BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 28. August 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 23 369.4-34 23 W (pat) 52/05 Verkündet am dem sowie des Richters Prasch, der Richterin Dr. Hock und des Richters Maile … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2008 unter Mitwirkung des Richters Lokys als Vorsitzen- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 12. Mai 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier taiwanesischer Anmeldungen (taiwanesische Anmeldenummer TW 88219446 vom 11. Novem-ber 1999 sowie TW 88220121 vom 24. November 1999) eingereichte Patentan-meldung mit der geltenden Bezeichnung „Kombination einer Schaltungsplatte und einer Wärmeableiteinrichtung“ durch Beschluss vom 18. März 2005 zurückge-wiesen. Im vorangegangenen Prüfungsverfahren ist zum Stand der Technik neben acht weiteren Druckschriften unter anderem die Entgegenhaltung - US 5 734 553 (Druckschrift 5) genannt. Die Prüfungsstelle stützt ihre Entscheidung darauf, dass der Gegenstand des am 10. März 2005 eingereichten Patentanspruchs 1 wegen Verwendung der angeb-lich unklaren Formulierungen „Haltevorrichtung“, „Wärmeerzeugungselement“, „Wärmeableitvorrichtung“ und „Schaltungsplatte“ nicht klar und deutlich zu erken-nen gebe, was unter Schutz gestellt werden solle. Der geltende Patentanspruch 1 erfülle somit nicht die Patentvoraussetzungen nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG. Gleiches gelte auch für die nebengeordneten Patentansprüche 7 und 16. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 9. Mai 2005 per Fax eingelegte Be-schwerde der Anmelderin. Mit der Beschwerdebegründung vom 16. Juni 2005, eingegangen am 20. Ju-ni 2005, reicht die Anmelderin einen neuen Satz Patentansprüche 1 bis 24 sowie neue Beschreibungsseiten 1 bis 11 ein, wobei der neue Patentanspruch 1 im We-sentlichen dem am 21. Februar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein-gereichten Patentanspruch 1 entspricht und lediglich redaktionelle Änderungen aufweist. Zur mündlichen Verhandlung am 28. August 2008 ist für die ordnungsgemäß gela-dene Anmelderin - wie mit Schriftsatz vom 6. August 2008 angekündigt - niemand erschienen (vgl. Gerichtsakte Blatt 67). Die Anmelderin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt (vgl. Beschwerdebegrün-dung, Seite 1, Abschnitt Anträge, I. und II.), den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 13. März 2005 über die Zu-rückweisung der deutschen Patentanmeldung mit dem Aktenzei-chen 100 23 369.4 aufzuheben und ein Patent auf Basis der fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 24, Beschreibung, Seiten 1 bis 11, jeweils eingegangen am 20. Ju-ni 2005, Zeichnung, ursprüngliche Figuren 1 bis 13. - 4 - Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Kombination einer Schaltungsplatte und einer Wärmeableitein-richtung mit einer Schaltungsplatte (3) mit einem darauf angeordneten Wärmeerzeugungselement (32) und einer Vielzahl von ersten Po-sitionierungslöchern (31); und mit einer Wärmeableiteinrichtung mit einem Basisteil (1) aus ei-nem thermisch leitfähigen Material und einer Deckplatte (2), wobei die Unterseite des Basisteils (1) in engem Kontakt mit dem Wär-meerzeugungselement (32) steht, wobei das Basisteil (1) ferner eine Vielzahl von zwischen sich ei-nen Raum (14) umgrenzenden Zungen (12) aufweist, wobei die Deckplatte (2) unmittelbar auf den Spitzen der Zungen (12) auf-liegt, und wobei die Deckplatte (2) eine Vielzahl von Bolzen (22) hat, die jeweils ein an ihrem distalen Ende ausgebildetes und als Befesti-gungselement dienendes Schnappelement (23) haben, wobei sich jeder Bolzen (22) durch ein zugehöriges Positionierungsloch (31) der Schaltungsplatte (3) hindurcherstreckt und auf der Unterseite der Schaltungsplatte (3) festgehalten wird.