BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 38/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. April 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 17 925.1-34 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Dr. Häußler - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 18. April 2002 aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2003, Ansprüche 2 und 3 und Beschreibungsseiten 1 bis 9, diese Unterlagen eingegangen am 27. März 2002, und ein Blatt offengelegte Zeichnungen, Figuren 1 bis 7. Anmeldetag: 17. April 1998 Bezeichnung: Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 17. April 1998 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Feder-kraftklemmanschluß für elektrische Leiter" durch Beschluß vom 18. April 2002 aus den Gründen des Bescheids vom 17. Juni 1999 gemäß § 48 PatG zurückgewie-sen, nachdem die Anmelderin hierzu innerhalb der mehrmals verlängerten Äuße-rungsfrist sachlich nicht Stellung genommen hat. - 3 - In diesem Bescheid ist ausgeführt, daß der Gegenstand des ursprünglichen Pa-tentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der - US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) nicht neu sei. Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren außerdem noch die Druck-schriften - deutsche Patentschrift 196 46 103 (Druckschrift 2 ) - deutsche Patentschrift 42 37 733 (Druckschrift 3) - deutsche Offenlegungsschrift 38 17 706 (Druckschrift 4) - deutsches Gebrauchsmuster 295 14 509 (Druckschrift 5) in Betracht gezogen worden. Im Rechercheverfahren gemäß § 43 PatG sind ferner die Druckschriften - deutsche Offenlegungsschrift 44 13 151 (Druckschrift 6) - europäische Offenlegungsschrift 0 806 811 (Druckschrift 7) ermittelt worden. Die Anmelderin hat zum Stand der Technik zudem die - deutsche Auslegeschrift 1 196 741 (Druckschrift 8) genannt. Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. - 4 - Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgeleg-ten Patentanspruch 1 mit Unteransprüchen 2 und 3 und angepaßter Beschreibung und Zeichnung weiter und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des neu gefaßten Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 18. April 2002 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2003, Ansprüche 2 und 3 und Beschreibungsseiten 1 bis 9, diese Unterlagen eingegangen am 27. März 2002, und ein Blatt offengelegte Zeichnungen, Figuren 1 bis 7. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter, - mit einer aus einem Federstahlblech geformten Klemmfe-der, die auf das Endstück einer Stromschiene (14) aufge-setzt ist, - die Klemmfeder besitzt einen rückwärtigen Federbogen (10) und davon ausgehend einen Anlageschenkel (11), der an der Stromschiene (14) anliegt und dort endet, und einen von dem rückwärtigen Federbogen ausgehenden Klemm-schenkel (12), der in einem Bogen mit seinem freien Ende in Querrichtung auf das Endstück der Stromschiene zuläuft, - 5 - - wobei das freie Ende des Klemmschenkels (12) eine Fen-sterausnehmung (13) aufweist, durch die sich das Endstück der Stromschiene (14) hindurcherstreckt derart, daß die un-tere Kante der Fensterausnehmung gegen die Unterseite der Stromschiene eine Klemmstelle bildet und einen zwi-schen der unteren Kante der Fensterausnehmung und der Stromschiene eingeführten elektrischen Leiter gegen die Unterseite der Stromschiene festklemmt, dadurch gekennzeichnet, - daß das Endstück der Stromschiene eine untere Stock-werksebene aufweist, in der der Anlageschenkel der Klemmfeder an der Stromschiene anliegt und dort endet, - daß das Endstück der Stromschiene im Abstand zu der un-teren Stockwerksebene eine obere Stockwerksebene be-sitzt, in der eine Stromschienen-Plattform (17) gebildet