BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 47/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Oktober 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Lokys BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2002 wird aufgehoben und dem Anmel-der wird im Verfahren zur Erteilung des Patents Verfahrenskosten-hilfe bewilligt. G r ü n d e I Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "Eine Methode der mehrkanaligen Kodierung akustischer Signale für sensorisch getrennte Wahrneh-mung mit Anwendungen" am 12. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Sie umfasst 27 Patentansprüche, 5 Seiten Be-schreibung sowie eine Zusammenfassung. Gleichzeitig ist Antrag auf Verfahrens-kostenhilfe gestellt worden und hierzu ein Bescheid des Sozialreferats der Stadt München vom 29. September 2000 über die Änderung von laufenden Leis-tungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 7. September 2001 hat die Prüfungsstelle 11.35 des Deutschen Patent- und Markenamts im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 PatG festgestellt, dass der Gegenstand der Patentanmeldung nicht patentfä-hig sei, weil mit den eingereichten Unterlagen eine Lernmethode vorgeschlagen werde. Patente würden nur für Erfindungen auf technischem Gebiet erteilt. Pläne, wissenschaftliche Theorien, organisatorische Abläufe, Unterrichtsmethoden, Re-geln und Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten seien nicht patentfähig. Die vor-geschlagene Unterrichtsmethode wende sich an die menschliche Verstandestätig-keit. Derartige Maßnahmen seien aber nichttechnisch und demnach nicht patent-fähig. Falls die Patentanmeldung aufrechterhalten würde, müsste diese zurückge-- 3 - wiesen werden. Hinsichtlich des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe werde geson-dert entschieden. Der Anmelder ist dem vorgenannten Bescheid mit Schreiben vom 12. Okto-ber 2001 unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass die Anmeldung keine Lern-methode, sondern gemäß Hauptanspruch und sämtlichen Nebenansprüchen eine Kodiermethode vorschlage, wobei in allen Ansprüchen technische Merkmale ent-halten seien. Zugleich sind vom Anmelder geänderte Patentansprüche 1 bis 27 vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 9. Januar 2002 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts dargelegt, dass aufgrund der nachgewiesenen wirtschaftli-chen Verhältnisse eine Voraussetzung zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erfüllt sei. Gemäß § 130 des Patentgesetzes in Verbindung mit den §§ 114 und 115 der Zivilprozessordnung könne einem Anmelder, der aufgrund seiner per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten des Patenterteilungsverfah-rens nicht aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt werden, wenn hinreichend Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, dh wenn der An-meldungsgegenstand neu, erfinderisch und technisch brauchbar ist. Im Übrigen werde auf die in BlPMZ 1999, Seite 35 veröffentlichte Entscheidung des Bundes-patentgerichts vom 18. Februar 1998 (Aktenzeichen 7 W (pat) 2/98) verwiesen, wonach keine Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, wenn die Anmeldungsunterla-gen keine für den Fachmann verständliche und vollständige technische Lehre er-kennen lassen. Dieses treffe für die vorliegende Patentanmeldung in vollem Um-fang zu. Im Bescheid vom 7. September 2001 sei dem Anmelder im Ergebnis der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 Patentgesetz mitgeteilt worden, dass die vor-liegende Patentanmeldung keine technischen Merkmale (zB Verbesserung eines technischen Gerätes) erkennen lasse, sondern eine Unterrichtsmethode vorschla-ge, die sich an die menschliche Verstandestätigkeit wende und demnach nicht pa-tentfähig sei. Die Ausführungen des Anmelders in der Eingabe vom 12. Okto-ber 2001 könnten die Patentabteilung nicht zu einer anderen Beurteilung des - 4 - Sachverhalts veranlassen. Die mit dieser Eingabe vorgelegten Patentansprüche