BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 36/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Oktober 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 49 883.7-34 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Dr. Häußler - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 3. April 2003 aufgehoben und das Patent 198 49 883 mit folgenden Unterlagen erteilt: Ansprüche 1 bis 9, Beschreibungsseiten 1 bis 10 einschließlich der Seiten 2a und 5a, diese Unterlagen überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 5. Oktober 2004, und ursprüngliche Zeich-nung, Figuren 1 bis 6. A n m e l d e t a g : 29. Oktober 1998 B e z e i c h n u n g : Elektrische Steckdose mit einer Kindersiche-rung G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 29. Oktober 1998 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Elektrische Steckdose mit einer Kindersicherung" durch Beschluß vom 3. April 2003 zurückgewiesen. - 3 - Zur Begründung ist darin ausgeführt, daß der Gegenstand des am 3. März 2003 eingegangenen Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften - DE 696 02 997 T2 (Druckschrift 3) und - DE 196 31 496 A1 (Druckschrift 4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik ferner die Druckschriften - EP 0 797 271 B1 (Druckschrift 1) und - EP 0 771 051 A1 (Druckschrift 2) in Betracht gezogen worden. Von der Anmelderin sind zum Stand der Technik zudem die Druckschriften - deutsches Gebrauchsmuster 76 08 187 (Druckschrift 5) - deutsche Auslegeschrift 20 38 508 (Druckschrift 6) und - EP 0 797 271 A1 (Druckschrift 7) genannt worden. Die vorgenannten Druckschriften 1 bzw. 3 sind zwar nachveröffentlicht, jedoch gibt es dazu die entsprechenden Vorveröffentlichungen - EP 0 797 271 A1 (Druckschrift 7) bzw. - EP 0 763 875 A1 (Druckschrift 3’). Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. - 4 - Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2004 überreichten Patentansprüchen 1 bis 9 mit angepaßter Beschrei-bung weiter und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des verteidigten Pa-tentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik pa-tentfähig sei. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2003 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Ansprüche 1 bis 9, Beschreibungsseiten 1 bis 10 einschließlich der Seiten 2a und 5a, diese Unterlagen überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 5. Oktober 2004, und ursprüngliche Zeich-nung, Figuren 1 bis 6. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Elektrische Steckdose (10) mit einer Kindersicherung (20), die an einem hinter einer lösbaren Abdeckung (15) mit Kontakteinfüh-rungslöchern (19) befindlichen Isolierstoffsockel (11) angebracht ist und ein an die Kontakteinführungslöcher (19) verschließendes Sperrstück (22, 33) aufweist, das auch bei gelöster Abdek-kung (15) am Isolierstoffsockel (11) gehalten ist und nur durch gleichzeitiges Einstecken von mindestens zwei Steckerkontaktstif-ten in die Kontakteinführungslöcher (19) entgegen der Wirkung ei-ner Feder (23, 38) derart verstellbar ist, daß die dahinterliegenden Aufnahmekontakte (12) der Steckdose (10) freigegeben werden, wobei die Kindersicherung (20) eine das Sperrstück (22, 33) be-deckende, dem Boden der Abdeckung (15) zugewandte Deckplat-- 5 - te (24, 35) aufweist, die mit den Kontakteinführungslöchern (19) der Abdeckung (15) fluchtende Kontakteinführungslöcher (19a, 29) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß hebelartige Extremitä-ten (32) mit Handhabungen, die Löseorgane für am Isolierstoffsok-kel (11) vorgesehene schraubenlose Kontaktelemente tragen, an der Deckplatte (24, 35) oder einer Grundplatte (25, 34) der Kinder-sicherung (20) angebracht sind." Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 9 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet; denn die Lehre der geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den im Verfahren be-findlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2 und 10. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 sind - in dieser Reihenfolge - durch den Of-fenbarungsgehalt der ursprünglichen Patentansprüche 3 bis 9 und 11 gedeckt. 2. