BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 41/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. August 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 16 552.4-31 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2000 aufgehoben. BPatG 154 6.70 - 2 - Das Patent 197 16 552 wird mit folgenden Unterlagen erteilt: Ansprüche 1 bis 7 und Beschreibung, Seiten 1 bis 5, über-reicht in der mündlichen Verhandlung, und offengelegte Zeichnung, Figuren 1 und 2. Anmeldetag: 19. April 1997 Bezeichnung: Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbauein-richtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeuges. G r ü n d e I Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Anbrin-gen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeuges" ist am 19. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Mit Beschluß vom 17. August 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand des mit Schriftsatz vom 29. April 1998 eingereichten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 36 20 002 nicht neu sei. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde einge-legt. - 3 - In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 7 mit einer angepaßten Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 durch den nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich der im Prüfungsverfahren noch genannten Druckschriften, nämlich der europäischen Offenlegungsschrift 0 387 984 und des deutschen Gebrauchsmusters 295 02 668, nicht patenthindernd getroffen sei. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2000 aufzuheben und das Patent 197 16 552 mit folgenden Un-terlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und offengelegte Zeichnung, Figuren 1 und 2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 haben folgenden Wortlaut: "1. Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeuges in der Schiebedachöffnung des Fahrzeuges mit einem sich quer über die Schiebedachöffnung erstreckenden Ver-steifungsteil, das an die Schiebedachöffnung angepaßt ist und über lösbare Verbindungsglieder, welche mit am Fahrzeug angeordneten Gegengliedern zusammenwir-ken, mit dem Fahrzeug verbindbar ist, und mit einem mit dem Versteifungsteil verbundenen Außenteil, auf dem die Aufbaueinrichtung befestigbar ist, gekennzeichnet durch einen Adapteraufbau, wobei das Außenteil (3) mit seiner Unterseite rahmenartig wenigstens annähernd an - 4 - die Dachkontur des Fahrzeuges angepaßt ist, sich über die Schiebedachöffnung (2) hinaus erstreckt und mit ei-nem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt, und wo-bei das Außenteil (3) auf seiner Oberseite eine we-nigstens annähernd horizontal und plan verlaufende Anschlußfläche (4) aufweist, an die die Unterseite der Aufbaueinrichtung, die als Dachbalken (5) ausgebildet ist, mit einer Gegenfläche (6) angepaßt ist. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Verbindungsglieder Schrauben oder Bolzen (12) sind, die in Gewindebohrungen oder Gewindemut-tern (13) als Gegenglieder einschraubbar sind. 3. Vorrichtung nach Anspruch 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Gegenglieder am Fahrzeug in dem oberen Schiebe-dachrahmen (14) vorgesehene Bohrungen und Gewin-demuttern (13) sind. 4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Außenteil (3) aus Kunststoff besteht. 5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Außenteil (3) mit einem zur Dachkontur des Fahrzeuges gerichteten umlaufenden Dichtungsring (9) versehen ist. - 5 - 6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Außenteil (3) mit ein oder mehreren nach unten ge-richteten Stegen (10) versehen ist, die an eine Schiebe-dachdichtung (11) angedrückt sind. 7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Versteifungsteil (1) teleskopierbar ist." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig. 1.) Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig, denn alle Anspruchs-merkmale sind für den Durchschnittsfachmann aus der Gesamtheit der ursprüngli-chen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart herzuleiten. So stützt sich der geltende Patentanspruch 1 inhaltlich auf die ursprünglichen An-sprüche 1 und 2 iVm der ursprünglichen Beschreibung und Zeichnung der Ausfüh-rungsform gemäß den Figuren 1 und 2 (hinsichtlich der Anspruchsmerkmale, wo-nach das Versteifungsteil (1) an die Schiebedachöffnung (2) angepaßt ist; das Außenteil (3) sich über die Schiebedachöffnung (2) hinaus erstreckt und mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt; die Anschlußfläche (4) wenigstens an-nähernd horizontal und plan verläuft; die Aufbaueinrichtung als Dachbalken (5) ausgebildet ist). - 6 - Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 8 (in dieser Reihenfolge). 