“ Bezüglich der geltenden nebengeordneten Ansprüche 7 und 16, der Unteransprü-che 2 bis 6, 8 bis 15 sowie 17 bis 24 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die Kombination einer Schal-tungsplatte und einer Wärmeableitung nach dem geltenden Patentanspruch 1 er-weist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltenden Patentansprüche zulässig sind, denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der Ge-genstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach Druck-schrift 5 nicht neu ist (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elas-tische Bandage“). 2. Nach den Angaben der Anmelderin (s. geltende Beschreibung) geht die Anmel-dung von einer Kombination einer Schaltungsplatte und einer Wärmeableitung im Sinne einer Kühlvorrichtung zum Kühlen einer zentralen Verarbeitungseinheit (CPU) aus, bestehend aus einer Wärmeableitplatte, einem Gebläse und einem Halteelement, wobei mit dem Halteelement das Gebläse so befestigt wird, dass zwischen Gebläse und Wärmeableitplatte ein Spalt aufrecht gehalten wird und die Wärmeableitplatte über einen Halter, welcher die CPU festhält durch Schrauben und Bolzen verbunden ist (beschrieben beispielsweise im taiwanesischen Ge-brauchsmuster TW 346211). Die Kühlvorrichtung sei durch die Verwendung des Halteelements jedoch in nachteiliger Weise sehr hoch (vgl. geltende Beschrei-bung, Seite 1, zweiter Abs. bis Seite 2, erster Abs.). Ebenfalls seien aus dem Stand der Technik weitere Kombinationen von elektroni-schen Bauelementen mit Wärmesenken zum Aufbau auf Schaltungsplatten be-kannt, welche jedoch allesamt in nachteiliger Weise hinsichtlich ihrer mechani-schen Befestigung Schwächen aufwiesen (vgl. geltende Beschreibung, Seite 2, zweiter Abs. bis Seite 3, erster Abs.). - 6 - Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldegegenstand sinngemäß als techni-sches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Kombination einer Schaltungsplatte und einer Wärmeableiteinrichtung zu schaffen, welche einfach und leicht herzu-stellen ist und bei welcher sich die Wärmeableiteinrichtung nach der Montage auf einer niedrigeren Höhe befindet, so dass ein optimaler Wärmeableiteffekt erzielbar ist (vgl. geltende Beschreibung, Seite 3, zweiter Abs.). Gelöst wird diese Aufgabe unter anderem durch den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, welcher vorsieht die Wärmeableiteinrichtung aus einem Basis-teil aus thermisch leitfähigem Material, zum Beispiel einem Metall und einer Deck-platte auszugestalten. Das Basisteil steht zum Herbeiführen einer guten Ableitung der im Wärmeerzeu-gungselement erzeugten Wärme mit diesem in engem Kontakt (vgl. geltende Be-schreibung, Seite 3, dritter Abs., letzter Satz). Darüber hinaus weist das Basisteil eine Vielzahl von einen Raum umschließenden Zungen auf, wobei zwischen be-nachbarten Zungen jeweils ein Durchgang für einen Luftfluss vorgesehen ist (vgl. geltende Beschreibung, Seiten 5 und 6, seitenübergreifender Abs.). Die Deckplatte liegt auf diesen Zungen auf und weist Bolzen mit jeweils einem an ihrem distalen Ende ausgebildeten Schnappelement auf, welche durch entspre-chend angebrachte Positionierungslöcher auf eine Schaltungsplatte hindurch ge-steckt sind, um so auf der Unterseite der Schaltungsplatte gehaltert zu werden, wodurch die Wärmeableitungseinrichtung auf dem Wärmeerzeugungselement be-festigt ist. Hierbei weist das Schnappelement die für eine Kompression und Ex-pansion in radialer Richtung beim Hindurchführen durch das Positionierungsloch erforderliche Elastizität auf, so dass das Schnappelement beim Hindurchführen durch das Positionierungsloch komprimiert und anschließend wieder expandiert, wodurch das Schnappelement nach dem Hindurchführen durch das Positionie-rungsloch seine ursprüngliche Form wieder annimmt und auf der Unterseite des Positionierungslochs verbleibt (vgl. geltende Beschreibung, Seite 6, letzter Abs.). - 7 - Hierdurch lassen sich die Wärmeableitungseinrichtung und das Wärmeerzeu-gungselement leicht und fest miteinander verbinden. Durch den engen Kontakt der Wärmeableiteinrichtung mit dem Wärmeerzeugungselement erhält man einen gu-ten Wärmeableiteffekt. Außerdem ist die Höhe der Wärmeableitvorrichtung nach dem Verbinden der Wärmeableiteinrichtung mit dem Wärmeerzeugungselement relativ niedrig (vgl. geltende Beschreibung, Seiten 10 und 11, seitenübergreifen-der Abs.). Weitere Lösungen der vorstehend genannten Aufgabe sind in den nebengeordne-ten Ansprüchen 7 und 16 angegeben. 