BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 361/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am23. November 2010…B E S C H L U S SIn dem Einspruchsverfahren…- 2 -betreffend das Patent DE 44 27 444 B4hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2010 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dr. Strößner sowie des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock und des Richters Mailebeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eI1. TatbestandDas Patent DE 44 27 444 B4 (Streitpatent) wurde am 3. August 1994 beim Deut-schen Patent- und Markenamt angemeldet.Die Prüfungsstelle für Klasse G 10 L des Deutschen Patent- und Markenamts hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß der Druckschrift1) DE 36 36 678 A1das Streitpatent mit Beschluss vom 26. Februar 2004 mit 11 Patentansprüchen unter der Bezeichnung "Einrichtung und Verfahren zur Sprachsteuerung eines Ge-räts" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 29. Juli 2004 veröffentlicht.- 3 -Die Einsprechende hat per FAX mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004 Einspruch erhoben und beantragte,das Patent im Umfang aller Ansprüche zu widerrufen.Die Einsprechende stützt sich auf nachfolgende Dokumente:D1 DE 36 36 678 A1 (aus dem Prüfungsverfahren),D2 DE 93 00 231 U1,D3 DE 42 14 668 A1,D4 US 5 020 107,D5 GB 2 192 746 A,D6 US 4 567 606,D7 G. Th. Niedermair: "Linguistic Modelling in the context of Oral Dialogue", Int Conf. on Spoken Language Processing, 12. - 16. Okt. 1992, Banff, Kanada,D8 Proc. of the IVth Conf. on Computer Processing of Lan-guage Data, 3. - 7. Oktober 1988, Portoroz, Tschechoslowakei undD9 S. R. Young u. a. :"High Level Knowledge Sources in Usable Speech Recognition Systems", Communications of the ACM, Vol. 32, Nr. 2, Feb. 1989.Im Einzelnen führt die Einsprechende aus, dass der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents gegenüber der Druckschrift D2 oder D3 nicht neu sei und gegenüber der Druckschrift D1 in Kombination mit jeweils einer der Druck-schriften D6 bis D9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Die weiteren Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 6 beruhten gegenüber der Druckschrift D2 oder D3 in Kombination mit fachmännischen Kenntnissen oder der D4 oder der D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 4 -Zur mündlichen Verhandlung am 23. November 2010 ist die Einsprechende, wie mit dem Schriftsatz vom 16./17. November 2010 angekündigt, nicht erschienen.Mit diesen Schriftsatz bat die Einsprechende um Entscheidung nach Aktenlage, so dass ihr anfänglicher Antrag gilt,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin verteidigt in der mündlichen Verhandlung ihr Schutzrecht in der erteilten Fassung sowie hilfsweise mit den eingeschränkten Anspruchssätzen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3. Sie beantragt,das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten,hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010, Beschreibung und Zeichnung, eine Figur, wie erteilt (Hilfsantrag 1),weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzu-erhalten:Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Okto-ber 2010, Beschreibung und Zeichnung, eine Figur, wie erteilt (Hilfsantrag 2),weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzu-erhalten:Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010, Beschreibung und Zeichnung, eine Figur, wie erteilt (Hilfsantrag 3).