbindung gebracht werden kann, konnte - 4 - es sich nach den ursprünglichen Angaben im Erteilungsantrag nur um die nun-mehr mit vollständiger Firmierung benannte Firma „I… GmbH“ handeln. Dr. Tauchert Lokys Schramm Brandt Pr
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