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (vgl. Seite 2, Absatz 1) wird im Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 1 von einer elektrischen Steckdo-se mit einer Kindersicherung ausgegangen, wie sie aus der Druckschrift 7 bekannt ist. Gemäß der Beschreibung (vgl. Seite 2, letzter Absatz bis Seite 2a, Absatz 1) ist bei dieser bekannten gattungsgemäßen Steckdose mit Kindersicherung kein Platz für eine Trägerplatte mit hebelartigen Extremitäten mit einer Handhabung zur - 6 - Betätigung von Löseorganen schraubenloser Kontaktelemente, da die an der Frontseite des Isolierstoffsockels angebrachte Kindersicherung dann den Raum einnimmt, der sonst für die Anbringung der Löseorgane benötigt wird. Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Pro-blem die Aufgabe zugrunde, eine elektrische Steckdose mit sockelseitiger Kinder-sicherung zu schaffen, die mit schraubenlosen Kontaktelementen ausgestattet ist, ohne daß die Kindersicherung die Anbringung der Löseorgane für die Kontaktele-mente beeinträchtigt (vgl. geltende Beschreibung, Seite 2a, Absatz 2). Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen elektrischen Steckdose mit dem Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 da-durch gelöst, daß die hebelartigen Extremitäten (32) mit Handhabungen, die Löse-organe für am Isolierstoffsockel (11) vorgesehene Kontaktelemente tragen, an der Deckplatte (24, 35) oder der Grundplatte (25, 34) der Kindersicherung (20) ange-bracht sind. D.h. die Deckplatte oder die Grundplatte der Kindersicherung dient dabei zugleich als Trägerplatte für die hebelartigen Extremitäten (Doppelnutzung), wodurch die – hinderliche - zusätzliche Trägerplatte für die hebelartigen Extremitä-ten entfällt. 3. Die - zweifelsohne gewerblich anwendbare - elektrische Steckdose mit einer Kindersicherung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Herstellung von elektrischen Steckdosen mit einer Kindersicherung befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhoch-schulausbildung zu definieren ist. - 7 - a) Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 folgt schon daraus, daß - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keine der eingangs genannten vorveröffentlichten Druckschrif-ten 2, 3’ und 4 bis 7 eine elektrische Steckdose mit einer Kindersicherung offen-bart, die das Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentan-spruchs 1 der vorliegenden Anmeldung aufweist, wonach - hebelartige Extremitäten (32) mit Handhabungen, die Löseorgane für am Isolier-stoffsockel (11) vorgesehene schraubenlose Kontaktelemente tragen, an der Deckplatte (24, 35) oder der Grundplatte (25, 34) der Kindersicherung (20) ange-bracht sind. b) Die Druckschriften 2, 3’ und 4 bis 7 können dem vorstehend definierten Durch-schnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch weder für sich noch in einer Zusammenschau nahelegen. Die Druckschrift 7 offenbart - als einzige der vorgenannten Druckschriften - eine elektrische Steckdose mit einer Kindersicherung, die sämtliche Merkmale nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist. Sie betrifft zwar nur einen Isolierstoffsockel für eine elektrische Steckdose (socle de prise de cou-rant 10 comportant un corps 12 en matière isolante), an dem - insoweit entspre-chend dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 - eine Kindersicherung (dispositif de protection 35) mit einem die Kontakteinführungslöcher verschließen-den Sperrstück (obturateur mobile 37) angebracht ist, welches auch bei gelöster Abdeckung am Isolierstoffsockel gehalten ist und nur bei gleichzeitigem Einstek-ken von mindestens zwei Steckerstiften in die Kontakteinführungslöcher derart verstellbar ist - ersichtlich entgegen der Wirkung einer Feder -, daß die dahinterlie-genden Aufnahmekontakte der Steckdose (alvéole conductrices 13) freigegeben werden, wobei die Kindersicherung (35) zudem eine das Sperrstück (37) bedek-kende, dem Boden der Abdeckung zugewandte Deckplatte (plaquette supérie-ure 36) aufweist, die – selbstverständlich - mit den Kontakteinführungslöchern der - 8 - Abdeckung fluchtende Kontakteinführungslöcher hat (vgl. die Ansprüche 1 und 2 iVm Spalte 5, Absatz 5 