- 5 -Der erteilte Patentanspruch 1 hat nach Merkmalen gegliedert folgende Fassung (Hauptantrag):a. "1. Einrichtung zur Sprachsteuerung eines Geräts mit Hilfe von den Betrieb des Geräts beeinflussenden Befehlen,b. wobei auf einer Anzeigevorrichtung (9) in Abhängigkeit von einem jeweiligen Betriebszustand ein Teil der insgesamt vor-gesehenen Befehle dargestellt wird,c. wobei eine Eingabe durch Aussprache jeweils eines der dargestellten Befehle erfolgt,gekennzeichnet durchd. einen Speicher (12) zur Speicherung von jeweils über einMikrofon (10) empfangenen Sprachsignalen oder davon ab-geleiteten Signalen,e. wobei die gespeicherten Signale nur mit den sprachrelevan-ten Signalen, welche den jeweils auf der Anzeigevorrich-tung (9) dargestellten Befehlen entsprechen, verglichen wer-den undf. wobei derjenige Befehl, bei welchem der Vergleich positiv ausfällt, als ausgewählt angenommen wird."Der erteilte Verfahrensanspruch 7 ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass darin der Begriff "Einrichtung" durch "Verfahren" sowie der Begriff "gekennzeichnet durch einen" durch "dadurch gekennzeichnet, dass in einem" und im kennzeichnenden Teil der Begriff "wobei" durch "dass" ersetzt werden.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 geht aus dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch hervor, dass an den erteilten Patentanspruch 1 das Zusatzmerkmal ge-mäß erteiltem Patentanspruch 2 angefügt wird:- 6 -g. ", und durch einen weiteren Speicher (14) zur Speicherung der sprachrelevanten Signale, die durch Sprachsynthese der jeweils dargestellten Befehle erzeugt werden."Der Verfahrensanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1 geht aus dem erteilten Patentan-spruch 7 dadurch hervor, dass in den erteilten Patentanspruch 7, hinter den Wor-ten "… oder davon abgeleitete Signale gespeichert werden," des ersten kenn-zeichnenden Merkmals das Zusatzmerkmal gemäß dem erteilten Patentan-spruch 8 eingefügt wird:g*. ", dass sprachrelevante Signale durch Sprachsynthese der jeweils dargestellten Befehle erzeugt und in einem weiteren Speicher abgelegt werden,".Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht aus dem Patentanspruch 1 ge-mäß Hilfsantrag 1 durch Beschränkung des "Geräts" auf ein "Autoradio" und durch Umbenennung in den Merkmalen d. und g. von "einen Speicher (12)" bzw. "einen weiteren Speicher (14)" in "einen ersten Speicher (12)" bzw. "einen zweiten Spei-cher (14)" sowie durch folgende Zusatzmerkmale hervor:h. "einen Sprachcodierer (13) zur Erzeugung der sprachrele-vanten Signale aus einer Textform der in der Anzeigevor-richtung (9) dargestellten Befehle, undi. einer Vergleichseinrichtung (15), welche den Vergleich der in den Speichern (12, 14) vorliegenden Signale durchführt."Der Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 2 bzw. Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-antrag 3 hat nach Merkmalen A bis L gegliedert folgenden Wortlaut, wobei die in den vorangehenden Anspruchsfassungen vergebene Merkmalskennzeichnung in Klammern, z. B. (a.), hinzugefügt ist:- 7 -A (a.) "1. Verfahren zur Sprachsteuerung eines Autoradios mit Hilfe von den Betrieb des Autoradios beeinflussenden Befehlen,dadurch gekennzeichnet,B (b.) dass auf einer Anzeigevorrichtung (9) in Abhängigkeit vom jeweiligen Betriebszustand des Autoradios ein Menü mit den in diesem Be-triebszustand des Autoradios ausführbaren Befehlen als Teil der insgesamt vorgesehenen Befehle dargestellt wird,C (c.) wobei eine Eingabe durch Aussprache jeweils eines der dargestell-ten Befehle erfolgt,D dass ein Ausgang eines Mikrocomputers (8), der ein Empfangsteil (1) und ein Signalverarbeitungsteil (3) steuert, mit der Anzeigevorrich-tung (9) verbunden ist,E (d.) dass ferner ein Speicher (12) zur Speicherung von jeweils über ein Mikrofon (10) empfangenen Sprachsignalen oder davon abgeleiteten Signalen dient,F dass die zu vergleichenden sprachrelevanten Signale aller insgesamt vorgesehenen Befehle in einem Speicher abgelegt sind, undG (g*. dass zu vergleichende sprachrelevante Signale dargestellter+h.) Befehle durch Sprachsynthese nach einer Eingabe in Textform er-zeugt und in einem weiteren Speicher (14) abgelegt werden,H dass die durch Sprachsynthese erzeugten sprachrelevanten Signale als Ausgangssignale eines Sprachcodierers (13) erzeugt werden, der an den