BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 5/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am11. Oktober 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2005 034 373.2-32hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Brandt, Metternich und Dr. Friedrichbeschlossen:Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die Patentanmeldung 10 2005 034 373 wurde am 22. Juli 2005 mit der Bezeich-nung „Verfahren zum Auslösen eines Notrufs durch ein Gebäudeinstallationssys-tem und entsprechende Notrufvorrichtung“ beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt eingereicht.Die Prüfungsstelle hat zum Stand der Technik die DruckschriftenD1 DE 101 48 444 A1D2 EP 1 071 055 A1D3 US 2002/0145514 A1genannt und dargelegt, der Anmeldungsgegenstand sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Mit Beschluss vom 27. April 2007 hat sie die Anmel-dung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Gegenstand des gel-tenden Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fach-manns. Die von der Anmelderin beantragte Anhörung hat sie abgelehnt, da die in den Eingaben der Anmelderin vorgetragenen Argumente nicht überzeugt hätten und nicht davon auszugehen sei, dass insbesondere in Bezug auf die Würdigung der entscheidungserheblichen Druckschrift ein anderes Ergebnis im Rahmen einer Anhörung erzielt werden könne, so dass angesichts der gefestigten Auffassungen eine Anhörung nicht sachdienlich sei.Gegen den am 22. Mai 2007 im Abholfach der Anmelderin niedergelegten Be-schluss hat diese mit Schriftsatz vom 21. Juni 2007, eingegangen am 22. Juni 2007, Beschwerde eingelegt.- 3 -In der mündlichen Verhandlung hat der Senat noch die DruckschriftD4 DE 38 30 655 A1in das Verfahren eingeführt und dem Vertreter der Anmelderin eine Kopie dieser Druckschrift übergeben.In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin beantragt,1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 B des Deutschen Patent-und Markenamts vom 27. April 2007 aufzuheben;2. ein Patent mit der Bezeichnung „Verfahren zum Auslösen eines Notrufs durch ein Gebäudeinstallationssystem und entsprechende Notrufvorrichtung" und dem Anmeldetag 22. Juli 2005 auf der Grundlage folgender Unterlagen zu er-teilen (Hauptantrag):Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht am 8. März 2007, Beschreibungsseiten 1, 4 bis 9, eingereicht am 22. Juli 2005, sowie weitere Beschreibungsseiten 2, 3, 3a, eingereicht am 8. März 2007, und zwei Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, eingereicht am 22. Juli 2005;3. hilfsweise, ein Patent mit der vorgenannten Bezeichnung und dem vorgenann-ten Anmeldetag auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:geänderte Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2011, sowie Beschreibungsseiten und zwei Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Hauptantrag;- 4 -4. weiterhin hilfsweise, ein Patent mit der vorgenannten Bezeichnung und dem vorgenannten Anmeldetag auf der Grundlage folgender Unterlagen zu ertei-len:weiter geänderte Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2011, sowie Beschreibungs-seiten und zwei Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Hauptantrag;5. weiterhin hilfsweise, ein Patent mit der vorgenannten Bezeichnung und dem vorgenannten Anmeldetag auf der Grundlage folgender Unterlagen zu ertei-len:weiter geänderte Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2011, sowie Beschreibungs-seiten und zwei Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Hauptantrag;6. weiterhin hilfsweise, ein Patent mit der vorgenannten Bezeichnung und dem vorgenannten Anmeldetag auf der Grundlage folgender Unterlagen zu ertei-len:weiter geänderte Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2011, sowie Beschreibungs-seiten und zwei Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Hauptantrag.Ferner regte der Vertreter der Anmelderin an, die Rückzahlung der Beschwerde-gebühr anzuordnen.- 5 -Der geltende Verfahrensanspruch 1 und der geltende Vorrichtungsanspruch 5 nach Hauptantrag lauten:„1. Verfahren zum Auslösen eines Notrufs durch- Feststellen eines Zustands (S4, S6, S13, S15) mindestens eines Aktors, Sensors oder Betätigungselements eines Installationssystems in einem Gebäude,- Registrieren einer Zeitdauer eines gleichbleibenden Zustands des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und- Auslösen des Notrufs (S5, S14), wenn die registrierte Zeitdauer länger oder kürzer als eine vorgegebene Zeitspanne ist, wobei- eine oder mehrere Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Einlernphase automatisch gelernt werden, ohne einen Notruf auszulösen,dadurch gekennzeichnet, dass- eine oder mehrere Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Überwa-chungsphase nach der Einlernphase automatisch weiter gelernt werden, dabei aber gegebenenfalls ein Notruf ausgelöst wird.“„5. Notrufvorrichtung mit- einem Gebäudeinstallationssystem einschließlich mindestens eines Aktors, Sensors oder Betätigungselements,- einer Überwachungseinrichtung zum Feststellen eines Zustands des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und zum Re-gistrieren einer Zeitdauer eines gleichbleibenden Zustands des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und- einer Auslöseeinrichtung, die an die Überwachungseinrichtung angeschlos-sen ist, zum Auslösen eines Notrufs, wenn die registrierte Zeitdauer länger oder kürzer als eine vorgegebene Zeitspanne ist, wobei- 6 -- von der Auslöseeinrichtung eine oder mehrere Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Einlernphase automatisch erlernbar sind, ohne einen Notruf auszulösen,dadurch gekennzeichnet, dass- von der Auslöseeinrichtung eine oder mehrere Zeitdauern von gleich bleibenden Zuständen des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betäti-gungselements in einer- Überwachungsphase nach der Einlernphase automatisch erlernbar sind, in der Überwachungsphase aber gegebenenfalls ein Notruf ausgelöst wird.“Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 5 nach dem Hilfsantrag 1 sind im Unter-schied zu den entsprechenden Ansprüchen des Hauptantrags als einteilige An-sprüche formuliert. Sie enthalten zusätzlich zu diesen Ansprüchen das Merkmal, dass ein Szenario mit einer Auslösebedingung für den Notruf definiert und der Notruf abhängig von der Auslösebedingung ausgelöst wird. Die Ansprüche lauten:„1. Verfahren zum Auslösen eines Notrufs durch- Definieren eines Szenarios mit einer Auslösebedingung für den Notruf,- Feststellen eines Zustands (S4, S6, S13, S15) mindestens eines Aktors, Sensors oder Betätigungselements eines Installationssystems in einem Gebäude,- Registrieren einer Zeitdauer eines gleichbleibenden Zustands des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und- Auslösen des Notrufs (S5, S14), wenn die registrierte Zeitdauer länger oder kürzer als eine vorgegebene Zeitspanne ist, in Abhängigkeit von der Auslö-sebedingung, wobei- 7 -- eine oder mehrere Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Einlernphase automatisch gelernt werden, ohne einen Notruf auszulösen, und- eine oder mehrere Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Überwa-chungsphase nach der Einlernphase automatisch weiter gelernt werden, dabei aber gegebenenfalls ein Notruf ausgelöst wird.