BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 45/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. November 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 103 30 192.5-33 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Lokys, Schramm und Brandt BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. März 2005 aufgehoben. Die Sache wird auf der Grundlage der in der mündlichen Verhand-lung überreichten Ansprüche 1 bis 13 und der geänderten Be-schreibung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückver-wiesen. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung 103 30 192.5-33 ist am 3. Juli 2003 unter der Bezeichnung „Elektrisch leitender Körper mit einer Haftvermittlungsschicht sowie Verfahren zum Abscheiden einer Haftvermittlungsschicht“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. In dem (einzigen) Prüfungsbescheid vom 30. April 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts unter Hinweis auf die Druckschriften (1) DE 197 31 424 C1 und (2) DE 694 27 192 T2 dargelegt, dass die damals geltenden Patentansprüche 1 und 2 mangels Neuheit ihrer Gegenstände nicht gewährbar seien. Eine elektrolytische Lösung, ein galva-nisches Bad sowie Verfahren und deren Verwendung gemäß den damals gelten-den nebengeordneten Ansprüchen 3, 12, 18, 19 und 20 seien jedoch aus dem - 3 - Stand der Technik weder bekannt noch durch diesen nahegelegt, so dass die Er-teilung eines Patents auf ein entsprechend abgeändertes Patentbegehren „nicht ausgeschlossen sei“. Die im (damals geltenden) Patentanspruch 18 angegebenen „und“-Verknüpfungen führten jedoch - so die Prüfungsstelle weiter - zu Widersprü-chen hinsichtlich der Verfahren zum Verbinden des Polymers mit dem leitenden Körper. Die Anmelderin hat daraufhin mit ihrer Eingabe vom 3. November 2004 neue Pa-tentansprüche 1 bis 18 und neue Beschreibungsseiten 1, 1a und 7 eingereicht und die Patenterteilung mit diesen Unterlagen sowie den ursprünglich eingereichten Beschreibungsseiten 2 bis 6 und 8 bis 17, den am 22. Juli 2003 eingereichten Fi-guren 1 und 2 und der ursprünglichen Zusammenfassung beantragt. Mit Beschluss vom 16. März 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen mit der Be-gründung, der neue, mit dem ursprünglichen Anspruch 18 wortwörtlich überein-stimmende Anspruch 16 führe angesichts der in ihm genannten verschiedenen „und/oder“-Alternativen zu Widersprüchen bei dem damit verbundenen Beispiel ei-nes Verfahrens zum Verbinden des Polymers mit dem leitenden Körper. Somit sei nicht zweifels- bzw. widerspruchsfrei erkennbar, welche Ausgestaltung des Anmel-dungsgegenstandes mit diesem Anspruch gemeint sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 8. April 2005. Mit der Terminsladung wurde vom Senat als weitere Entgegenhaltung noch die Druckschrift (3) US 2003/0118861 A1 in das Verfahren eingeführt. - 4 - In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2007 verfolgt die Anmelderin ihr Schutzbegehren mit in der Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 13 sowie überarbeiteten Beschreibungsseiten 1 bis 17 (mit einer Zusatzseite für einen Einschub auf der Beschreibungsseite 1) weiter. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 16. März 2005 aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, hilfsweise das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 13, Beschreibung, Seiten 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Novem-ber 2007, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 und 2. Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: „Verfahren zum Abscheiden einer porösen Haftvermittlungsschicht (9) unter Anlegen einer Spannung auf wenigstens einer Oberflä-che eines elektrisch leitenden Körpers (2), wobei das Verfahren folgende Schritte vorsieht: - Bereitstellen eines Galvanischen Bades (1) mit einer elektro-lytischen Lösung (4), wobei die elektrolytische Lösung die fol-genden Komponenten aufweist: wenigstens eine Lauge, we-nigstens ein Oxidationsmittel, insbesondere Vanadate (VO43-) und/oder Molybdate (MoO42-) und/oder Wolframate (WO42-) und/oder Permanganate (MnO4-), wenigstens ein Silikat und wenigstens ein Zinkat; - 5 - - Einbringen des elektrisch leitenden Körpers (2) in das galvani-sche Bad (1); - Abscheiden einer porösen Haftvermittlungsschicht (9), die denselben Stoff wie die Anode (3) aufweist, auf wenigstens ei-ne Oberfläche des elektrisch leitenden Körpers (2) durch kato-dische Reduktion (5) der Metallionen der Anode (3) und/oder katodische Reduktion der in elektrolytischer Lösung (4) befind-lichen Metallionen, wobei das Abscheiden der porösen Haft-vermittlungsschicht (9) durch Beaufschlagen der Anode (3) und des elektrisch leitenden Körpers (2) mit einem Stromfluss mit einer Stromdichte i mit 1mA/cm2
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