Mikrocomputer (8) angeschlossen ist,I (e.) dass die vom Mikrofon (10) empfangenen oder abgeleiteten und dann in dem Speicher (12) gespeicherten Signale nur mit denjenigen sprachrelevanten Signalen in dem weiteren Speicher (14) von einer Vergleichseinrichtung (15) verglichen werden, welche den jeweils wenigen im Menü dargestellten Befehlen entsprechen, undJ (f.) dass derjenige Befehl, bei welchem der Vergleich positiv ausfällt, als ausgewählt angenommen wird,- 8 -K (f.) dass für den Fall eines Übereinstimmens eines der in dem Sprachco-dierer erzeugten Signale mit denen in dem Speicher (12) vorhande-nen Signalen dem Mikrocomputer (8) gemeldet wird, welcher Befehl aus dem dargestellten Menü mit dem eingegebenen Befehl überein-stimmt, sodass die entsprechende Funktion dann von dem Mikro-computer (8) ausgeführt wird,L worauf im Anschluss ein anderes Menü mittels der Anzeigevorrich-tung (9) sichtbar gemacht wird, dass die in dem anderen Menü auf-geführten Daten dem Sprachcodierer (13) zugeführt werden, worauf eine neue Spracheingabe möglich ist."Bezüglich der erteilten Unteransprüche wird auf die Patentschrift und bezüglich der abhängigen Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 3 auf den Akteninhalt verwiesen.II2. Zuständigkeit des BundespatentgerichtsDas anhängige Einspruchsverfahren wurde gemäß § 147 Abs. 3, 1. Alternative PatG i. d. F. 1. 1, 2002 an das Bundespatentgericht abgegeben. Diese zeitlich bis zum 30.6.2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt (BGH GRUR 2009, 184 - "Ventilsteuerung" m. w. N.).Demnach besteht eine vor dem 1.7.2006 begründete Zuständigkeit des Bundes-patentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort.- 9 -3. Die Zulässigkeit des EinspruchsDie Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162.Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil in der Ein-spruchsbegründung der Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, insbesondere der mangelnden Neuheit angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsa-chen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen angegeben sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da beispielsweise ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale a. bis f. des erteilten Patentanspruchs 1 zum jeweiligen Stand der Technik nach der Druckschrift D2 oder D3 hergestellt wird, um dessen mangelnde Neuheit zu bele-gen.4. PatentgegenstandAusweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das vorliegende Patent eine Einrichtung und ein Verfahren zur Sprachsteuerung eines Geräts mit Hilfe von den Betrieb des Gerätes beeinflussenden Befehlen, vgl. Abschnitt [0001] des Streitpatents.Bei bekannten sprecherabhängigen und sprecherunabhängigen Spracherken-nungsverfahren ist es nachteilig, dass nur ein begrenzter, fest vorgegebener Be-fehlsvorrat erkannt werden kann. Diesen muss der Benutzer in der Regel auswen-dig lernen. Je größer die Anzahl der Befehle - wie bei einem Autoradio - ist, je hö-here Anforderungen werden an das Spracherkennungsverfahren und an das Ge-dächtnis des Benutzers gestellt, vgl. Abschnitte [0004] und [0005] des Streitpa-tents.- 10 -Als technisches Problem liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Einrich-tung und ein Verfahren zur Sprachsteuerung eines Geräts unter Vermeidung der genannten Nachteile vorzuschlagen, um insbesondere dem Benutzer ein Aus-wendiglernen vieler Befehle zu ersparen und eine Spracherkennung zu verbes-sern und zu beschleunigen, vgl. Abschnitt [0007] des Streitpatents.Diese Aufgabe wird durch die Lehren gemäß denerteilten Patentansprüchen 1 und 7 gemäß Hauptantrag,Patentansprüchen 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 1,Patentansprüchen 1 und 5 gemäß Hilfsantrag 2 undPatentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, jeweils dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 beigefügtgelöst.Dabei ist es besonders vorteilhaft, dass dem Benutzer angezeigt wird, welche Befehle bei dem jeweils vorhandenen Betriebszustand des Geräts von ihm einge-geben werden können, damit der Benutzer gehalten wird, die vorgegebenen Wörter als sprachrelevanten Signale zu verwenden, um für das Spracherken-nungssystem nicht erkennbare Synonyme zu vermeiden, vgl. Abschnitt [0009] des Streitpatents. Dies bedeutet, dass die Einrichtung zur Sprachsteuerung nur Spracheingaben erkennen kann, wenn diese Spracheingaben mit den in der Sprachsteuerungseinrichtung zuvor gespeicherten sprachrelevanten Signalenübereinstimmt.Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Wiedergabe der jeweiligen selb-ständigen Vorrichtungs- und Verfahrensansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 im Tatbestand dieses Beschlusses bzw. auf den Akteninhalt verwiesen.- 11 -5. PatentfähigkeitAls zuständiger Fachmann zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der patent-gemäßen Lösungen ist hier ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Ein-richtungen und Verfahren zur Sprachsteuerung eines Geräts mit Hilfe von den Betrieb des Gerätes beeinflussenden Befehlen betrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss, zu definieren.Die Anspruchssätze nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 stehen zu-einander in der Relation, dass die Lehre des Verfahrensanspruchs 1 gemäß Hilfs-antrag 3 durch zahlreiche Schaltungsmerkmale gemäß einziger Figur des Streit-patents am stärksten eingeschränkt ist und für den Fall, dass dessen Lehre ge-genüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen sollte, dann beruhen auch die ersichtlich weiter gefassten Lehren der selbständi-gen Verfahrensansprüche des Hauptantrages und der Hilfsanträge 1 bis 2 wie auch die entsprechenden Vorrichtungsansprüche (vgl. die entsprechende Merk-malsanalyse gemäß 1. Tatbestand) ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit des zuständigen Fachmanns.In einem solchen Fall können die Fragen der Zulässigkeit und Neuheit der Lehren der selbständigen Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 "elastische Ban-dage").5.1 Hilfsantrag 3Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Denn die Druckschrift D4 offenbart - bis auf das Merkmal H und die durchgestrichen wiedergegebenen Textpassagen - in der Terminologie des Streitpatents ein- 12 -- Verfahren zur Sprachsteuerung eines Autoradios (two-way mobile radio or land mobile two-way frequency communica-tion device /vgl. dort Spalte 1, Z. 66 bis Spalte 2, Z. 6 und Zn. 43 bis 47) mit Hilfe von den Betrieb des Autoradios be-einflussenden Befehlen (selected functions … useful in thecontrol of the communication unit 100 / vgl. dort Spalte 4 Zn. 28 bis 31 - zu Merkmal A (a.)),dadurch gekennzeichnet,- dass auf einer Anzeigevorrichtung (display 122 as a menu-type display presents to the operator various menus / vgl. dort Spalte 3, Abs. 1) in Abhängigkeit von einem jeweiligen Betriebszustand des Autoradios ein Menü mit den in diesem Betriebszustand des Autoradios ausführbaren Befehlen als Teil der insgesamt vorgesehenen Befehle (vgl. dort Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 3, le. Abs. bis Spalte 6, Abs. 1 - zu Merkmal B (b.)) dargestellt wird,- wobei eine Eingabe durch Aussprache jeweils eines der dargestellten Befehle erfolgt (the communication unit 100 may be operated by voice commands received via the mic-rophone 102 / vgl. dort Spalte 3 Zn. 6 bis 9 - zu Merkmal C(c.)),- dass ein Ausgang eines Mikrocomputers (controller 108 ins-bes. Mikrocomputer, vgl. Sp. 2, Zn. 51, 52), der ein Empfang-steil und ein Signalverarbeitungsteil (receiver 114) steuert, mit der Anzeigevorrichtung (display 122) verbunden ist (vgl. dort Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2 Zn. 47 bis 66 - zu Merkmal D),- dass ferner jeweils über ein Mikrofon (microphone 102) empfangenen Sprachsignale oder davon abgeleiteten