BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 50/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am24. Juli 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 102 07 962.5hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Lokys, Metternich und Dr. Friedrichbeschlossen:Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 102 07 962.5-55 und der Be-zeichnung "Präsentationsmedium und Diagnosesystem" wurde am 25. Febru-ar 2002 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom 18. Februar 2002 mit dem Aktenzeichen 102 06 740.6 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reicht.Die Prüfungsstelle hat im Prüfungsverfahren u. a. den Stand der Technik gemäß den DruckschriftenD1 DE 89 04 479 U1 undD9 DE 199 01 288 A1berücksichtigt und im ersten Prüfungsbescheid vom 6. Mai 2003 insbesondere ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift D1 sei.Mit Eingabe vom 21. September 2004 hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 20 vorgelegt, von denen die Prüfungsstelle im Erwiderungsbescheid vom 11. Januar 2005 jedoch die selbständigen Ansprüche 1 und 15 als dem Fachmann durch den vorgelegten Stand der Technik nahegelegt angesehen hat.Daraufhin sind von der Anmelderin mit Schreiben vom 26. Juli 2005 neue Ansprü-che 1 bis 20 eingereicht worden.Schließlich wurde die Anmeldung in der Anhörung vom 16. Juli 2007 mit der Be-gründung zurückgewiesen, dass die Merkmale der Speicherung von Messdaten - 3 -von Lautsprechern und dem möglichen Abruf dieser Daten über eine Datenfern-verbindung des Anspruchs 1 durch die Druckschrift D9 nahegelegt sei.Gegen diesen Beschluss, dem Vertreter der Anmelderin am 6. August 2007 zuge-stellt, richtet sich die fristgemäß am 6. September 2007 beim Deutschen Patent-und Markenamt eingegangene Beschwerde, die die Anmelderin mit Schriftsatz vom 6. August 2008 begründet hat.In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2012 stellt die Anmelderin den Antrag,1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 09 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2007 auf-zuheben;2. ein Patent mit der Bezeichnung "Präsentationsmedium und Diagnosesystem", dem Anmeldetag 25. Februar 2002 undder inländischen Priorität 18. Februar 2002 mit dem Akten-zeichen 102 066 740.6 auf der Grundlage folgender Unterla-gen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 20, eingegangen am 26. Ju-li 2005 sowie noch anzupassende Beschreibungs-seiten 1 bis 12 und zwei Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, jeweils eingegangen am Anmeldetag (Hauptantrag);3. ein Patent mit der vorgenannten Bezeichnung, dem vorge-nannten Anmeldetag und der vorgenannten inländischen Priorität auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen am 24. Ju-li 2012 als Hilfsantrag 1 sowie noch anzupassende Be-- 4 -schreibungsseiten und zwei Blatt Zeichnungen gemäß Hauptantrag;4. ein Patent mit der vorgenannten Bezeichnung, dem vorge-nannten Anmeldetag und der vorgenannten inländischen Priorität auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen am 24. Ju-li 2012 als Hilfsantrag 2 sowie noch anzupassende Be-schreibungsseiten und zwei Blatt Zeichnungen gemäß Hauptantrag;5. ein Patent mit der vorgenannten Bezeichnung, dem vorge-nannten Anmeldetag und der vorgenannten inländischen Priorität auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen am 24. Ju-li 2012 als Hilfsantrag 3 sowie noch anzupassende Be-schreibungsseiten und zwei Blatt Zeichnungen gemäß Hauptantrag;6. ein Patent mit der vorgenannten Bezeichnung, dem vorge-nannten Anmeldetag und der vorgenannten inländischen Priorität auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen am 24. Ju-li 2012 als Hilfsantrag 4 sowie noch anzupassende Be-schreibungsseiten und zwei Blatt Zeichnungen gemäß Hauptantrag;- 5 -Hauptantrag:Die selbständigen und mit Gliederungspunkten versehenen Patentansprüche 1 