BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 37/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Oktober 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 197 50 990.8-34 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Lokys beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die vorliegende Patentanmeldung ist am 18. November 1997 mit der Bezeichnung "Tragevorrichtung für ein elektrisches Gerät" beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt eingereicht worden. Mit Beschluß von 5. März 1999 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Paten- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand nach dem dama-ligen Patentanspruch 1 im Hinblick auf das deutsche Gebrauchsmuster 91 00 051 iVm den üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 hat die Anmelderin neue Patentansprü-che 1 bis 8 vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2001 die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand des neugefaßten Patentan-spruchs 1 durch den im Prüfungsverfahren nachgewiesenen Stand der Technik gemäß den deutschen Gebrauchsmustern 91 00 051, 90 03 432 und 86 25 831 sowie gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 43 10 823 und der deutschen Patentschrift 37 43 446, einschließlich der mit der Zwischenverfügung des Senats vom 23. August 2001 genannten deutschen Gebrauchsmuster 297 03 527und 297 04 606 nicht patenthindernd entgegenstehe. - 3 - Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. März 1999 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibungsseiten 1 bis 4a, jeweils eingegangen am 4. Oktober 2001, im übrigen ursprüngliche Beschreibungsseiten 5 bis 8 und zwei Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Tragevorrichtung (1) für ein Mobilfunk- oder Schnurlostelefon mit einer Befestigungsvorrichtung zur Befestigung der Tragevorrich-tung an einem Gürtel oder einer Tasche eines Benutzers, dadurch gekennzeichnet, daß an der Tragevorrichtung (1) elektrische Kontakte (10, 15, 20) vorgesehen sind, die mit entsprechenden elektrischen Gegenkon-takten (25, 30, 35) des von der Tragevorrichtung (1) tragbaren Mo-bilfunk- oder Schnurlostelefons (5) korrespondieren, und über die ein Mikrofon (40), und/oder mindestens ein Lautsprecher (45), und/oder mindestens eine andere elektronische Zusatz-Kompo-nente an das Mobilfunk- oder Schnurlostelefon (5) anschließbar ist.“ Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 8 und weiterer Einzelheiten wird auf den Ak-teninhalt verwiesen. - 4 - II Die Beschwerde ist zulässig. Der Erfolg mußte ihr jedoch versagt bleiben, denn der Gegenstand des zuletzt übereichten, geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig. 1) Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung der geltenden Patentansprü-che sowie die Frage der Neuheit und der gewerblichen Anwendbarkeit der damit beanspruchten Gegenstände kann unerörtert bleiben, denn die Beschwerde der Anmelderin kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die Lehre des Pa-tentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 Abschn. II. 1. "Elastische Ban-dage"). 2) Nach den Angaben der Anmelderin in der geltenden Beschreibung geht die Patentanmeldung im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 von einer Tragevor-richtung für ein Mobilfunk- oder Schnurlostelefon mit einer Befestigungsvorrich-tung zur Befestigung der Tragevorrichtung an einem Gürtel oder einer Tasche ei-nes Benutzers aus, wie es beispielsweise in Form eines Halteclips (2) aus der deutschen Patentschrift 42 28 632 bekannt ist, vgl. dort insbesondere die Figuren 1 bis 8. Dabei wird das Schnurlostelefon von dem Halteclip (2) an drei Seiten um-griffen und der Halteclip ist mittels Rippen (6, 7) in Nuten (8, 9) des Schnurloste-lefons (1) eingeschnappt. Elektrische Anschlüsse für zusätzliche elektrische Kom-ponenten sind dabei am Halteclip nicht vorgesehen, so daß die Funktionalität die-ser Tragevorrichtung bzw dieses Halteclips sehr beschränkt ist. Daher liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, für ein Mobilfunk- oder Schnurlostelefon