BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 45/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Dr. Häußler beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 28. März 2001 aufgehoben. Das Patent wird mit folgen-den Unterlagen erteilt: - 2 - Ansprüche 1 bis 6, Beschreibungsseiten 1, 1a und 2 bis 4, diese Unterlagen übergeben in der mündlichen Verhandlung, und offen-gelegte Zeichnungen, Figuren 1 bis 7. Anmeldetag: 28. April 1997 Bezeichnung: Schaltschrank für Druckmaschinen. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 28. April 1997 mit der Bezeichnung “Schaltschrank“ eingereichte Patent-anmeldung durch Beschluss vom 28. März 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass es dem Gegenstand des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 im Hinblick auf den aus der Entgegen-haltung - deutsche Offenlegungsschrift 33 00 066 bekannten Stand der Technik an der für eine Patenterteilung zu fordernden Neu-heit fehle. Im Prüfungsverfahren sind darüber hinaus noch die Entgegenhaltungen - deutsches Gebrauchsmuster 296 00 976 - deutsche Patentschrift 37 31 547 C3 - deutsches Gebrauchsmuster 91 02 900 und - deutsche Offenlegungsschrift 43 40 934 - 3 - in Betracht gezogen worden. In der dem Prüfungsverfahren vorausgegangenen Recherche gemäß § 43 PatG waren ferner noch die Druckschriften - deutsches Gebrauchsmuster 89 11 274 - deutsche Offenlegungsschrift 33 34 587 - deutsche Auslegeschrift 28 01 252 - deutsche Offenlegungsschrift 14 40 212 und - deutsches Gebrauchsmuster 78 33 130 ermittelt worden. Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung vorgeleg-ten neuen Patentansprüchen 1 bis 6 mit angepasster Beschreibung sowie der of-fengelegten Zeichnung weiter und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des neugefassten Hauptanspruchs gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei. Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. März 2001 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Ansprüche 1 bis 6, Beschreibungsseiten 1, 1a und 2 bis 4, diese Unterlagen übergeben in der mündlichen Verhandlung und offen-gelegte Zeichnungen, Figuren 1 bis 7. - 4 - Der geltende Anspruch 1 lautet: “Schaltschrank für Druckmaschinen und deren Aggregate - mit einem an der Vorderseite offenen, mittels eines gesonderten Gehäusesegmentes verschließbaren Gehäuse, - mit mindestens einer im Gehäuse angeordneten, fest mit diesem verbundenen Montageplatte für elektrische und elektronische Bau-elemente, wobei - die Seitenteile (7;7’;8;8’), das Unterteil (9;9’) und das Oberteil (10;10’) des Gehäuses (6) als eine geschlossen umlaufende Zarge (12;12’) ausgebildet sind, - die Montageplatte (4) zusätzlich als Rückwand für das Gehäuse (6) fungierend an den Rändern mit der Zarge (12;12’) verschraubt ist, - eine zweite Montageplatte (5) an der Innenseite einer seitlich an der Zarge (12;12’) befestigten Tür (3) zu dieser über Distanzstücke (19) beabstandet befestigt ist - und der Schaltschrank durch Zwischenstücke (1) getrennt und mit-tels Drehlager (24) schwenkbar mit dem Maschinengestell (2) der Druckmaschine verbunden ist.” Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn die Lehre des gel-tenden Anspruchs 1 wird durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht pa-tenthindernd getroffen. 1.) Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn er findet inhaltlich eine aus-reichende Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 4 in Verbindung mit - 5 - dem in der ursprünglichen Beschreibung anhand der Figur 1 erläuterten Ausfüh-rungsbeispiel (Seite 3, vorletzter Absatz, Zeile 1 bis 5 und Seite 4, letzter Absatz); dass der beanspruchte Schaltschrank nunmehr ausschließlich und nicht wie ur-sprünglich nur vorzugsweise für Druckmaschinen und deren Aggregate verwendet werden soll, stellt gegenüber dem Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unter-lagen eine Beschränkung dar. Der geltende Unteranspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Unteranspruch 3, die geltenden Unteransprüche 3 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Unteran-sprüchen 5 bis 8. Die geltenden Unteransprüche sind von daher ebenfalls zuläs-sig. 2.) Die vorliegende Anmeldung betrifft einen Schaltschrank für Druckmaschinen und deren Aggregate. Nach den Angaben der Anmelderin in der geltenden