enthielten zwar technische Begriffe, wie zB Kodierung akustischer Signale, Syn-chronisation, Kompression, jedoch ließen diese im Kontext keine verständliche und vollständige technische Lehre erkennen, die einen Fachmann befähigen könnte, die vorgeschlagene "Methode der Kodierung eines akustischen Signals" in einem entsprechenden Gerät zu realisieren. So sei zB die Formulierung im An-spruch 1, Zeile 9/10 "- einzige Sprachfragmente von verschiedenen Kanälen und auch begleitende akustische Signale sich gegenseitig verformen werden" inhaltlich völlig unverständlich. Auch sei nicht zu erkennen, was konkret mit "Zeit-Deh-nung/Kompression" (Anspruch 1, Z 12) im Zusammenhang mit der mehrkanaligen Kodierung der Audiosignale gemeint ist. Zur Information des Anmelders ist auf fol-gende Druckschriften als Beispiele für den auf dem Gebiet der mehrkanaligen Ko-dierung/Dekodierung von Audiosignalen vorhandenen Stand der Technik hinge-wiesen worden - [1] EP 520 068 B1 und - [2] EP 519 055 B1. Diese Druckschriften enthielten im Gegensatz zur vorliegenden Patentanmeldung eine vollständige, konkrete, für den Fachmann nachvollziehbare Anweisung zum technischen Handeln. Aus den genannten Gründen bestehe keine hinreichende Aussicht auf die Erteilung des Patents. Da damit die Forderungen aus § 130 PatG nicht erfüllt seien, könne die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Aus-sicht gestellt werden. Mit der Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhil-fe sei daher zu rechnen. Mit Beschluss vom 24. Juli 2002 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe aus den Gründen des Bescheids vom 9. Januar 2002 zurückgewiesen, nachdem sich der Anmelder auf diesen Bescheid innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist nicht geäußert hat. - 5 - Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 5. Sep-tember 2002, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 8. Sep-tember 2002, sinngemäß Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat der Anmelder Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren gestellt und dazu einen Bescheid des Sozialreferats der Stadt München vom 20. Dezember 2001 über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und von besonderem Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2005 hat der Anmelder den An-meldungsgegenstand erläutert und erklärt, dass sich seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Er beziehe nach wie vor Sozialhil-fe (jetzt Hartz IV) in Höhe von ca 339,-- Euro. Außerdem werde die Miete über-nommen. Im Übrigen habe er kein weiteres Einkommen und verfüge auch über kein Vermögen. Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2002 aufzuheben und ihm Verfahrens-kostenhilfe zu bewilligen. Der mit dem ursprüngliche Patentanspruch 1 inhaltsgleiche geltende Patentan-spruch 1 vom 12. Oktober 2001 lautet: "Eine Methode der mehrkanaligen (zwei und mehr) im Zeit-Frequenz-Bereich Kodierung des akustischen (insbesondere Sprach-) Signals mit sensorischer Trennung (insbesondere für Sprachsignale) der Kanäle der akustischen Wahrnehmung, welche Methode - 6 - - vorherbestimmt ist, um die Effektivität von Subjekteswahrneh-mung zu steigern, welche Wahrnehmung dabei parallel (gleichzeitig) durch die obengenannten vielen Kanäle des akustischen (insbesondere Sprach-) Signals vorläuft - und dabei mit annehmbarem (klein genug für Sprache ver-ständlich zu sein) Grad der Kanal-Kanal-Störungen oder sogar ganz ohne Störungen, welche Methode darin besteht, daß - einzige Sprachfragmente (Wörter, Wörtergruppen) von ver-schiedenen genannten Kanäle und (möglich) auch begleitende akustische Signale sich gleichzeitig vertonen werden (mög-lich mit einer kontrollierten gegenseitigen Kanal-Kanal-Syn-chronisation der obengenannten Informationsfragmente durch kontrollierte Zeit-Verschiebung und Zeit-Dehnung/Kompres-sion und/oder mit kontrollierter akustischer Kanalamplitude) - in (in der Zeit) parallelen (insbesondere für Sprachsignale) sensorisch getrennten