und Spalte 6, Zeilen 42 bis 44). Für den zuständigen Fach-mann ist es indessen selbstverständlich, daß zu einer kompletten elektrischen Steckdose zusätzlich eine lösbare Abdeckung gehört, die derart vor dem Isolier-stoffsockel angeordnet ist, daß deren Kontakteinführungslöcher mit den Aufnah-mekontakten des Isolierstoffsockels fluchten, wie dies den weiteren Merkmalen nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht. Zum Offenba-rungsgehalt der Druckschrift 7 gehören daher auch die - vom Fachmann in Ge-danken gleich mitgelesenen - die lösbare Abdeckung betreffenden Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1, zumal diese Druckschrift aus-drücklich auf eine übliche Abdeckung (enjoliveur) für den Isolierstoffsockel ver-weist (vgl. Spalte 7, Absätze 3 bis 5) (vgl. hierzu auch BGH Mitt 1995, 220, Leit-satz 2, 222 liSp leAbs bis reSp Abs 1 –"Elektrischer Steckverbinder"). Andererseits findet sich in der Druckschrift 7 jedoch keinerlei Hinweis darauf, daß es bei der daraus bekannten gattungsgemäßen elektrischen Steckdose mit am Isolierstoff-sockel angebrachter Kindersicherung von Vorteil sein könnte, an der Deckplatte oder der Grundplatte der Kindersicherung hebelartige Extremitäten mit Handha-bungen anzubringen, die Löseorgane für am Isolierstoffsockel vorgesehene schraubenlose Kontaktelemente tragen, wie dies der Lehre nach dem kennzeich-nenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht, zumal die Druckschrift 7 Kontaktelemente (13) mit Schrauben (vis de serrage 33) zum Anziehen der An-schlußdrähte (l’âme conductrice 29 d’un conducteur électrique 30) vorsieht (vgl. die Figuren 2, 4 bis 6 und 8 nebst zugehöriger Beschreibung in Spalte 4, Zeile 44 bis 57 und Spalte 7, Absatz 3), bei denen kein Bedarf nach Löseorganen im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 besteht. Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der weite-ren Entgegenhaltungen. - 9 - So betrifft die nachveröffentlichte Druckschrift 3 bzw. die entsprechende vorveröf-fentlichte Druckschrift 3’ eine elektrische Steckdose mit Kindersicherung, die - entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung (vgl. Seite 3, vorletzter Absatz bis Seite 4, Absatz 1) - nicht einmal sämtliche Merkmale nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist (vgl. hierzu die beiden letzten Zeilen des Patentanspruchs 1 auf Seite 8 der Druckschrift 3, wonach der Führungskörper (17) der Kindersicherung (16 bis 18) auf dem Deckel (23) - d.h. der Abdeckung der Steckdose - befestigt ist). Auch gemäß der entsprechenden vorveröffentlichten Druckschrift 3’ kann die - aus einem beweglichen Teil (pièce mobile 16), einem Führungskörper (berceau fixe 17) und Federmitteln (deux res-sorts 18) bestehende - Kindersicherung (dispositif de verrouillage) mit dem Füh-rungskörper (17) an der lösbaren Abdeckung (couvercle, boîtier 23) befestigt oder in diese integriert sein (vgl. Spalte 4, Zeilen 28 bis 32 zur Fig. 1). Die weitere An-gabe, wonach die Oberseite des Isolierstoffsockels (11) ein Verriegelungsglied trägt (vgl. Spalte 2, vorletzte Zeile bis Spalte 3, Zeile 1), ist daher dahingehend auszulegen, daß das Verriegelungsglied (16) auf der Oberseite des Isolierstoffsoc-kels (11) angeordnet und dabei mit dem dazugehörigen Führungskörper (17) an der lösbaren Abdeckung (23) angebracht bzw. in diese integriert ist. Da beim Stand der Technik nach der Druckschrift 3’ sonach bereits das Merkmal nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 fehlt, wonach die Kindersicherung am Isolierstoffsockel angebracht ist, vermag diese Druckschrift den Fachmann auch nicht zu dem - hierauf aufbauenden - Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 anzuregen, wonach - bei am Isolierstoffsok-kel angebrachter Kindersicherung - hebelartige Extremitäten mit Handhabungen an der Deckplatte oder der Grundplatte der Kindersicherung anzubringen sind, die Löseorgane für am Isolierstoffsockel vorgesehene schraubenlose Kontaktelemen-te tragen, zumal Löseorgane im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 nur in Verbindung mit schraubenlosen Kontaktelementen benötigt werden, auf die sich in der Druckschrift 3’ jedoch kein Hinweis