BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 54/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 53 294.3-55 _______________________ … hier: Verfahrenskostenhilfe chert sowie des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock und des Richters aile eschlossen: s-kostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. TauM bDer Antrag des Patentanmelders auf Bewilligung von Verfahren- 2 - - 3 - G r ü n d e Die Patenta en-an-lage für Kre chen Patent- und Mar-kenamt eingereicht. Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 beantragte der Anmelder Verfahr en mit Beschluss vom 15. März 2004 bewilligt. Im Prüfung Stand der Technik - WO 01/79320 A2 (Druckschrift 1)I nmeldung wurde mit der Bezeichnung „Wechselverkehrszeichuzungen“ am 14. November 2003 beim Deutsenskostenhilfe. Diese wurde für das patentamtliche Prüfungsverfahrsverfahren wurden folgende Entgegenhaltungen als relevanter ermittelt: , - AT 401586 B (Druckschrift 2), 196 43 235 A1 - DE chrift 3)(Drucks und - DE 37 10 576 A1 (Druckschrift 4). Die Prüfung mts hat die Anme t am 26. Septem rt auf-recht gehal aus der Druckschrifsstelle für Klasse G 09 F des Deutschen Patent- und Markenaldung durch Beschluss vom 10. August 2007 (abgesandber 2007) zurückgewiesen, weil der Gegenstand des unverändetenen ursprünglichen Patentanspruchs 1 ausgehend von dem t 1 Bekannten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die der Entscheidung der Prüfungsstelle für Klasse G 09 F zugrundeliegenden Patentansprüche haben folgenden Wortlaut (vgl. Verwaltungsakte, Eingabe vom 18. September 2006, Verfahrenskosten-Heft Blatt 39): - 4 - „1. Wechselverkehrsanzeige für Kreuzungen ist dadurch gekennzeichnet, dass die regulierbaren Richtungen mit Hilfe der ausgeleuchteten Anzeiger (6) angezeigt werden, die in den Ecken des vieleckigen Zeichens (3) zusammen mit Darstellungen der ständigen Anzeiger (2) für die zugelassene nichtregulierbare Richtungen angeordnet sind. 2. Wechselverkehrszeichenanlage für Kreuzungen nach Punkt 1 der Patentansprüche ist n die Darstel-lung der Hauptstrasserichtung oder die Piktogramme des elverkehrszeichenanlage für Kreuzungen nach Punkt 1 der Patentansprüche ist d ind d tun-g ier-straßenkreuzung (4.1,2) und/oder Dreistraßenkreuzung (5.1,2) freien Spuren in zugelasse-nen Richtungen bezeichnen.“ dadurch gekennzeichnet, dass im Zentrum kanTransportmittels, auf das sich seine Auswirkung erstreckt, ab-gebildet sein. 3. Wechsadurch gekennzeichnet, dass im Zentrum des Zeichens sie ausgeleuchtete und/oder ständige Anzeiger der Richen und Verkehrsmittel der vorrangigen Durchfahrt der Vbezeichnet; das Nichtvorhandensein dieser Anzeiger wird die unbehinderte Durchfahrt auf den wobei die Ansprüche 1 und 2 den ursprünglich Eingereichten entsprechen und der Anspruch 3 dahingehend abgeändert wurde, dass darin im ursprünglichen Aus-druck „ausgeleuchtete und/oder ständige Anzeiger der Richtungen und Spuren“ das Wort „Spuren“ durch das Wort „Verkehrsmittel“ ersetzt wurde. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 26. Oktober 2007 (vgl. Gerichtsakte, Blatt 7). - 5 - Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 hat der Anmelder „um Verlängerung der Verfahrenskostenhilfe für die Erteilung des Patents“ gebeten, da sich seine finan-ziellen Einkünfte nicht geändert hätten. Hierüber wurde Nachweis durch Vorlage es Bescheids über Leistungen nach dem SGB XII für den Bewilligungszeitraum ten zeitlichen usammenhang mit der Beschwerdeeinlegung steht, ist er als Antrag auf Gewäh-rung von Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren einschließlich der Zah-lung der Patent-Jahresgebühren auszulegen. uster inschließlich der jeweils zugehörenden, einsehbar hinterlegten Beschreibung mit - 40301421 mit Datum der Bekanntmachung 10. Juli 2003 um vorveröffentlichten Stand der Technik gehören (vgl. BGH GRUR 1998, 382, n, wobei die vorste-end genannte Änderung des Anspruchs 3 ursprünglich nicht offenbart und somit nicht zuläss eibung offenbare keine weiteren Merkma , g gestützt werden könnte, so dass keine h ei atents gemäß § 130 Abs. 1 PatG bestehe. dJanuar 2007 bis Dezember 2007 erbracht. Da der Antrag im engsZ Eine Beschwerdegebühr hat der Anmelder nicht entrichtet. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2008 wurde der Anmelder darauf hingewie-sen, dass seine in der Beschreibung genannten deutschen Geschmacksmeden Aktenzeichen - 40301422 mit Datum der Bekanntmachung 10. Juli 2003 - 40301423 mit Datum der Bekanntmachung 10. Juli 2003 z1. Leitsatz - „Schere“). Der Senat hat in der Zwischenverfügung die vorläufige Auffassung vertreten, dass sämtliche geltenden Patentansprüche nicht patentfähig seiehig ist. Auch die ursprüngliche Beschrle auf die eine patentfähige Erfinduninr chende Aussicht auf eine Erteilung eines P - 6 - In der E ga (beim Gericht eingegangen am 25. Jun tellung ge-nommen. ie Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil für die mit ichten; sie sind somit zulässig. hen Offenbarungsgehalt der Anmeldung hinaus; der An-pruch 3 ist somit im vorliegenden Wortlaut unzulässig erweitert. ) em Ver-mpel sowie durch einzelne ständige Zeichen reguliert wird (vgl. geltende Anzeige der zugelassenen Richtung in be des Anmelders vom 18. Juni 2008i 2008) wurde zur Frage der Patentfähigkeit inhaltlich keine SBezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Dder Beschwerde weiterverfolgte Patenterteilung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem Sinne bietet, dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, § 129, 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO. Die ursprüng-lich eingereichten Unterlagen offenbaren keinen patentfähigen Gegenstand. a) Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 entsprechen den ursprünglich Einge-re Der geltende Patentanspruch 3 geht hinsichtlich der vorstehend genannten Ände-rung über den ursprünglics b Nach Angaben in den Anmeldungsunterlagen geht die Anmeldung von einStand der Technik aus, bei welchem eine Kreuzungsdurchfahrt durch einekehrsaStraßenverkehrsordnung), wobei die Zeichen die Funktionen - - Anzeige der verbotenen Richtung - Anzeige der Einfahrt auf die Hauptstraße - 7 - - Anzeige der Hauptstraßenrichtungen - Stopp-Aufforderung vor Einfahrt in die Hauptstraße sowie - Anzeigen einer zeitlich begrenzten Geltung reibung, Seite 1, zweiter Ab-atz). Dies führe zu einer großen Zahl vom Verkehrsteilnehmer zu berücksichti-glichkeiten einer Kreuzungsdurchfahrt erweitert, welche eine ein- für Kreuzungen ach Anspruch 1. Die vorgeschlagene Wechselverkehrszeichenanlage besteht im über dem bisher ermittelten Stand der Technik neu sein, jedoch beruht sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, erfüllen müssen (vgl. ursprünglich eingereichte Beschsgender einzelner Verkehrszeichen, was bei ihm eine verringerte Wahrnehmungs-geschwindigkeit bewirke. Daher liege der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Wechselverkehrszeichenanlage zur Verfügung zu stellen, welche die bestehenden Regelungsmödeutige, volle und schnelle Wahrnehmung der Information für den Fahrer bereit-stellt und welche geeignet ist, die Zahl der Verkehrszeichen an Kreuzungen zu vermindern (vgl. ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 2, Zeile 50 bis 54). Gelöst werde diese Aufgabe durch eine WechselverkehrsanzeigenWesentlichen aus einer - vieleckige Grundform, beinhaltend - ausgeleuchtete Anzeiger zum Anzeigen der regulierbaren Richtungen - ständige Anzeiger zum Anzeigen der nicht regulierbaren Richtungen wobei - die ausgeleuchteten Anzeiger mit den ständigen Anzeigern in den Ecken des vieleckigen Zeichens angeordnet sind. c) Die Wechselverkehrszeichenanlage gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 mag zwar gegen - 8 - hier eines berufserfahrenen, mit der Konstruktion von Anzeigevorrichtungen betrauten staatlich geprüften Technikers. So ist aus Druckschrift 1 in Worten des Patentanspruchs 1 eine Wechselver-kehrszeichenanlage für Kreuzungen bekannt, welche - eine vieleckige Grundform besitzt (vgl. Fig. 1 obere Abbildung, Ausgestaltung des Signalvorrichtung [traffic light] als Quadrat) mit - ausgeleuchteten Anzeigern zum Anzeigen der regulierbaren Richtungen auf-weist (grüne Pfeilelemente 5, vgl. hierzu Seite 6, Zeilen 7 bis 8, „The first cell 5 that corresponds to the figures of geometrical arrows is made of green color ele-ments.