ist, die sich von innen nach außen durch die Fensterausneh-mung (13) des Klemmschenkels der Klemmfeder hindurch-erstreckt, - und daß sich ein Teilstück der Stromschiene als Stock-werksträger (15, 24) ausgehend von der unteren Stock-werksebene zur oberen Stromschienen-Plattform (17) er-streckt derart, daß sich der Stockwerksträger auf der Innen-seite des Klemmschenkels der Klemmfeder und entgegen-gesetzt zur Klemmschenkelerstreckung in den Innenraum der Klemmfeder hineinerstreckt, - wobei der Stockwerksträger eine Wandöffnung (18, 22) be-sitzt, durch die ein zwischen der Unterseite der Stromschie-nen-Plattform (17) und der unteren Kante der Fensteraus-nehmung des Klemmschenkels eingeführter elektrischer Leiter in den Innenraum der Klemmfeder einsteckbar ist." - 6 - Wegen der geltenden Unteransprüche 2 und 3 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet; denn die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze im ur-sprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit den in der ursprünglichen Beschrei-bung anhand der Zeichnungen erläuterten Ausführungsbeispielen. Soweit dessen Merkmalsgruppe, wonach sich ein Teil der Stromschiene als Stockwerksträger (15, 24) ausgehend von der unteren Stockwerksebene zur oberen Stromschienen-Plattform (17) erstreckt derart, daß sich der Stockwerksträger auf der Innenseite des Klemmschenkels der Klemmfeder und entgegengesetzt zur Klemmschenkel-erstreckung in den Innenraum der Klemmfeder hineinerstreckt, nicht explizit in der Beschreibung enthalten ist, ist sie in den Zeichnungen aller drei Ausführungsbei-spiele erkennbar als zur Erfindung gehörend offenbart (vgl hierzu BGH Mitt 1996, 204, 206 (3b) - "Spielfahrbahn"). Der geltende Patentanspruch 2 entspricht inhaltlich dem ursprünglichen An-spruch 2. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 3 sind im ursprünglichen An-spruch 4 offenbart. - 7 - 2. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (S 1, Abs 1 und 2) wird im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 von einem Federkraftklemman-schluß für elektrische Leiter ausgegangen, wie er beispielsweise aus der deut-schen Patentschrift 42 37 733 (Druckschrift 3) bekannt ist (vgl dort die Stromschie-ne (1), die Klemmfeder (2), deren rückwärtigen Federbogen (ohne Bezugszei-chen), Anlageschenkel (aufliegender Klemmfederschenkel 4) und Klemmschenkel (Rückenbereich 3, anderer Klemmfederschenkel 5) sowie dessen Fensterausneh-mung (Durchtrittsöffnung 6) im Anspruch 1 iVm den Fig 1 und 2 nebst der dazuge-hörigen Beschreibung in Sp 2, Z 38 bis Sp 3, Abs 1). Gemäß der ebenfalls einen gattungsgemäßen Federkraftklemmanschluß für elek-trische Leiter betreffenden europäischen Offenlegungsschrift 0 806 811 (Druck-schrift 7) ist im Innenraum einer Käfigzugfeder (schlaufenförmig gebogene Zugfe-der 1) zwischen dem Anlageschenkel (4) und dem Klemmschenkel (3, 5) zusätz-lich ein separates Anschlagelement (2) als Überdehnungsschutz für die Klemmfe-der vorgesehen (Anspruch 1 iVm der Zusammenfassung nebst der dazugehörigen Zeichnung auf der Titelseite). Von der Anmelderin wird dies wegen des Platzbe-darfs für das separate Anschlagelement als nachteilig angesehen (ursprüngliche Beschreibung, S 2, le Abs bis S 3, Abs 2). Nach der einen Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter betreffenden US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) wird eine Kneifer-Klemmfeder im Bereich der beiden Klemmschenkel (wing sections 11d, 11e) von einem abgewinkelten Teilstück (flange 16a) der Stromschiene (contact element 16) außen derart über-griffen, daß sich ein davon abgewinkeltes Endstück (integral lug 16b) der Strom-schiene durch die Fensterausnehmungen (openings 12’, 13’) der beiden