“„5. Notrufvorrichtung mit- einem Gebäudeinstallationssystem einschließlich mindestens eines Aktors, Sensors oder Betätigungselements,- einer Überwachungseinrichtung zum Definieren eines Szenarios mit einer Auslösebedingung für den Notruf, zum Feststellen eines Zustands des min-destens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und zum Re-gistrieren einer Zeitdauer eines gleichbleibenden Zustands des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und- einer Auslöseeinrichtung, die an die Überwachungseinrichtung angeschlos-sen ist, zum Auslösen eines Notrufs, wenn die registrierte Zeitdauer länger oder kürzer als eine vorgegebene Zeitspanne ist, in Abhängigkeit von der Auslösebedingung, wobei- von der Auslöseeinrichtung eine oder mehrere Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Einlernphase automatisch erlernbar sind, ohne einen Notruf auszulösen, und- von der Auslöseeinrichtung eine oder mehrere Zeitdauern von gleich bleibenden Zuständen des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betäti-gungselements in einer Überwachungsphase nach der Einlernphase auto-matisch erlernbar sind, in der Überwachungsphase aber gegebenenfalls ein Notruf ausgelöst wird.“- 8 -Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht bis auf das Zusatzmerkmal, dass ein Timer in Abhängigkeit von dem festgestellten Zustand rückgesetzt wird und der Notruf ausgelöst wird, wenn die registrierte Zeitdauer länger oder kürzer als ein vorgegebenen Timeout des Timers ist, dem Anspruch 1 nach Hauptantrag. Er lautet:„1. Verfahren zum Auslösen eines Notrufs durch- Feststellen eines Zustands (S4, S6, S13, S15) mindestens eines Aktors, Sensors oder Betätigungselements eines Installationssystems in einem Gebäude,- Rücksetzen eines Timers in Abhängigkeit von dem festgestellten Zustand,- Registrieren einer Zeitdauer eines gleichbleibenden Zustands des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements mit Hilfe des Timers und- Auslösen des Notrufs (S5, S14), wenn die registrierte Zeitdauer länger oder kürzer als ein vorgegebener Timeout des Timers ist, wobei- eine oder mehrere Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Einlernphase automatisch gelernt werden, ohne einen Notruf auszulösen,dadurch gekennzeichnet, dass- eine oder mehrere Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Überwa-chungsphase nach der Einlernphase automatisch weiter gelernt werden, dabei aber gegebenenfalls ein Notruf ausgelöst wird.“Der nebengeordnete Anspruch 5 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Anspruch 5 nach Hauptantrag.Die Ansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag 3 sind wiederum als einteilige Ansprüche formuliert. Zusätzlich zum erteilten Anspruch 1 enthält der Anspruch 1 nach Hilfs-antrag 3 die Angabe, dass der Notruf in dem Gebäude erzeugt wird und eine In-- 9 -formation über den Grund des Notrufs enthält, während der Anspruch 4 zusätzlich allein die Angabe enthält, dass der Notruf eine Information über den Grund des Notrufs enthält. Die beiden Ansprüche lauten:„1. Verfahren zum Auslösen eines Notrufs durch- Feststellen eines Zustands (S4, S6, S13, S15) mindestens eines Aktors, Sensors oder Betätigungselements eines Installationssystems in einem Gebäude,- Registrieren einer Zeitdauer eines gleichbleibenden Zustands des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und- Auslösen des Notrufs (S5, S14), wenn die registrierte Zeitdauer länger oder kürzer als eine vorgegebene Zeitspanne ist, wobei- eine oder mehrere Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Einlernphase automatisch gelernt werden, ohne einen Notruf auszulösen, und- eine oder mehrere Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Überwa-chungsphase nach der Einlernphase automatisch weiter gelernt werden, dabei aber gegebenenfalls ein Notruf ausgelöst wird, wobei- der Notruf in dem Gebäude erzeugt wird und eine Information über den Grund des Notrufs enthält.“„4. Notrufvorrichtung mit- einem Gebäudeinstallationssystem einschließlich mindestens eines Aktors, Sensors oder Betätigungselements,- einer Überwachungseinrichtung zum Feststellen eines Zustands des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und zum Re-gistrieren einer Zeitdauer eines gleichbleibenden Zustands des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und- 10 -- einer Auslöseeinrichtung, die an die Überwachungseinrichtung angeschlos-sen ist, zum Auslösen eines Notrufs, wenn die registrierte Zeitdauer länger oder kürzer als eine vorgegebene Zeitspanne ist, wobei- von der Auslöseeinrichtung eine oder mehrere Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Einlernphase automatisch erlernbar sind, ohne einen Notruf auszulösen, und- von der Auslöseeinrichtung eine oder mehrere Zeitdauern von gleich bleibenden Zuständen des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betäti-gungselements in einer Überwachungsphase nach der Einlernphase auto-matisch erlernbar sind, in der Überwachungsphase aber gegebenenfalls ein Notruf ausgelöst wird, wobei- der Notruf eine Information über den Grund des Notrufs enthält.“Die beiden Ansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 4 sind ebenfalls als einteilige An-sprüche formuliert: Der Verfahrensanspruch 1 gibt zusätzlich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag die Lehre, dass auch der Zustand eines Türschlosses festge-stellt wird und das Verfahren zum Auslösen eines Notrufs durch Betätigen des Haustürschlosses deaktiviert wird, während der Vorrichtungsanspruch 5 zusätzlich zum Anspruch 5 des Hauptantrages angibt, dass das Gebäudeinstallationssystem der Notrufvorrichtung auch ein Türschloss umfasst und die Notrufvorrichtung durch Betätigen des Haustürschlosses deaktivierbar ist. Die beiden Ansprüche lauten:„1. Verfahren zum Auslösen eines Notrufs durch- Feststellen eines Zustands (S4, S6, S13, S15) eines Türschlosses und min-destens eines Aktors, Sensors oder eines weiteren Betätigungselements eines Installationssystems in einem Gebäude,- Registrieren einer Zeitdauer eines gleichbleibenden Zustands des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und- 11 -- Auslösen des Notrufs (S5, S14), wenn die registrierte Zeitdauer länger oder kürzer als eine vorgegebene Zeitspanne ist, wobei- eine oder mehrere Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Einlernphase automatisch gelernt werden, ohne einen Notruf auszulösen, und- eine oder mehrere Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des mindes-tens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Überwa-chungsphase nach der Einlernphase automatisch weiter gelernt werden, dabei aber gegebenenfalls ein Notruf ausgelöst wird, wobei- das Verfahren durch Betätigen des Haustürschlosses deaktiviert wird.