und 15 gemäß Hauptantrag lauten:Anspruch 1:Präsentationsmedium mita) wenigstens einem Wiedergabemittel für Bildinformationen sowie mit ei-nem oder mehreren akustischen Wiedergabemitteln,b) wobei das akustische Wiedergabemittel zwei oder mehr in Reihe ange-ordnete akustische Wiedergabeeinheiten umfasst undc) wobei ferner ein Diagnosesystem zur Ermittlung der Funktion der akustischen Wiedergabeeinheiten vorgesehen ist, das eine Erfas-sungseinheit umfasst, deren Eingang mit einem Ausgang eines Ver-stärkers der akustischen Wiedergabeeinheit oder mit einer Messeinheit unmittelbar oder mittelbar in Verbindung steht,d) wobei die Messeinheit derart ausgeführt ist, dass diese beim Betrieb der Wiedergabeeinheit eine Zustandsänderung erfährt, die unmittelbar oder nach einer Signalumwandlung an die Erfassungseinheit übermittelt wird,e) wobei die Erfassungseinheit derart ausgeführt ist, dass sie die ihr zuge-führten Daten speichert oder verarbeitet und die verarbeiteten Daten abrufbar speichert,f) und wobei ferner eine Ferndiagnose- oder Fernwartungseinheit vorgesehen ist, an die in der Erfassungseinheit vorliegende Daten auf Abruf durch die Ferndiagnose- oder Fernwartungseinheit übertragbar sind, wobei die Datenübertragung per Datenfernübertragung, vorzugs-weise per Satellit erfolgt.Anspruch 15:Diagnosesystema) zur Ermittlung der Funktion von akustischen Wiedergabeeinheiten,- 6 -dadurch gekennzeichnet, dassb) eine Erfassungseinheit vorgesehen ist, deren Eingang mit dem Aus-gang eines Verstärkers der akustischen Wiedergabeeinheit oder mit ei-ner Messeinheit unmittelbar oder mittelbar in Verbindung steht,c) wobei die Messeinheit derart ausgeführt ist, dass diese beim Betrieb der Wiedergabeeinheit eine Zustandsänderung erfährt, die unmittelbar oder nach einer Signalumwandlung an die Erfassungseinheit übermittelt wird,d) wobei die Erfassungseinheit derart ausgeführt ist, dass sie die ihr zuge-führten Daten speichert oder verarbeitet und die verarbeiteten Daten abrufbar speicherte) und dass eine Ferndiagnose- oder Fernwartungseinheit vorgesehen ist, an die in der Erfassungseinheit vorliegende Daten auf Abruf durch die Ferndiagnose- oder Fernwartungseinheit übertragbar sind, wobei die Datenübertragung per Datenfernübertragung erfolgt.Hilfsantrag 1:Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 vom 24. Juli 2012 hat nach Korrektur eines offensichtlichen Rechtschreibfehlers in Merkmal b) folgenden Wortlaut:Präsentationsmedium mita) wenigstens einem Wiedergabemittel für Bildinformationen sowie mit ei-nem oder mehreren akustischen Wiedergabemitteln,b) wobei das akustische Wiedergabemittel zwei oder mehr in Reihe ange-ordnete akustische Wiedergabeeinheiten umfasst,dadurch gekennzeichnet, dassc) ferner ein Diagnosesystem zur Ermittlung der Funktion der akustischen Wiedergabeeinheiten vorgesehen ist, das eine Erfassungseinheit und eine Ferndiagnoseeinheit umfasst,- 7 -d) wobei die Erfassungseinheit im Bereich der akustischen Wiedergabe-einheiten angeordnet ist und die Ferndiagnoseeinheit davon beab-standet angeordnet ist,e) wobei der Eingang der Erfassungseinheit mit einem Ausgang eines Verstärkers der akustischen Wiedergabeeinheit oder mit einer Mess-einheit unmittelbar oder mittelbar in Verbindung steht,f) wobei die Messeinheit derart ausgeführt ist, dass diese beim Betrieb der Wiedergabeeinheit eine Zustandsänderung erfährt, die unmittelbar oder nach einer Signalumwandlung an die Erfassungseinheit übermittelt wird,g) wobei die Erfassungseinheit derart ausgeführt ist, dass sie die ihr zuge-führten Daten speichert und für einen Abruf per Datenfernübertragung durch die Ferndiagnoseeinheit zur Verfügung stellt.Hilfsantrag 2:Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 hat folgenden Wortlaut:System umfassenda) mehrere räumlich verteilte Präsentationsmedien,b) wobei jedes Präsentationsmedium wenigstens ein Wiedergabemittel