Klemm-schenkel in den Innenraum der Kneifer-Klemme hineinerstreckt (Fig 8 bis 11 mit zugehöriger Beschreibung in Sp 4, Z 35 bis Sp 5, Abs 2). Nach Auffassung der Anmelderin führt dies ebenfalls zu einem zusätzlichen Platzbedarf (geltende Be-schreibung, S 2, le Abs bis S 3, Abs 1). - 8 - Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, den Federkraftklemmanschluß des Käfigzugfeder-Typs weiterzuentwik-keln, und zwar konkret hinsichtlich der Verringerung des Platzbedarfs des Klemm-anschlusses bezogen auf eine bestimmte, durch die Baugröße und Federkennlinie des Klemmschenkels der Klemmfeder vorgegebene Klemmkraftaufbringung auf den anzuschließenden elektrischen Leiter (geltende Beschreibung, S 3, Abs 2). Diese Aufgabe wird bei einem gattungsgemäßen Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter vom Käfigzugfeder-Typ mit der Merkmalskombination nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst. Denn dadurch, daß das Endstück der Stromschiene nach Maßgabe der Gesamt-heit der Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentan-spruchs 1 ausgebildet und im Innenraum der Klemmfeder angeordnet ist, bildet die als Bestandteil der Klemmstelle fungierende Stromschienen-Plattform (17) zu-gleich das Anschlagelement für den Klemmschenkel, weshalb der Platzbedarf für ein separates Anschlagelement entfällt (ursprüngliche Beschreibung, S 3, Abs 2 bis S 5, Abs 2, insbes S 5, Abs 2). Durch die dritte Merkmalsgruppe nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1, wonach sich ein Teilstück der Stromschiene als Stockwerks-träger (15, 24) ausgehend von der unteren Stockwerksebene zur oberen Strom-schienen-Plattform (17) derart erstreckt, daß sich der Stockwerksträger auf der In-nenseite des Klemmschenkels der Klemmfeder und entgegengesetzt zur Klemm-schenkelerstreckung in den Innenraum der Klemmfeder hineinerstreckt, entfällt zu-dem der beim Stand der Technik nach der US-Patentschrift 4 708 417 (Druck-schrift 1) zusätzlich anfallende Platzbedarf für den Außen-Vorbau der Stromschie-ne. - 9 - Da sämtliche Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentan-spruchs 1 demnach bei der Lösung der Aufgabe vorteilhaft zusammenwirken und sich gegenseitig fördern und ergänzen, handelt es sich hierbei um eine Kombina-tionserfindung (vgl hierzu BGH GRUR 1981, 732, 734, li Sp - "First- und Gratab-deckung"; BGH GRUR 1959, 22, 24 Abs 3 - "Einkochdose"). 3. Der - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Federkraftklemmanschluß für elektri-sche Leiter nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewie-senen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfin-derischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von Federkraftklemmanschlüssen für elektrische Leiter befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist. a) Die Neuheit des beanspruchten Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik ergibt sich daraus, daß keine der eingangs genannten Druckschriften die Merkmalskombination nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patent-anspruchs 1 offenbart. Die US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) betrifft einen Federkraftklemman-schluß für elektrische Leiter (threadless electric terminal), der in der Ausführungs-form nach den Figuren 8 bis 11 - entgegen der von der Anmelderin (Schriftsatz vom 27. Juni 2002, S 3, Abs 2 bis 5) vertretenen Auffassung - sämtliche Merkmale nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist. Denn er enthält - insoweit entsprechend dem ersten Merkmal nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 - eine aus einem Federstahlblech (non-corrosive steel, Sp 2, Z 47 bis 49) geformte Klemmfeder (plate spring 11), die auf das Endstück einer