“„5. Notrufvorrichtung mit- einem Gebäudeinstallationssystem einschließlich eines Türschlosses und mindestens eines Aktors, Sensors oder Betätigungselements,- einer Überwachungseinrichtung zum Feststellen eines Zustands des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und zum Re-gistrieren einer Zeitdauer eines gleichbleibenden Zustands des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und- einer Auslöseeinrichtung, die an die Überwachungseinrichtung angeschlos-sen ist, zum Auslösen eines Notrufs, wenn die registrierte Zeitdauer länger oder kürzer als eine vorgegebene Zeitspanne ist, wobei- von der Auslöseeinrichtung eine oder mehrere Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Einlernphase automatisch erlernbar sind, ohne einen Notruf auszulösen, und- von der Auslöseeinrichtung eine oder mehrere Zeitdauern von gleich bleibenden Zuständen des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betäti-gungselements in einer Überwachungsphase nach der Einlernphase auto-matisch erlernbar sind, in der Überwachungsphase aber gegebenenfalls ein Notruf ausgelöst wird, wobei- 12 -- die Notrufvorrichtung durch Betätigen des Haustürschlosses deaktivierbar ist.“Hinsichtlich der jeweiligen Unteransprüche sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde der Anmelderin erweist sich als nicht begründet, denn die Verfah-ren nach den Ansprüchen 1 nach dem Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 und die Vorrichtungen nach den Ansprüchen 5 nach dem Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1, 2 und 4 sowie nach dem Anspruch 4 nach dem Hilfsan-trag 3 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und sind damit gemäß § 4 PatG nicht patentfähig, so dass die Prüfungsstelle die Anmel-dung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 48 Satz 1 PatG).Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche ebenso wie die Neuheit der Gegenstände dieser Ansprüche dahingestellt bleiben, vgl. BGH GRUR 1991, 120 - 121, II.1 - „Elastische Bandage“.Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein mit der Entwicklung von Notrufsyste-men für Gebäude betrauter berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Auslösen eines Notrufs durch ein Gebäudeinstallationssystem einschließlich eines Aktors, Sensors oder Betäti-gungselements sowie eine entsprechende Notrufvorrichtung.- 13 -Ältere oder behinderte Personen, die alleine oder in betreuten Wohnanlagen woh-nen, benötigen die Möglichkeit, in einem Notfall (Unfall, Ohnmacht, etc.) Hilfe anzufordern.Hierzu sind Notruf-/Hausrufnotsysteme auf dem Markt, bei denen die überwachte Person ein- bis zweimal am Tag eine Taste betätigen muss, durch die ein Timer im Überwachungssystem zurückgesetzt wird. Wird die Taste nicht betätigt, so wird nach Ablauf des Timers ein Alarm ausgelöst. Dieses System hat den Nachteil, dass die betreute Person im Extremfall bis zu 24 Stunden auf Hilfe warten muss.Darüber hinaus kommt es unweigerlich zu Fehlalarmen, wenn die Taste nicht be-tätigt wird.Bei einem anderen bekannten Notrufsystem trägt die zu überwachende Person einen Funksender bei sich, der bei Bedarf betätigt wird und einen Alarm auslöst. Dies hat jedoch den Nachteil, dass der Funksender stets einsatzbereit sein muss und die Person diesen Funksender stets bei sich haben muss.Aus der im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschrift DE 101 48 444 A1 ist ein System zur automatischen Personenüberwachung im häuslichen Umfeld bekannt. Sensoren erfassen eine Mehrzahl regelmäßig benutzter oder betätigter häuslicher Geräte. Die Sensordaten werden personalisiert und automatisch einer Zentrale zugeleitet, die die einlaufenden Daten unter Verwendung eines Expertensystems mit vorgegebenen Regeln auswertet. Dabei wird beispielsweise erfasst, wann sich die überwachte Person hinsetzt oder ein Herd nicht mehr eingeschaltet wird. Als Expertensystem kann ein lernendes System eingesetzt werden, welches das Ver-halten der überwachten Person lernt und nur bei Abweichungen Alarme auslöst.Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht darin, Notrufe bzw. Alarme un-abhängig von dem Vermögen der zu überwachenden Person sicherer auslösen zu können und die Häufigkeit von Fehlalarmen zu reduzieren, vgl. die geltende Beschreibungseinleitung, S. 2, 2. Abs.- 14 -Gemäß den Verfahrensansprüchen 1 nach dem Hauptantrag und nach den Hilfs-anträgen 1 bis 4 wird diese Aufgabe übereinstimmend durch ein Verfahren zum Auslösen eines Notrufs gelöst, bei dem die Zeitdauer eines gleichbleibenden Zu-stands mindestens eines Aktors, Sensors oder Betätigungselements eines Instal-lationssystems in einem Gebäude registriert und ein Notruf ausgelöst wird, wenn die registrierte Zeitdauer länger oder kürzer als eine vorgegebene Zeitspanne ist. Die eine Zeitdauer oder die mehreren Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des Aktors, Sensors oder Betätigungselements wird bzw. werden dabei in einer Einlernphase automatisch gelernt, ohne einen Notruf auszulösen. In einer Über-wachungsphase nach der Einlernphase wird bzw. werden die eine Zeitdauer bzw. die mehreren Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen automatisch weiter ge-lernt, wobei dabei aber gegebenenfalls ein Notruf ausgelöst wird.Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergänzt diese Lehre dadurch, dass ein Szena-rio mit einer Auslösebedingung für den Notruf definiert und der Notruf bei Unter-oder Überschreiten der vorgegebenen Zeitdauer in Abhängigkeit von der Auslö-sebedingung ausgelöst wird. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 präzisiert die vo-rangehend genannte Lehre dahingehend, dass die Registrierung der Zeitdauer des gleichbleibenden Zustands des Aktors, Sensors oder Betätigungselements mit Hilfe des Timers erfolgt und dass in Abhängigkeit von dem festgestellten Zu-stand der Timer rückgesetzt wird, wobei der Notruf ausgelöst wird, wenn die re-gistrierte Zeitdauer länger oder kürzer als der Timeout des Timers ist. Gemäß dem Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 wird zusätzlich zur oben genannten, allenAnsprüchen gemeinsamen Lehre der Notruf in dem Gebäude erzeugt und enthält eine Information über den Grund des Notrufs. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ergänzt die allen Ansprüchen gemeinsame Lehre durch die Angabe, dass auch der Zustand eines Türschlosses überwacht und das Verfahren durch Betätigen eines Türschlosses deaktiviert wird.Gemäß den nebengeordneten Vorrichtungsansprüchen 5 nach dem Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1, 2 und 4 sowie gemäß dem nebengeordneten Vor-- 15 -richtungsanspruch 4 nach Hilfsantrag 3 wird die oben genannte Aufgabe durch Notrufvorrichtungen gelöst, die jeweils ein Gebäudeinstallationssystem, eine Überwachungseinrichtung und eine Auslöseeinrichtung zur Ausführung der in dem jeweiligen Verfahrensanspruch 1 genannten Verfahrensmaßnahmen aufwei-sen.2. Das Verfahren nach dem Anspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und ist damit nicht patentfähig.Die Druckschrift D1 offenbart in Übereinstimmung mit der im Oberbegriff dieses Anspruchs 1 gegebenen Lehre ein Verfahren zum Auslösen eines Notrufs durch Feststellen eines Zustands mindestens eines Aktors, Sensors oder Betätigungs-elements eines Installationssystems in einem Gebäude, durch Registrieren einer Zeitdauer eines gleichbleibenden Zustands des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und durch Auslösen des Notrufs, wenn die registrierte Zeitdauer länger oder kürzer als eine vorgegebene Zeitspanne ist (Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein System zur automatischen Personenüber-wachung im häuslichen Umfeld der eingangs genannten Art so auszugestalten, dass es in der Lage ist, ohne großen Aufwand und ohne teure Installationen das alltagstaugliche Verhalten dieser Personen zu erkennen, ohne dass diese dabei in irgendeiner Weise mitwirken müssen und ohne dass es nur um die Erkennung von Extremsituationen wie Bewusstlosigkeit oder dergleichen geht. Zur Lösung dieser Aufgabe ist erfindungsgemäß vorgesehen, dass die Sensoren eine Mehrzahl regelmäßig benutzter oder betätigter häuslicher Geräte erfassen und dass die Sensordaten personalisiert und automatisch der Zentrale zugeleitet werden, die die einlaufenden Daten unter Verwendung eines Expertensystems mit vorge-gebenen Regeln auswertet. Im Gegensatz zu den sehr begrenzten akustischen Meldegeräten oder aufwendigen Orts- und Bewegungsmeldern, die im Übrigen immer nur ganz spezielle Einzelpunkte erfassen können und nicht eine echte Analyse des Personenverhaltens, werden mit den erfindungsgemäßen Sensoren in erster Linie übliche Haushaltsgeräte erfasst, die beispielsweise das Öffnen und - 16 -Schließen der Kühlschranktür oder das Ein- und Ausschalten des Herdes, des Geschirrspülers, der Kaffeemaschine, des Fernsehers oder der Toilettenspülung. Darüber hinaus kann über die erfindungsgemäß zu verwendenden Geräte-sensoren das Einschalten von Lichtschaltern, noch dazu mit einer raumbezogenen Auflösung, das Öffnen und Schließen von Türen, Rolläden oder die Benutzung des Telefons überwacht werden. Werden diese Geräte innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht oder extrem häufig betätigt, so liefern diese Abwei-chungen, insbesondere bei Auswertung über ein Expertensystem und vor allem bei Auswertung einer Mehrzahl solcher Gerätedaten - das bloße Nichtbetätigeneines einzelnen Lichtschalters oder eines Rolladens ist natürlich für sich allein noch wenig aussagekräftig - ein gutes Bild dafür, ob sich die überwachte Person "normal", verhält. […] Schließlich soll unter häuslichen Geräten, die häufiger be-nutzt oder betätigt werden, auch beispielsweise das Bett, die Couch oder sein Sessel verstanden werden, wobei entsprechende Matratzensensoren erfassen, wann die überwachte Person sich hinsetzt oder hinlegt, wann er wieder aufsteht und wie er sich bewegt. Insbesondere aus der Kombination der dabei gewonne-nen Daten lässt sich über ein Expertensystem vollautomatisch und ohne weiteres Zutun, insbesondere ohne Zutun der überwachten Person selbst, sehr gut fest-stellen, ob die Person ein in allen Punkten normales Leben führt, oder ob cha-rakteristische Abweichungen in einer bestimmten Richtung vorliegen, die mögli-cherweise ein Eingreifen erfordern / Abschnitte [0006] bis [0009]; Das Auswerte-ergebnis wird von der Sensordatenbank an die Benutzerdatenbank 7 zurückge-meldet, die dann ihrerseits […] unterschiedliche Alarme auslösen kann / Sp. 3, Zeile 67 bis Sp. 4, Zeile 4).In weiterer Übereinstimmung mit der im Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gegebenen Lehre wird die schon erwähnte eine bzw. werden die schon erwähnten mehreren Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des min-destens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements automatisch gelernt (Besonders vorteilhaft ist es aber, wenn als Expertensystem ein lernendes Sys-tem eingesetzt wird, welches das Verhalten der überwachten Person lernt und nur - 17 -bei Abweichungen Alarme auslöst / Abschnitt [0012] // System nach Anspruch 1 oder 2, gekennzeichnet durch die Verwendung lernender Expertensysteme (9), die das Verhalten der überwachten Personen lernen und bei Abweichungen Alarm auslösen / Unteranspruch 3). Dieses automatische Lernen setzt zwangs-läufig eine dem eigentlichen Überwachungsbetrieb vorangehende Einlernphase voraus, in der das Verhalten der Person aufgenommen wird. Dabei ist es selbst-verständlich, dass in dieser Einlernphase kein Notruf ausgelöst wird, denn das System ist ja gerade erst dabei, die für das Auslösen eines Notrufs notwendigen Informationen zu erlernen und verfügt somit in der Einlernphase noch gar nicht über die zum Auslösen eines Notrufs notwendigen Daten.Die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 gegebene Lehre, dass die eine oder die mehreren Zeitdauern von gleichbleibenden Zuständen des Aktors, Sen-sors oder Betätigungselements auch in einer Überwachungsphase nach der Ein-lernphase automatisch weiter gelernt werden, wobei in dieser Phase gegebenen-falls, nämlich bei Auftreten eines Notfalls ein Notruf ausgelöst wird, wird dem Fachmann durch die weitere Druckschrift D2 nahegelegt.Denn diese Druckschrift offenbart ein Verfahren zum Auslösen eines Notrufs, bei dem überprüft wird, ob das Verhalten einer Person in ihrer häuslichen Umgebung während des Tagesablaufs einem zuvor im Rahmen einer Einlernphase automa-tisch ermittelten tageszeitlichen Verhaltensmuster entspricht. Das Verhalten der Person wird dabei durch das Detektieren der Zustände von Aktoren, Sensoren oder Betätigungselementen eines Installationssystems in dem jeweiligen Gebäude ermittelt, die bestimmte Tätigkeiten der Person oder deren Anwesenheit in einem Raum feststellen, wobei aus dem über eine längere Zeit gemittelten Verhalten das tageszeitliche Verhaltensmuster abgeleitet wird. Ein Notruf wird dann ausgelöst, wenn während vorgegebener Zeitdauern, die durch die erlernten tageszeitlichen Verhaltensmuster vorgegeben sind, die Zustände dieser Elemente unverändert bleiben, d.h. wenn während dieser Zeitdauern keine entsprechenden Aktivitäten bzw. keine Anwesenheit in dem jeweiligen Raum festgestellt werden bzw. wird (As - 18 -shown in FIG. 7, the behavior determining apparatus of embodiment 3 of the pre-sent invention is configured by CCD cameras 101 a and 101 b, an infrared ray sensor 102, an in-bed state sensor 103, an air quality sensor 104, a toilet sen-sor 105, window open/close detectors 106 and 107, a TV power on/off detec-tor 108, a refrigerator door open/close detector 109, a management unit 110, a PIT 111, a transmitter/receiver 112, and a loudspeaker 113. CCD camera 101 a is installed on the ceiling of the kitchen 114 on the first floor of the residence, and is means for viewing the situation in the