BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 63/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am22. März 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2006 023 715.3-35hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie des Richters Lokys, der Richterin Martens und des Richters Dr. Zebischbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI .Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Netzwerkanalyseeinrich-tung“ wurde am 19. Mai 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reicht. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt.Die Prüfungsstelle für Klasse G 08 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß der folgenden Druck-schrift verwiesen:D1 DE 10 2004 032 966 A1.Sie hat dargelegt, dass eine Patenterteilung mangels erfinderischer Tätigkeit ge-genüber der Druckschrift D1 nicht möglich sei, und, nachdem die Anmelderin die ursprünglichen Ansprüche weiterverfolgt hat, hat sie die Anmeldung mit Beschluss vom 12. März 2008 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik zurückgewiesen (§ 4 PatG).Gegen diesen Beschluss, an die Anmelderin am 16. April 2008 per Einschreiben abgesandt, richtet sich die am 16. Mai 2008 beim DPMA eingegangene Be-schwerde, welche mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 begründet wurde, mit dem die Anmelderin auch einen Satz neuer Patentansprüche 1 bis 6 eingereicht hat.- 3 -In der mündlichen Verhandlung am 22. März 2012 stellt die Anmelderin den An-trag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 C vom 12. März 2008 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterla-gen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 21. Mai 2008, Be-schreibungsseiten 1, 1a, eingegangen am 31. Mai 2007, weitere Beschreibungsseiten 2 bis 6 und ein Blatt Zeichnungen vom An-meldetag.Der geltende Anspruch 1 lautet:„Netzwerkanalyseeinrichtung logisch strukturell bestehend aus ei-ner Mehrzahl von miteinander verketteten Funktionseinheiten, die prozessseitig durch einen Messkopf und benutzerseitig durch eine Mensch-Maschine-Schnittstelle begrenzt sind, wobei zwischen dem Messkopf und der Mensch-Maschine-Schnittstelle min-destens Messwertverarbeitungsmittel vorgesehen sind,dadurch gekennzeichnet, dassder Messkopf (100) und die Mensch-Maschine-Schnittstelle (102) physisch voneinander getrennt und logisch über eine drahtlose Kommunikationsverbindung (103) miteinander verbunden sind,wobei der Messkopf (100) in einer ungeschützten Umgebung im Feldbereich einer verfahrenstechnischen Anlage angeordnet ist und zumindest die Mensch-Maschine-Schnittstelle (102) im ge-schützten Wartenbereich untergebracht ist.“Hinsichtlich der Unteransprüche wird ebenso wie hinsichtlich der weiteren Einzel-heiten auf den Akteninhalt verwiesen.- 4 -II.Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2012 als nicht begründet, weil der Ge-genstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht (§ 4 PatG).Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche dahin-gestellt bleiben (vgl. GRUR 1991, 120, 121, II.1 - „Elastische Bandage“).Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener Ingenieur der Fach-richtung Elektrotechnik mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss zu defi-nieren, der über langjährige Erfahrung mit Kommunikationssystemen in der Pro-zessautomatisierung verfügt.1. Die Anmeldung betrifft eine „Netzwerkanalyseeinrichtung“.Beim Einsatz von Feldgeräten in der Automatisierungstechnik treten gelegentlich Probleme mit der Kommunikation über die digitalen Feldbusse auf. Hierfür gibt es viele Gründe. So kann die Ursache in der eigentlichen Netzwerktechnik liegen, wie beispielsweise elektrische Störungen, fehlerhafte Verkabelung oder defekte Geräte. Sie kann aber auch in unvollständiger oder fehlerhafter Protokollimple-mentierung, unpräziser Spezifikation oder instabiler Gerätesoftware liegen. Auch besteht auf Grund der zunehmenden Komplexität ein immer höheres Risiko von Konfigurationsfehlern beispielsweise durch doppelte Adressvergabe, temporäre Netzüberlastung oder Timing-Probleme (vgl. S. 1, Z. 18 bis 27 der geltenden Be-schreibung).Für die Entwicklung von Kommunikationseinrichtungen stehen inzwischen sehr leistungsfähige Netzwerkanalyseeinrichtungen zur Verfügung. So ist beispiels-weise