BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 41/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am23. Oktober 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2005 037 455.7-33hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Strößner und der Richter Brandt, Metternich und Müllerbeschlossen:Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die Anmeldung 10 2005 037 455.7-33 wurde am 9. August 2005 mit der Bezeich-nung „Weißlicht-Leuchtdiode“ beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reicht. Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L hat im Prüfungsverfahren den Stand der Technik gemäß den DruckschriftenD1 DE 10 2004 003 135 A1D2 DE 10 2004 016 139 A1D3 DE 201 15 914 U1D4 JP 2-269 793 A, Patent abstracts of Japan undD5 EP 1 528 604 A2ermittelt. Der Anmelder selbst hat in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung noch die DruckschriftenD6 WO 98/05078 undD7 WO 98-12757 A1 bzw. EP 936 682 A1als Stand der Technik genannt.Im einzigen Prüfungsbescheid vom 27. Dezember 2005 hat die Prüfungsstellemangelnde Klarheit der in den Ansprüchen formulierten Lehre bemängelt, da we-der elementares Chlor noch Gd2+-Ionen für sich allein als Leuchtstoff geeignet seien. Außerdem hat sie dargelegt, dass die Gegenstände klargestellter Ansprü-che bezüglich des vorgelegten Stands der Technik nicht patentfähig seien. Unter Hinweis auf die mangelnde Klarheit der Patentansprüche hat sie die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Oktober 2007 zurückgewiesen, nachdem der Anmelder sein Patentbegehren unverändert weiterverfolgt hat.- 3 -Gegen den am 14. November 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die frist-gemäß am 4. Dezember 2007 per Telefax beim Deutschen Patent- und Marken-amt eingegangene Beschwerde, die der Anmelder mit Schriftsatz vom 26. Febru-ar 2008 begründet hat.In einer Zwischenverfügung vom 26. September 2012 hat der Senat dem Anmel-der zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch die DruckschriftenD8 US 2004/0233664 A1 undD9 EP 0 304 121 A1übermittelt und darauf hingewiesen, dass angesichts der Lehre dieser Druck-schriften hinsichtlich der Materialauswahl für das Fluoreszenzpulver die Patentfä-higkeit der Weißlicht-Leuchtdiode nach Anspruch 1 und des Leuchtdiodenscheib-chens nach Anspruch 6 im Zusammenhang mit der Druckschrift D1 bzw. mit der Druckschrift D6 in Frage stehe.Der Anmelder ist - wie zuvor telefonisch angekündigt - zur mündlichen Verhand-lung nicht erschienen.Schriftsätzlich hat der Anmelder sinngemäß die Anträge eingereicht,1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2007 aufzuheben;2. ein Patent mit der Bezeichnung „Weißlicht-Leuchtdiode“ und dem Anmeldetag 9. August 2005 auf der Grundlage folgen-der Unterlagen zu erteilen:- 4 -Patentansprüche 1 - 9, eingegangen am 27. Febru-ar 2008, sowie Beschreibungsseiten 1 - 20 und 11 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 18, jeweils eingegangen am Anmeldetag.Der auf eine Weißlicht-Leuchtdiode gerichtete geltende Anspruch 1 lautet:„Weißlicht-Leuchtdiode, aufweisendeine Anregungslichtquelle, die ein Anregungslicht (124) aussen-det, dessen Wellenlänge im Bereich von 250 nm bis 490 nm liegt; undein Fluoreszenzpulver (132), das um das Anregungslicht (124) herum verteilt ist und das Anregungslicht (124) absorbiert, wobei das Material des Fluoreszenzpulvers aus einer Gruppe ausge-wählt ist, die aus(1) (Me1-x-yEuxRey) 8 Mgz (SiO4)mCln mit Me aus der Gruppe Ca, Sr und Ba, 0
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