2.) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben der Anmelderin in der mündli-chen Verhandlung bzw in der Beschreibungseinleitung (S 1 Abs 1 und 2) im Ober-begriff des Patentanspruchs 1 von einer aus der deutschen Offenlegungsschrift 36 20 002 bekannten Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeugs, bspw Polizeifahrzeugs, aus, bei der die Aufbaueinrichtung (Aufbauten 5), wie zB Rundumkennleuchte, Lautspre-cher oder dgl, auf einem in der Schiebedachöffnung des Fahrzeugs eingesetzten, den Konturen des Fahrzeugdaches (1) angepaßten, aus einem Außenteil (oberes Deckblech 10) und einem Versteifungsteil (Versteifungsrippen 15) bestehenden Deckel (4) montiert ist, der an einem im Fahrzeugdach vorgesehenen Rahmen (3) für das Schiebedach über lösbare Verbindungsglieder (Stellschrauben 38) be-festigbar ist, vgl dort die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung sowie die Ansprüche 1, 2 und 4. Als nachteilig bei dieser bekannten Vorrichtung wird von der Anmelderin insbe-sondere angesehen, daß diese speziell an ein bestimmtes Fahrzeug und das dort vorhandene Schiebedach exakt in seinem gesamten Aufbau angepaßt sein muß. Insbesondere müssen dabei aufgrund der unterschiedlichen Dachwölbungen auch die Warn- und Signalmittel entsprechend angepaßt werden, vgl die Beschwerde-begründung vom 21. November 2000, S 3 Abs 1. Dem Anmeldungsgegenstand liegt das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine gattungsgemäße Vorrichtung zu schaffen, durch die eine Aufbau-einrichtung für verschiedene Sonderfahrzeuge verwendbar bzw einsetzbar ist, wobei auch der Einbau in das Sonderfahrzeug derart erfolgen soll, daß der Pro-duktionsablauf bei der Herstellung des Fahrzeugs so wenig wie möglich beein-trächtigt wird, vgl die Beschreibung S 2 Abs 2. - 7 - Gelöst wird dieses Problem durch die im Patentanspruch 1 angegebene Merk-malskombination. Wesentlich dabei ist der erfindungsgemäße Adapteraufbau, bei dem das – mit dem Versteifungsteil verbundene – Außenteil mit seiner Unterseite rahmenartig wenigstens annähernd an die Dachkontur des Fahrzeuges angepaßt ist, sich über die Schiebedachöffnung hinaus erstreckt und mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt, und auf seiner Oberseite eine wenigstens annähernd hori-zontal und plan verlaufende Anschlußfläche zur Befestigung der als Dachbalken ausgebildeten Aufbaueinrichtung für die Warn- und Signalmittel aufweist, wie dies im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 im einzelnen gelehrt wird, vgl hierzu auch die in der Beschreibung S 2 Abs 4 bis S 3 Abs 1 genannten diesbezüglichen Vorteile. 3.) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keine der eingangs genannten Druckschriften gibt dem zuständigen Durch-schnittsfachmann, einem mit der konstruktiven Ausgestaltung von Vorrichtungen zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmitteln eines Son-derfahrzeugs befaßten, berufserfahrenen Fachhochschulingenieur der Fachrich-tung Kraftfahrzeugtechnik, ein Vorbild oder eine Anregung zu dem für die Beurtei-lung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes entscheidungserheblichen speziellen Adapteraufbau, bei dem das mit dem Versteifungsteil verbundene Au-ßenteil mit seiner Unterseite rahmenartig wenigstens annähernd an die Dachkon-tur des Kraftfahrzeugs angepaßt ist, sich über die Schiebedachöffnung hinaus er-streckt und mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 36 20 002, von der die Erfindung – wie dargelegt – ausgeht, ist eine Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung - 8 - für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeugs mit den Merkmalen des Ober-begriffs des Anspruchs 1 bekannt, bei der – im Unterschied zum ersten Merkmals-komplex im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 – als Träger der Aufbauein-richtung ein aus einem Außenteil (oberes Deckblech 10) und einem Versteifungs-teil (Versteifungsrippen 15) bestehender Deckel (4) vorgesehen ist, der in seinen Abmessungen und Konturen denen des Schiebedachs entspricht und in einen im Fahrzeugdach vorgesehenen Rahmen (3) für das Schiebedach eingesetzt und daran befestigt ist, vgl dort insbesondere die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Be-schreibung Sp 3 Z 16 bis Sp 4 Z 45, insbesondere Sp 3 Z 35 bis 41, Sp 2 Z 62/63, sowie die Ansprüche 1 und 2. Desweiteren ist die Aufbaueinrichtung dieser be-kannten Vorrichtung – im Unterschied zum zweiten Merkmalskomplex des kenn-zeichnenden Teils des Anspruchs 1 – nicht als Dachbalken ausgebildet; vielmehr sind die Aufbauten, zB