BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 42/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Februar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 197 18 883.4-31 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2000 aufgehoben und das Patent 197 18 883 mit folgenden Unterlagen erteilt: BPatG 154 6.70 - 2 - Ansprüche 1 bis 5, Beschreibungsseiten 1 bis 8, jeweils ein-gereicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Fe-bruar 2002, und offengelegte Zeichnung (eine Figur). Bezeichnung: Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage für ein Kraftfahrzeug Anmeldetag: 3. Mai 1997. G r ü n d e I Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "Elektronisch gesteu-erte Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage für ein Kraftfahrzeug" am 3. Mai 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Mit Beschluß vom 27. Juli 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deut-schen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie hat ihre Ent-scheidung damit begründet, dass der Gegenstand des damals geltenden, am 1. April 2000 eingegangenen Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 23 954 und unter Berücksich-tigung des allgemeinen Wissens des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde des Anmel-ders. In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder neue Patentansprüche 1 bis 5 mit einer angepaßten Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, dass - 3 - der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 durch den nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich der im Prüfungsverfahren noch genannten Druckschriften, nämlich der deutschen Patentschrift 43 41 058 sowie der deut-schen Offenlegungsschriften 44 47 327 und 43 34 670, nicht patenthindernd ge-troffen sei. Der Anmelder beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2000 auf-zuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu ertei-len: Ansprüche 1 bis 5, Beschreibungsseiten 1 bis 8, jeweils ein-gereicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Fe-bruar 2002, und offengelegte Zeichnung (eine Figur). Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 haben folgenden Wortlaut (nach Korrektur einer versehentlichen Streichung im Anspruch 2): "1. Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage für ein Fahrzeug, insbe-sondere Kraftfahrzeug, mit einer elektronischen Ansteuer-schaltung zum selbsttätigen Ein- und Ausschalten der Fahr-lichtfrontbeleuchtung in Abhängigkeit von dem mittels eines Bewegungssensors erfassten Bewegungszustand des Fahr-zeugs, dadurch gekennzeichnet, dass der Bewegungssen-sor nach dem Prinzip des Doppler-Radar-Effektes arbeitet, wobei dessen Sende- und Empfangseinrichtung die elektro-magnetischen Wellen in Richtung der Fahrbahn emittiert und die von der Fahrbahn zurückreflektierten elektromagneti-schen Wellen empfängt, und wobei die Frequenzdifferenz - 4 - zwischen den emittierten und den empfangenen elektromag-netischen Wellen als Steuergröße von der elektronischen Ansteuerschaltung (1.3) erfasst und ausgewertet wird. 2. Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage nach Anspruch 1, da-durch gekennzeichnet, dass der Stromkreis zur Fahrlicht-frontbeleuchtung, ausschließlich der Fernlichtbeleuchtung und Lichthupe, über ein in der Ansteuerschaltung (1.3) inte-griertes Relais unterbrochen wird, wenn sich das Fahrzeug nicht bewegt, wobei die Ansteuerung von diesem Relais von der Ansteuerschaltung (1.3) des Bewegungssensors erfolgt, und dass bei Ausfall des Bewegungssensors oder der ge-samten Ansteuerschaltung (1.3) ein manuelles Ein- und Aus-schalten der Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage mittels Schal-ter (1.2) möglich ist. 3. Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Ansteuerschaltung (1.3) sowie der Bewegungssensor beim Einschalten der Stand-lichtbeleuchtung (2.2, 2.1) mittels eines Schalters (1.1) ein-geschaltet werden. 4. Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Fahrlichtfrontbeleuchtung von der Ansteuerschaltung (1.3) über einen Dimmer ange-steuert und bei Stillstand des Kraftfahrzeuges auf Standlicht geregelt wird. 5. Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage nach einem der Ansprü-che 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Bewegungs- - 5 - sensor am Unterboden des Kraftfahrzeuges in der Fahrzeug-mitte angeordnet ist." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet, denn der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Ver-handlung als patentfähig. 1.) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind für den Durchschnittsfachmann aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmel-dungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörig offenbart herzuleiten. So stützt sich der geltende Patentanspruch 1 inhaltlich auf die ursprünglichen An-sprüche 1 und 2 iVm der ursprünglichen Beschreibungsseite 5 Zeilen 23 bis 33 des Ausführungsbeispiels. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen in ihrem technischen Inhalt den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 6 (in dieser Rei-henfolge). Der geltende Patentanspruch 5 stützt sich inhaltlich auf die ursprüngli-che Beschreibung Seite 5 Zeilen 19 bis 21 des Ausführungsbeispiels. 2.) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben des Anmelders in der mündli-chen Verhandlung bzw in der geltenden Beschreibungseinleitung (S 1 letzter Abs bis S 3 Abs 1) im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von einer aus der deutschen Patentschrift 43 41 058 bekannten Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage für ein Kraft-fahrzeug aus, bei der die automatische Umschaltung von Fahrlicht auf Stand- oder Parklicht und umgekehrt durch Signalauswertung der beispielsweise von einem ABS-Steuergerät beziehbaren, über den BUS verfügbaren Raddrehzahlsignale - 6 - bewirkt wird, vgl. dort insbes Spalte 4, Zeilen 66 bis Spalte 5 Zeile 3 sowie die An-sprüche 5 bis 7. Als nachteilig bei dieser bekannten Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage wird vom Anmelder insbesondere angesehen, dass die Schaltungsanordnung hierbei relativ aufwendig sei und ein Antiblockiersystem zur Ansteuerung der Bremsen von Fahr-zeugrädern voraussetze, das aber derzeit nicht in jedem Kraftfahrzeug eingebaut sei. Dem Anmeldungsgegenstand liegt demgegenüber die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage zu schaffen, die einen relativ einfachen Aufbau aufweist und in ein neues oder gebrauchtes Kraftfahrzeug mit oder ohne Antiblockiersystem integriert werden kann, mit der der Energiebedarf beim Fahren mit Licht insbesondere im innerstädtischen Verkehr sowie im Stau re-duziert werden kann, vgl die geltende Beschreibungsseite 3 letzter Absatz bis Sei-te 4 Absatz 1. Gelöst wird diese Aufgabe durch die im Patentanspruch 1 angegebene Merkmals-kombination. Erfindungswesentlich dabei ist, dass der Bewegungszustand des Fahrzeugs, dh Fahrt bzw Stillstand, von dem das selbständige Ein- und Ausschalten der Fahr-lichtfrontbeleuchtung abhängt, mittels eines nach dem Prinzip des Doppler-Radar-Effektes – und somit berührungsfrei – arbeitenden Bewegungssensors erfaßt wird, wobei dessen Sende- und Empfangseinrichtung die elektromagnetischen Wellen in Richtung der Fahrbahn emittiert und die von der Fahrbahn zurückreflektierten elektromagnetischen Wellen empfängt, und wobei die Frequenzdifferenz zwischen den emittierten und den empfangenen elektromagnetischen Wellen als Steuer-größe von der elektronischen Ansteuerschaltung erfaßt und zum selbsttätigen Ein- und Ausschalten der Fahrlichtfrontbeleuchtung ausgewertet wird. - 7 - Wie der Anmelder in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, wurde die erfin-dungsgemäße Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage an Testfahrzeugen, die mit einem vorzugsweise mittig am Unterboden des Kraftfahrzeugs angeordneten Radar-Be-wegungssenor ausgestattet waren, erfolgreich getestet, wobei Mikrowellen-Radar-sensoren bei 5,5 GHz, 9,2 GHz und 24 GHz zum Einsatz kamen. Dabei konnte vom Anmelder insbesondere auch der Nachweis erbracht werden, dass die Funk-tionsfähigkeit des nach dem Prinzip des Doppler-Radar-Effekts arbeitenden Bewe-gungssensors der beanspruchten Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage bei unter-schiedlichsten Fahrbahnbeschaffenheiten, zB Asphalt, Sand, Wasser, Eis, Holz, Metall, die unterschiedliches Reflektions- bzw Streuvermögen für die elektromag-netischen Wellen zeigen, in allen Geschwindigkeitsbereichen sichergestellt ist. 3.) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem nachge-wiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer er-finderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, vorliegend einem mit elektronisch gesteuerten Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlagen für Kraftfahrzeuge vertrauten, berufserfahrenen Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß. a) Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gegenüber dem nachgewiese-nen Stand der Technik ergibt sich schon daraus, dass in keiner der og Entgegen-haltungen die Verwendung eines nach dem Prinzip des Doppler-Radar-Effektes arbeitenden Bewegungssensors offenbart ist, wie aus der nachfolgenden Abhand-lung zur erfinderischen Tätigkeit hervorgeht. b) Aus der eine Lichtsteuereinrichtung für ein Kraftfahrzeug betreffenden deut-schen Patentschrift 43 41 058, von der die Erfindung – wie dargelegt – ausgeht, ist eine gattungsgemäße Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage für ein Kraftfahrzeug be-kannt, bei der die automatische (selbsttätige) Umschaltung von Fahrlicht auf Stand- oder Parklicht mittels eines den Bewegungszustand des Fahrzeugs erfas-senden Bewegungssensors erfolgt, der – im Unterschied zum Gegenstand des - 8 - Anspruchs 1 – die Raddrehzahlsignale bspw vom ABS-Steuergerät erfaßt und in der zugehörigen elektronischen Ansteuerschaltung auswertet, vgl dort insbeson-dere Spalte 4 letzter Absatz bis Spalte 5 Absatz 1 iVm den dortigen Ansprüchen 5 bis 7. Eine weitere gattungsgemäße Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage für ein Kraftfahr-zeug ist aus der eine Vorrichtung zum – automatischen – Ein- und Ausschalten von Schweinwerfern und Warn-Blinkleuchten betreffenden deutschen Offenle-gungsschrift 44 47 327 bekannt, bei der als Bewegungssensor – im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand – ein mit der Tachowelle des Kraftfahrzeugs verbun-dener Geschwindigkeitssensor vorgesehen ist, vgl den dortigen Anspruch 1 sowie die Zusammenfassung auf der Titelseite. Eine Anregung, bei diesen bekannten gattungsgemäßen Fahrlichtfrontbeleuch-tungsanlagen für ein Kraftfahrzeug zur Erfassung des Bewegungszustandes von dem genannten, die Raddrehzahlsignale auswertenden Bewegungssensor bzw dem mit der Tachowelle des Kraftfahrzeugs verbundenen Geschwindigkeitssensor abzugehen und einen nach dem Prinzip des Doppler-Radar-Effektes, dh berüh-rungsfrei arbeitenden Bewegungssensor vorzusehen, ist weder der genannten deutschen Patentschrift 43 41 058 noch der deutschen Offenlegungsschrift 44 47 327 zu entnehmen, zumal bei diesem Stand der Technik ersichtlich jeweils auf bereits im Kraftfahrzeug vorhandene Sensoren (Tachometer) bzw dort gemes-sene Signale (Raddrehzahlsignale vom ABS-Steuergerät) zurückgegriffen worden ist. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 23 954 sind elektronische Systeme zur ereignisabhängigen Aktivierung von Beleuchtungseinheiten an Fahrzeugen be-kannt, bei denen die automatische Aktivierung der Beleuchtungsanlage sowohl im Fahr- als auch im Standbetrieb mittels "geeigneter Sensoren" erfolgt, die die mo-mentane Fahrsituation erfassen, vgl den dortigen Anspruch 1 sowie die Beschrei-bung Spalte 1 Zeilen 32 bis 47. Als "geeignete Sensoren" sollen nach dem dorti- - 9 - gen Anspruch 3 "bereits vorhandene Sensoren" in das elektronische System inte-griert werden. Weitergehende Einzelheiten hinsichtlich der verwendeten Sensoren sind in dieser Entgegenhaltung nicht genannt. Der Auffassung der Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß (S 3 Abs 2), wo-nach der Fachmann im Hinblick auf den genannten Hinweis auf "geeignete Senso-ren" ohne erfinderisches Zutun aus dem Spektrum bekannter Sensoren zur Fest-stellung des Bewegungszustandes ua auch einen Sensor nach dem Doppler-Ra-dar-Effekt zur Auswahl habe, weil gerade dieses Sensorprinzip jedem Kraftfahrer aus der Radarüberwachung zur Geschwindigkeitsüberwachung geläufig sei, kann nicht gefolgt werden. Für den Senat ist es schon fraglich, ob der Fachmann am Anmeldetag der vorlie-genden Anmeldung, der die Erfindung nicht kennt, ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 43 23 954 bei der Suche nach "geeigneten Sensoren", die die momentane Fahrsituation erfassen und die zudem vorzugsweise "bereits vorhan-dene Sensoren" umfassen sollen, Bewegungssensoren nach dem Doppler-Radar-Effekt überhaupt in Betracht zieht. Denn in der og deutschen Offenlegungsschrift 43 41 058 und in der deutschen Offenlegungsschrift 44 47 327 sind – wie darge-legt – für gattungsgemäße Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlagen für ein Kraftfahr-zeug geeignete und im übrigen im Kraftfahrzeug üblicherweise bereits vorhandene Bewegungssensoren, nämlich solche, die die Raddrehlzahlsignale auswerten und solche, mit der Tachowelle des Kraftfahrzeugs verbundene Geschwindigkeitssen-soren explizit genannt, so dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, von die-sen bekannten und in der Praxis bewährten Bewegungssensoren zur Erfassung des Bewegungszustandes des Fahrzeugs abzugehen. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Fachmann als Bewegungssensor auch zB aus der Radar-Geschwindigkeitsüberwachung geläufige, nach dem Prin-zip des Doppler-Radar-Effektes arbeitende Sensoren mit in seine Überlegungen einbezieht, so erschließt sich dem Fachmann jedenfalls nicht in naheliegender - 10 - Weise der im Patentanspruch 1 gelehrte spezielle Einsatz eines nach dem Prinzip des Doppler-Radar-Effektes arbeitenden Bewegungssensors, dessen Sende- und Empfangseinrichtung die elektromagnetischen Wellen in Richtung der Fahrbahn emittiert und die von der Fahrbahn zurückreflektierten elektromagnetischen Wellen empfängt, und wobei die Frequenzdifferenz zwischen den emittierten und den empfangenen Wellen als Steuergröße zum selbsttätigen Ein- und Ausschalten der Fahrlichtfrontbeleuchtung ausgewertet wird. Denn bei der Beurteilung, ob der beanspruchte Einsatz eines Radar-Sensors für den Fachmann am Anmeldetag nahegelegt ist oder nicht, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass zum einen der beim Anmeldungsgegenstand eingesetzte Bewegungssensor – im Unterschied von Radar-Sensoren zur Geschwindigkeits-überwachung - zur Erfassung des Bewegungszustandes des Fahrzeugs, nämlich "Fahrt" bzw "Stillstand" dient; zum anderen erfolgt die Geschwindigkeitsmessung bei bekannten Radar-Sensoren üblicherweise weitgehend longitudinal, dh in Be-wegungsrichtung des Fahrzeugs, bei der die gemessene Frequenzänderung f' – f gemäß der bekannten Doppler-Gleichung f' – f = v/c . f . cos ( = Winkel zwi-schen dem Geschwindigkeitsvektor v und der Richtung Radarwellen, f = Frequenz der Radarwellen) am größten ist, und wobei zudem das Fahrzeug als Reflektor genutzt wird, wohingegen erfindungsgemäß die Messung nahezu transversal zur Bewegungsrichtung des Fahrzeugs, dh nahezu 90°, erfolgt und die Fahrbahn unterschiedlichster Oberflächenbeschaffenheit als Reflektor genutzt wird. Mangels eines Vorbildes im Stand der Technik und mangels einer angemessenen Erfolgs-erwartung unter den genannten Meßbedingungen ("reasonable expectation of success" – vgl hierzu EPA ABl 1992, 268, 282) hatte der Fachmann keine hinrei-chende Veranlassung, einen Radar-Sensor als Bewegungssenor für einen sol-chen Einsatzzweck einzusetzen. Einen wesentlichen Beitrag zur erfinderischen Leistung stellt im vorliegenden Fall demnach das dem Anmelder zukommende Verdienst dar, von bekannten und in - 11 - der Praxis bewährten Bewegungssenoren, die Raddrehzahlsignale oder Tacho-metersignale auswerten, abzugehen und – in Abkehr von diesen eingefahrenen Wegen – die Eignung eines nach dem Prinzip des Doppler-Radar-Effektes arbei-tenden Bewegungssensors für den im Patentanspruch 1 gelehrten speziellen Ein-satzzweck erkannt und genutzt zu haben (vgl hierzu BGH GRUR 1999, 145 Ls 1 und 2, 148 - "Stoßwellen-Lithotripter" mw Nachw). Eine Anregung in Richtung der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 erhält der Fachmann schließlich auch nicht bei Einbeziehung der im Prüfungsverfahren noch ermittelten deutschen Offenlegungsschrift 43 34 670. Denn diese Entgegenhaltung betrifft eine Beleuchtungseinrichtung an Kraftfahr-zeugen, bei der die Betätigungseinrichtung, mittels der die Beleuchtung des Kraft-fahrzeugs automatisch betätigt wird, - anders als beim Anmeldungsgegenstand – den Bremsflüssigkeitsdruck in einer Bremsanlage auswertet bzw einen Trägheits-körper aufweist, vgl die dortigen Ansprüche 1 bis 4. Diese Druckschrift hat somit keine näheren Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 und wurde von der Prüfungsstelle im übrigen auch nur zu einer im ursprünglichen Unteranspruch 3 gelehrten, jedoch nicht mehr weiterverfolgten Ausführungsvarian-te mit Beschleunigungssensor genannt. Die zweifellos auch gewerblich anwendbare Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage für ein Fahrzeug nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig. 4.) An den Patentanspruch 1 können sich die darauf zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 5 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbst-verständliche Ausführungsarten der Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage nach dem Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Ge-genstandes des Hauptanspruchs mitgetragen. - 12 - 5.) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hin-sichtlich der Wiedergabe des relevanten Standes der Technik, von dem die Erfin-dung ausgeht, und – in Verbindung mit der Zeichnung – hinsichtlich der Erläute-rung der beanspruchten Fahrlichtfrontbeleuchtungsanlage. Dr. Beyer Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Ko
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