3. Die Kombination einer Schaltungsplatte und einer Wärmeableiteinrichtung nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift 5 nicht neu. Die Druckschrift 5 offenbart anhand der Figuren 1 bis 3 mit der zugehörigen Be-schreibung eine - Kombination (fan / pin seat assembly) einer Schaltungsplatte (pin seat 4, which is to be securaly mounted to a printed circuit board / Spalte 2, Z. 66 bis Spalte 3, Z. 13) und einer Wärmeableiteinrichtung (finned plate 2, board member 3) - mit einer Schaltungsplatte (4) mit einem darauf angeordneten Wärmeer-zeugungselement (integrated circuit 3) und einer Vielzahl von ersten Posi-tionierungslöchern (a pair of spaced bores 41); und - mit einer Wärmeableiteinrichtung (2) mit einem Basisteil (2) aus einem thermisch leitfähigen Material („The finned plate is made of materials having excellent heat dissipation charakteristics, such as alumi-num...“ / Spalte 3, Zn. 9 bis 11) und einer Deckplatte (board member 1 / Spalte 3, Abs. 1), wobei - 8 - - die Unterseite des Basisteils (2) in engem Kontakt mit dem Wärmeerzeu-gungselement (3) steht (vgl. dort die Beschreibung zu den Figuren 2 und 3 in Spalte 3, le. Abs.), wobei - das Basisteil (2) ferner eine Vielzahl von zwischen sich einen Raum (space 22) umgrenzende Zungen (21 - „the finned plate 2 includes a plu-rality of rows and columns of fins 21 extending from the upper side thereof and a space defined in a center of the upper side“ / Spalte 3 Zn. 5 bis 13) aufweist, wobei - die Deckplatte (1) unmittelbar auf den Spitzen der Zungen (21) aufliegt (vgl. die Figuren 2 und 3), und wobei - die Deckplatte (1) eine Vielzahl von Bolzen (spaced tongues 15 with a slit 17 and a snapping head 16 / vgl. Spalte 3, Abs. 3) hat, die jeweils ein an ihrem distalen Ende ausgebildetes und als Befestigungselement die-nendes Schnappelement (snapping head 16) haben, wobei sich jeder Bol-zen (15) durch ein zugehöriges Positionierungsloch (41) der Schaltungs-platte (4) hindurcherstreckt und auf der Unterseite der Schaltungsplatte (4) festgehalten wird (vgl. Spalte 3, le. Abs.). Zur begrifflichen Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats unter den Begriff „Schaltungsplatte“ jede Platte fällt, die eine elektrische oder elektronische Schaltung trägt, wie eine Leiterplatte, ein IC-Träger oder -So-ckelstecker oder ein keramisches Substrat mit elektrischen Leitungen, welche zum Verdrahten oder Anschließen der elektrischen oder elektronischen Schaltung die-nen. Der Begriff „Schaltungsplatte“ umfasst somit auch den auf einer Leiterplatte montierten IC-Sockel nach der Druckschrift 5 (pin seat 4), welcher dazu geeignet ist eine elektronische Schaltung (integrated circuit 3) durch Einstecken aufzuneh-men, und welche die einzelnen Steckanschlüsse (IC-Pins) über integrierte elektri-sche Leitungen mit der Leiterplatte verbindet. - 9 - Damit ist die Kombination einer Schaltungsplatte und einer Wärmeableiteinrich-tung gemäß Patentanspruch 1 durch die Lehre der Druckschrift 5 neuheitsschäd-lich vorweggenommen; die Kombination einer Schaltungsplatte und einer Wärme-ableiteinrichtung nach dem Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig. 4. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die abhängigen und unabhängigen An-sprüche 2 bis 24 (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informations-übermittlungsverfahren II“ m. w. N.). 5. Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde des Anmelders zurückzu-weisen. Lokys Prasch Dr. Hock Maile Be
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