BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 5. August 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchsbeschwerdesache … 23 W (pat) 37/08 Verkündet am - 2 - betreffend das Patent 196 08 150 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Tauchert, der Richterinnen Martens und Dr. Thum-Rung sowie des Richters Brandt beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Patentabtei-lung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2004 aufgehoben. 2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 4. März 1999, Beschreibungsergänzung, einzufügen in die Patentschrift DE 196 08 150 C2 in Spalte 1 nach Zeile 27, eingegangen am 4. März 1999, übrige Beschreibung und Figuren 1 und 2 gemäß Patent-schrift. G r ü n d e I. Das Patent 196 08 150 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Weiterfahrsignali-sierungs-System für im (Autobahn)stau schlafruhende Fahrzeugführer“ wurde am 4. März 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und durch Be-schluss vom 20. Februar 1998 von der Prüfungsstelle für Klasse G08G des Deut-- 3 - schen Patent- und Markenamts erteilt. Die Patenterteilung wurde am 2. Juli 1998 veröffentlicht. Im vorangegangenen Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle den Stand der Technik gemäß den Druckschriften (1) DE 41 18 332 A1, (2) US 49 69 103, (3) H. Winner, S. Witte, W. Uhler, B. Lichtenberg: „Adaptive Cruise Con-trol System Aspects and Development Trends“, in: SAE Technical Paper Series, Nr. 96 10 10, International Congress and Exposition, Detroit, Michigan, 26. - 29. Februar 1996, reprinted from „Overview and Update of IIS-System Developments (SP-1143)“, (4) DE 44 37 365 A1 und (5) GB 22 89 999 A berücksichtigt. Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1998, beim Deutschen Patent- und Markenamt per Telefax eingegangen am 2. Oktober 1998, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang aus den Gründen des § 21 PatG zu widerrufen. Neben den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften (1) bis (5) hat sie noch auf die Druckschrift (6) DE 40 28 165 C2 hingewiesen. Der Patentinhaber hat im Einspruchsverfahren die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit Patentansprüchen 1 bis 3 sowie mit einem Einschub, einzufügen - 4 - in die Patentschrift DE 196 08 150 C2 in Spalte 1 nach Zeile 27, jeweils eingegan-gen am 4. März 1999, beantragt. Die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 15. Januar 2004, zugestellt am 7. Februar 2004, widerrufen, weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss hat der Patentinhaber mit Schriftsatz vom 2. März 2004, eingegangen am 3. März 2004, Beschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung beantragt er, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, hilfsweise in der Fassung jeweils eines einzigen Patentanspruchs nach den Hilfsanträgen 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, ansonsten den geltenden Unterlagen. Die Einsprechende hat im Einspruchsbeschwerdeverfahren zusätzlich zu den be-reits genannten Schriften noch auf den Stand der Technik gemäß der Druck-schrift (7) (7) JP 05 - 120 600 A verwiesen und mit dieser Schrift das zugehörige Abstract sowie die Maschinen-übersetzung des japanischen Patentamts überreicht. In der mündlichen Verhandlung beantragt sie, die Beschwerde zurückzuweisen, - 5 - hilfsweise für den Fall, dass über die Hilfsanträge zu entscheiden wäre, die Sache zwecks Recherche nach relevantem Stand der Technik zu vertagen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Signalgeber für ein im Stau stehendes Fahrzeug mit einem front-seitigen Abstandsmessgerät, der bei Erreichen eines vorbe-stimmten Maximalabstandes ein Weiterfahrsignal abgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das Abstandsmessgerät eine elektronische Einparkhilfe ist, die unterschiedliche Abstände mittels einer LED- oder LCD-Anzeigeeinheit getrennt signalisiert, dass der Signalge-ber die Signalisierung des größten dieser Abstände auswertet, wobei an das den größten Abstand signalisierende Anzeigeele-ment ein Transistor angeschlossen ist, mittels dessen der das Weiterfahrsignal erzeugende Signalgeber angesteuert wird, und dass das Weiterfahrsignal ein akustisches Wecksignal für den Fahrer ist.“ Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von diesem An-spruch durch ein am Schluss angefügtes Merkmal, das die Aktivierung des Sig-nalgebers bei ausgeschalteter Zündung betrifft, sowie durch die Aufnahme der Angabe, dass das Weiterfahrsignal ein akustisches Wecksignal ist, in den Ober-begriff des Anspruchs: „Signalgeber für ein im Stau stehendes Fahrzeug mit einem front-seitigen Abstandsmessgerät, der bei Erreichen eines vorbestimm-ten Maximalabstandes ein Weiterfahrsignal abgibt, bei dem es sich um ein akustisches Wecksignal für den Fahrer handelt, dadurch gekennzeichnet, dass das Abstandsmessgerät eine elektronische Einparkhilfe ist, die unterschiedliche Abstände mittels einer LED- - 6 - oder LCD-Anzeigeeinheit getrennt signalisiert, dass der Signalge-ber die Signalisierung des größten dieser Abstände auswertet, wo-bei an das den größten Abstand signalisierende Anzeigeelement ein Transistor angeschlossen ist, mittels dessen der das Weiter-fahrsignal erzeugende Signalgeber angesteuert wird, und dass der Signalgeber einen mit dem Pluspol der Fahrzeugbatterie verbunde-nen Schalter aufweist, über welchen der Signalgeber bei ausge-schalteter Zündung aktivierbar ist.“ Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfs-antrag 1 durch das am Schluss angefügte weitere Zusatzmerkmal „ …, und dass der Signalgeber einen mit der Zündung verbunde-nen weiteren Schalter aufweist, durch dessen Schließen bei ein-geschalteter Zündung die Ausgabe eines akustischen Wecksig-nals unterbunden wird.“ Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 3 nach Hauptantrag und hinsichtlich weite-rer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt i. V. m. dem Streitpatent verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Aufrechterhaltung des Patents in dem aus dem Tenor ersichtlichen be-schränkten Umfang. 1. Der Beschluss der Patentabteilung ist in formal fehlerhafter Weise zustande gekommen, weil lediglich seine erste Seite mit dem Beschlusstenor unterschrie-ben ist, nicht aber die beigeheftete Anlage mit den Gründen des Beschlusses, auf die im Formular verwiesen wird. Dies hat zur Folge, dass die Beschlussbegrün-dung lediglich als Entwurf anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom - 7 - 17. Dezember 2002 - 23 W (pat) 48/01; so auch der 10. Senat des Bundespatent-gerichts, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 10 W (pat) 11/07), was dazu führt, dass der Beschluss aus rechtlicher Sicht keine Begründung enthält. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass ein Beschluss überhaupt nicht wirksam zu-stande gekommen ist (so aber der 11. Senat des Bundespatentgerichts, Be-schluss vom 10. März 2008 - 11 W (pat) 4/08). Denn aus § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG ist ersichtlich, dass ein nicht mit Gründen versehener Beschluss des Bundespa-tentgerichts mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann, was voraus-setzt, dass trotz dieses Mangels ein Beschluss rechtlich vorhanden ist (vgl. o. g. Beschluss des 10. Senats). Im Hinblick auf Beschlüsse des Patentamts gilt nichts anderes. Auch sie weisen, wenn sie entgegen § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG ohne wirksame Begründung zustande gekommen sind, einen schweren Mangel auf. Werden sie im Beschwerdeweg an-gefochten, so kann sie das Patentgericht allein deshalb aufheben und das Verfah-ren - ohne eigene Entscheidung in der Sache - an das Patentamt zurückverweisen (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG). Da die Sache im vorliegenden Fall jedoch entschei-dungsreif ist, sieht der Senat von einer Zurückverweisung ab. 2. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese vom Patentamt und Patentgericht von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte 7. Auflage § 59 Rdn. 22 und 145. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Die Einsprechende hat innerhalb der Einspruchsfrist den im § 21 PatG genannten Widerrufsgrund der mangelnden Neuheit geltend gemacht und diesen unter Hinweis auf die Druck-schrift (6) substantiiert, indem sie den Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift in Bezug zu der im erteilten Anspruch 1 des Streitpatents gegebenen Lehre gesetzt hat. Sie hat damit die Tatsachen im Einzelnen angegeben, die den von ihr be- - 8 - haupteten Widerrufsgrund begründen sollen, vgl. Schulte PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn. 77 bis 82 und 90. 3. Die Zulässigkeit der Patentansprüche (nach Hauptantrag) ist im Einspruchsverfahren von der Einsprechenden und von der Patentabteilung nicht in Frage gestellt worden und damit im Einspruchsbeschwerdeverfahren vom BPatG nicht zu überprüfen, vgl. BGH GRUR 1995, 333, Leitsatz 3 - „Aluminium-Trihydro-xid“. Die Zulässigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. nach Hilfsantrag 2 kann dahingestellt bleiben, weil über diese Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden war. 4. Gemäß der Beschreibungseinleitung der Patentschrift, Sp. 1, Zeilen 38 bis 44 betrifft die Erfindung ein Weiterfahrsignalisierungs-System für z. B. im Autobahn-stau schlafruhende Fahrzeugführer, welches funktionstechnisch derart konzipiert ist, dass ein Anfahren eines im Stau vor dem betreffenden Fahrzeug stehenden Fahrzeugs ein akustisches Signal auslöst. Nutzt der Fahrer eines Fahrzeugs eine längere Standzeit in einem Stau, um sich zu entspannen und legt eine Schlafpause ein, so entgeht ihm, dass die Fahrzeug-kolonne vor ihm sich wieder in Bewegung setzt. Derartige Standpausen im Stau lassen sich damit nicht als Erholungsphasen nutzen. Der Erfindung liegt dementsprechend gemäß Sp. 1, Zeilen 28 bis 33 der Patent-schrift die Aufgabe zugrunde, einen Signalgeber derart weiterzubilden, dass ein Fahrer eines im Stau stehenden Fahrzeugs die Gelegenheit zum Schlafen hat. Diese Aufgabe wird gemäß dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag durch einen Signalgeber mit einem frontseitigen Abstandsmessgerät gelöst, der bei Er-reichen eines vorbestimmten Maximalabstandes ein Weiterfahrsignal in Form ei-nes akustischen Wecksignals abgibt. Das frontseitige Abstandsmessgerät ist da- - 9 - bei eine elektronische Einparkhilfe, die unterschiedliche Abstände mittels einer LED- oder LCD-Anzeigeeinheit getrennt signalisiert. Der Signalgeber wertet die Signalisierung des größten dieser Abstände aus, wobei an das den größten Ab-stand signalisierende Anzeigeelement ein Transistor angeschlossen ist, mittels dessen der das Weiterfahrsignal erzeugende Signalgeber angesteuert wird. 5. Der Signalgeber nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag ist gegen-über dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, der hier als mit der Weiterentwicklung der KFZ-Elektronik betrauter Fachhochschul-In-genieur der Elektronik mit einschlägiger Berufserfahrung in der Automobilindustrie oder in einem Zulieferbetrieb der Automobilindustrie zu definieren ist. Die als nächstkommender Stand der Technik anzusehende Druckschrift (7) offen-bart in Übereinstimmung mit der Lehre des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptan-trag einen Signalgeber für ein im Stau stehendes Fahrzeug, mit dem der Fahrer darauf aufmerksam gemacht wird, dass das im Stau vorangehende Fahrzeug sich in Bewegung gesetzt hat, vgl. insbesondere den Abschnitt [0003] der Maschinen-übersetzung: „It is an everyday occurence not to notice that the front car has de-parted in the case of the waiting for a signal or traffic congestion …“ im Zusam-menhang mit dem Abschnitt [0005]: „When the distance between two cars with the preceding car separates after the stop check of self vehicles beyond in prescribed distance, the nudge means 4 takes out a warning signal with forward vehicle both the sensing devices … and calls a drivers’s attention with them.