BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 44/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Oktober 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 39 32 216 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 19. September 2000 aufgehoben und das Patent aufgrund folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1 und Beschreibungsseiten 1a, 2 und 3, jeweils übergeben in der mündlichen Verhandlung, 3 Seiten Zeichnungen gemäß Patentschrift. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Auf die am 27. September 1989 eingegangene Patentanmeldung hat die Prü-fungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts das nach-gesuchte Patent 39 32 216 (Streitpatent) erteilt, das eine "Beleuchtungseinrich-tung für Fahrzeuge" betrifft. Die am 11. September 1997 veröffentlichte Patent-schrift enthält 8 Ansprüche. In der Beschreibung ist eine in der Zeichnung, Figuren 1 bis 5, dargestellte Ausführungsform der Beleuchtungseinrichtung geschildert, anhand deren die Erfindung näher erläutert wird. - 3 - Nach Prüfung eines für zulässig erklärten Einspruchs hat die Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit Beschluß vom 19. September 2000 beschränkt aufrechterhalten. In den Beschlußgründen ist ausgeführt, daß der Gegenstand des mit Schriftsatz vom 13. Mai 1998 eingereichten, neugefaßten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den von der Einsprechenden entgegengehaltenen Druck-schriften D1) deutsche Offenlegungsschrift 33 42 898 D2) deutsche Offenlegungsschrift 24 22 347 D3) US-Patentschrift 2,343,518 D4) deutsche Patentschrift 449 776 D5) deutsche Patentschrift 483 263 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende geltend gemacht, daß die Gegenstände nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, neugefaßten Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber dem Stand der Technik nach den og Druckschriften D1, D2, D3 und der erstmals im Beschwerdeverfahren genannten Druckschrift D6) PCT-Offenlegungsschrift WO 89/03778 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Außerdem hat sie Bedenken hin-sichtlich der Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag geäußert. - 4 - Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluß der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2000 aufzuheben und das Patent im vollen Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent gemäß der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, Hauptantrag: Ansprüche 1 bis 6 und Hilfsanträge 1 bis 3 (jeweils Ansprüche 1 bis 6 bei Hilfsanträ-gen 1 und 2 bzw Ansprüche 1 bis 5 bei Hilfsantrag 3) und Beschreibungsseiten 1 bis 3 zum Hauptantrag und Beschrei-bungsseiten 1a, 2 und 3 zum Hilfsantrag 1. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 für patentfähig und tritt den Ausführungen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen. Die Patentansprüche 1 bis 6 nach Hauptantrag haben folgenden Wortlaut: "1. Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge mit Scheinwerfern zur Erzeugung von Abblendlicht (8) und Fernlicht (9), mit wenigstens einem Scheinwerfer (9), durch den nicht sichtbare Strahlung im Infrarot (IR)-Wellenlängenbereich aussendbar ist, die einen Be-reich vor dem Fahrzeug ausleuchtet, mit einem diesen Bereich erfassenden, für die IR-Strahlung empfindlichen Empfänger (21) und mit einem im Sichtbereich eines Fahrzeuglenkers angeordne-ten Anzeigegerät (22), auf dem dieser Bereich abbildbar ist, da-- 5 - durch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine Scheinwerfer ein Fernlicht-Scheinwerfer (9) ist, der zur Vermeidung der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge bei eingeschaltetem Abblendlicht nur IR-Strahlung aussendet, wobei der durch die IR-Strahlung ausgeleuchtete Bereich dem bei eingeschaltetem Fern-licht von dem Fernlicht-Scheinwerfer (9) ausgeleuchteten Bereich entspricht. 2. Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass für das Abblendlicht (8) und das Fernlicht (9) ge-trennte Scheinwerfer vorhanden sind, dass die Lichtquelle (11) des Fernlichtscheinwerfers (9) auch bei eingeschaltetem Abblend-licht in Betrieb ist, dass innerhalb des Fernlichtscheinwerfers (9) oder vor diesem ein Filter (13) angeordnet ist, das bei einge-schaltetem Abblendlicht den sichtbaren Teil des von der Licht-quelle (11) des Fernlichtscheinwerfers (9) ausgesandten Lichts absorbiert oder in IR-Strahlung wandelt und das bei eingeschal-tetem Fernlicht nicht wirksam ist. 3. Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Filter (13) innerhalb des Fernlichtscheinwer-fers (9) beweglich angeordnet ist und in den Strahlengang des Fernlichtscheinwerfers (9) bewegbar ist. 4. Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Filter (13) hülsenförmig ausgebildet ist und über die Lichtquelle (11) des Fernlichtscheinwerfers (9) stülpbar ist. 5. Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Filter (13) auf einem Träger (14) angeordnet - 6 - ist, der auf einer sich parallel zu der optischen Achse (18) des Fernlichtscheinwerfers (9) erstreckenden Schiene (17) verschieb-bar geführt ist. 6. Beleuchtungseinrichtung nach einem der vorstehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass als Anzeigegerät (22) ein Bildschirm dient." Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet: "Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge mit Scheinwerfern zur Er-zeugung von Abblendlicht (8) und Fernlicht (9), mit wenigstens einem Scheinwerfer (9), durch den nicht sichtbare Strahlung im Infrarot (IR)-Wellenlängenbereich aussendbar ist, die einen Be-reicht vor dem Fahrzeug ausleuchtet, mit einem diesen Bereich er-fassenden, für die IR-Strahlung empfindlichen Empfänger (21) und mit einem im Sichtbereich eines Fahrzeuglenkers angeordneten Anzeigegerät (22), auf dem dieser Bereich abbildbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine Scheinwerfer ein Fernlicht-Scheinwerfer (9) ist, der zur Vermeidung der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge bei eingeschaltetem Abblendlicht nur IR-Strahlung aussendet, wobei zur Erzeugung der IR-Strah-lung eine Lichtquelle (11) des Fernlicht-Scheinwerfers (9) heran-gezogen wird und der durch die IR-Strahlung ausgeleuchtete Be-reich dem bei eingeschaltetem Fernlicht von dem Fernlicht-Scheinwerfer (9) ausgeleuchteten Bereich entspricht." Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat folgenden Wortlaut: "Verwendung einer Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge mit Scheinwerfern (8, 9) zur Erzeugung von Abblendlicht und Fernlicht - 7 - in einem sichtbaren Wellenlängenbereich, dadurch gekenn-zeichnet, dass wenigstens ein Scheinwerfer (9) zur Erzeugung von Fernlicht in dem sichtbaren Wellenlängenbereich und zur Vermeidung der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge bei eingeschaltetem Abblendlicht zur Erzeugung von nicht sichtbarer Strahlung im Infrarot (IR)-Wellenlängenbereich verwendet wird, wobei der durch die IR-Strahlung ausgeleuchtete Bereich dem bei eingeschaltetem Fernlicht von dem Fernlicht-Scheinwerfer (9) ausgeleuchteten Bereich entspricht und der von dem wenigstens einen Fernlichtscheinwerfer (9) ausgeleuchtete Bereich vor dem Fahrzeug von einem für die IR-Strahlung empfindlichen Empfän-ger (21) erfasst und auf einem im Sichtbereich eines Fahrzeuglen-kers angeordneten Anzeigegerät (22) abgebildet wird." Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet: "Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge mit Scheinwerfern (8, 9) zur Erzeugung von Abblendlicht und Fernlicht, mit wenigstens ei-nem Scheinwerfer (9), durch den Strahlung im Infrarot (IR)-Wel-lenlängenbereich aussendbar ist, die einen Bereich vor dem Fahr-zeug ausleuchtet, mit einem diesen Bereich erfassenden, für die IR-Strahlung empfindlichen Empfänger (21) und mit einem im Sichtbereich eines Fahrzeuglenkers angeordneten Anzeigegerät (22), auf dem dieser Bereich abbildbar ist, dadurch gekenn-zeichnet, dass der wenigstens eine Scheinwerfer (9) die IR-Strahlung bei eingeschaltetem Abblendlicht aussendet und dass der durch die IR-Strahlung ausgeleuchtete Bereich dem bei einge-schaltetem Fernlicht von dem Fernlicht ausgeleuchteten Bereich entspricht, wobei für das Abblendlicht (8) und das Fernlicht (9) ge-trennte Scheinwerfer vorhanden sind, die Lichtquelle (11) des Fernlichtscheinwerfers (9) auch bei eingeschaltetem Abblendlicht - 8 - (8) in Betrieb ist und innerhalb des Fernlichtscheinwerfers (9) oder vor diesem ein Filter (13) angeordnet ist, das bei eingeschaltetem Abblendlicht den sichtbaren Teil des von der Lichtquelle (11) des Fernlichtscheinwerfers (9) ausgesandten Lichts absorbiert oder in IR-Strahlung wandelt und das bei eingeschaltetem Fernlicht nicht wirksam ist." Die Unteransprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 1 entsprechen denjenigen nach Hauptantrag. Wegen der Fassung der geltenden Unteransprüche nach Hilfsanträ-gen 2 und 3 und wegen des weiteren Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nur teilweise begründet, denn das Streitpatent hat in dem nach Hilfsantrag 1 verteidigten Umfang Bestand. 1.) Die Erfindung geht nach den Angaben der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung bzw in der geltenden Beschreibungseinleitung (S 2 Abs 1 nach Hauptantrag bzw Hilfsantrag 1) von einer aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 42 898 bekannten gattungsgemäßen Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge aus, bei der zur Vergrößerung der Sichtweite bei Nebel – zusätzlich zu den übli-chen Scheinwerfern – ein Scheinwerfer ("Beleuchter") vorgesehen ist, durch den nicht sichtbare Strahlung im Infrarot (IR)-Wellenlängenbereich von mindestens 10 µm aussendbar ist, die einen Bereich vor dem Fahrzeug ausleuchtet, und bei der ein diesen Bereich erfassender IR-Empfänger sowie ein im Sichtbereich des Fahrzeuglenkers angeordnetes Anzeigegerät vorgesehen ist, auf den dieser Bereich abbildbar ist, vgl dort insbesondere die Ansprüche 1 bis 3 iVm Seite 4 Absatz 2 und Seite 3 letzter Absatz. - 9 - Der Erfindung liegt das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Be-leuchtungseinrichtung zu schaffen, die einen großen Sichtbereich für den Fahr-zeuglenker ermöglicht, ohne dass entgegenkommende Fahrzeuglenker geblendet werden (geltende Beschreibungsseite 1 bzw 1a nach Hauptantrag bzw Hilfs-antrag 1, liSp, Z 33 bis 37). Gelöst wird dieses Problem durch die Merkmalskombination gemäß Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag bzw Hilfsanträgen 1 bis 3. 2.) Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist unzulässig, da sein Ge-genstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgeht (§ 21 Abs 1 Nr 4 PatG). Nach ständiger Rechtsprechung sind die von der Patentinhaberin im Einspruchs-beschwerdeverfahren verteidigten veränderten Fassungen des Anspruchs 1 auf ihre Zulässigkeit ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die geltend ge-machten Widerrufsgründe zu prüfen (BGH GRUR 1998, 901 – "Polymermasse"). So ist die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Pa-tentanspruch zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefaßte Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschrei-bung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (BGH GRUR 1991, 307, 308 – "Bodenwalze"; BGH Urteil X ZB 18/00 vom 11. September 2001, veröffentlicht in juris – "Drehmomentenübertragungseinrichtung" mwN). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber zwar in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt (BGH GRUR 1990, 432, 434 – "Spleißkammer"). Das bedeutet jedoch nicht, daß der Patentinhaber nach Belie-ben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinie-ren dürfte. Die Kombination muß vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische - 10 - Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann; andernfalls wird etwas bean-sprucht, von dem der Durchschnittsfachmann aufgrund der ursprünglichen Offen-barung nicht erkennen kann, daß es von vornherein von dem Schutzbegehren umfaßt sein soll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (BGH "Drehmomentenübertragungseinrichtung" aaO). Ein solcher Fall liegt bei der Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag vor. Die Angaben im verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, wonach der - die nicht sichtbare Strahlung im IR-Wellenlängenbereich aussendende – wenig-stens ein Scheinwerfer ein Fernlicht-Scheinwerfer ist, der zur Vermeidung der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge bei eingeschaltetem Abblendlicht nur IR-Strahlung aussendet, wobei der durch die IR-Strahlung ausgeleuchtete Bereich dem bei eingeschaltetem Fernlicht von dem Fernlicht-Scheinwerfer ausgeleuch-teten Bereich entspricht, umfaßt aus der Sicht des Fachmanns nicht notwendiger-weise die Nutzung der (die sichtbare Strahlung aussendende) Lichtquelle des Fernlicht-Scheinwerfers als ungeschriebenen Bestandteil der technischen Lehre des Anspruchs. Vom Anspruch 1 nach Hauptantrag mit umfaßt ist vielmehr auch eine Ausführungsform, bei der der Fernlicht-Scheinwerfer nur IR-Strahlung in dem auszuleuchtenden Fernlicht-Bereich aussendet, ohne daß hierzu die das sichtbare Licht aussendende Lichtquelle des Fernlicht-Scheinwerfers genutzt wird – und damit eine Ausführungsform, bei der der Fernlicht-Scheinwerfer zusätzlich zu der üblichen Lichtquelle zum Ausleuchten des Fernlichtbereichs im Sichtbaren eine weitere spezielle Lichtquelle nur für die IR-Strahlung aufweist. Eine solche Ausführungsform konnte der Fachmann den ursprünglichen Anmel-dungsunterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen. So entnimmt der Fachmann der Beschreibung in Spalte 1 Zeilen 45 bis 48 der Streitpatentschrift bzw Seite 2 Absatz 2 der ursprünglichen Unterlagen – in Über-- 11 - einstimmung mit der Ausführungsform gemäß Figur 1 bis 3 und dem erteilten bzw ursprünglichen Anspruch 3 -, daß "die Lichtquelle des Fernlichtscheinwerfers zur Erzeugung des nicht sichtbaren Lichts genutzt wird, so daß hierzu keine beson-dere Lichtquelle erforderlich ist". Soweit die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, daß sich daraus "durch Umkehrschluß" iVm dem umfassenden Offenbarungsgehalt des erteilten Anspruchs 1 für den Fach-mann ohne weiteres eine mögliche Ausführungsform erschließe, bei der der Fern-lichtscheinwerfer zusätzlich zu der Lichtquelle zur Erzeugung des sichtbaren Lichts eine spezielle Lichtquelle nur zur Aussendung der IR-Strahlung aufweise, kann dem nicht gefolgt werden. Denn "durch Umkehrschluß" erschließt sich dem Fachmann aus dieser Textstelle allenfalls die vom erteilten bzw ursprünglichen Patentanspruch 1 mitumfaßte, naheliegende Ausführungsform, bei der die Fahr-zeuge zusätzlich zu ihrer üblichen Ausrüstung mit Scheinwerfern zur Erzeugung von Abblendlicht und Fernlicht im Sichtbaren einen weiteren IR-Scheinwerfer mit einer speziellen Lichtquelle für IR-Strahlung aufweist, wie dies dem vorstehend genannten Stand der Technik entspricht, von dem die Erfindung ausgeht. Für ei-nen Fernlicht-Scheinwerfer – dh einen Scheinwerfer mit Fernlichtoptik, bei dem üblicherweise eine (einzige) Lichtquelle im Brennpunkt des Reflektors angeordnet ist – mit zwei getrennten Lichtquellen, nämlich einer Lichtquelle zur Aussendung von sichtbarem Licht und einer (weiteren) Lichtquelle nur zur Aussendung der IR-Strahlung – dh einer Ausführungsform, wie sie vom verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mitumfaßt wäre – gibt dagegen weder die Ursprungsoffenba-rung noch das erteilte Streitpatent einen Anhalt. 3.) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig. Denn er stützt sich in-haltlich auf den erteilten Patentanspruch 1 iVm der Beschreibung Spalte 1 Zei-len 45 bis 48 in der Streitpatentschrift, wonach zur Erzeugung der IR-Strahlung die (eine) Lichtquelle des Fernlicht-Scheinwerfers herangezogen wird, und der Be-schreibung des Ausführungsbeispiels in Spalte 2 Zeilen 26/27, Zeile 39 und Zei-len 57/58 des Streitpatents, wonach der Fernlicht-Scheinwerfer zur Vermeidung - 12 - der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge (vgl die Aufgabenstellung in Sp 1 Z 33 bis 37) bei eingeschaltetem Abblendlicht nur IR-Strahlung aussendet. Die verteidigten Unteransprüche 2 bis 6 sind ebenfalls zulässig, denn sie entspre-chen in ihrem technischen Inhalt – in dieser Reihenfolge – den erteilten Ansprü-chen 3 bis 7 in ihrer Rückbeziehung auf den erteilten Anspruch 2. Die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag 1, an deren ur-sprünglichen Offenbarung keine Zweifel bestehen, ist von der Einsprechenden im übrigen auch nicht in Frage gestellt worden. 4.) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ge-genüber dem von der Einsprechenden entgegengehaltenen Stand der Technik unbestritten neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Weder die gattungsbildende deutsche Offenlegungsschrift 33 42 898 (= D1), noch die übrigen eingangs genannten Druckschriften D2 bis D6 geben dem zuständigen Durchschnittsfachmann, einem mit Beleuchtungseinrichtungen für Fahrzeuge be-faßten, berufserfahrenen Physiker oder Elektroingenieur mit Fachhochschul-abschluß, der auch Kenntnisse in der IR-Strahlungstechnik besitzt, einen Hinweis oder eine Anregung zu dem im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 gelehrten Merkmalskomplex, daß zur Vermeidung der Blendung entgegenkommender Fahr-zeuge der Fernlicht-Scheinwerfer bei eingeschaltetem Abblendlicht nur IR-Strah-lung aussendet, wobei zur Erzeugung der IR-Strahlung eine Lichtquelle des Fern-licht-Scheinwerfers herangezogen wird und der durch die IR-Strahlung ausge-leuchtete Bereich dem bei eingeschaltetem Fernlicht von dem Fernlicht-Schein-werfer ausgeleuchteten Bereich entspricht. Aus der gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift 33 42 898, – der einzi-gen im Verfahren befindlichen Druckschrift, bei der die IR-Strahlung eines - 13 - Scheinwerfers zur Ausleuchtung und Sichtbarmachung des Bereichs vor dem Fahrzeug mittels eines IR-empfindlichen Anzeigegeräts im Sichtbereich des Fahr-zeuglenkers genutzt wird - , ist eine Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge be-kannt ("Nebelsichtgerät für Verkehrsmittel", ua für Straßenverkehrsfahrzeuge, siehe S 4 Abs 2 Satz 1), bei der wenigstens ein Scheinwerfer ("Beleuchter") IR-Strahlung im Wellenlängenbereich von mindestens 10 µm aussendet, die einen Bereich vor dem Fahrzeug ausleuchtet, wobei dieser Bereich mittels eines IR-empfindlichen Anzeigegerätes ("Wärmebildgerät") im Sichtbereich des Fahrzeug-lenkers als Wärmebild sichtbar gemacht wird, um so bei Nebel die erforderliche Sichtweite zu schaffen, vgl dort die Ansprüche 1 bis 3 sowie die Beschreibung Seite 3 letzter Absatz bis Seite 5 Absatz 1. Zwar ist in dieser Druckschrift nicht ausdrücklich die weitere Ausrüstung des Fahr-zeugs mit Scheinwerfern zur Erzeugung von – sichtbarem – Abblendlicht und Fernlicht genannt; dieses Merkmal ergibt sich jedoch – wie auch die Patentinhabe-rin einräumt – als selbstverständlich aus der in der Druckschrift genannten An-wendung als Straßenverkehrsfahrzeug und wird deshalb vom Fachmann in Ge-danken "mitgelesen" (vgl hierzu BGH GRUR 1995, 330 – "Elektrische Steckver-bindung"). Hinsichtlich der Merkmale des kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 nach Hilfs-antrag 1 finden sich in dieser Druckschrift dagegen keine Hinweise, so daß die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber dieser Entgegenhaltung – wie auch die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – nicht in Frage steht. Zwar mag es – entgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluß – auch ohne ausdrücklichen Hinweis in dieser Druckschrift hinsichtlich der Reichweite der IR-Strahlung bzw des ausgeleuchteten Bereichs vor dem Fahrzeug im Rahmen fachmännischer Überlegungen liegen, die Reichweite des IR-Scheinwerfers ("Beleuchter") für ein Straßenverkehrsfahrzeug entsprechend dem (sichtbaren) - 14 - Fernlicht-Bereich auszubilden, um so – entsprechend der dort genannten Aufga-benstellung – auch bei Nebel die erforderliche Sichtweite zu schaffen. Für die weitergehende Lehre im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, nämlich zur Erzeugung der IR-Strahlung die (eine) Lichtquelle des Fernlicht-Scheinwerfers heranzuziehen und den Fernlicht-Scheinwerfer zur Ver-meidung der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge so auszubilden, daß er bei eingeschaltetem Abblendlicht nur IR-Strahlung aussendet, gibt diese Druck-schrift jedoch keine Anregung. Vielmehr führt die in der deutschen Offenlegungs-schrift 33 42 898 für das dortige Nebelsichtgerät vorgesehene langwellige IR-Strahlung mit einer Wellenlänge von mindestens 10 µm sowie der Einsatz eines Wärmebildgeräts als Empfänger von der Verwendung einer sichtbares Licht aus-sendenden Lichtquelle des Fernlicht-Scheinwerfers zur Erzeugung der an das Sichtbare angrenzenden, dh nahen IR-Strahlung weg. An dieser Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, daß dem Fachmann an sich bekannt war, daß die üblicherweise als Lichtquelle für Fernlicht-Schein-werfer verwendeten Quarz-Halogenlampen oder Xenon-Gasentladungslampen als Temperaturstrahler nach dem Planckschen Strahlungsgesetz auch Strahlung im nahen IR-Bereich aussenden, wie die Einsprechende unter Hinweis auf das Lehr-buch von E. J. Feicht und U. Graf "Das große Buch der Physik", Deutscher Bü-cherbund Stuttgart, 1972, Seite 525, geltend gemacht hat (Schriftsatz vom 17.4.2001, S 2 vorle Abs bis S 3 le Abs). Zu der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gelehrten Erfindung gelangt der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der übrigen eingangs genannten Druck-schriften ohne erfinderisches Zutun. Aus der im Beschwerdeverfahren erstmals genannten PCT-Offenlegungsschrift WO 89/03778 (= D6) ist eine Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge mit einem Scheinwerfer zur Erzeugung von Abblendlicht und Fernlicht bekannt, bei der zu-sätzlich die – mittels eines Filters gewonnene – nicht sichtbare Strahlung einer im - 15 - Scheinwerfer angeordneten Lichtquelle im ultravioletten (UV)-Wellenlängen-bereich von 360 bis 370 nm verwendet wird und der Fluoreszenzeffekt dieser Strahlung an entsprechend beschichteten, fluoreszierenden Objekten und Markierungen zur Sichtbarmachung genutzt wird, vgl dort die Ansprüche 1 bis 5, die Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung sowie das Abstract auf der Titelseite. Diese Beleuchtungstechnik mittels UV-Strahlung und unter Ausnutzung des Fluoreszenzeffektes beruht gegenüber der beanspruchten IR-Beleuchtungs- und Empfangstechnik auf einem anderen Lösungsprinzip und führt vom Patentgegenstand weg in eine andere Richtung. Entsprechendes gilt auch für die einen blendungsfreien Zusatzscheinwerfer betreffende deutsche Offenlegungsschrift 24 22 347 (= D2). Denn auch diese Druckschrift offenbart einen Scheinwerfer, der zur besseren Sichtbarmachung von fluoreszierenden Objekten, Verkehrszeichen, Straßenrandbegrenzungen und Mit-tellinien mit einer Lampe, zB einer Quecksilberdampflampe, versehen ist, die ult-raviolettes Licht hoher Intensität überwiegend in einem das menschliche Auge nicht blendenden Bereich abstrahlt, wobei die störenden Bestandteile des von der Lampe ausgesandten Lichts durch ein filterndes System absorbiert werden, vgl die dortigen Ansprüche 1 bis 7 sowie die Beschreibung Seite 2 (maschinenschriftliche Nummerierung) Absatz 1 und 2 und Seite 3 Absatz 1. Die in der mündlichen Verhandlung weiter aufgegriffene US-Patentschrift 2 343 518 (= D3) offenbart eine Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge, deren Scheinwerfer eine Lichtquelle mit jeweils einer Glühwendel zur Erzeugung des Abblendlichts bzw Fernlichts aufweist, wobei über die Lichtquelle ein bewegliches Farbfilter geschoben werden kann, derart, daß