für Bildinformationen sowie ein oder mehrere akustische Wiedergabemittel aufweist, die zwei oder mehr in Reihe angeordnete akustische Wieder-gabeeinheiten umfassen,dadurch gekennzeichnet, dassc) das System ferner ein Diagnosesystem zur Ermittlung der Funktion der akustischen Wiedergabeeinheiten aufweist, das Erfassungseinheiten und eine Ferndiagnoseeinheit umfasst,d) wobei die Erfassungseinheiten im Bereich der akustischen Wiedergabe-einheiten angeordnet sind und die Ferndiagnoseeinheit davon beab-standet angeordnet ist,- 8 -e) wobei der Eingang der Erfassungseinheiten mit einem Ausgang eines Verstärkers der akustischen Wiedergabeeinheiten oder mit einer Mess-einheit unmittelbar oder mittelbar in Verbindung steht,f) wobei die Messeinheit derart ausgeführt ist, dass diese beim Betrieb der Wiedergabeeinheit eine Zustandsänderung erfährt, die unmittelbar oder nach einer Signalumwandlung an die Erfassungseinheit übermittelt wird,g) wobei die Erfassungseinheit derart ausgeführt ist, dass sie die ihr zuge-führten Daten speichert und für einen Abruf per Datenfernübertragung durch die Ferndiagnoseeinheit zur Verfügung stellt.Hilfsantrag 3:Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 lautet nach Korrektur eines offensichtlichen Rechtschreibfehlers in Merkmal b) folgen-dermaßen:Verfahren zum Betrieb eines Präsentationsmediums,a) wobei das Präsentationsmedium wenigstens ein Wiedergabemittel für Bildinformationen sowie ein oder mehrere akustische Wiedergabemittel aufweist,b) wobei das akustische Wiedergabemittel zwei oder mehr in Reihe ange-ordnete akustische Wiedergabeeinheiten umfasst,dadurch gekennzeichnet, dassc) ein Diagnosesystem zur Ermittlung der Funktion der akustischen Wiedergabeeinheiten vorgesehen ist, das eine Erfassungseinheit und eine Ferndiagnoseeinheit umfasst,d) wobei die Erfassungseinheit im Bereich der akustischen Wiedergabe-einheiten angeordnet ist und die Ferndiagnoseeinheit davon beabstan-det angeordnet ist,- 9 -e) wobei der Eingang der Erfassungseinheit mit einem Ausgang eines Verstärkers der akustischen Wiedergabeeinheit oder mit einer Mess-einheit unmittelbar oder mittelbar in Verbindung steht,f) wobei die Messeinheit beim Betrieb der Wiedergabeeinheit eine Zustandsänderung erfährt, die unmittelbar oder nach einer Signalum-wandlung an die Erfassungseinheit übermittelt wird, undg) wobei die Erfassungseinheit die ihr zugeführten Daten speichert und diese Daten per Datenfernübertragung an die Ferndiagnoseeinheit übermittelt werden.Hilfsantrag 4:Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 lau-tet:Verfahrena) zum Betrieb eines Systems umfassend mehrere räumlich verteilte Prä-sentationsmedien,b) wobei jedes Präsentationsmedium wenigstens ein Wiedergabemittel für Bildinformationen sowie ein oder mehrere akustische Wiedergabemittel aufweist, die zwei oder mehr in Reihe angeordnete akustische Wieder-gabeeinheiten umfassen,dadurch gekennzeichnet, dassc) das System ferner ein Diagnosesystem zur Ermittlung der Funktion der akustischen Wiedergabeeinheiten aufweist, das Erfassungseinheiten und eine Ferndiagnoseeinheit umfasst,d) wobei die Erfassungseinheiten im Bereich der akustischen Wiedergabe-einheiten angeordnet sind und die Ferndiagnoseeinheit davon beab-standet angeordnet ist,e) wobei der Eingang der Erfassungseinheiten mit einem Ausgang eines Verstärkers der akustischen Wiedergabeeinheiten oder mit einer Mess-einheit unmittelbar oder mittelbar in Verbindung steht,- 10 -f) wobei die Messeinheit beim Betrieb der Wiedergabeeinheit eine Zustandsänderung erfährt, die unmittelbar oder nach einer Signalum-wandlung an die Erfassungseinheit übermittelt wird,g) wobei die Erfassungseinheit derart ausgeführt ist, dass sie die ihr zuge-führten Daten speichert und diese Daten per Datenfernübertragung an die Ferndiagnoseeinheit übermittelt werden.Hinsichtlich der Unteransprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht begründet, denn das Präsentationsmedium der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1, das System des Pa-tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 und die Verfahren der Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 3 und 4 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns (§ 4 PatG).Dieser ist als ein mit der Entwicklung von Präsentationsmedien mit optischen und akustischen Wiedergabemitteln betrauter Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung zu definieren.Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche sowie die Erörterung der Neuheit der Gegenstände dieser Ansprüche dahingestellt blei-ben, vgl. BGH GRUR 1991, 120 - 121, II.1. - Elastische Bandage.- 11 -1. Die Anmeldung betrifft ein Präsentationsmedium mit wenigstens einem Wiedergabemittel für Bildinformationen sowie mit einem oder mehreren akusti-schen Wiedergabemitteln.Gemäß der Beschreibungseinleitung sind derartige Präsentationsmedien in unter-schiedlichen Ausführungsformen bekannt. Sie werden beispielsweise an stark fre-quentierten Orten, wie Flughäfen oder Bahnhöfen eingesetzt, um an ein breites Publikum Informationen und Werbebotschaften zu übermitteln. Derartige Präsen-tationsmedien umfassen im Allgemeinen Wiedergabemittel für Bildinformationen, beispielsweise Plasmabildschirme, sowie ein oder mehrere akustische Wiederga-bemittel in Form von Lautsprechern.Der Nachteil der Verwendung herkömmlicher Lautsprechersysteme besteht darin, dass aufgrund der ungerichteten Schallausbreitung nicht nur die Personen be-schallt werden, die sich direkt vor dem Bildschirm befinden, sondern auch dane-ben stehende Personen oder sogar auch der Bereich hinter dem Bildschirm. Dies ist insofern von Nachteil, da nur die Personen, die auch den Bildschirm einsehen können, mit den zugehörigen akustischen Informationen versorgt werden sollen, vgl. Beschreibungsseiten 1 und 2, erster Absatz.Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als objektives technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Präsentationsmedium mit einer gerichteten Beschal-lung im Sichtbereich der Bildinformationen zu schaffen, vgl. Beschreibungsseite 2, erster Absatz.Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Präsentationsmedium mit den Merkmalendes jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1bzw. durch ein Diagnosesystem mit den Merkmalen des selbstständigen Pa-tentanspruchs 15 gemäß dem Hauptantrag sowie durch das System mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 und durch ein Ver-- 12 -fahren mit den Merkmalen des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträ-gen 3 und 4.Dabei ist für das Präsentationsmedium des Anspruchs 1 nach Hauptantrag we-sentlich, dass es ein Diagnosesystem zur Ermittlung der Funktion der akustischen Wiedergabeeinheiten umfasst, das eine Erfassungseinheit und eine Fern-diagnose- oder Fernwartungseinheit bereitstellt, so dass die von der Erfassungs-einheit gespeicherten Daten per Datenfernübertragung an die Ferndiagnose- oder Fernwartungseinheit übermittelt werden.Darüber hinaus zeichnet sich das Präsentationsmedium bzw. das Verfahren des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 1 bzw. 3 dadurch aus, dass die Erfassungsein-heit im Bereich der akustischen Wiedergabeeinheiten und die Ferndiagnoseeinheit davon beabstandet angeordnet sind.Für das System bzw. das Verfahren des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 2 bzw. 4 ist zudem wesentlich, dass mehrere räumlich verteilte Präsentationsmedien vorhanden sind und ein Diagnosesystem umfasst ist, das mehrere im Bereich der akustischen Wiedergabeeinheiten angeordnete Erfassungseinheiten und eine da-von beabstandete Ferndiagnoseeinheit, aufweist.2. Das Präsentationsmedium der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1, als auch das System nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 und die Verfahren der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 3 und 4 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definierten Fachmanns.Hauptantrag:Die Druckschrift D9 offenbart mit den Worten des Anspruchs 1 ein Diagnose-system zur Ermittlung der Funktion von akustischen Wiedergabeeinheiten (Vor-richtung zur Überwachung der Lautsprecher einer elektro-akustischen Übertra-gungsanlage / vgl. D9, Titel), das eine Erfassungseinheit (Prüfeinrichtung - 13 -(16) / vgl. D9, Zusammenfassung) umfasst, deren Eingang mit einem Ausgang eines Verstärkers der akustischen Wiedergabeeinheit (Vom Ausgang des Verstär-kers 14 wird das Testsignal über einen Widerstand 15 zu einem weiteren Eingang des Umschalters übertragen. Außerdem wird das erzeugte Testsignal einer Prü-feinrichtung 16 zugeleitet / vgl. D9, Spalte 3, Zeilen 49 - 52) oder mit einer Mess-einheit unmittelbar oder mittelbar in Verbindung steht (Vorrichtung zur Überwa-chung der Lautsprecher einer elektro-akustischen Übertragungsanlage, enthaltend […] ein jedem Lautsprecher (10) zugeordnetes Mikrofon (25) zur Aufnahme eines von dem Lautsprecher (10) abgestrahlten akustischen Signals, eine jedem Mikro-fon (25) zugeordnete Einrichtung (11) zur Ableitung eines Kennsignals zur Über-tragung auf der Übertragungsleitung (7) des Lautsprecherkreises (8), und eine Einrichtung (16) zur Prüfung der auf der Übertragungsleitung (7) übertragenen Signale / vgl. D9, Anspruch 1), wobei die Messeinheit derart ausgeführt ist, dass diese beim Betrieb der Wiedergabeeinheit eine Zustandsänderung erfährt, die unmittelbar oder nach einer Signalumwandlung (Ein Mikrofon 25, welches in Nähe des Lautsprechers 10 angeordnet ist, nimmt die von dem Lautsprecher 10 abge-strahlten akustischen Schallwellen auf und wandelt diese in ein elektrisches Signal um / vgl. D9, Spalte 4, Zeilen 14 - 17) an die Erfassungseinheit übermittelt wird, wobei die Erfassungseinheit derart ausgeführt ist, dass sie die ihr zugeführten Daten speichert (Vorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine Prüf-einrichtung (16), aufweisend: […] einen Speicher 20, mit einem Dateneingang, einem Datenausgang und einem Schreib/Lese-Eingang, […] und bei welchem an dem Datenausgang ein Datensignal als Ergebnis der Lautsprecherüberwachung für eine weitere Auswertung und/oder Übertragung abnehmbar ist / vgl. D9, An-spruch 7 u. Figur 1) oder verarbeitet (Die in der Zentrale 2 angeordnete Strom-messeinrichtung 17 registriert die Stromänderung / vgl. D9, Spalte 5, Zeilen 9 bis 10 und Figur 1) und die verarbeiteten Daten abrufbar speichert (Speicher (20) / vgl. D9, Anspruch 7 // Das von der Auswerteinrichtung 21 ermittelte Ergebnis der Überwachung kann auf einem (nicht dargestellten) Display zur Anzeige gebracht werden, auf einem (nicht dargestellten) Drucker zur Dokumentation ausgedruckt - 14 -werden oder über eine (nicht dargestellte) RS232-Schnittstelle abgefragt werden / vgl. D9, Spalte 5, Zeilen 32 bis 37).Somit ist aus Druckschrift D9 ein Diagnosesystem mit den Merkmalen c), d) und e) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt.Weiterhin offenbart die Druckschrift D9, dass die Auswerteinrichtung 21 eine RS232-Schnittstelle aufweist, über die die Daten abgefragt werden können, und dass "ein Datensignal als Ergebnis der Lautsprecherüberwachung für eine weitere Auswertung und/oder Übertragung abnehmbar ist" (vgl. D9, Spalte 5, Zeilen 36 - 37 sowie das letzte Merkmal des Anspruchs 7). Eine solche RS232-Schnitt-stelle ist eine serielle Schnittstelle, die allgemein dem Datenaustausch zwischen Computern und Peripheriegeräten und insbesondere als Schnittstelle für die Da-tenübertragung zu Modems dient, mit denen digitale Signale auch über weite Übertragungswege zwischen zwei digitalen Endgeräten ausgetauscht werden. Somit entnimmt der vorstehend definierte Fachmann