Kanäle akustischer Wahrnehmung, welche sensorisch getrennte Kanäle akustischer Wahr-nehmung sich realisieren werden: - durch gegenseitig sehr unterscheidende Spektraleigenschaf-ten und/oder - durch verschiedene rechte/linke Gehörkanäle (die durch ver-schiedene Ohren bzw. weiter durch verschiedene Gehörner-ven wahrgenommen werden)." Wegen der geltenden Patentansprüche 2 bis 27 nebst Beschreibung und der wei-teren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 7 - II Die Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt, weil die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde insofern begründet ist, als nach dem Ergebnis der mündlichen Ver-handlung die im angefochtenen Beschluss als Zurückweisungsgrund für den An-trag auf Verfahrenskostenhilfe genannte Unverständlichkeit und Unvollständigkeit der Lehre nicht vorliegt und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe auch ansonsten erfüllt sind, § 130 Abs 1 Satz 1 PatG iVm §§ 114 ff ZPO. 1. Da sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders ge-mäß seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht geändert haben - dh er nach wie vor bedürftig ist -, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Ver-fahrenskostenhilfe insoweit erfüllt, § 130 Abs 1 Satz 1 PatG iVm § 114 Abs 1 ZPO. 2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind auch dahingehend erfüllt, dass die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen dem zustän-digen Durchschnittsfachmann eine hinreichend verständliche und vollständige Lehre zum technischen Handeln vermitteln, die ihn befähigt, die vorgeschlagene "Methode der mehrkanaligen Kodierung eines akustischen Signals" ohne weiteres in einem entsprechenden Gerät zu realisieren (vgl hierzu Schulte, PatG, 7. Aufl, § 130 Rdn 40). Der zuständige Durchschnittsfachmann ist dabei als ein mit der Entwicklung und Fertigung von Vorrichtungen für die Aufbereitung und Wiederga-be von Informationen befasster, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhoch-schulabschluss auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik zu definieren. Um die Verständlichkeit und Vollständigkeit der Lehre beurteilen zu können, müs-sen die gesamten ursprünglichen Anmeldungsunterlagen einer diesbezüglichen Überprüfung unterzogen werden, zumal die Beschreibung zur Erläuterung der Pa-tentansprüche heranzuziehen ist (vgl BGH GRUR 1986, 803, 805 li Sp Abs 2 - "Formstein") und bei Unklarheiten von Begriffen in den Patentansprüchen diese so - 8 - zu deuten sind, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (vgl BGH GRUR 2001, 232 Leitsatz iVm 233 re Sp le Abs - "Brieflocher"). In der Beschreibung ist aber - zumindest - eine Ausführungsform der Erfindung offenbart, die dem Fachmann eine hinreichend verständliche und vollständige Lehre zum technischen Handeln vermittelt, dh ihn befähigt, die vorgeschlagene "Methode der mehrkanaligen Kodierung eines akustischen Signals" ohne weiteres in einem Ge-rät zu realisieren. Ausgangspunkt der zur Erfindung führenden Überlegungen des Anmelders sind ausweislich der Beschreibung die bekannten Konditionierungsreflexe nach Pawlow (vgl Beschreibungss 1, Z 27 bis 42). Wird ein Hund beim Füttern gleich-zeitig einem zusätzlichen akustischen oder optischen Signal - beispielsweise dem Ertönen einer Glocke oder dem Aufleuchten einer Lampe - ausgesetzt, so wird nach Ablauf einer Trainingsphase bei dem Hund ein Speichelfluss von dem Signal auch ohne Futter ausgelöst, weil der Hund die beiden Informationen "Futter" und "zusätzliches Signal" unbewusst so miteinander verknüpft abgespeichert hat, dass bei Erscheinen der einen Information (zusätzliches Signal) reflexartig die andere Information (Futter) abgerufen wird. Diesen Effekt möchte der Anmelder zum un-bewussten Lernen - insbesondere von Fremdsprachen - nutzen (vgl Beschrei-bungss 1, Z 3 bis 15). Im Unterschied zu den bekannten Konditionierungsreflex-Versuchen möchte der Anmelder mit den Informationen in der Mutter- und der Fremdsprache