Sig-nale, einem Spracherkennungs-System (voice recognition system 128) zugeleitet werden (Accordingly, the com-- 13 -munication unit 100 may be operated by voice commands received via the microphone 102 and routed to an analog-to-digital (A/D) converter 124. The digitized command words are provided to a speaker independent voice recognition system 128, which preferably comprises … Voice Recogni-tion Module (VRM). … These voice recognition modules comprise speaker independent modules designed to receive a limited set of words or commands. / vgl. dort Spalte 3, Zn. 6 bis 18 - zu Merkmal E (d.)),- dass die zu vergleichenden sprachrelevanten Signale (recog-nizable word set / vgl. dort Spalte 3, Zn. 28, 29) aller insge-samt vorgesehenen Befehle in einem Speicher abgelegt sind (These voice recognition modules comprise speaker inde-pendent modules designed to receive a limited set of words or commands. e speziell a limited recognizable word set means a list of recognizable words / vgl. dort Spalte 3, Zn. 15 bis 18 und Zn. 28, 29), wobei der gemeinsame Speicher für alle sprachrelevanten Signale vom Fachmann mitgelesen wird. - zu Merkmal F), und- dass zu vergleichende sprachrelevante Signale dargestellter Befehle durch Sprachsynthese nach einer Eingabe in Text-form erzeugt und über Lautsprecher (speaker 120) ausgege-ben werden (Accordingly, upon recognizing a predetermined word (or words), the voice recognizing system 128 forwards information to a text-to-speech synthesizer 130, … The text-to-speech converter 130 converts digital information repre-senting the current command-/function association into an information signal that is converted to speech in a digital-to-analog converter 132 … so that the signal can be presented via the speaker 120./ vgl. dort Spalte 3, Zn 52 bis 66 - zu Merkmal G (g*.+h.)),- 14 -- dass die vom Mikrofon (microphone 102) empfangenen oder abgeleiteten Signale nur mit denjenigen sprachrelevanten Signalen von einer Vergleichseinrichtung (voice recognition system 128) verglichen werden, welche den jeweils wenigen im Menü dargestellten Befehlen entsprechen (a. a. O. / vgl. dort Spalte 3, Zn. 6 bis 22 - wie im Merkmal E zitiert), - zu Merkmal I (e.), und- dass derjenige Befehl, bei welchem der Vergleich positiv ausfällt, als ausgewählt angenommen wird (Operationally, the individual using the communication device 100 peruses the display 122 noticing the current association of the limited set of recognizable words and selected function (or portions thereof) of the communication unit 100. By noting the current association and speaking the appropriate recognizable con-trol word, the individual can control the communication unit 100 … When all the information necessary to perform a function has been received, the function is then automatically executed by the communication device 100. Thus, a compli-cated communication device may be fully controlled via a speaker independent voice technology having a limited set of recognizable words commands / vgl. dort Spalte 3, Zn. 38 bis 46 bzw. Spalte 7, Zn. 12 bis 18 - zu Merkmal J (f.),- dass für den Fall eines Übereinstimmens eines der sprachrelevanten Signale mit denen über das Mikrofon (microphone 102) empfangenen Signalen dem Mikrocom-puter (controller 108 of the communication device 100) gemeldet wird, welcher Befehl aus dem dargestellten Menü mit dem eingegebenen Befehl übereinstimmt, sodass die entsprechende Funktion dann von dem Mikrocomputer (controller 108 / vgl. dort Spalte 7, Zn. 12 bis 18) ausgeführt wird (If no further information is required to perform the - 15 -function, the routine proceeds to step 316, where the function is performed; after which the display 122 displays the main menu 200 (Step 300) / vgl. dort Spalte 6, Zn. 46 bis 50 - zu Merkmal K (f.)),- worauf im Anschluss ein anderes Menü mittels der Anzeigevorrichtung (display 122) sichtbar gemacht wird, worauf