kitchen 114 area, while CCD camera 101 b is installed on the ceiling of the first-floor living room 115, and is means for viewing the situation in the living room 115 area. The infrared ray sensor 102 is installed on the ceiling of the first-floor living room 115 at the doorway dividing the kit-chen 114 from the living room 115, and is means for detecting human movement between the kitchen 114 and the living room 115. The in-bed state sensor 103 is installed between the support of the bed 117 located in the second-floor bedroom 116 and the floor on which the bed 117 is placed, and is means for de-tecting whether a person is in the bed 117 by detecting a load applied to the bed 117. The air quality sensor 104 is installed on the ceiling of the kitchen 114, and is means for measuring the room humidity and concentration of volatile or-ganic substances and C02, while the toilet sensor 105 is installed on the ceiling of the toilet 118, and is means for measuring the general position of a person who has entered the toilet 118, and the length of time spent there, using an infrared distance sensor. A window open/close detector 106 is installed on the window 119 in the bedroom 116, and is means for detecting whether the window 119 is open or closed. Similarly, a window open/close detector 107 is installed on the win-dow 120 in the living room 115, and is means for detecting whether the win-dow 120 is open or closed. The TV power on/off detector 108 is means for detec-ting whether the power of the TV 121 located in the living room 115 is on or off, by making use of the fact that the amount of current when the TV 121 is on is larger than when it is off, or by detecting whether the TV 121 is receiving a remote cont-roller switch signal, etc. The refrigerator door open/close detector 109 is fitted to the refrigerator 122 located in the kitchen 114, and is means for detecting whether - 19 -the door is open or closed. The management unit 110 is installed within a wall of the living room 115, and as shown in FIG. 8, is configured by a first recording unit 123, a determining unit 124, an output unit 125, an input unit 126, a second recording unit 127, and a learning unit 128. The first recording unit 123 is means for recording the pattern of behavior of the resident of the residence in FIG. 7, and the pattern of action of devices installed in the residence. The determining unit 124 is means for comparing the actual behavior of the resident with the pattern of be-havior recorded in the first recording unit 123, and determining whether the beha-vior of the resident is substantially identical to the pattern of behavior recorded in the first recording unit 123. Moreover, the determining unit 124 is also means for comparing the actual actions of devices with the pattern of action of devices recor-ded in the first recording unit 123, and determining whether device actions are substantially identical to the pattern of action. In this embodiment, the actual beha-vior of the resident is detected by means of the CCD cameras 101a and 101b, infrared ray sensor 102, in-bed state sensor 103, air quality sensor 104, toilet sen-sor 105, 15 and PIT 111. In addition, information received by the transmit-ter/receiver 112 is also used for detection of the resident’s behavior. Actual, ac-tions of devices in the present embodiment mean opening and closing actions for the windows 119 and 120 provided in the bedroom 116 and living room 115, po-wer on/off actions for the TV 121 located in the living room 115, and opening and closing actions for the door of the refrigerator 122 located in the kitchen 114, and these actions are detected, respectively, by the window open/close detector 106, window open/close detector 107, TV power on/off detector 108, and refrigerator door open/close detector 109. The output unit 125 is means for outputting an alarm if the result of the determination by the determining unit 124 is negative. The input unit 126 is means for inputting the resident’s response to an alarm output by the output unit 125 / Abschnitt [0148] bis Abschnitt [0154], Zeile 32; The above expression „substantially identical“ refers to the case where the subject person’s behavior or device actions are identical with a pattern within a given time period up to ten minutes, for example / Abschnitt [0200] ; Next, the operation of the behavior determining apparatus according to embodiment 3 of the present invention will be - 20 -described. First, regarding the resident, the behavior of the subject resident de-tected by the CCD cameras 101 a and 101 b, infrared ray sensor 102, in-bed state sensor 103, air quality sensor 104, toilet sensor 105, PIT 111, and transmit-ter/receiver 112, is recorded in the first recording unit 123 of the management unit 110. Similiarly, when the resident causes actions to be recorded in the first recording unit 123, window 119 and 120 opening and closing actions, TV 121 po-wer on/off actions, and refrigerator 122 door opening and closing actions, detected by the window open/close detectors 106 and 107, TV power on/off detector 108, and refrigerator door open/close detector 109, are recorded in the first recording unit 123. Here, for the purposes of the following explanation, recording of the be-havior of the above described subject resident, and window 119 and 120 opening and closing actions, TV 121 power on/off actions, and refrigerator 122 door ope-ning and closing actions, in the first recording unit 123, is assumed to have been performed continuously throughout the year 1998. It is also assumed that tue re-sident behavior recorded in the first recording unit 123 has been averaged for each month, and recorded beforehand in the first recording unit 123 as the beha-vior patterns of the subject resident. Similarly, it is assumed that window 119 and 120 opening and closing actions, TV 121 power on/off actions, and refrigera-tor 122 door opening and closing actions have been averaged for each month, and recorded beforehand in the first recording unit 123 as device action patterns.Therefore, in this embodiment, the first recording unit 123 has recorded averaged the subject resident’s behavior patterns and the device action patterns for each month of 1998. Here, the behavior pattern for July 1998 recorded in the first recor-ding unit 123 is taken as pattern 1, and the device action pattern as pattern 2, and FIG. 9 shows the part of pattern 1 from 8 a.m. to 3 p.m., while FIG. 10 shows the part of pattern 2 from 8 a.m. to 3 p.m. / Abschnitte [0163] bis [0166]).Gemäß der weiteren Offenbarung der Druckschrift D2 werden die Zeitdauern von Zuständen der Aktoren, Sensoren und/oder Betätigungselemente auch in einer Überwachungsphase nach der Einlernphase automatisch weiter gelernt, wobei aber in dieser Phase ein Alarm, d. h. ein Notruf ausgelöst wird. Damit können Än-- 21 -derungen der Lebensgewohnheiten bzw. der Tätigkeiten der jeweiligen Person erfasst und künftig