Be-schreibung wird im nunmehr vorliegenden, einteilig abgefassten Anspruch 1 von einem - druckschriftlich nicht belegten - Stand der Technik ausgegangen, bei welchem ein derartiger Schaltschrank aus einem an seiner Vorderseite offenen, mittels eines gesonderten Gehäusesegments verschließbaren Gehäuse besteht. Das Gehäusesegment ist vorzugsweise als eine die Öffnung ganzflächig abde-ckende, seitlich am Gehäuse schwenkbar angelenkte Tür ausgebildet. In dem Ge-häuse ist mindestens eine fest mit dem Gehäuse verbundene Montageplatte für elektrische und elektronische Bauelemente angeordnet, die als Rückwand für das Gehäuse fungierend auf dieses aufgeschraubt ist. Das bekannte Gehäuse verfügt darüber hinaus über eine zweite Montageplatte, die den Zugang zur hinteren Montageplatte gewährleisten soll und zu diesem Zweck aus dem Gehäuse her-ausschwenkbar in einer im Gehäuse befestigten Halterung gelagert ist (Seite 1, 2. Absatz). Die Anmelderin sieht es nun bei diesem Stand der Technik als nachteilig an, dass es schwierig ist, die außerhalb des Gehäuses mit elektrischen und elektronischen Bauelementen bestückte erste Montageplatte in dem dazu meist in eine liegende - 6 - Position gebrachten Gehäuse zu montieren. Auf herkömmliche Weise im Innen-raum angeordnete Montageplatten erforderten darüber hinaus eine relativ große, massive und damit schwere Ausführung des Gehäuses. Schließlich sei die Halte-rung der schwenkbaren, mit gesonderten Verschlüssen ausgestatteten zweiten Montageplatte im Gehäuse konstruktiv aufwändig (Seite 1, vorletzter Absatz). Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Prob-lem die Aufgabe zugrunde, einen Schaltschrank mit geringem Gewicht zu schaf-fen, der eine einfache, gut handhabbare Befestigung von Montageplatten unter günstiger Raumnutzung in einem wenig Herstellungsaufwand erfordernden Ge-häuse ermöglicht, wobei eine gute Zugänglichkeit zu den Montageplatten erreicht werden soll (Seite 1a, 2. Absatz). Diese Aufgabe wird durch einen Schaltschrank mit den im geltenden Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen gelöst. Denn dadurch, dass - die Seitenteile (7;7’;8;8’), das Unterteil (9;9’) und das Oberteil (10;10’) des Gehäuses (6) als eine geschlossen umlaufende Zarge (12;12’) ausgebildet sind, wird ein Schaltschrank geschaffen, dessen Gehäuse über ein geringes Gewicht verfügt und wenig Herstellungsaufwand erfordert. Dadurch, dass - die zweite Montageplatte (5) an der Innenseite der seitlich an der Zarge (12;12’) befestigten Tür (3) zu dieser über Distanzstücke (19) beabstandet befestigt ist, wird eine einfache, gut handhabbare Befestigung dieser zweiten Montageplatte (5) bei gleichzeitig guter Zugänglichkeit erreicht. Dadurch, dass - 7 - - der Schaltschrank durch Zwischenstücke (1) getrennt und mittels Drehlager (24) mit dem Maschinengestell (2) der Druckmaschine verbunden ist, wird schließlich auch die gute Zugänglichkeit der als Rückwand des Schalt-schranks fungierenden ersten Montageplatte (4) gewährleistet. Wie die Anmelde-rin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ermöglichen die zwischen Schaltschrank und Maschinengestell angeordneten Zwischenstücke insbesondere auch, dass dort elektrische Zuleitungen der Druckmaschine ungehindert verlegt werden können. 3.) Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare (§5 PatG) - Schaltschrank gemäß geltendem Anspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu (§3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit (§4 PatG) des Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von Schaltschränken für Druckmaschinen befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzu-sehen ist. a) Die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes ergibt sich schon daraus, dass - wie aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zu ersehen ist - keine der eingangs genannten Druckschriften einen Schaltschrank offenbart, der entsprechend dem letzten Teilmerkmal des geltenden Anspruchs 1 mittels Drehlager mit einem Maschinengestell verbunden und von diesem durch Zwi-schenstücke getrennt ist. b) Die einen Schaltschrank betreffende deutsche Offenlegungsschrift 33 00 066, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist, vermag dem vorstehend definierten Fachmann den Anmeldungsgegenstand weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau mit den übrigen, eingangs genannten Druckschrif-ten nahezulegen. - 8 - In der deutschen Offenlegungsschrift 33 00 066 ist zwar offenbart, das Gehäuse eines Schaltschranks, welches über Seitenteile (Seitenwandtafeln 9), ein Unterteil (Gehäuseboden 1) und ein Oberteil (Gehäusedecke 2) verfügt, mit einem die Vor-derseite verschließenden, gesonderten Gehäusesegment (Schranktür 5) und einer die Rückseite verschließenden Montageplatte (10) auzustatten (Figuren 1 und 2 sowie Beschreibung Seite 9, handschriftliche Numerierung, letzter Absatz bis Seite 10, 1. Absatz). Es findet sich in der Druckschrift jedoch kein Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte, das Gehäuse mittels Drehlager mit einem Ma-schinengestell zu verbinden und von diesem durch Zwischenstücke zu beabstan-den. Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung des übrigen, im Verfahren befindlichen Standes der Technik. Das einen Schaltschrank mit einer mit Befestigungsrahmen versehenen Schrank-tür betreffende deutsche Gebrauchsmuster 296 00 976 lehrt, die Vorderseite ei-nes nicht näher beschriebenen Gehäuses mittels eines gesonderten Gehäuse-segments (Schranktür 10) zu verschließen, wobei die Schranktür mit einem Be-festigungsrahmen (20) zum Anbringen von Einbauten, Montageschienen und der-gleichen versehen ist (Figur 1 und Beschreibung Seite 1, 1. Absatz sowie Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, 1. Absatz). Eine die Rückseite des Gehäuses verschlie-ßende Montageplatte zur Aufnahme von elektrischen und elektronischen Bauele-menten ist bei diesem Stand der Technik nicht vorgesehen. Insofern vermag das deutsche Gebrauchsmuster 296 00 976 dem Fachmann keinerlei Anregung da-hingehend zu vermitteln, einen Schaltschrank im Sinne des Anmeldungsgegen-standes mittels Drehlager als Ganzes verschwenkbar auszugestalten, um die Zugänglichkeit einer solchen rückseitigen Montageplatte zu erleichtern. Entsprechendes gilt für die einen Schaltschrank betreffende deutsche Patent-schrift 37 31 547 (Figur 5 und Beschreibung Spalte 5, Zeile 27 bis 52), für das ein Metallschranksystem in gestelloser Modulbauweise zur Aufnahme von elektro- - 9 - technischen Bauelementen betreffende deutsche Gebrauchsmuster 91 02 900 (Figur 1 und Beschreibung Seite 1, 2. Absatz), sowie für die einen einen Mehr-zweckschrank für elektrotechnische Einrichtungen betreffende deutsche Offenle-gungsschrift 33 34 587 (Figur 1 und Zusammenfassung). In jeder dieser drei Druckschriften geht es zwar um Schaltschrankgehäuse zur Aufnahme von Monta-geplatten für elektrische und elektronische Bauelemente, jedoch ist nicht vorgese-hen, die Rückseite der Gehäuse mittels einer solchen Montageplatte zu verschlie-ßen, so dass der Fachmann auch bei diesem Stand der Technik keinen Anlass hat, die Zugänglichkeit der Rückwand im Sinne des geltenden Anspruchs 1 zu gewährleisten. Das deutsche Gebrauchsmuster 78 33 130 schließlich offenbart einen Schalt-schrank, dessen kastenförmiges Gehäuse (10) an seiner Vorderseite durch eine Tür (Schranktür 15) und an seiner Rückseite durch eine auf einem Profilrahmen (23) befestigte Montageplatte (24) verschlossen ist (Figur 2 und Beschreibung Seite 6, 1. Absatz bis Seite 7, 1. Absatz). Die Zugänglichkeit der Montageplatte ist bei diesem Stand der Technik dadurch sichergestellt, dass der Profilrahmen mit-tels Scharnieren am Gehäuse angelenkt ist und somit verschwenkt werden kann (Seite 7, letzter Absatz bis Seite 8, 1. Absatz). Eine Anbringung des Gehäuses an einem Maschinengestell ist nicht vorgesehen, so dass der Fachmann auch dieser Druckschrift keine Anregung in Richtung auf die diesbezügliche anmeldungsge-mäße Lehre zu entnehmen vermag. Die verbleibenden vier der eingangs genannten, im Verfahren befindlichen Druck-schriften liegen dem Anmeldungsgegenstand noch ferner und haben im übrigen in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nach alledem patentfähig. 4.) Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1; die Patentfähigkeit ihrer - 10 - Gegenstände wird von derjenigen des Gegenstandes gemäß Hauptanspruch mit-getragen. 5.) In der Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik angegeben und der beanspruchte Schaltschrank anhand der Zeichnung ausreichend erläutert. Dr. Beyer Dr. Gottschalk Knoll Dr. Häußler Pr
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