jedoch nicht verschiedene Sinneskanäle (dort den Geruchssinn und den Gehör- oder Gesichtssinn), sondern allein den Gehörsinn beaufschlagen (vgl Beschreibungss 1, Z 15 bis 22). Um die Informationen in der Mutter- und der Fremdsprache dem Gehörsinn gleichzeitig und gleichwohl sensorisch getrennt zu-zuführen (vgl Beschreibungss 1, Z 32 bis 56), schlägt der Anmelder eine Untertei-lung des Gesamtbandes der hörbaren Frequenzen in zwei separate Teilbänder als sensorisch getrennte Kanäle - beispielsweise oberhalb bzw unterhalb einer Grenz-Frequenz von 2000 Hz (vgl Beschreibungss 3, Z 136 bis 137) - vor, wobei zur zu-sätzlichen sensorischen Trennung der eine Kanal an das eine und der andere Ka-- 9 - nal an das andere Ohr anzuschließen ist (vgl Beschreibungss 2, Z 100 bis 119 iVm Anspruch 1). Da die Informationen in der Mutter- und der Fremdsprache aber jeweils beide Frequenz-Teilbänder belegen, schlägt der Anmelder zu deren Tren-nung vor, die Frequenzen der einen Information so anzuheben - beispielsweise durch Erhöhung der Bandgeschwindigkeit eines Tonbandes -, dass sie insgesamt in das obere Frequenz-Teilband fallen (vgl Beschreibungss 2, Z 111 bis Seite 3, Z 130), wobei die Frequenzen der anderen Information dann selbstverständlich so abzusenken sind - beispielsweise durch Verringerung der Bandgeschwindigkeit ei-nes Tonbandes -, dass sie insgesamt in das untere Frequenz-Teilband zu liegen kommen. Wird besagte Frequenzverschiebung der Informationen durch Änderung der Bandgeschwindigkeit eines Magnetbandes herbeigeführt, so führt dies ersicht-lich zu einer entsprechenden zeitlichen Verkürzung bzw Verlängerung der Infor-mationen in dem einen bzw dem anderen Kanal. Um die Gleichzeitigkeit bzw Syn-chronität der Informationen beider Kanäle sicherzustellen, sieht die Anmeldung daher eine - die Verkürzung kompensierende - zeitliche Dehnung der Information des oberen Frequenz-Teilbandes vor - beispielsweise durch Verlangsamung des Aufnahmesprechtempos (vgl Beschreibungss 3, Z 129 bis 131 und 178 bis 179 iVm Anspruch 1) -, wobei die Verlängerung der anderen Information dann ersicht-lich durch entsprechende zeitliche Kompression - durch Erhöhung des Aufnahme-sprechtempos - zu kompensieren ist. Das unbewusste Lernen soll dabei dadurch erleichtert werden, dass als Informationen in der Mutter- und der Fremdsprache je-weils nur Sprachfragmente - zB. Wörter oder Wörtergruppen - verwendet werden (vgl Beschreibungss 4, Z 185 bis 203 iVm Anspruch 1). Der - sprachlich unzulängliche - Patentanspruch 1 der vorliegenden Anmeldung ist demnach - im Lichte der Beschreibung - letztlich auf eine "Methode der mehrkana-ligen Kodierung eines akustischen Signals" gerichtet, die die vorstehenden Merk-male nach der Beschreibung aufweist. - 10 - 3. Die vorgeschlagene "Methode der mehrkanaligen Kodierung eines akustischen Signals" eröffnet auch hinsichtlich der Technizität bzw der Ausschlussregeln nach § 1 Abs 2 Nr 3 und 4 PatG eine ausreichende Aussicht auf Patenterteilung. Nach den Patentansprüchen betrifft die vom Anmelder vorgeschlagene Problem-lösung keine - durch § 1 Abs 2 Nr 3 iVm Abs 3 PatG vom Patentschutz ausge-schlossene - Lern- oder Unterrichtsmethode als solche, sondern ausdrücklich eine Methode der mehrkanaligen Kodierung eines akustischen Signals (vgl hierzu auch den Schriftsatz des Anmelders vom 12. Oktober 2001, S 1, Z 17 bis 24). Wie be-reits vorstehend im Abschnitt 2. zur Ausführbarkeit der Lehre ausgeführt worden ist, schlägt der Anmelder für die beanspruchte Methode der mehrkanaligen Kodie-rung eines akustischen Signals zudem die zweifelsohne technischen Mittel vor, dass das Gesamtband der hörbaren Frequenzen in zwei separate Teilbänder - beispielsweise oberhalb bzw unterhalb einer Grenz-Frequenz von 2000 Hz - un-terteilt wird, dass das eine Teilband dem einen und das andere Teilband dem an-deren Ohr zugeordnet wird, dass ein erstes bzw zweites akustisches Signal (Mut-ter- bzw Fremdsprache) durch Frequenzverschiebung in das eine bzw andere