BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 57/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2006 015 495.9hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. März 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Brandt, Dr. Zebisch und Metternichbeschlossen:1. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand vom 11. März 2008 wird zurückgewiesen.2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.G r ü n d eI.Der Anmelder hat am 3. April 2006 die vorliegende Patentanmeldung mit der Be-zeichnung „Solarzellenmodul“, sowie mit Patentansprüchen 1 - 12, Beschrei-bungsseiten 1 - 14 und 4 Blatt Zeichnungen beim Deutschen Patent- und Marken-amt eingereicht und zugleich Prüfungsantrag gestellt.Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts hat im einzigen Prüfungsbescheid vom 2. November 2006 auf die Druckschriften D1 - D7 verwiesen und dargelegt, dass zum einen die streitgegenständliche Pa-tentanmeldung Unklarheiten aufweise, aufgrund derer nicht hervorgehe, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden solle, und zum anderen der Gegenstand dieser Anmeldung nicht patentfähig sei; insbesondere seien die geltenden An-sprüche 1 - 3, 8 und 9 gegenüber der Druckschrift D1 nicht neu. Die Prüfungs-stelle hat dem Anmelder eine Frist von sechs Monaten zur Stellungnahme gesetzt. Mit Bescheid vom 12. Juni 2007 hat die Prüfungsstelle dem Anmelder nochmals eine weitere Frist von einem Monat zur Stellungnahme gewährt. Der Anmelder bat seinerseits mit Schreiben vom 19. Juli 2007, eingegangen am 21. Juli 2007, um eine weitere Fristverlängerung von drei Monaten. Eine Stellungnahme des Anmel-ders ging auch innerhalb der letztgenannten Frist nicht ein. Daraufhin wies die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit Beschluss vom 21. November 2007 zu-rück und verwies insoweit auf den o. g. Prüfungsbescheid vom 2. November 2006. Der Beschluss ist am 29. November 2007 per Einschreiben zum Zwecke der Zu-stellung an den Anmelder mit einer Rechtsmittelbelehrung abgesandt worden.Gegen den vorgenannten Beschluss legte der Anmelder mit Schreiben vom 11. März 2008, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 12. März 2008, Beschwerde ein. Zugleich beantragte er Wiedereinsetzung und führte hierzu aus:Er habe die amtsseitig gesetzten Fristen aus unterschiedlichen Gründen nicht ein-halten können, da er mit seiner Promotion und mit der parallel laufenden Ge-schäftsgründung vollumfänglich beschäftigt gewesen sei und aus finanziellen Gründen auch keinen Patentanwalt habe zuziehen können. Dem Beschwerde-schriftsatz war eine Einzugsermächtigung zur Begleichung der Beschwerdegebühr beigefügt.Der Senat hat den Anmelder mit eingehend begründetem Hinweis vom 5. November 2012 (Bl. 13 ff. d. A.) darauf aufmerksam gemacht, dass die Be-schwerde verfristet sein und der Wiedereinsetzungsantrag keine Aussicht auf Er-folg haben dürfte. Eine Stellungnahme seitens des Anmelders ist hierauf nicht er-folgt.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ursprünglich vom Anmelder einge-reichten Unterlagen, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle und den übrigen Akteninhalt verwiesen.II.Der vom Anmelder gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen und die Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 123 PatG nicht gegeben sind. Die Beschwerde des Antragstellers ist da-her verfristet, wobei auch die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG, § 2 Abs. 1 i. V. m. Nr. 401 300 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG binnen der Beschwerdefrist zu entrichtende Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig eingezahlt wurde.1. Der angefochtene Beschluss ist am 29. November 2007 per Einschreiben abgesandt worden. Dieser Beschluss gilt gemäß § 127 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) als zugestellt am 2. Dezember 2007. Die Beschwerdefrist des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG ist daher im vorliegenden Fall am 2. Januar 2008 abgelaufen, so dass die erst am 12. März 2008 mit Einzugsermächtigung eingegangene Beschwerde des Anmel-ders diese Frist nicht gewahrt hat.2. Dem Anmelder war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren (§ 123 PatG).Unklar ist bereits, ob sich dieser Antrag überhaupt auf die oben dargelegte Ver-säumung der Beschwerdefrist oder nicht auf die Versäumung der von der Prü-fungsstelle gesetzten und mehrfach verlängerten Frist zur Stellungnahme auf den Prüfungsbescheid vom 2. November 2006 bezieht. Für einen Bezug zur letztge-nannten Frist spricht, dass die Ausführungen des Anmelders in der Beschwerde vom 11. März 2008 nur solche Gründe betreffen, die aus Sicht des Anmelders zur Versäumung dieser letztgenannten Frist geführt haben. Allerdings scheidet eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der letztgenannten Frist schon deswegen aus, weil die Versäumung der letztgenannten Frist zum einen durch den Zurück-weisungsbeschluss vom 21. November 2007 überholt ist und zum anderen eine Wiedereinsetzung bei der Versäumung dieser Frist auch deswegen nicht in Be-tracht kommt, weil die Versäumung dieser Frist keinen unmittelbaren Rechts-nachteil i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG zur Folge hatte, sondern der Prüfungs-stelle eine abschließende Entscheidung lediglich ermöglicht hat.Auch dann, wenn man zugunsten des Anmelders davon ausgeht, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag auf die Versäumung der Frist für die Einlegung der vor-liegenden Beschwerde bezieht, so sind die Ausführungen des Anmelders im Schriftsatz vom 11. März 2008 gleichwohl nicht geeignet, um glaubhaft zu ma-chen, dass der Anmelder ohne Verschulden gehindert war, diese Beschwerdefrist einzuhalten (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 PatG). Denn diese Aus-führungen beziehen sich, wie bereits ausgeführt, auf Gründe für die Versäumung der von der Prüfungsstelle gesetzten Äußerungsfrist, die nach der letzten Frist-verlängerung bis 21. Oktober 2007 gedauert hatte. Diese Umstände können daher für den hier maßgeblichen Zeitraum, nämlich Dezember 2007 bis Anfang Ja-nuar 2008 nicht ohne weiteres, jedenfalls nicht ohne Klarstellung, dass diese Um-stände auch im folgenden Zeitraum weiterhin gegeben waren, maßgebend sein. Unabhängig von dieser zeitlichen Problematik sind die vom Anmelder genannten Gründe aber auch als solche nicht ausreichend, um Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist gewähren zu können. Auch wenn aufgrund Pro-motion und zeitlich paralleler Existenzgründung eine besonders hohe Arbeitsbe-lastung gegeben war, so kann allein wegen einer aus den vorgenannten Umstän-den resultierenden (Arbeits-)Überlastung nicht davon ausgegangen werden, dass eine hierauf zurückzuführende Fristversäumung als unverschuldet anzusehen ist (vgl. Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrechtskommentar, 4. Aufl. 2012, § 123, Rdn. 22 mit weiteren Nachweisen).3. Da Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben sind und mithin die Frist zur Einlegung der Beschwerde und auch die Frist zur Einzahlung der Beschwer-degebühr nicht gewahrt sind, waren der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt zu erachten.Dr. Strößner Brandt Dr. Zebisch MetternichCl
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