Stromschiene (contact element 16, flange 16a, integral lug 16b) aufgesetzt ist (Fig 8 bis 11 nebst zugehöriger Beschreibung). Auch besitzt die Klemmfeder (11) dabei - insoweit entsprechend dem zweiten Merkmal nach dem Oberbegriff des - 10 - geltenden Patentanspruchs 1 - einen rückwärtigen Federbogen (rounded vortex section 11c) und davon ausgehend einen Anlageschenkel (wing section 11a, arm 11d), der an der Stromschiene (16, 16a, 16b) anliegt und dort endet, sowie einen von dem rückwärtigen Federbogen (11c) ausgehenden Klemmschenkel (wing sec-tion 11b, arm 11e), der in einem Bogen mit seinem freien Ende (11e) in Querrich-tung auf das Endstück (16b) der Stromschiene (16) zuläuft (Fig 8 bis 11 mit dazu-gehöriger Beschreibung). Zudem weist das freie Ende (11e) des Klemmschenkels (11b, 11e) dabei - insoweit entsprechend dem dritten Merkmal nach dem Oberbe-griff des geltenden Patentanspruchs 1 - eine Fensterausnehmung (opening 13’) auf, durch die sich das Endstück der Stromschiene (16, 16a, 16b) derart hindurch-erstreckt, daß die untere Kante der Fensterausnehmung (13’) gegen die Untersei-te der Stromschiene (16, 16a, 16b) eine Klemmstelle bildet und einen zwischen der unteren Kante der Fensterausnehmung (13’) und der Unterseite der Strom-schiene (16, 16a, 16b) eingeführten elektrischen Leiter (conductor 20) gegen die Unterseite der Stromschiene (16, 16a, 16b) festklemmt (Fig 8 und 11 mit zugehöri-ger Beschreibung). Der Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter nach den Figuren 8 bis 11 der US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) weist zusätzlich folgende Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 auf: - das Endstück der Stromschiene (16, 16a, 16b) weist eine untere Stockwerksebene (16) auf, in der der Anlageschen-kel (11a, 11d) der Klemmfeder (11) an der Stromschiene anliegt, - das Endstück der Stromschiene (16, 16a, 16b) besitzt im Abstand von der unteren Stockwerksebene (16) eine obere Stockwerksebene, in der eine Stromschienen-Plattform (16b) gebildet ist, die sich durch die Fensterausnehmung - 11 - (13’) des Klemmschenkels der Klemmfeder hindurcher-streckt, - ein Teilstück der Stromschiene erstreckt sich als Stock-werksträger (16a) ausgehend von der unteren Stockwerks-ebene (16) zur oberen Stromschienen-Plattform (16b) der-art, daß sich der Stockwerksträger (16a) entgegengesetzt zur Klemmschenkelerstreckung erstreckt, - wobei der Stockwerksträger (16a) eine Wandöffnung (18’) besitzt, durch die ein zwischen der Unterseite der Strom-schienen-Plattform (16b) und der unteren Kante der Fen-sterausnehmung (13’) des Klemmschenkels eingeführter elektrischer Leiter (20) in den Innenraum der Klemmfeder einsteckbar ist. Von dem vorstehenden Stand der Technik nach den Figuren 8 bis 11 der US-Pa-tentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) unterscheidet sich der Gegenstand des gel-tenden Patentanspruchs 1 mithin dadurch, daß bei ihm - der Anlageschenkel (11) in der unteren Stockwerksebene endet, - sich die Stromschienen-Plattform (17) von innen nach au-ßen durch die Fensterausnehmung (13) des Klemmschen-kels der Klemmfeder hindurcherstreckt und - sich der Stockwerksträger (15, 24) auf der Innenseite des Klemmschenkels der Klemmfeder in den Innenraum der Klemmfeder hineinerstreckt. - 12 - Denn nach den Figuren 8 bis 11 der US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) ist die Klemmfeder als Kneifer-Klemmfeder ausgebildet (vgl hierzu auch den Schrift-satz der Anmelderin vom 27. Juni 2002, S 3, Abs 2 bis 5), deren Anlageschenkel (11a, 11d) zwar ebenfalls an der unteren Stockwerksebene (16) der Stromschiene (16, 16a, 16b) anliegt, dort jedoch - insoweit im Unterschied zu dem ersten