diesen Fundstellen der Druckschrift D9 die Lehre, dass mittels der in Druckschrift D9 offenbarten RS232-Schnittstelle das von der Auswerteinrichtung (21) ermittelte Ergebnis bspw. über ein Modem abgefragt werden kann, und damit auch die allgemeine Lehre bezüg-lich einer Ferndiagnose- oder Fernwartungseinheit per Datenfernübertragung ge-mäß dem Merkmal f) des Anspruchs 1. Dass dabei die Datenübertragung auch über Satellit erfolgen kann, ist ihm ebenfalls bekannt, denn er weiß aufgrund sei-nes Fachwissens, dass bei höheren Datenraten statt einer Modem-Übertragung eine Kommunikation über DSL-Verbindungen zu verwenden ist, die je nach örtli-chen Gegebenheiten entweder leitungsgebunden oder drahtlos über Satellit er-folgt.Das in Druckschrift D9 beschriebene Diagnosesystem wird dort zur Überwachung von Lautsprechern einer elektro-akustischen Übertragungsanlage und somit ent-sprechend dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag zur Überwachung eines Präsentationsmediums mit einem oder mehreren akustischen Wiedergabe-- 15 -mitteln verwendet. Wegen der offensichtlichen Vorteile einer solchen Überwa-chung hinsichtlich einer zuverlässigen Funktionsweise des Präsentationsmediums wendet der Fachmann die in Druckschrift D9 beschriebene Vorrichtung auf ver-schiedenste Präsentationsmedien bzw. Werbe-Vorrichtungen an, die akustische Wiedergabeeinheiten umfassen. Dabei sind ihm Werbe-Vorrichtungen, die neben akustischen auch optische Wiedergabemittel zur audiovisuellen Übermittlung von Werbung aufweisen sowohl aus seinem alltäglichen Lebensumfeld (Fernseher) als auch bspw. aus der Druckschrift D1 bekannt (vgl. D1, Seite 1, letzter Absatz). So offenbart die Druckschrift D1 in Übereinstimmung mit den Merkmalen a) und b) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ein Präsentationsmedium (Vorrichtung zuraudiovisuellen Darbietung von Informationen, insbesondere Werbung / vgl. D1, Seite 1 erster Absatz) mit wenigstens einem Wiedergabemittel für Bildinformatio-nen (Großbildschirme / vgl. D1, Seite 2, zweiter Absatz, Mitte), sowie mit einem oder mehreren akustischen Wiedergabemitteln (Es können mehrere Ausnehmun-gen nebeneinander angeordnet sein, so daß eine Tonwiedergabeleiste mit mehre-ren Lautsprechern gebildet werden kann / vgl. D1, Seite 3, zweiter Absatz und Figur 1), wobei das akustische Wiedergabemittel zwei oder mehr in Reihe ange-ordnete akustische Wiedergabeeinheiten umfasst (vgl. Figur 1), wobei das Prä-sentationsmedium ebenfalls insbesondere auf Flughäfen in der Abfertigungshalle oder den Warteräumen oder in großen Bahnhöfen mit entsprechendem Publi-kumsverkehr aufgestellt werden soll (vgl. D1, Seite 2, zweiter Absatz).Somit ergibt sich für den Fachmann das Präsentationsmedium des Anspruchs 1 nach Hauptantrag in naheliegender Weise aus der Anwendung der in Druckschrift D9 beschriebenen Diagnosevorrichtung auf ihm bspw. aus Druckschrift D1 be-kannte audiovisuelle Präsentationsmedien, ohne dass er dabei erfinderisch tätig werden müsste.Das Präsentationsmedium des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.- 16 -Auch das Diagnosesystem des Nebenanspruchs 15 wird dem Fachmann durch die Lehre der Druckschrift D9 nahegelegt, denn es umfasst lediglich die Merkmale c) bis f) des Anspruchs 1, vgl. die obigen Ausführungen zum Anspruch 1.Das Diagnosesystem gemäß dem Nebenanspruch 15 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.Hilfsantrag 1:Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 präzisiert das Präsentationsmedium des Pa-tentanspruchs 1 nach Hauptantrag dahingehend, dass die Erfassungseinheit im Bereich der akustischen Wiedergabeeinheiten und die Ferndiagnoseeinheit davon beabstandet angeordnet ist, vgl. dessen Merkmal d), und dass die Erfassungsein-heit die ihr zugeführten Daten speichert und für einen Abruf per Datenfernübertra-gung durch die Ferndiagnoseeinheit zur Verfügung