die Rundumkennleuchte (5), direkt auf der Oberfläche des Deckels (Deckblech 10) befestigt, wobei die Anschlußfläche dementsprechend allenfalls in diesem zentralen Befestigungsbereich der Rundumkennleuchte (5) eine annähernd horizontale und plan verlaufende Anschlußfläche aufweist, vgl die Figuren 1 und 2. Eine Anregung, von diesem bekannten und bewährten Aufbauprinzip mit einem in die Schiebedachöffnung eingesetzten und dementsprechend bemessenen sowie den Konturen des Fahrzeugdaches angepaßten Deckel als Träger der Aufbauein-richtung abzugehen und statt dessen einen Adapteraufbau vorzusehen, dessen Außenteil mit seiner Unterseite rahmenartig wenigstens annähernd an die Dach-kontur des Fahrzeuges angepaßt ist, sich über die Schiebedachöffnung hinaus er-streckt und mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt, ist dieser Druck-schrift nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt auch für die aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 387 984 bekannte Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeugs. Denn auch bei dieser bekannten Vor-richtung ist als Träger der Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel (warning - 9 - equipment module 16) ein aus einem rechteckigen Außenteil (rectangular base member 26) und einem unteren Versteifungsteil (lower subassembly 24) beste-hender Deckel vorgesehen, der so ausgebildet und bemessen ist, daß er anstelle des Schiebedachs in die rechteckige Schiebedachöffnung (18) eingesetzt werden kann, vgl dort insbesondere die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung sowie die dortigen Ansprüche 8 bis 10. Allenfalls kann diese Druckschrift eine An-regung dazu geben, die auf dem Außenteil zu befestigende Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel als Dachbalken auszubilden, vgl das Bauteil 16 (warning equipment module) in den Figuren 1 bis 3. Eine Anregung in Richtung der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung des noch genannten deutschen Gebrauchsmusters 295 02 668. Diese Druckschrift betrifft einen Kranken- oder Rettungswagen mit einem Kran-kentransportraum, in dessen Fahrzeug-Dach (3) ein Ausschnitt (4) vorgesehen ist, der durch einen mit dem Dach (3) fest verbundenen erhöhten Dachaufsatz (5) überdeckt ist, wobei der Dachaufsatz ebene Montageflächen (7) für Rundum-kennleuchte (8) und weitere Befestigungseinrichtungen aufweist, vgl dort die An-sprüche 1, 5 und 10 sowie die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung. Der vorgeschlagene Dachaufsatz des Kranken- oder Rettungswagens dient dabei der partiellen Dacherhöhung in der Fahrzeugdecke unmittelbar über der Kranken-trage, vgl den die Seiten 1 und 2 überbrückenden Absatz iVm Seite 3 drittletzter Absatz und Seite 4 vorletzter Absatz. Für den Senat ist es schon fraglich, ob der Fachmann am Anmeldetag der vorlie-genden Anmeldung diese Druckschrift zur Lösung der dem Anmeldungsge-genstand zugrundeliegenden Aufgabe überhaupt in Betracht zieht, da diese gat-tungsfremd ist und sich bei einem Kranken- oder Rettungswagen das Problem der Umrüstung eines Fahrzeugs unter Zuhilfenahme der Schiebedachöffnung nicht stellt. Aber selbst wenn der Fachmann diese Druckschrift in seine Überlegungen - 10 - mit einbezieht, gibt sie keine Anregung für die erfindungsgemäße Lösung mit ei-nem Adapteraufbau, bei dem das Außenteil mit einem sich quer über die Schiebe-dachöffnung des Fahrzeugs erstreckenden Versteifungsteil verbunden ist und mit seiner Unterseite rahmenartig wenigstens annähernd an die Dachkontur des Fahrzeugs angepaßt ist, sich über die Schiebedachöffnung hinaus erstreckt und mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt. Im übrigen hat auch bereits die Prüfungsstelle im Erstbescheid vom 2. Februar 1998 (S 1 Abs 3 und S 2 Abs 3 bis 6) zu erkennen gegeben, daß der Anmeldungsgegenstand Unterschiede zum ermittelten Stand der Technik aufweist und eine Patenterteilung bei entsprechend präzisiertem Patentbegehren nicht ausgeschlossen erscheint. Die zweifellos auch gewerblich anwendbare Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeugs nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig. 4.) An den Patentanspruch 1 können sich die darauf zurückbezogenen gelten-den Unteransprüche 2 bis 7 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der Vorrichtung nach dem Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen. 5.) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und – iVm der Zeichnung – hinsichtlich der Erläuterung der beanspruch-ten Vorrichtung. Dr. Beyer Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Fa/Ja
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