Merk-malskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 - nicht endet, sondern sich als zweiter Klemmschenkel der Kneifer-Klemmfeder in einem Klemmarm (arm 11d) mit Fensterausnehmung (opening 12’) fortsetzt, der von dem Klemmarm (arm 11e) mit der Fensterausnehmung (13’) des Klemm-schenkels (11b, 11e) übergriffen wird (Fig 8 bzw 11 mit zugehöriger Beschrei-bung). Zudem erstreckt der Stockwerksträger (16a) dabei - insoweit im Unter-schied zu dem dritten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des gel-tenden Patentanspruchs 1 - auf der Außenseite des Klemmschenkels (11b, 11e) im Außenraum der Klemmfeder. Daher erstreckt sich auch die Stromschienen-Plattform (16b) von außen nach innen durch die Fensterausnehmung (13’) des Klemmschenkels (11b, 11e) der Klemmfeder hindurch - insoweit abweichend von dem zweiten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1. Die - im Prüfungsverfahren nicht in Frage gestellte - Neuheit der Merkmalskombi-nation nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 gegen-über dem Stand der Technik nach den eingangs weiter genannten Druckschriften 2 bis 8 ergibt sich implizit aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit. b) Die - wie dargelegt - einen gattungsgemäßen Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter betreffende, im Prüfungsverfahren als besonders relevant erach-tete US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) kann dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den eingangs weiter genannten Druckschriften 2 bis 8 nahelegen. - 13 - Bei den gemäß der US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) vorgesehenen Kneifer-Klemmfedern ist der Federinnenraum durch die sich überlappenden zwei Klemmschenkel (11a, 11d bzw. 11b, 11e) nach außen derart abgeschlossen, daß die Stromschiene (16, 16a, 16b) ersichtlich nur auf die in den Figuren 8 bis 11 dar-gestellte Weise in den Federinnenraum einführbar ist, indem nämlich der Stock-werksträger (16a) im Außenraum der Klemmfeder vor den sich überlappenden Klemmschenkeln (11a, 11d bzw. 11b, 11e) – dh auf der Außenseite der Klemm-schenkel - angeordnet wird, dergestalt, daß sich die obere Stromschienen-Platt-form (16b) von außen durch die Fensterausnehmungen (12’ bzw. 13’) der Klemm-schenkel hindurch in den Federinnenraum erstreckt. Auf die Idee, den Klemmarm (11d) des Anlageschenkels (11a, 11d) wegzulassen - und hierdurch die Kneifer-Klemmfeder in eine Art Käfigzugfeder "umzuwandeln" -, um die Stromschiene (16, 16a, 16b) auf die durch den geltenden Patentanspruch 1 gelehrte Weise auf der Innenseite des Klemmschenkels (11b, 11e) in den Federinnenraum einführen zu können, kommt der Fachmann aber allenfalls bei unzulässiger ex-post-Betrach-tung in Kenntnis der Erfindung. Denn besagter Klemmarm (11d) des Anlageschen-kels (11a, 11d) ist - entgegen der von der Prüfungsstelle vertretenen Auffassung (Bescheid vom 17. Juni 1999, S 2, vorle Abs, le Satz) - insofern nicht entbehrlich, als er ausweislich dieser Entgegenhaltung (Sp 4, le Abs bis Sp 5, Abs 1 zur Fig 8) ausdrücklich dem Zweck dient, mit der Oberkante seiner Fensterausnehmung (12’) dem Druck entgegenzuwirken, der von der Unterkante der Fensterausneh-mung (13’) des Klemmschenkels (11b, 11e) auf die Unterseite der Stromschienen-Plattform (16b) ausgeübt wird. Danach hat der Fachmann aufgrund der Gesamtof-fenbarung der US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) aber keinerlei Veranlas-sung, die Stromschiene (16, 16a, 16b) derart in den Innenraum der Klemmfeder zu verlegen, daß sich der Stockwerksträger (16a) auf der Innenseite des Klemm-schenkels (11b, 11e) der Klemmfeder und entgegengesetzt zur Klemmschenkeler-streckung in den Innenraum der Klemmfeder hineinerstreckt und sich die Strom-schienen-Plattform (17) dabei von innen nach außen durch die Fensterausneh-mung (13’) des Klemmschenkels (11b, 11e) der Klemmfeder hindurcherstreckt, - 14 - wie dies der geltende Patentanspruch 1 zur Verringerung des Platzbedarfs bei Fe-derkraftklemmanschlüssen vom Käfigzugfeder-Typ lehrt. Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung der eingangs weiter genannten Druckschriften 2 bis 8. Gemäß dem einen Zugfederanschluß - dh in der Terminologie der Anmelderin ei-nen Käfigzugfederanschluß - für elektrische Leiter betreffenden deutschen Ge-brauchsmuster 295 14 509 (Druckschrift 5) weist die Zugfeder selbst einen An-schlag für die Begrenzung des Federweges des Klemmschenkels auf (Anspruch 1 iVm S 2, Abs 2 und 3). Soweit das Anschlagelement dabei von zwei seitlichen La-schen (8g) der Stromschiene (3a), die in seitlichen Ausklinkungen (9) des Anlage-schenkels (Federschenkel 4e) in den Innenraum der Klemmfeder hochgebogen sind (Anspruch 11 iVm Fig 8 nebst zugehöriger Beschreibung auf S 4, vorle Abs), bzw. alternativ dazu von einem Anschlagbolzen (8h) gebildet wird, der von der Stromschiene (3b) durch eine Durchtrittsbohrung (10) im Anlageschenkel (4f - Fig 9) in den Federinnenraum vorspringt (Anspruch 12 iVm Fig 9 nebst zugehöri-ger Beschreibung auf S 4, le Abs), vermögen diese anders gearteten Maßnahmen den Fachmann ebenfalls nicht dazu anzuregen, beim Federkraftklemmanschluß mit Kneifer-Klemmfeder nach den Figuren 8 bis 11 der US-Patentschrift 4 708 417 (Druckschrift 1) den Stockwerksträger (16a) derart anzuordnen, daß dieser sich auf der Innenseite des Klemmschenkels (11b, 11e) der Klemmfeder und entge-gengesetzt zur Klemmschenkelerstreckung in den Innenraum der Klemmfeder hineinerstreckt, wobei sich die Stromschienen-Plattform (17) von innen nach au-ßen durch die Fensterausnehmung (13’) des Klemmschenkels (11b, 11e) der Klemmfeder hindurcherstreckt, wie dies der Lehre des geltenden Patentan-spruchs 1 entspricht. Entsprechendes gilt auch für die gleichfalls eine Federkraftklemme mit Käfigzugfe-der betreffende deutsche Patentschrift 196 46 103 (Druckschrift 2), gemäß der zur Sicherung der Klemmfeder (2) auf der Stromschiene (1) ein Lappen (16) der - 15 - Stromschiene (1) durch einen Ausschnitt (15) im Anlageschenkel (3) der Klemm-feder (2) in den Innenraum der Klemmfeder (2) hineinragt (Fig 1 und 2 mit dazu-gehöriger Beschreibung in Sp 1, vorle Abs bis Sp 3, Abs 2). Den von der Erfindung weiter weg liegenden Druckschriften 3, 4 und 6 bis 8, die entweder Käfigzugfederanschlüsse betreffen, deren Stromschienen keine in den Innenraum der Klemmfedern hineinragenden Bestandteile aufweisen (Druckschrift 3, Fig 1 bis 4, Druckschrift 4, Fig 1, Druckschrift 6, Fig 2 bzw Druckschrift 7, Fig 1a bis 9c, jeweils mit zugehöriger Beschreibung), oder Anschlußklemmen mit Kneifer-Klemmfedern offenbaren, die keine Stromschienen enthalten (Druckschrift 8, Fig 1 bis 5 mit dazugehöriger Beschreibung), kann der Fachmann auch keinerlei Hin-weise auf die in Rede stehende Merkmalskombination des geltenden Patentan-spruchs 1 entnehmen. Der Federkraftklemmanschluß für elektrische Leiter nach dem geltenden Patent-anspruch 1 ist demnach patentfähig. 4. An den Patentanspruch 1 können sich die geltenden Unteransprüche 2 und 3 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Federkraftklemmanschlusses für elektrische Leiter nach dem Hauptanspruch be-treffen. 5. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik angege-ben, von dem die Erfindung ausgeht, und der beanspruchte Federkraftklemman-schluß für elektrische Leiter anhand der Zeichnungen ausreichend erläutert. Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Dr. Häußler Be
Full & Egal Universal Law Academy