findet. - 10 - Die Druckschrift 4 offenbart zwar - als einzige der vorgenannten Druckschriften – eine elektrische Steckdose mit Kindersicherung (Sperrstück 18, Lager 19, Fe-der 20, Gehäuse 21), die schraubenlose Kontaktelemente (Anschlußklemme 7) und einen - in Fig. 2 dargestellten, in der Beschreibung jedoch nicht erwähnten – Hebel aufweist, der ersichtlich eine hebelartige Extremität mit einer Handhabung im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 bildet - d.h. ein Löseorgan für das am Isolierstoffsockel (Steckdosensockel 5) vorgesehene schraubenlose Kontaktele-ment (7) trägt -, jedoch führt diese Druckschrift den Fachmann insofern von der Erfindung weg, als danach die Kindersicherung (18, 19, 20) an der lösbaren Ab-deckung (Steckdosenabdeckung 6) angebracht (vgl. den Anspruch 9 iVm Spal-te 7, vorletzter Absatz bis Spalte 8, Absatz 1 zu den Figuren 2 bis 4) und der He-bel mittels einer dazugehörigen Trägerplatte (ohne Bezugszeichen) am Isolier-stoffsockel (5) befestigt ist. Hierdurch könnte es dem Fachmann daher allenfalls nahegelegt sein, bei der bekannten gattungsgemäßen elektrischen Steckdose nach der Druckschrift 7 ebenfalls schraubenlose Kontaktelemente vorzusehen und - beim Auftreten von Schwierigkeiten wegen der dort am Isolierstoffsockel ange-brachten Kindersicherung - die Kindersicherung nach dem Vorbild der Druck-schrift 4 an der Abdeckung und die hebelartigen Extremitäten mit Handhabungen, die Löseorgane für die am Isolierstoffsockel vorgesehenen schraubenlosen Kon-taktelemente tragen, mit einer eigenen Trägerplatte am Isolierstoffsockel anzubrin-gen. D.h. aufgrund der Druckschrift 4 hat der Fachmann jedenfalls keinerlei Veran-lassung, bei einer gattungsgemäßen elektrischen Steckdose mit am Isolierstoff-sockel angebrachter Kindersicherung die hebelartigen Extremitäten mit den Löse-organen für die schraubenlosen Kontaktelemente an der Deckplatte oder der Grundplatte der Kindersicherung anzubringen, wie dies der Lehre nach dem kenn-zeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht. Soweit im ange-fochtenen Beschluß (vgl. Seite 4, Absätze 2 und 3) demgegenüber die Auffassung vertreten wird, daß das die hebelartigen Extremitäten betreffende Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 dem Fachmann bei Einbeziehung der Druckschrift 4 nahegelegt sei, beruht dies also auf einer unzu-lässigen rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung, zumal für - 11 - den Fachmann auch nicht ohne weiteres erkennbar ist, daß - wie im angefochte-nen Beschluß geltend gemacht - durch das Anbringen der hebelartigen Extremitä-ten an der Deckplatte oder der Grundplatte der Kindersicherung bei am Isolier-stoffsockel angebrachter Kindersicherung eine einfachere Bedienbarkeit und kom-paktere Bauweise erzielbar sein könnte. Denn auch das Erkennen dieser Vorteile setzt ersichtlich die Kenntnis der Erfindung voraus. Die Druckschrift 2 ist im Prüfungsverfahren nur in Betracht gezogen worden, weil daraus eine elektrische Steckdose mit Kindersicherung bekannt ist (vgl. den Prü-fungsbescheid vom 24. Oktober 2002, Seite 2). Daß der Fachmann durch diese Druckschrift einen Hinweis in Richtung des Merkmals nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 erhalten könnte, ist auch von der Prüfungs-stelle nicht geltend gemacht worden. Ein entsprechender Hinweis findet sich schließlich auch nicht in den ebenfalls elektrische Steckdosen mit Kindersicherungen betreffenden, von der Anmelderin zum Stand der Technik genannten und im Prüfungsverfahren nicht aufgegriffenen Druckschriften 5 und 6. Die elektrische Steckdose mit einer Kindersicherung nach dem geltenden Patent-anspruch 1 ist demnach patentfähig. 4. An den Patentanspruch 1 können sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der elektrischen Steckdose mit Kindersicherung nach dem Hauptanspruch betreffen. 5. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die beanspruchte elektrische Steckdose mit einer Kindersicherung anhand der Zeichnungen ausreichend erläutert. - 12 - 6. Das Patent war daher im beanspruchten Umfang zu erteilen. Dr. Tauchert Dr. Gottschalk Knoll Dr. Häußler Pü
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