eine neue Spracheingabe möglich ist (vgl. dort Spalte 6, Zn. 46 bis 50 - zu Merkmal L."Somit unterscheidet sich das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantra-ges 3 von dem durch die Druckschrift 4 offenbarten Verfahren dadurch,- dass erstens nach der Lehre des Streitpatents die über das Mikrophon empfangenen oder davon abgeleiteten Signale in einen "Speicher 12" gemäß Merkmal E und die "sprachrelevanten Signale als erkennbare Befehle" in einem "Speicher 14" gemäß Merkmal G des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrages 3 ge-speichert werden und- dass zweitens die sprachrelevanten Signale durch "Sprachsynthese nach einer Eingabe in Textform" erzeugt und in einem weiteren Speicher abgelegt wer-den gemäß Merkmal G des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 und- dass drittens die durch Sprachsynthese erzeugten sprachrelevanten Sig-nale als "Ausgangssignale eines Sprachcodierers (13)" erzeugt werden, der an den Mikrocomputer (8) angeschlossen ist gemäß Merkmal H des Patentan-spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3.Die in dem ersten Unterschiedsmerkmal vorgesehenen "Speicher 12 und 14", in die die über das Mikrophon empfangenen oder davon abgeleiteten Signale in ei-nen "Speicher 12" gemäß Merkmal E und die "sprachrelevanten Signale als er-kennbare Befehle" in einem "Speicher 14" gemäß Merkmal G gespeichert werden sollen, liest der Fachmann als für die Lösung der Aufgabenstellung zwangsläufig mit, weil bei einer Folge von Vergleichsoperationen die zu bearbeitenden Informa-tionen gespeichert werden müssen. Für den Fachmann ist es weiterhin zwingend, - 16 -diese Speicher in dem Voice Recognition Module (VRM) entsprechend dem voice recognition system 128 gemäß der Druckschrift D4 zu integrieren.Weiter ist es für den Fachmann aus Gründen der Einsparung an Speicherplatz naheliegend, im an den Mikrocomputer (controller 108) angeschlossenen Spracherkennungssystem (voice recognition system 128) gemäß der Druckschrift D4 auch einen Sprachcodierer (text-to-speech synthesizer) zu integrieren, um damit die sprachrelevanten Signale (recognizable words / vgl. dort Spalte 3, Zn. 28, 29) je nach aufgerufenen Menü zu erzeugen und in dem hierfür vom Fachmann mitgelesenen weiteren Speicher abzulegen.Durch die Integration des Sprachcodierers (text-to-speech synthesizer) und des vom Fachmann mitgelesenen Speichers für die über Mikrophon empfangenen oder davon abgeleiteten Signale sowie des ebenfalls mitgelesenen Speichers für die mittels des Sprachcodierers (text-to-speech synthesizer) erzeugten sprachre-levanten Signale (recognizable words) innerhalb des Spracherkennungssystems (voice recognition system 128) gemäß der Druckschrift D4 ergibt sich das Verfah-ren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 in naheliegender Weise aus der Druckschrift D4 in Verbindung mit üblichen fachmännischen Kenntnissen aus der Datenverarbeitung.Daher ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nicht pa-tentfähig. Mit diesem fallen auch die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 3.5.2 Hauptantrag und Hilfsanträge 1 und 2Da das am weitesten eingeschränkte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 3 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist, dann beru-hen nach vorstehenden Ausführungen auch die Lehren der selbständigen Patent-ansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 ebenfalls zumin-- 17 -dest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Deren Lehren sind daher nicht patentfähig. Mit diesen fallen auch die zugehörigen rück-bezogenen Patentansprüche nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2.Daher musste das Streitpatent widerrufen werden.Dr. Strößner Lokys Richterin Dr. Hockist wegen Abordnung an das DPMA verhin-dert, ihre Unterschrift beizufügen.Dr. StrößnerMaileCl
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