“ Der Signalgeber weist in weiterer Übereinstimmung mit der Lehre des An-spruchs 1 auch ein frontseitiges Abstandsmessgerät (range bzw. distance measu-rement sensor 11) auf, das bei Erreichen eines vorbestimmten Maximalabstandes die Lautstärke eines Audiogeräts im Fahrzeug verringert und ein akustisches Weiterfahrsignal abgibt, vgl. vor allem den Abschnitt [0012] der Maschinenüber-setzung: „In S 31, the distance between two cars L with the preceding car is mea- - 10 - sured and memorized. … In S 33, comparison with the distance between two cars L measured with the initial values F and S31 of the distance between two cars is performed. Since the distance between two cars spread when it was L>F, it pro-gresses to S35. In S35, it is investigated whether the distance between two cars L spread from 6m of prescribed distances. A cautions sound which progressed to S36 when it was not less than 6 m of prescribed distances, outputted the mute signal to the audio unit 26, made volume small, and was called „KUWAA,KUWAA, and KUWAA“ from the cautions sound generation circuit 19 by S37, …, and a driver’s attention is called.“ Für den Fachmann ist es auch selbstverständlich, dass das oben genannte Ab-standsmessgerät Bestandteil einer elektronischen Einparkhilfe ist, denn dieses wird aus den bei Einparkhilfen üblichen Ultraschall-Sensoren gebildet, wie aus Abschnitt [0006] der Maschinenübersetzung hervorgeht: „As the range measure-ment sensor 11, the combination of a publicly known ultrasonic wave oscillator and ultrasonic receiver is used ...“ in Verbindung mit Abschnitt [0002]: „Conventionally, the obstacle in the dead angle position of vehicles back is detected ultrasonically etc. …“. Abweichend von der im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gegebe-nen Lehre werden bei dem Signalgeber nach Druckschrift (7) jedoch unterschied-liche Abstände nicht mittels einer Anzeigeeinheit getrennt signalisiert. Die bei der Anordnung nach Druckschrift (7) als Anzeigeelemente vorgesehenen Leuchtdio-den dienen nämlich lediglich dazu, dem Fahrer den Aktivierungs-Zustand der Sig-nalgeber-Anordnung sowie das Abspeichern eines Abstands-Messwerts zum vor-hergehenden Fahrzeug anzuzeigen und ihn zu warnen, wenn das Fahrzeug einen Mindestabstand zu dem im Stau vorangehenden Fahrzeug unterschreitet und auf dieses zurollt, so dass die Gefahr des Auffahrens besteht, vgl. den Ab-schnitt [0007] der Maschinenübersetzung: „The 1st light emitting diode (LED1) 23 is used as a power indication. The 2nd light emitting diode (LED2) 24 and 3rd light emitting diode (LED3) 25 are made into a pair, …, the 2nd light emitting diode - 11 - (LED2) 24 is green, and the 3rd light emitting diode (LED3) 25 is red. It is shown that the measurement set of the distance between two cars with front vehicles completed the 2nd green light emitting diode (LED2) 24, and the 3rd red light emitting diode (LED3) 25 shows a certain alarm“ in Verbindung mit dem Abschnitt [0008]: „If the ignition switch 14 is made one, by S3, the 1st light emitting diode 23 will be turned on …“, dem Abschnitt [0010]: „In S10, measure distance-between-two-cars LF with the preceding car, the value LF is made to memorize as the initial value F by S11, and the flag Fg is set to one. In the following S12, a driver is told about having made the 2nd green light emitting diode (LED2) 24 turn on, and set-ting out of the initial value F having been completed“ und dem Abschnitt [0013]: „Since the distance between two cars was shortened by S33 when it was the dis-tance-between-two-cars L
Full & Egal Universal Law Academy