stellt, vgl. dessen Merkmal g).Diese Zusatzmerkmale werden dem Fachmann jedoch ebenfalls durch Druck-schrift D9 nahegelegt, denn die in Anspruch 1 verwendete Formulierung "im Be-reich" ist entsprechend dem zweiten Absatz der ursprünglichen Beschreibungs-seite 6 so auszulegen, dass darunter auch Ferndiagnoseeinheiten fallen, die über Kabel in einer gewissen örtlichen Nähe der akustischen Wiedergabeeinheiten an-geordnet sind. Eine solche Kabelverbindung entnimmt der Fachmann jedoch der Druckschrift D9, gemäß deren Figur 1 der Lautsprecherkreis 8 mit der Prüfein-richtung 16 über ein Kabel verbunden ist, was dem Fachmann eine räumliche Nähe zwischen der Erfassungseinheit und den akustischen Wiedergabeeinheiten gemäß dem Merkmal d) nahelegt. Dass zudem die Ferndiagnose- und die Erfas-sungseinheit voneinander beabstandet angeordnet sind, ergibt sich, wie vorste-hend zum Hauptantrag dargelegt, bereits aus der in Druckschrift D9 offenbarten Möglichkeit, das Ergebnis der Überwachung über spezielle RS232-Schnittstellen abzufragen bzw. zu übertragen (vgl. D9, Spalte 5, Zeilen 32 - 37 und Anspruch 7). In diesem Zusammenhang offenbart Druckschrift D9 auch, die Erfassungseinheit entsprechend Merkmal g) des Anspruchs 1 so auszuführen, dass sie die ihr zu-- 17 -geführten Daten speichert und für einen Abruf per Datenfernübertragung durch die Ferndiagnoseeinheit zur Verfügung stellt (Vorrichtung nach Anspruch 1, gekenn-zeichnet durch eine Prüfeinrichtung (16), aufweisend: […] einen Speicher 20, mit einem Dateneingang, einem Datenausgang und einem Schreib/Lese-Eingang, […] und bei welchem an dem Datenausgang ein Datensignal als Ergebnis der Lautsprecherüberwachung für eine weitere Auswertung und/oder Übertragung ab-nehmbar ist / vgl. D9, Anspruch 7 u. Figur 1).Da die verbleibenden Merkmale a), b), c), e) und f) des Anspruchs 1 nach Hilfsan-trag 1 lediglich die sprachlich angepassten Merkmale a), b), c) und d) des An-spruchs 1 gemäß Hauptantrag sind, zu denen bereits vorstehend ausgeführt wurde, dass sie dem Fachmann durch die Druckschriften D1 und D9 nahegelegt werden, ist auch das Präsentationsmedium des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Lehre der Druckschrift D9 i. V. m. Druckschrift D1 nicht patentfähig.Hilfsantrag 2:Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 lediglich dadurch, dass kein einzelnes Prä-sentationsmedium sondern ein System umfassend mehrere räumlich verteilte Prä-sentationsmedien beansprucht wird und dementsprechend das Diagnosesystem der Ermittlung der Funktion der akustischen Wiedergabeeinheiten mehrerer Prä-sentationsmedien dient.Jedoch ist dem Fachmann durch die Druckschriften D9 und D1 auch ein solches System aus mehreren räumlich verteilten Präsentationsmedien und einem Diagnosesystem nahegelegt. So beschreibt Druckschrift D9 im Rahmen der Darle-gung des Stands der Technik eine Überwachungsvorrichtung für Lautsprecher, bei der jedem Lautsprecher eine CPU zugeordnet ist und jede CPU eine Schaltein-richtung zum Ein- und Abschalten des zugeordneten Lautsprechers steuert. Die den Lautsprechern zugeordneten CPUs werden ihrerseits von einer zentralen - 18 -CPU mittels ID-Codes gesteuert, die auf Lautsprecherleitungen übertragen wer-den (vgl. D9 / Spalte 1, Zeilen 9 bis 15). Eine CPU ist der Hauptbestandteil eines PCs, der wiederum eine Erfassungseinheit im Sinne der vorliegenden Patentan-meldung darstellt. Somit entnimmt der Fachmann bereits dieser Fundstelle die Lehre, nicht nur einen einzelnen Lautsprecher, sondern ein System aus mehreren Lautsprechern als räumlich verteilte Präsentationsmedien über eine zentrale CPU als Diagnosesystem zu überwachen, wobei jedem Lautsprecher, d. h. jedem Prä-sentationsmedium eine eigene CPU als Erfassungseinheit zugeordnet ist. Ausge-hend von der Druckschrift D9 und in Kombination mit der Lehre der Druckschrift D1 erhält der Fachmann daher das System