BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 42/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Juni 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 40 34 204.2-34 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, der Richter Dr. Gottschalk und Lokys sowie der Richterin Martens BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 1999 aufgehoben und das nachge-suchte Patent 40 34 204 gemäß Hilfsantrag mit folgenden Unter-lagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhand-lung; Beschreibung Seiten 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Ver-handlung ergänzt um 1 Blatt ursprüngliche Zeichnung, B e z e i c h n u n g : Elektrische Klemmen mit Sammelschienenanschluß A n m e l d e t a g : 27. Oktober 1990. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patentamt- und Markenamts hat die am 27. Oktober 1990 mit der Bezeichnung „Elektrische Klemme mit Sam-melschienenanschluß“ eingereichte Patentanmeldung durch Beschluß vom - 3 - 19. April 1999 aus den Gründen des Bescheids vom 25. Mai 1998 zurückgewie-sen. In diesem Bescheid ist ausgeführt, daß zwar der in Betracht gezogene Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen - deutsche Offenlegungsschrift 35 10 210 - deutsche Offenlegungsschrift 23 42 988 und - deutsche Auslegeschrift 1 490 185 der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nicht entge-genstehe, daß eine Patenterteilung mit den damaligen - ursprünglichen - Anmel-dungsunterlagen jedoch insofern nicht möglich sei, als der Wortlaut des Patentan-spruchs 1 noch nicht geeignet sei, ein zweifelsfreies Schutzbegehren zu definie-ren. Dem Bescheid ist zur Beseitigung der Mängel der Anmeldungsunterlagen ein Vorschlag mit gewährbar erscheinenden Ansprüchen und Korrekturen der Be-schreibung beigefügt worden. Auch ist der Anmelderin aufgegeben worden, in der Beschreibung den vorgenannten Stand der Technik darzulegen. Die Anmeldung ist zurückgewiesen worden, weil die Anmelderin zu dem genann-ten Bescheid trotz zweifacher Verlängerung der Äußerungsfrist nicht Stellung ge-nommen hat, d.h. die mängelbehafteten Unterlagen ohne Begründung unver-ändert aufrechterhalten hat. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den am 15. Juni 2001 eingereichten Patentan-sprüchen 1 bis 5 und Beschreibungsseiten 1, 2, 4 und 5, hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 mit angepaßter Beschreibung weiter und vertritt die Auffassung, daß die Anmeldungsunterlagen gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag von sämtlichen gerügten Mängeln bereinigt seien - 4 - und daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik auch patentfähig sei. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen: - Ansprüche 1 bis 5 eingereicht am 15. Juni 2001 mit - Beschreibung Seiten 1, 2, 4 und 5, im übrigen die ursprüngli-chen Unterlagen. Hilfsweise beantragt sie, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Un-terlagen (Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Seiten 1 bis 10) ergänzt um 1 Blatt ursprüngliche Zeichnung zu erteilen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: „Benachbart anzuordnende elektrische Klemmen, - die jeweils einen entlang einer Stromschiene (8) verschiebbaren Kontaktkörper (5) aus einem gut stromleitfähigen Material aufweisen, - der in seiner vorgeschobenen Position mit einem gabelförmi-gen Maul eine den einander benachbarten Klemmen gemeinsame und quer zu diesen verlaufende Sammelschiene (4) übergreift und diese kontaktiert, dadurch gekennzeichnet, - daß der Kontaktkörper (5) einen durch eine Klemmfeder (14) hergestellten, permanenten elektrischen Schleifkontakt zur Strom-- 5 - schiene (8) besitzt, - und daß das gabelförmige Maul des Kontaktkörpers (5) min-destens einen federbelasteten Klemmschenkel (13) aufweist, der in der vorgeschobenen Position des Kontaktkörpers (5) einen elektrischen Klemmkontakt des Kontaktkörpers zur Sammel-schiene (4) herstellt.