der ausgesandte Lichtstrahl teilweise gelb (amber) gefärbt ist, um so das Sichtvermögen – gegenüber einer Ausleuchtung mit weißem Licht – bei Nebel, Staub oder Sandstürmen zu verbes-sern, vgl dort insbes Figur 1 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung. Für die Nutzung der IR-Strahlung der Lichtquelle des Scheinwerfers gibt diese Entgegenhaltung - 16 - keinerlei Anhalt, zumal auch ein für die IR-Strahlung empfindlicher Empfänger bei diesem Stand der Technik fehlt. Zwar mögen die drei letztgenannten Druckschriften D2, D3 und D6 dem Fach-mann ein Vorbild dafür geben, durch ein im Strahlengang des Scheinwerfers be-weglich angeordnetes Filter den jeweils nicht gewünschten sichtbaren Teil des von der Lichtquelle des Scheinwerfers ausgesandten Lichts zu absorbieren, wie dies in den geltenden Unteransprüchen 2 bis 5 nach Hilfsantrag 1 im einzelnen ange-geben ist; für das dem Patentgegenstand zugrundeliegende, im Hauptanspruch nach Hilfsantrag 1 gelehrte Lösungsprinzip, daß nämlich der Fernlicht-Schein-werfer zur Vermeidung der Blendung entgegenkommender Fahrzeuge bei ein-geschaltetem Abblendlicht nur IR-Strahlung aussendet, die zur Sichtbarmachung des ausgeleuchteten Bereichts genutzt wird, geben diese Druckschriften jedoch keine Anregung. Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, nämlich die beiden og deut-schen Patentschriften 449 776 (= D4) und 483 263 (= D5) sowie die im Prüfungs-verfahren noch genannte, eine Kraftfahrzeug-Innenleuchte betreffende deutsche Offenlegungsschrift 28 44 583 liegen inhaltlich weiter von der erfindungsgemäßen Lehre nach dem Hauptanspruch entfernt und sind von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufgegriffen worden. Da auch sie keinen Fernlichtscheinwerfer zur Aussendung nur von IR-Strahlung offenbaren, kann auch deren Einbeziehung die im verteidigten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsan-trag 1 gelehrte Erfindung nicht nahelegen. Schließlich ist bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstan-des auch zu berücksichtigen, daß mit der beanspruchten Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge ein in die Zukunft weisendes System zur blendfreien Nachtsichtver-besserung im Straßenverkehr und damit ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit geschaffen wird, was im Sinne einer qualifizierten Nützlichkeit und eines sozialen Fortschritts als positives Beweisanzeichen für eine - 17 - erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen ist, vgl BPatG GRUR 1995, 397 – "Aus-senspiegel-Anordnung"; Schulte, PatG, 6. Aufl, § 1 Rdn 18. Nach allem ist die Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge nach Anspruch 1 ge-mäß Hilfsantrag 1 patentfähig. 5.) Im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 haben auch die darauf zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 6 Bestand, die vor-teilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstandes nach dem Hauptanspruch betreffen. Soweit die Einsprechende im Zusammenhang mit der Lehre des Unteran-spruchs 2 geltend macht (Schriftsatz vom 14.4.2001 S 6 le Abs), daß die dort an-gegebene Alternative, wonach der sichtbare Teil des von der Lichtquelle ausge-sandten Lichts in IR-Strahlung gewandelt wird, nicht ausführbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn nach den Gesetzen der nichtlinearen Optik ist eine Frequenzwandlung der emittierten Strahlung zumindest für Lichtquellen hoher Intensität prinzipiell möglich, vgl hierzu gutachtlich zB das "Fachlexikon ABC-Phy-sik", Band 2, Verlag Harri Deutsch, Frankfurt/Main, 1989, Seite 661 Stichwort "Nichtlineare Optik". 6.) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hin-sichtlich der Wiedergabe des Standes der Technik, von dem die Erfindung aus geht, und – iVm der Zeichnung – hinsichtlich der Erläuterung der beanspruchten Beleuchtungseinrichtung für Fahrzeuge. Dr. Beyer Dr. Meinel Dr. Gottschalk KnollNa
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