berücksichtigt werden (The learning unit 128 is means for cont-rolling the operation of the first recording unit 123 and the second recording unit 127 as instructed, when the resident’s response input by the input unit 126 is an instruction for the resident behavior or device actions temporarily recorded in the second recording unit 127 to be additionally recorded in the first recording unit 123 as a new pattern, or an instruction for all or part of the pattern recorded in the first recording unit 123 to be changed to part of the above described new pat-tern / Abschnitt [0154], Zeilen 44 bis 54; Next, the operation of the behavior de-termining apparatus of embodiment 3 of the present invention after pattern 1 and pattern 2 have been recorded in the first recording unit 123 will be described using the flow-chart in FIG. 11. For purposes of explanation, the operation of the be-havior determining apparatus of embodiment 3 of the present invention for July 22,1999, will be described. The behavior of the resident on this July 22 is de-tected by the CCD cameras 101a and 101b, infrared ray sensor 102, in-bed state sensor 103, air quality sensor 104, toilet sensor 105, and PIT 111, and the detec-tion data of each is input to the determining unit 124 shown in FIG. 8 (step 101). In addition, information on the person carrying the PIT 111, specified by the trans-mitter/receiver 112, is also input to the determining unit 124 (step 101). July 22 window 119 and 120 opening and closing actions, TV 121 power on/off actions, and refrigerator 122 door opening and closing actions, are detected, respectively, by the window open/close detectors 106 and 107, TV power on/off detector 108, and 15 refrigerator door open/close detector 109, and the detection data of each is input to the determining unit 124 (step 102). Each kind of data input to the deter-mining unit 124 is also input to the second recording unit 127, where it is recorded and stored temporarily. Next, the determining unit 124 also inputs pattern 1 and pattern 2 recorded in the first recording unit 123 (steps 103 and 104), and deter-mines whether the resident's behavior is identical with pattern 1 within a given time period or within a given range of behavior (step 105). Similarly, the determining unit 124 determines whether device actions are identical with pattern 2 within a given time period or within a given range of actions (step 106). Then, if the result - 22 -of the determination by the determining unit 124 is that the resident's behavior is not identical with pattern 1 within a given time period or within a given range of behavior, or that device actions are not identical with pattern 2 within a given time period or within a given range of actions, the output unit outputs an alarm (step 107). The operation of the behavior determining apparatus of embodiment 3 after the output unit 125 outputs an alarm will be described below together with an actual example. To take an actual example for the purpose of explanation, it will be assumed that the resident visits the hospital on the same day each week star-ting from July 22, and that he/she leaves home at 9 a.m. to go to the hospital. The resident goes to the kitchen 114 at 8 a.m. and prepares breakfast, finishes break-fast at 8:30 a.m., and enters the living room 115. The resident opens and closes the refrigerator 122 intermittently between 8 a.m. and 8:10 a.m. Looking at device actions from 8 a.m. to 9 a.m., since the actual device actions detected by the refri-gerator door open/close detector 109 are identical with pattern 2 recorded in the first recording unit 123, the determining unit 124 determines that the device ac-tions are identical with pattern 2. Therefore, the output unit 125 does not output an alarm. Meanwhile, looking at the behavior of the resident during that same period of 8 a.m. to 9 a.m., since the actual behavior of the resident is not identical with pattern 1 recorded in the first recording unit 123, the determining unit 124 determi-nes that the actual behavior of the resident detected by the CCD camera 101a, etc., is not identical with pattern 1. Therefore, the output unit 125 outputs an alarm to the PIT 111 and the loudspeaker 113. The output unit 125 is assumed to trans-mit the alarm by electric wave to the PIT 111. Then, when the PIT 111 receives the alarm by electric wave, it emits speech, vibration, and light on the basis of that alarm, notifying the resident of the alarm. The loudspeaker 113 also emits a war-ning sound. When warned in this way, the resident stops the alarm. The resident usually visits the hospital on the same day each week starting from July 22, and since the resident's behavior on the day of the hospital visit differs from pattern 1, and the device actions associated with the resident's behavior also differ from pattern 2, it is assumed that the resident wishes to record the resident behavior and device actions on July 22 in the first recording unit 123 as new patterns. In this - 23 -case, the resident inputs an instruction to perform additional recording of the behavior and device actions of July 22 in the first recording unit 123 as new pat-terns. The PIT 111 transmits the instruction received from the resident to the input unit 126 of the management unit 110 by electric wave, and the input unit 126 in-puts the resident's instruction transmitted from the PIT 111 (step 108), and outputs it to the learning unit 128. Now, since the second recording unit 127 temporarily records the resident's behavior and device actions of July 22, as described above, the resident's behavior and device actions temporarily recorded in the second re-cording unit 127 are additionally recorded by the leaming unit 128 in the first re-cording unit 123 as part of a new pattern, based on the residentes instruction input by the input unit 126 (step 109). After the resident's behavior and device actions of July 22 have been temporarily recorded in the second recording unit 127, following input of the resident's instruction by the input unit 126, these are also recorded sequentially by the learning unit 128 in the first recording unit 123 as the remaining part of the new pattern. As the resident's response to an alarm is input to the input unit 126 in this way, and control is performed so that a new pattern is recorded in the first recording unit 123 on the basis of that response, an alarm is not issued even if the resident's behavior on July 22 after input of the response by the input unit 126 and pattern 1 are not substantially identical, and an alarm is not issued if the resident shows substantially the same behavior as the July 22 behavior after the new pattern has been recorded in the first recording unit 123 - or to be exact, from July 23 onward. / Abschnitte [0177] bis [0186).Damit entnimmt der Fachmann der Druckschrift D2 die Lehre, dass die Zeitdauern für die Zustände der Aktoren, Sensoren und Betätigungselemente auch nach