BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 37/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 48 419.0 … hat der 23. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin Tronser und des Richters Lokys BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Patentanmeldung wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e Mit Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle 11.34 - vom 28. April 1998 ist die Patentanmeldung 197 48 419.0 mit der Bezeichnung "Win-kelförmiger Steckerträger" wegen fehlender Erfinderbenennung zurückgewiesen worden. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 15. Mai 1998 hat die Anmelderin durch ihren Vertreter am 27. Mai 1998 unter Beifügung der Erfinderbenennung Be-schwerde eingelegt, ohne jedoch die Beschwerdegebühr zu bezahlen. Der Vertreter der Anmelderin hat auf telefonischen und schriftlichen Hinweis des Bundespatentgerichts vom 25. August bzw. 23. Oktober 1998 die Beschwerdege-bühr am 23. Oktober 1998 bezahlt und mit am 25. Oktober 1998 per Fax einge-gangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Nachdem die Anmelderin durch Beschluß des 23. Senats des Bundespatentge-richts vom 6. Mai 1999 in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wiedereingesetzt worden ist und die Beschwerdegebühr nachentrichtet worden ist, wird die Patentanmeldung gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen, da der für die Zurückweisung der Anmeldung maßgebliche Mangel (fehlende Erfinderbenennung) inzwischen aus-geräumt worden ist und die Patentanmeldung noch nicht auf Patentfähigkeit ge-prüft worden ist, d.h. das Patentamt in der Sache selbst noch nicht entschieden hat. - 3 - Dr. Beyer Dr. Gottschalk Tronser Lokys Ko
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