“) und - ständigen Anzeigern zum Anzeigen der nicht regulierbaren Richtungen auf-weist (vgl. hierzu beispielsweise Beschreibung Seite 7, Zeile 6ff., ,,Additionally, in case the foreward direction ist closed, two upper angular red squares 7 are swit-hed on,…“) wobei die ständigen Anzeiger in den Ecken des vieleckigen Zeichens utun in Betracht ziehen, zumal eanspruchten Anordnung der ausgeleuchteten Anzeigern in den Ecken cangeordnet sind (vgl. Fig. 1 obere Abbildung, Bezugszeichen 7). Hiervon unterscheidet sich die Lehre des Patentanspruchs 1 lediglich in der An-ordnung der ausgeleuchteten Anzeiger in den Ecken der Wechselverkehrszei-chenanlage. Diesem unterscheidenden Merkmal ist jedoch keine patentbegrün-dende Bedeutung beizumessen, denn der Fachmann wird diese rein konstruktive Abänderung lediglich durch eine geeignete Drehung des Verkehrszeichens in na-heliegender Weise ohne eigenes erfinderisches Zbeide Lösungsansätze beliebige, wirkungsgleiche Mittel im Sinne der Aufgabenlö-sung darstellen und auch aus den Eingaben des Anmelders nichts entnommen werden kann, was auf eine überraschenden und unerwarteten Eigenschaften der jetzt bschließen lässt. - 9 - Somit beruht die Wechselverkehrszeichenanlage gemäß dem geltenden Patent-anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. . Im Übrigen ist in diesem usammenhang noch auf die Druckschrift 3 Das im abhängigen Anspruch 2 beanspruchte Merkmal des Darstellens der Hauptstrassenrichtung im Zentrum der Wechselverkehrszeichenanlage ist aus den vorstehend genannten Geschmacksmustern bekanntZ bzw. Druckschrift 4 zu verweisen, aus m Anzeigen einer Hauptstraßen-chtung (vgl. Druckschrift 4welchen das Darstellen von ausleuchtbaren Anzeigern - auch hinsichtlich der im Anspruchswortlaut angegebenen Verwendung zuri , Fig. 3) oder zum Darstellen von Piktogrammen der entsprechenden Transportmittel (vgl. Druckschrift 3, Fig. 2) - im Zentrum einer echselverkehrszeichenanlage bekannt ist. W Die Merkmale des (ursprünglichen) Anspruchs 3 sind ersichtlich der Druck-schrift 1 bzw. den vorstehend genannten Geschmacksmustern zu entnehmen. Auch der eingereichten Beschreibung sind nach sorgfältiger Durchsicht keine technischen Merkmale zu entnehmen, welche geeignet sind, einen patentfähigen Anmeldegegenstand zu begründen. So sind die in der Beschreibung genannten Merkmale der dort offenbarten Zeichen zum Anzeigen der Hauptstrassenrichtung aus den vorgenannten Geschmacksmustern bekannt. Die Darstellung weiterer entsprechender Elemente liegt im Rahmen fachmännischen Handelns und ist bei-spielsweise für die Darstellung von Piktogrammen aus der Druckschrift 3 bekannt (vgl. dortige Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung). Das Umsetzen dieser bekannten Verkehrszeichen in einem Wechselverkehrszei-chen ist dem Fachmann durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften 1 bis 4 nahegelegt, so dass hierdurch keine erfinderische Tätigkeit begründet werden kann. Darüber hinaus beschränkt sich ein Großteil der eingereichten Beschreibung in der Zuordnung des Bedeutungsinhalts der vorbekannten Verkehrszeichen im Sinne einer Zuordnungsvorschrift; daher sind die entsprechenden Beschrei- - 10 - bungsteile nicht geeignet, ein technisches Merkmal zu begründen (vgl. Schulte, atentgesetz, 7. Auflage, § 1 Rdn. 131 m. w. N.). eil die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen im Hinblick auf den nachgewiese-en Stand der Technik keinen patentfähigen Gegenstand offenbaren, besteht kei-de Aussicht au ung eines PaBei dieser Sachlage muss der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhfür das Beschwerdeverfahren abgelehnt werden. III Eine Entscheidung über die Beschwerde nach § 79 Abs. 2 Satz 1 PatG ist im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht veranlasst, weil der Anmelder bislang noch keine Beschwerdegebühr eingezahlt hat und es demzufolge noch offen ist, ob eine wirksame Beschwerde eingelegt ist oder gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Da der Anmelder Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt hat, ist die Zahlungsfrist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des vor-liegenden Zurückweisungsbeschlusses gehemmt, § 134 PatG. Sofern innerhalb dieser Frist die Beschwerdegebühr nicht einbezahlt wird und auch die Beschwerde nicht zurückgenommen wird, wird durch Beschluss festzustellen sein, dass die Be-schwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. P Wnne hinreichen f Erteil tents. ilfe - 11 - IV Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dr. Tauchert Lokys Dr. Hock Maile Pr
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