der zwei Teilbänder transferiert wird, dass die Gleichzeitigkeit bzw Synchronität der beiden Signale dabei dadurch sichergestellt wird, dass das erste bzw zweite akus-tische Signal einer zeitlichen Dehnung bzw Kompression unterzogen wird, und dass jeweils nur relativ kurze akustische Signale (Sprachfragmente) verwendet werden. Die Technizität der vorgeschlagenen Methode wird zudem auch nicht da-durch in Frage gestellt, dass sie - vordergründig - dem nichttechnischen Zweck des Erlernens von Fremdsprachen dient, da sich dahinter ersichtlich die techni-sche Aufgabe der gleichzeitigen Wiedergabe zweier akustischer Informationen oh-ne gegenseitige Beeinträchtigung verbirgt (vgl hierzu BGH GRUR 2004, 667 Leit-satz iVm 668 re Sp le Abs bis 669 li Sp Abs 1 - "Elektronischer Zahlungsverkehr"). Da die vorgeschlagene Methode der mehrkanaligen Kodierung eines akustischen Signals also der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dient, steht dem Patentschutz nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl BGH Mitt 2005, 358 amtlicher Leitsatz a) - "Aufzeichnungsträger") aber auch - 11 - nicht entgegen, dass der Vorschlag des Anmelders im Ergebnis auf den Informa-tionscharakter der Methode (Fremdsprachenlernen) abstellt, dh insoweit eine ge-mäß § 1 Abs 2 Nr 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossene Wiedergabe von In-formationen betrifft. 4. Schließlich besteht auch im Hinblick auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit der-zeit - nach erfolgter Offensichtlichkeitsprüfung und bei noch ausstehendem Prü-fungsverfahren - hinreichende Aussicht auf Patenterteilung, § 130 Abs 1 Satz 1 PatG. Die Druckschriften - [1] EP 520 068 B1 und - [2] EP 519 055 B1 sind im Bescheid der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Januar 2002 lediglich als Beispiel für eine verständliche und vollständige Offenbarung in Betracht gezogen worden. Mithin ist auch in diesem Bescheid nicht geltend gemacht worden, dass der Vorschlag des Anmelders durch diesen Stand der Technik patenthindernd getroffen sein könnte, zumal diese Druckschriften zwar ebenfalls eine Unterteilung des Gesamtbandes der hörbaren Frequenzen in separate Teilbänder vorsehen, jedoch den Fachmann insofern vom Vorschlag des Anmelders wegführen, als sie ein Beaufschlagen aller Teilbänder mit ein und der-selben Information lehren, wobei die höherfrequenten Anteile der Information in höherfrequenten und die niedrigerfrequenten Anteile der Information in niedriger-frequenten Teilbändern zu liegen kommen. Folglich kann der Fachmann durch diese beiden Druckschriften keine Anregung zu der Lehre des Anmeldervor-schlags erhalten, wonach eine erste Information durch Frequenzanhebung voll-ständig in das obere Teilband und eine zweite Information durch Frequenzabsen-kung vollständig in das untere Teilband zu verschieben ist bzw dass zur Synchro-nisierung der beiden Informationen die Information im oberen Teilband einer zeitli-- 12 - chen Dehnung und die Information im unteren Teilband einer zeitlichen Kompres-sion zu unterziehen ist, wenn die Frequenzverschiebung durch Änderung der Bandgeschwindigkeit eines Tonbandes herbeigeführt wird. Auch ist nicht ersicht-lich, wie der Fachmann - ohne Kenntnis der Erfindung - allein aufgrund seiner Fachkenntnisse zu dieser Lehre gelangen könnte, zumal die bekannten Pawlowschen Konditionierungsreflex-Versuche für die zwei Informationen - wie dargelegt - zwei verschiedene Sinneskanäle (nämlich den Geruchs- oder Ge-schmackssinn bzw den Gehör- oder Gesichtssinn) vorsehen. Dem Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war sonach - da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - stattzugeben. Wegen der au-genfälligen Sprachschwierigkeiten des Anmelders erscheint die Beiordnung eines Vertreters gemäß § 133 PatG durch das Deutsche Patent- und Markenamt auf An-trag des Anmelders sachdienlich. Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Lokys Be
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