eine Tragevorrichtung bereitzustellen, die in einfacher und flexibler Weise das Mobilfunk- oder Schnurlostelefon um min-destens eine zusätzliche elektrische Komponente erweiterbar machen läßt und - 5 - dabei dennoch dessen Portabilität weitgehend erhält, Seite 2 Absatz 2 der gelten-den Beschreibung. Diese Aufgabe wird mit den im einzelnen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst. Hierbei kommt es wesentlich darauf an, daß die Tragevorrich-tung elektrische Kontakte aufweist, die mit Gegenkontakten der Mobilfunk- oder Schnurlostelefon korrespondieren und über die ein Mikrofon und/oder mindestens ein Lautsprecher und/oder mindestens eine andere elektronische Zusatz-Kompo-nente an das Mobilfunk- oder Schnurlostelefon anschließbar ist. 3) Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Lehre des Patentan-spruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit des zuständigen Fachmanns, eines berufserfahrenen, mit der Entwicklung von Tragevorrichtungen für Mobilfunk- oder Schnurlostelefone befaßten Dip-lom-Ingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß, be-ruht. Das deutsche Gebrauchsmuster 297 03 527 betrifft eine Haltevorrichtung für ein Mobiltelefon in einem Kraftfahrzeug. Bei dieser Haltevorrichtung nimmt eine Tra-gevorrichtung (Haltesitz 4) das Mobiltelefon (Mobiltelefon-Handapparat T) derart auf, daß es auf einer Aufsitzkonsole (414) abgesetzt wird und von Seitenwangen (412, 413) der Tragevorrichtung in Position gehalten wird, wobei in der zum Fahrer zugewandten Seitenwange (413) ein Lautsprecher eingebaut ist, vgl dort Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 4. Mit dieser Ausgestaltung werden für den Fachmann zwingend elektrische Kontakte an der Tragevorrichtung vorausge-setzt, die zu Gegenkontakten des tragbaren Mobilfunk- oder Schnurlostelefons korrespondieren, da andernfalls kein elektrischer Kontakt zwischen dem Mobil-funk- oder Schnurlostelefon (T) und dem in der Seitenwange (413) eingebautem Lautsprecher zustandekäme. Andererseits ist nach dieser Entgegenhaltung die Tragevorrichtung (4) mittels einer Befestigungsvorrichtung (Ankereinrichtung 42 mit Ankervertiefung 424, seitlichen Randüberständen 422, Aussparungen 421 und - 6 - mit Federfingern 423 (zur Sicherung des Sitzes) an der Rückfläche der Tragevor-richtung (4) lösbar an einem Ankerkopf (33) eines in die Zigarrettenanzünder-Steckdose eingesteckten, biegsamen Tragarms (3) angebracht, so daß diese Tra-gevorrichtung (4) von dem Ankerkopf abgenommen werden kann und vom Be-nutzer als mobile Tragevorrichtung (4) mitgeführt werden kann, vgl Figuren 4 und 5 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 5, 2. und 3. Abs. Daher liegt es für den Fachmann nahe, bei der mobilen Tragevorrichtung (4) die spezielle Befestigungsvorrichtung (42, 424, 422, 421, 423) für eine lösbare Be-festigung an einen im Kraftfahrzeug angebrachten Tragarm (3) durch einen Halte-clip nach der deutschen Patentschrift 42 28 632 zu ergänzen oder ganz zu er-setzen, um diese Tragevorrichtung an einem Gürtel oder einer Tasche des Be-nutzers befestigen und so die Tragevorrichtung einfacher mitführen zu können. Auch der Anschluß anderer elektronischer Zusatz-Komponenten, wie eines Mikro-fons oder einer Lautstärkeregelung, über die Tragevorrichtung an das Mobilfunk- oder Schnurlostelefon beruht im Hinblick auf die gemäß Figur 16 des deutschen Gebrauchsmusters 297 03 527 übliche Ausgestaltung von Freisprechanlagen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht somit in allen seinen Lösungsaltrernativen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns und ist daher nicht patentfähig. Die mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstands des Hauptanspruchs hat zur Folge, daß auch die geltenden, darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 fallen, zumal diese einen erfinderischen Gehalt ebenfalls nicht erkennen lassen. - 7 - Die Beschwerde der Anmelderin gegen den angefochtenen Beschluß war dem-nach zurückzuweisen. Dr. Beyer Dr. Gottschalk Knoll Lokys Ja
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