des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 umfassend mehrere räumlich verteilte audio-visuelle Präsentationsmedien, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen, vgl. auch die Ausführungen zu den vorhergehenden Anträgen.Demnach ist auch das System des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 dem Fachmann durch die Druckschriften D9 und D1 nahegelegt und nicht patentfähig.Hilfsantrag 3:Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 betrifft ein Verfahren zum Betrieb des Prä-sentationsmediums des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, wobei dieses Ver-fahren verglichen mit der Formulierung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ledig-lich dadurch spezifiziert ist, dass die der Erfassungseinheit zugeführten Daten per Datenfernübertragung an die Ferndiagnoseeinheit übermittelt werden (Merkmal g), während im entsprechenden auf ein Präsentationsmedium gerichteten Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 die Erfassungseinheit die ihr zugeführten Daten für einen Abruf per Datenfernübertragung durch die Ferndiagnoseeinheit zur Verfügung stellt (Merkmal g).- 19 -Wie vorstehend dargelegt, ist eine Datenfernübertragung zwischen der Erfas-sungseinheit und der Ferndiagnoseeinheit und damit auch eine Übermittlung der der Erfassungseinheit zugeführten Daten per Datenfernübertragung an die Fern-diagnoseeinheit aufgrund der in Druckschrift D9 offenbarten RS232-Schnittstelle für den Fachmann jedoch nahegelegt. Dass über diese Verbindung sowohl das Senden als auch das Empfangen möglich ist, ergibt sich bereits aus der Art der Schnittstelle.Somit ist auch das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 dem Fachmann durch die Druckschriften D9 und D1 nahegelegt und nicht patentfähig.Hilfsantrag 4:Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 betrifft ein Verfahren zum Betrieb des Systems des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, wobei auch dieses Verfahren verglichen mit der Formulierung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 lediglich dadurch spezifiziert ist, dass die der Erfassungseinheit zugeführten Daten per Datenfernübertragung an die Ferndiagnoseeinheit übermittelt werden (Merkmal g), während im entsprechenden auf ein System gerichteten Anspruch 1 des Hilfsan-trags 1 die Erfassungseinheit die ihr zugeführten Daten für einen Abruf per Da-tenfernübertragung durch die Ferndiagnoseeinheit zur Verfügung stellt (Merk-mal g).Wie ebenfalls vorstehend dargelegt, ist eine Datenfernübertragung zwischen der Erfassungseinheit und der Ferndiagnoseeinheit und damit auch eine Übermittlung der der Erfassungseinheit zugeführten Daten per Datenfernübertragung an die Ferndiagnoseeinheit bereits aufgrund der in Druckschrift D9 offenbarten RS232-Schnittstelle für den Fachmann nahegelegt. Dass über diese Verbindung, sowohl das Senden als auch das Empfangen möglich ist, ergibt sich bereits aus der Art der Schnittstelle.- 20 -Auch das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist folglich dem Fachmann durch die Druckschriften D9 und D1 nahegelegt und nicht patentfähig.3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Präsentationsmedien bzw. die Systeme oder die Verfahren nach den geltenden Unteransprüchen patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung der Anspruchssätze nach Hauptantrag und den Hilfs-anträgen 1 bis 4 im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unter-ansprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 bis 864 Tz. 18, 20 und 22 - Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.). Entsprechendes gilt für die Diagnosesysteme der auf den nebengeordneten Anspruch 15 nach Hauptantrag rückbezogenen Unteransprüche.4. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.Dr. Strößner Lokys Metternich Dr. FriedrichCl
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