der Einlernphase in der Überwachungsphase automatisch weiter gelernt werden, wo-bei in dieser Phase aber ggfs. ein Notruf ausgelöst wird. Diese Maßnahme auch bei dem Verfahren nach der Druckschrift D1 vorzusehen, um auch bei diesem Verfahren Änderungen der Lebensgewohnheiten der Person zu erfassen und bei der anschließenden Überwachung zu berücksichtigen, ist im Hinblick auf die ge-- 24 -stellte Aufgabe - Notrufe sicherer auszulösen - eine selbstverständliche Maß-nahme, die keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns bedarf.3. Dies gilt in gleicher Weise für die Notrufvorrichtung nach dem geltenden An-spruch 5 nach Hauptantrag, die damit ebenfalls nicht patentfähig ist.Denn wie sich aus den vorangehenden Darlegungen und den dort zitierten Text-passagen unmittelbar ergibt, wird das Verfahren zum Auslösen eines Notrufs ge-mäß der Druckschrift D1 mit Hilfe einer Notrufvorrichtung realisiert, die ein Gebäu-deinstallationssystem einschließlich mindestens eines Aktors, Sensors oder Betä-tigungselements, eine Überwachungseinrichtung zum Feststellen eines Zustands des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und zum Regist-rieren einer Zeitdauer eines gleichbleibenden Zustands des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements und eine Auslöseeinrichtung, die an die Überwachungseinrichtung angeschlossen ist, zum Auslösen eines Notrufs, wenn die registrierte Zeitdauer länger oder kürzer als eine vorgegebene Zeit-spanne ist, aufweist, wobei von der Auslöseeinrichtung eine oder mehrere Zeit-dauern von gleichbleibenden Zuständen des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Einlernphase automatisch erlernbar sind, ohne einen Notruf auszulösen.Dabei beruht es angesichts der oben erläuterten Lehre der Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, die Auslösevorrichtung so aus-zulegen, dass von ihr eine oder mehrere Zeitdauern von gleich bleibenden Zu-ständen des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betätigungselements in einer Überwachungsphase nach der Einlernphase automatisch erlernbar sind, in der Überwachungsphase aber gegebenenfalls ein Notruf ausgelöst wird.4. Auch die Gegenstände der Ansprüche 1 und 5 nach dem Hilfsantrag 1 beru-hen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und sind damit nicht patentfähig.- 25 -Denn die gegenüber den beiden Ansprüchen 1 und 5 nach Hauptantrag zusätzlich gegebene Lehre, wonach von der Überwachungsvorrichtung ein Szenario mit ei-ner Auslösebedingung für den Notruf definiert und der Notruf in Abhängigkeit von der Auslösebedingung bei Unter- oder Überschreiten der vorgegebenen Zeit-spanne ausgelöst wird, ist bereits in der Druckschrift D2 offenbart. Wie beim An-meldungsgegenstand, bei dem unter dem Definieren eines Szenarios das Ermit-teln von für die jeweilige Tageszeit typischen Verhaltensweisen der Person und das Erfassen dieses tageszeitlich typischen Verhaltens durch eine Kombination der entsprechenden Überwachungselemente verstanden wird - vgl. hierzu insbe-sondere die Abschnitte [0034] bis [0040] der Offenlegungsschrift bzw. S. 8, 2. Abs. bis S. 9, le. Abs. der ursprünglichen Unterlagen - , werden auch bei dem Verfah-ren bzw. der Vorrichtung nach der Druckschrift D2 tageszeittypische Verhaltens-weisen ermittelt und daraus Szenarien definiert, wie bspw. die Fig. 3, 4, 9 und 10 zeigen, in denen die Szenarien („patterns“) „Kitchen“, „Living room“ und „In bed“ und die für diese Szenarien typischen Überwachungssignale gezeigt sind (And, combinations of the behavior of a resident and the respective operations of Open/Close of windows 19 and 20, power supply ON/OFF of a TV set 21 and door Open/Close of a refrigerator 22 recorded in the recording unit 23 are assumed to be averaged for each month and anew recorded as patterns regarding the beha-vior of the resident on the subject into the recording unit 23. Thus, […] the recor-ding unit 23 ends in having recorded the averaged pattern regarding behavior of the resident on the subject for each month of 1998. Here, letting the pattern on July of 1998 and that on August of 1998 recorded in the recording unit 23 be first and second patterns, respectively, the portion of 0:00 to 7:00 a.m. out of the first pattern and the portion of 8:00 a.m to 3:00 p.m. of the second pattern are shown in Figs. 3 and 4 / Abschnitt [0058], Zeile 42 bis Abschnitt [0059], Zeile 58 sowie die weiteren Abschnitte [0060] bis [0066]).Dabei umfasst das jeweilige Szenario in weiterer Übereinstimmung mit der neu in die Ansprüche 1 und 5 aufgenommenen Lehre auch eine Auslösebedingung, in Abhängigkeit von der bei Unter- oder Überschreiten der vorgegebenen Zeitspanne - 26 -ein Notruf ausgelöst wird (The determining unit 24 inputs not only the respective detected data mentioned above (step 1) but also the first and second patterns re-corded in the recording unit 23 (step 2) and determines whether a combination of behavior of the resident and each of the operations of Open/Close of the win-dows 19 and 20, power supply ON/OFF of the TV set 21 and door Open/Close of the refrigerator 22 accords with the first pattern or the second pattern in a given period of time […] and outputs the determined result to the output unit 25 (step 4) / Abschnitt [0071]; And, the determining unit 24 outputs the determined result that a combination of behavior of the resident and Open/Close operation of the window 19 does not substantially accord with the first pattern to the output unit 25. Then, the output unit 25 outputs the determined result to the alarm transmitter unit 26 […] The alarm transmitter unit 26 transmits an alarm by radio wave. […] Besides, based on the determined result from the output unit 25, the loudspeaker 13 emits an alarm sound / Abschnitt [0074]).Angesichts dieser Lehre der Druckschrift D2 liegt es für den Fachmann nahe, ent-sprechende Maßnahmen auch bei dem Verfahren bzw. der Vorrichtung nach der Druckschrift D1 zu treffen. Damit ist auch die in den Ansprüchen 1 und 5 nach dem Hilfsantrag 1 gegebene Lehre nicht patentfähig.5. Dieses gilt auch für die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gegebene Lehre.Denn der Fachmann entnimmt die zusätzlich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgenommene Lehre, die Zeitdauer eines gleichbleibenden Zustands des mindestens einen Aktors, Sensors oder Betäti-gungselements mit Hilfe eines Timers zu registrieren, diesen in Abhängigkeit von dem festgestellten Zustand dieser Vorrichtungen zurückzusetzen und den Notruf auszulösen, wenn die registrierte Zeitdauer länger oder kürzer als ein vorgegebe-ner Timeout des Timers ist, bereits der Druckschrift D1. Diese weist den Fach-mann nämlich an, das Verhalten der zu überwachenden Person mit Hilfe entspre-chender Aktoren, Sensoren oder Betätigungselemente zu erfassen und einen - 27 -Alarm auszugeben, wenn die mit diesen Detektoren überwachten Geräte oder Ein-richtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht oder extrem