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut: „Benachbart anzuordnende elektrische Klemmen, - die jeweils einen entlang einer Stromschiene (8) verschiebbaren Kontaktkörper (5) aus einem gut stromleitfähigen Material aufweisen, - der einen elektrischen Schleifkontakt zur Stromschiene (8) besitzt und - der in seiner vorgeschobenen Position mit einem gabelförmi-gen Maul eine den einander benachbarten Klemmen gemeinsame und quer zu diesen verlaufende Sammelschiene (4) übergreift und diese kontaktiert, dadurch gekennzeichnet, - daß das gabelförmige Maul des Kontaktkörpers (5) mindes-tens einen federbelasteten Klemmschenkel (13) aufweist, der in der vorgeschobenen Position des Kontaktkörpers (5) einen elektri-schen Klemmkontakt des Kontaktkörpers zur Sammelschiene (4) herstellt, - daß der Kontaktkörper 5 ( einen durch eine Klemmfeder (14) hergestellten, permanenten elektrischen Schleifkontakt zur Strom-schiene (8) besitzt, - und daß die Stromschiene (8) in Höhe der vorgeschobenen und der zurückgefahrenen Endposition des Kontaktkörpers jeweils eine Querkerbung (21, 22) besitzt, die mit der Klemmfeder (14) - 6 - des Schleifkontaktes den Kontaktkörper (5) in der jeweiligen Ver-schiebe-Endposition lösbar verrastet.“ Wegen der Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag und der weite-ren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet; sie hat jedoch nur insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluß aufgehoben und das nachgesuchte Patent mit den Unterlagen gemäß Hilfsantrag erteilt wird. A) Hauptantrag 1. Es kann dahinstehen, ob die dem Hauptantrag zugrundeliegenden Anmel-dungsunterlagen von den gerügten Mängeln vollständig bereinigt sind - in der Be-schreibung fehlt noch die in dem genannten Bescheid außerdem geforderte Dar-stellung des Standes der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 35 10 210 - bzw. ob die Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag zulässig sind, denn die Beschwerde der Anmelderin kann im Umfang des Hauptantrags jeden-falls deshalb keinen Erfolg haben, weil die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 liSp Ab 3 – "Elastische Bandage“). 2. Nach den Angaben in der zum Hauptantrag gehörenden Beschreibung (Seite 1, Absatz 1 bis Seite 2, Absatz 2) wird im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag von benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen ausgegan-gen, wie sie beispielsweise aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 42 988 be-kannt sind (vgl. dort die Reihenklemme (2) mit der Stromschiene (Zwischensteg 8, - 7 - Stegschenkel 10), dem darauf verschiebbaren Kontaktkörper (Trennklemme 11) und der Sammelschiene (7) in Fig. 1 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Bei den bekannten gattungsgemäßen elektrischen Klemmen wird von der Anmel-derin (Beschreibung gemäß Hauptantrag, Seite 2, letzter Absatz bis Seite 3, Ab-satz 1) als nachteilig angesehen, daß dort zum Festklemmen der Sammelschiene die Klemmbacken des gabelförmigen Mauls des Kontaktkörpers mittels einer Spannschraube (Klemmschraube 13 in Fig. 1 der deutschen Offenlegungsschrift 23 42 988) gegeneinander verspannt werden müssen, wodurch bei zu starkem Anziehen der Spannschraube ein Drehmoment erzeugt wird, das die Klemmba-cken seitlich von der Sammelschiene herunterdreht und gleichzeitig die benach-bart angeordneten Klemmen wegdrückt. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag liegt als techni-sches Problem daher die Aufgabe zugrunde, eine Klemme des gattungsgemäßen Typs mit einem Sammelschienenanschluß zu schaffen, die als Massenprodukt kostengünstig herzustellen ist, dennoch aber bezüglich des Sammelschienenan-schlusses einfach und sicher zu handhaben ist und insbesondere die vorgenann-ten Drehmomentprobleme mindert oder beseitigt (Beschreibung gemäß Hauptan-trag, Seite 3, Absatz 2). Diese Aufgabe soll im wesentlich dadurch gelöst werden, daß gemäß dem zweiten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt-antrag das gabelförmige Maul des Kontaktkörpers mindestens einen federbelas-teten Klemmschenkel (13) aufweist, der in der vorgeschobenen Position des Kontaktkörpers (5) einen elektrischen Klemmkontakt des Kontaktkörpers (5) zur Sammelschiene (4) herstellt. Hierdurch wird nämlich ein drehmomentfreies Kon-taktieren der Sammelschiene ohne Anziehen von Spannschrauben allein durch das Aufstecken des Mauls des Kontaktkörpers auf die Sammelschiene und des-sen Festklemmen durch den mindestens einen federbelasteten Klemmschen-- 8 - kel (13) erreicht (Beschreibung gemäß Hauptantrag, Seite 3, Absatz 3 bis Seite 4, Absatz 2). 3. Die benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen nach dem Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag sind zwar neu und auch gewerblich anwendbar; sie beruhen jedoch im Hinblick auf den eingangs genannten Stand der Technik nach den deutschen Offenlegungsschriften 23 42 988 und 35 10 210 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Herstellung von benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß zu definieren ist, der auch über profunde Kenntnisse auf dem Gebiet der Mechanik verfügt. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 10 210 ist eine Anschlußklemme zum Aufsetzen auf eine Sammelschiene bekannt, bei der zur Vermeidung des üblichen Festschraubens der Anschlußklemme an der Sammelschiene das gabelförmige Maul (maulförmige Ausschnitte 5, 6) des Kontaktkörpers (Klemmengehäuse 1) auch schon mit einem federbelasteten Klemmschenkel (Schenkel 10, 12) verse-hen ist, der beim Aufschieben des Kontaktkörpers (1) auf die Sammelschiene (7) einen elektrischen Klemmkontakt des Kontaktkörpers (1) zur Sammelschiene (7) herstellt (vgl. die Ansprüche 1 und 2 iVm Seite 5 (handschriftliche Numerierung), Absatz 2 bis Seite 6, Absatz 2 sowie Seite 9, letzter Absatz bis Seite 10, Absatz 1 zur Fig. 1). Es beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann diese be-kannte Maßnahme (Vorsehen eines federbelasteten Klemmschenkels beim ga-belförmigen Maul des Kontaktkörpers) zu ihrem bekannten Zweck (Vermeidung von Spannschrauben beim Sammelschienenanschluß) entsprechend auch bei der bekannten gattungsgemäßen elektrischen Klemme nach der deutschen Offen-legungsschrift 23 42 988 anwendet, d.h. hierbei die Spannschraube (13) wegläßt und das Maul des Kontaktkörpers (11) statt dessen mit einem federbelasteten - 9 - Schenkel versieht, der bei auf die Sammelschiene (7) aufgesetztem Kontaktkör-per (11) - also in der dort in Fig. 1 strichpunktiert dargestellten vorgeschobenen Position des Kontaktkörpers (11) - einen elektrischen Klemmkontakt des Kontakt-körper (11) zur Sammelschiene (7) herstellt. Hierdurch gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu gattungsgemäßen benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen, die auch bereits das - wie dargelegt - für die Problemlö-sung entscheidende zweite Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patent-anspruchs 1 gemäß Hauptantrag aufweisen. Der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ist zwar dahingehend zuzustimmen, daß der Kontaktkörper (11) gemäß der deut-schen Offenlegungsschrift 23 42 988 - insoweit entsprechend dem dort in der Be-schreibungseinleitung (Seite 1 (maschinenschriftliche Numerierung), Absatz 2) als bekannt vorausgesetzten Stand der Technik nach der deutschen Auslege-schrift 1 490 185 (Spalte 4, Zeilen 15 bis 28 zu den Figuren 2 und 5) - auch derart zweigeteilt sein kann, daß durch das Anziehen der Spannschraube (13) der Kon-taktkörper (11) nicht nur auf der Sammelschiene (7), sondern zugleich auch auf der Stromschiene (8, 10) festgeklemmt wird, um hier ebenfalls den erforderlichen elektrischen Kontakt mit niedrigem Übergangswiderstand sicherzustellen. Dann bietet es sich dem Fachmann aber besonders an, bei den gattungsgemäßen be-nachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen nach der deutschen Offenle-gungsschrift 23 42 988 beim durch die deutsche Offenlegungsschrift 35 10210 - wie dargelegt - nahegelegten Weglassen der Spannschraube (13) eine Klemmfe-der nicht nur zwischen Kontaktköper (11) und Sammelschiene (7) - wie durch die deutsche Offenlegungsschrift 35 10 210 nahegelegt -, sondern zusätzlich auch zwischen Kontaktköper (11) und Stromschiene (8, 10) vorzusehen, um hier auch nach dem Weglassen der Spannschraube weiterhin den erforderlichen guten elektrischen Kontakt zu gewährleisten. Dies ergibt aber implizit weiter auch einen durch eine Klemmfeder hergestellten, permanenten elektrischen Schleifkontakt des Kontaktkörpers (11) zur Stromschiene (8, 10) im Sinne des ersten Merkmals nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. - 10 - Die benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen nach dem Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag sind daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. 4. Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fallen wegen der Antragsbin-dung auch die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hauptan-trag. B) Hilfsantrag 1. Die Anmeldungsunterlagen gemäß Hilfsantrag weisen die gerügten Mängel in-sofern nicht auf, als in ihnen alle mit dem genannten Bescheid vorgeschlagenen Änderungen vollzogen sind und außerdem auch der gesamte nachgewiesene – eingangs genannte - Stand der Technik dargestellt ist. 2. Die Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag sind zulässig. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag findet inhaltlich eine ausreichende Stütze im ursprünglichen Anspruch 1 iVm dem letzten Merkmal des ursprüngli-chen Anspruchs 2. Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag enthält die beiden ersten Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 2. Die Patentansprüche 3 bis 5 gemäß Hilfsantrag entsprechen inhaltlich - in dieser Reihenfolge - den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5. 3. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag wird ebenfalls von dem beispielsweise aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 42 988 bekannten - 11 - Stand der Technik ausgegangen (vgl. die Beschreibung gemäß Hilfsantrag, Seite 1, Absatz 1 bis Seite 2, Absatz 2). Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag liegt als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Klemme des gattungsgemäßen Typs mit ei-nem Sammelschienenanschluß zu schaffen, die als Massenprodukt kostengünstig herzustellen ist, dennoch aber bezüglich des Sammelschienenanschlusses ein-fach und sicher zu handhaben ist, d.h. insbesondere die vorgenannten Drehmo-mentprobleme mindert oder beseitigt, und außerdem eine rüttelsichere und durch Handkraft lösbare Fixierung des Kontaktkörpers in seinen jeweiligen Verschiebe-Endpositionen ermöglicht (Beschreibung gemäß Hilfsantrag, Seite 3, Absatz 3). Diese Aufgabe wird mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Pa-tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag gelöst. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich des ersten Merkmals nach dem kennzeichnenden Teil des Patent-anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag auf die vorstehenden Ausführungen zum inhalts-gleichen zweiten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag verwiesen. Durch die Kombination aus dem zwei-ten und dem dritten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentan-spruchs 1 gemäß Hilfsantrag, wonach der Kontaktkörper (5) einen durch eine Klemmfeder (14) hergestellten, permanenten elektrischen Schleifkontakt zur Stromschiene (8) besitzt und die Stromschiene (8) in Höhe der vorgeschobenen und der zurückgefahrenen Endposition des Kontaktkörpers jeweils eine Querker-bung (21, 22) besitzt, die mit der Klemmfeder (14) des Schleifkontaktes den Kon-taktkörper (5) in der jeweiligen Verschiebe-Endposition lösbar verrastet, wird zudem eine rüttelsichere und durch Handkraft lösbare Fixierung des Kontaktkör-pers in seiner jeweiligen Verschiebe-Endposition erreicht (Beschreibung gemäß Hilfsantrag, Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, Absatz 1 iVm Seite 9, letzter Absatz bis Seite 10, Absatz 1). - 12 - 4. Die - zweifelsfrei gewerblich anwendbaren - benachbart anzuordnenden elektri-schen Klemmen nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sind gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruhten diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmanns. a) Die Neuheit der gemäß Hilfsantrag beanspruchten benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik folgt schon daraus, daß - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderi-schen Tätigkeit ergibt - keine der eingangs genannten Entgegenhaltungen gat-tungsgemäße benachbart anzuordnende elektrische Klemmen offenbart, bei de-nen der Kontaktkörper (5) einen durch eine Klemmfeder (14) hergestellten, per-manenten elektrischen Schleifkontakt zur Stromschiene (8) besitzt und die Strom-schiene in Höhe der vorgeschobenen und der zurückgefahrenen Endposition des Kontaktkörpers jeweils eine Querkerbung besitzt, die mit der Klemmfeder des Schleifkontaktes den Kontaktkörper (5) in der jeweiligen Verschiebe-Endposition lösbar verrastet, wie dies der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag entspricht. b) Die deutsche Offenlegungsschrift 23 42 988, von der im Oberbegriff des Patent-anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag - wie dargelegt - beispielsweise ausgegangen wird, kann dem zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des Patent-anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag weder für sich noch in Verbindung mit den übrigen eingangs genannten Entgegenhaltungen nahelegen. Denn der Fachmann erhält durch den gesamten nachgewiesenen Stand der Technik jedenfalls keine Anre-gung zu der durch die beiden letzten Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag gelehrten kombinatorischen Doppel-nutzung der Klemmfeder (14) einerseits als Schleifkontakt des Kontaktkörpers (5) zur Stromschiene (8) (vorletztes Merkmal) und andererseits - im Zusammenwirken mit den Quereinkerbungen (21, 22) der Stromschiene (8) - als Mittel zur lösbaren - 13 - Verrastung des Kontaktkörpers (5) in der jeweiligen Verschiebe-Endposition (letz-tes Merkmal). Die deutsche Offenlegungsschrift 23 42 988 sieht zum Festklemmen des Kontakt-körpers (11) an der Sammelschiene (7) - wie dargelegt - eine Spannschraube (13) vor, die auch bei der - vom Offenbarungsgehalt dieser Entgegenhaltung mit um-faßten - zweiteiligen Ausbildung des Kontaktkörpers (11) für einen guten elektri-schen Kontakt zwischen Kontaktkörper (11) und Stromschiene (8) sorgt, d.h. eine der Herstellung eines permanenten Schleifkontakts des Kontaktkörpers (11) zur Stromschiene (8) dienende Klemmfeder ist dabei entbehrlich. Dementsprechend findet sich in dieser Entgegenhaltung schon kein Hinweis auf eine solche Klemm-feder. Desto weniger kann der Fachmann durch die deutsche Offenlegungs-schrift 23 42 988 aber eine Anregung dazu erhalten, eine solche Klemme zusätz-lich zur rüttelsicheren und von Handkraft lösbaren Verrastung des Kontaktkör-pers (11) in seiner jeweiligen - in Fig. 1 mit durchgezogener bzw. mit strichpunk-tierter Linie dargestellten - Verschiebe-Endposition zu nutzen und zu diesem Zweck die Stromschiene (8) in Höhe der vorgeschobenen und der zurückgefahre-nen Endposition des Kontaktkörpers (11) jeweils mit einer Querkerbung zu verse-hen, die im Zusammenwirken mit der Klemmfeder den Kontaktkörper (11) in der jeweiligen Verschiebe-Endposition lösbar verrastet, wie dies der Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag entspricht. Durch die deutsche Offenlegungsschrift 35 10 210 ist es dem Fachmann zwar - wie dargelegt - nahegelegt, bei den gattungsgemäßen benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen nach der deutschen Offenlegungsschrift 23 42 988 die Spannschraube (13) wegzulassen und das Maul des Kontaktkörpers (11) statt dessen mit einem federbelasteten Schenkel zu versehen, der bei auf die Sammel-schiene (7) aufgesetztem Kontaktkörper (11) - d.h. in der in Fig. 1 strichpunktiert dargestellten vorgeschobenen Position des Kontaktkörpers (11) - einen elektri-schen Klemmkontakt des Kontaktkörper (11) zur Sammelschiene (7) herstellt, - insoweit entsprechend dem ersten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des - 14 - Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag - und dabei zusätzlich auch zwischen Kon-taktköper (11) und Stromschiene (8, 10) eine Klemmfeder vorzusehen - entspre-chend dem zweiten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentan-spruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Jedoch erhält der Fachmann auch bei Einbeziehung der deutschen Offenlegungsschrift 35 10 210 jedenfalls keine Anregung zu der durch den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag gelehrten zusätzlichen Nutzung einer solchen Klemmfeder zur rüttelsicheren und von Handkraft lösbaren Verras-tung des Kontaktkörpers in seiner jeweiligen Verschiebe-Endposition durch Zu-sammenwirken der Klemmfeder mit einer auf der Stromschiene in Höhe der vor-geschobenen und der zurückgefahrenen Endposition des Kontaktkörpers jeweils ausgebildeten Querkerbung. Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch nicht bei zusätzlicher Einbezie-hung der eine Schaltanlagen-Reihenklemme mit einem Anschluß für eine vorbei-führende Sammelschiene betreffenden deutschen Auslegeschrift 1 490 185, aus der zwar - entsprechend der deutschen Offenlegungsschrift 23 42 988 - gattungs-gemäße benachbart anzuordnende elektrische Klemmen bekannt sind (Beschrei-bung gemäß Hilfsantrag, Seite 1, einziger Absatz bis Seite 2, Absatz 2), die jedoch ebenfalls nicht über die Merkmale nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag hinausgeht, d.h. dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag auch nicht näher kommt als die vorstehend abgehandelte deut-sche Offenlegungsschrift 23 42 988. Die benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen nach dem Patentan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag sind demnach patentfähig. 5. An den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag können sich die direkt oder indirekt darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag anschließen, denn diese betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen nach dem Hauptanspruch. - 15 - 6. In der Beschreibung gemäß Hilfsantrag sind der maßgebliche Stand der Tech-nik, von dem die Erfindung ausgeht, und die beanspruchten benachbart anzuord-nenden elektrischen Klemmen anhand der Zeichnung ausreichend erläutert. Dr. Beyer Dr. Gottschalk Lokys MartensJu
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