BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 45/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Februar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 40 14 363.5-33 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Beyer, des Richters Dr. Meinel sowie der Richterin Tronser und des Richters Lokys beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deut-schen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse G 21 K - vom 11. Juni 1999 aufgehoben; das Patent 40 14 363 wird mit fol-genden Unterlagen erteilt: BPatG 154 6.70 - 2 - Patentansprüche 1 und 2 und Beschreibung Seiten 1 bis 5 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung, 1 Blatt Zeich-nung in der offengelegten Fassung. Bezeichnung: UV-Polymerisationsgerät für industrielle Zwecke Anmeldetag: 4. Mai 1990. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "UV-Polymerisati-onsgerät für industrielle Zwecke" am 4. Mai 1990 beim Deutschen Patentamt ein-gereicht worden. Mit Beschluß vom 11. Juni 1999 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse G 21 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 2. Juli 1998 zurückgewiesen, nachdem der Anmelder inner-halb der - einmal verlängerten - Äußerungsfrist sachlich nicht Stellung genommen hat. In dem Bezugsbescheid ist dargelegt, daß der Gegenstand des ursprüngli-chen Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der US-Patentschrift 4 009 382 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder neue Patentansprüche 1 und 2 mit einer angepaßten Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, daß das nunmehr beanspruchte UV-Polymerisationsgerät für industrielle Zwecke für die Applikation von Strahlung mit einer Wellenlänge λ
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