häufig betätigt werden (… werden mit den erfindungsgemäßen Sensoren […] übliche Haushalts-geräte erfasst, wie beispielsweise das Öffnen und Schließen der Kühlschranktür oder das Ein- und Ausschalten des Herdes, des Geschirrspülers, der Kaffeema-schine, des Fernsehers oder der Toilettenspülung. Darüber hinaus kann über die erfindungsgemäß zu verwendenden Gerätesensoren das Einschalten von Licht-schaltern, […], das Öffnen und Schließen von Türen, Rollläden oder die Benut-zung des Telefons überwacht werden. Werden diese Geräte innerhalb eines be-stimmten Zeitraums nicht oder extrem häufig betätigt, so liefern diese Abweichun-gen […] ein gutes Bild dafür, ob sich die überwachte Person „normal“ verhält / Ab-schnitt [0008] // Besonders vorteilhaft ist es aber, wenn ein lernendes System ein-gesetzt wird, welches […] nur bei Abweichungen Alarme auslöst / Abschnitt [0012]). Ob Einrichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht oder ex-trem häufig betätigt werden, kann nur dann festgestellt werden, wenn ein Zeitge-ber, also ein Timer die Zeitspanne vorgibt, während der der (ggfs. gleichbleibende) Zustand der entsprechenden Aktoren, Sensoren oder Betätigungselemente detek-tiert wird. Dabei ist für den Fachmann selbstverständlich, dass dieser Timer auch in Abhängigkeit von dem festgestellten Zustand der Betätigungselemente rückge-setzt wird, bspw. wenn der auf seinen Einschaltzustand überwachte Lichtschalter ordnungsgemäß wieder in seine „Aus“-Stellung bewegt wird, der Herd wieder aus-geschaltet oder die Kühlschranktür wieder geschlossen wird, denn nur dann kann nachfolgend eine neue Überwachung gestartet werden.Insofern ist auch das Verfahren nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 nicht patent-fähig.Der Anspruch 5 nach Hilfsantrag 2 ist mit dem Anspruch 5 nach Hauptantrag identisch, so dass auf die vorangehenden Darlegungen zu diesem Anspruch ver-wiesen wird.- 28 -6. Auch die in den Ansprüchen 1 und 4 nach Hilfsantrag 3 gegebene Lehre ist nicht patentfähig.Denn die Druckschrift D2 offenbart in Übereinstimmung mit dem neu in den An-spruch 1 nach Hilfsantrag 3 aufgenommenen Teilmerkmal bereits ein Verfahren zum Auslösen eines Notrufs bzw. ein Notrufsystem, bei dem der Notruf in dem Gebäude erzeugt wird, bspw. indem er in einem Krankenhaus oder einem Pflege-heim in das Schwesternzimmer geleitet wird (In the above described embodi-ment 3, the case has been described where the component units of the behavior determining apparatus are located in various places in a residence, etc., but the component units of the behavior determining apparatus are not restricted to only location in various places in a residence, etc., but may also be located in a hospital or care facility, for example. In this case, if a pattern recorded in the first recording unit 123 and the actual behavior of the subject person or device actions are not substantially identical, the output unit 125 can notify information to that effect to the hospital nurses’ room or other administration section, either directly or via another device. In this way, a nurse or other member of the administration can ascertain the behavior of the subject person / Abschnitt [0191]).Da dieser Notruf entsprechend der genannten Textstelle dazu dient, dass die Schwester das Verhalten der überwachten Person ermitteln kann (a nurse or other member of the administration can ascertain the behavior of the subject person), liegt es unmittelbar nahe, dass der Notruf auch eine Information über den Grund des Notrufs enthält, wie die Ansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag 3 über die An-sprüche 1 und 5 nach Hauptantrag hinausgehend lehren.Damit ist auch die Lehre des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 4 nach Hilfsan-trag 3 nicht patentfähig.7. Dies gilt auch für die Lehren der Ansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 4.- 29 -Denn die gegenüber dem Anspruch 1 bzw. dem Anspruch 5 nach Hauptantrag neu aufgenommene Lehre, wonach der Zustand eines Türschlosses festgestellt und das Verfahren zum Auslösen eines Notrufs durch Betätigen des Haustür-schlosses deaktiviert wird, beruht gleichfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Denn die Druckschrift D4 offenbart ein Verfahren zum Auslösen eines Notrufs und eine Notrufvorrichtung, bei dem bzw. bei der das häusliche Verhalten der Person durch entsprechende Detektoren überwacht und ein Notruf ausgelöst wird, wenn bestimmte Lebensäußerungen innerhalb vorgegebener Zeitdauern ausbleiben (Das ständig in Betrieb befindliche System besteht im Wesentlichen zum einen aus den externen und internen elektronischen Meldern, deren Aufgabe es ist, Le-bensäußerungen der überwachten Person und Zustände der Umgebung zu er-kennen. Zum anderen werden mehrere Zeitintervalle erzeugt, innerhalb derer Meldeinformationen oder Kombinationen davon entstehen müssen, die als Le-bensfunktion gelten und einen sonst automatisch einsetzenden Alarm auslösen / Sp. 2, Zeilen 18 bis 26). Das Verfahren wird durch Betätigen des Haustürschlos-ses beim Schließen der Tür deaktiviert, da dieses Signal als Abwesenheit der zu überwachenden Person bewertet wird (Der Türkontakt 5 aktiviert beim Öffnen der Wohnungs- oder Haustür die Intervallzeit tiN und bringt beim Schließen der Tür die Schutzeinrichtung in den Zustand „Abwesenheit“. Es ist jetzt keine Alarmgabe möglich / Sp. 3, Zeilen 21 bis 25).Diese Maßnahme auch bei dem Verfahren zum Auslösen eines Notrufs und der Notrufvorrichtung nach der Druckschrift D1 zu treffen, beruht nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit des Fachmanns, so dass auch die Ansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 4 keine patentfähige Lehre geben.8. Die Unteransprüche fallen wegen der Antragsbindung jeweils mit den Ansprü-chen 1 und 5 nach dem Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1, 2 und 4 bzw. - 30 -mit den Ansprüchen 1 und 4 nach dem Hilfsantrag 3, vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 - „Informations-übermittlungsverfahren II“ m. w. N.III.Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen war nicht anzu-ordnen (§ 80 Abs. 3 PatG). Dies käme nur in Betracht, wenn bei ordnungsge-mäßer und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbe-schlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung einer Be-schwerde sowie die Zahlung der Beschwerdegebühr hätte vermieden werden können, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage, § 80, Rdn. 111 f. und § 73 Rdn. 125.Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, nachdem die Beschwerdeführerin die Anmeldung auch vor dem Patentgericht mit mehreren Anträgen mit Ansprüchen weiterverfolgt hat, deren Lehre nicht patentfähig ist. Es wäre zu erwarten gewesen, dass eine Anhörung zu keinem anderen Ergebnis geführt und die An-melderin auch in diesem Falle Beschwerde erhoben hätte.Dr. Strößner Brandt Metternich Dr. FriedrichCl
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