aus der Druckschrift D1 eine Vorrichtung zur Überprüfung oder Analyse ei-- 5 -nes Kommunikationsnetzwerkes bekannt, das aus einer Leitstelle, einem Bussys-tem und mehreren Komponenten besteht, die über das Bussystem mit der Leit-stelle kommunizieren. Dabei können die angeschlossenen Komponenten be-darfsweise drahtgebunden oder drahtlos miteinander in Verbindung stehen. Ein Prüfgerät zur Aufnahme zumindest eines messstellenspezifischen Bussignals und/oder eines analogen Messwertsignals ist an vorbereiteten Messstellen an-schaltbar (vgl. S. 1, Z. 29 bis S. 1a, Z. 7 der geltenden Beschreibung).Da die bekannten Netzwerkanalyseeinrichtungen direkt an den Feldbus oder an ein Feldgerät angeschlossen werden müssen, sind sie in einer Produktionsanlage nur bedingt einsetzbar. So ist beispielsweise ein PC, der zur Netzwerkanalyse dient, nicht geeignet, im Feld einer verfahrenstechnischen Anlage installiert zu werden. Insbesondere in explosionsgefährdeten Bereichen, in denen besondere Vorschriften zur Inbetriebnahme elektrischer Betriebsmittel gelten, ist die Anwen-dung handelsüblicher PCs ausgeschlossen (vgl. S. 1a, Z. 9 bis S. 2, Z. 4 der gel-tenden Beschreibung).Der vorliegenden Anmeldung liegt somit die Aufgabe zugrunde, eine Netzwerk-analyseeinrichtung anzugeben, die in der Lage ist, unabhängig von der Art und der Lage des Kommunikationsnetzwerks dessen Parameter aufzunehmen und zu verarbeiten (vgl. S. 2, Z. 9 bis 11 der Beschreibung).Gemäß dem geltenden Anspruch 1 wird diese Aufgabe gelöst durch eine Netz-werkanalyseeinrichtung, die logisch strukturell aus einer Mehrzahl von miteinander verketteten Funktionseinheiten besteht, welche prozessseitig durch einen Mess-kopf und benutzerseitig durch eine Mensch-Maschine-Schnittstelle begrenzt sind. Zwischen dem Messkopf und der Mensch-Maschine-Schnittstelle sind mindestens Messwertverarbeitungsmittel vorgesehen. Wesentlich für die Lösung der Aufgabe ist dabei, dass der Messkopf und die Mensch-Maschine-Schnittstelle physisch voneinander getrennt und logisch über eine drahtlose Kommunikationsverbindung miteinander verbunden sind. Dadurch kann der Messkopf wie in Anspruch 1 bean-- 6 -sprucht in einer ungeschützten Umgebung im Feldbereich einer verfahrenstechni-schen Anlage angeordnet und zumindest die Mensch-Maschine-Schnittstelle im geschützten Wartenbereich untergebracht sein. Außerdem können so die beste-henden gesetzlichen Vorschriften für explosionsgefährdete Umgebungen ein-gehalten werden.2. Die Netzwerkanalyseeinrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 beruht ge-genüber der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fach-manns (§ 4 PatG).D1 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 in Fig. 1 eine Netzwerkanalyseeinrichtung (vgl. Abs. [0032]: „Fig. 1 zeigt eine schematische Darstellung der erfindungsgemäßen Vorrichtung 1 zur Überprüfung/Überwachung oder Analyse eines Kommunikationsnetzwerks 2“. Das Bezugszeichen 1 für die Vorrichtung ist in Fig. 1 nicht angegeben.),logisch strukturell bestehend aus einer Mehrzahl von miteinander verketteten Funktionseinheiten (vgl. Abs. [0033]. Dort wird beschrieben, dass Signale erfasst werden und dann in einem Datenspeicher abgespeichert werden. Mit späteren Messwerten findet unter Verwendung der gespeicherten Messwerte eine Über-prüfung und Fehleranalyse der Prozessanlage statt. All das sind Funktionseinhei-ten, welche miteinander verkettet sind.),die prozessseitig durch einen Messkopf (vgl. Abs. [0032]: „Insbesondere handelt es sich im gezeigten Fall um eine erfindungsgemäße Vorrichtung 1 zur Über-wachung einer industriellen Prozessanlage.“ und Abs. [0033]: „Das Prüfgerät 9 erfasst in einem Soll-Zustand des Kommunikationsnetzwerks 2 an definierten Messstellen des Kommunikationsnetzwerk 2, die in der Fig. 1 mit einem ’X’ ge-kennzeichnet sind, jeweils zumindest ein messstellenspezifisches Bussignal und/oder zumindest ein analoges Messwertsignal.“. Damit findet an den mit ’X’ in Fig. 1 bezeichneten Stellen eine Messung statt, so dass sich dort eine Einrichtung - 7 -befindet, welche die Messung durchführt und damit als Messkopf bezeichnet wer-den kann. Diese Messköpfe sind, wie Fig. 1 zeigt und in Abs. [0033] beschrieben wird, an oder in den Feldgeräten/Aktoren 5 oder den Segmentkopplern 10 ange-ordnet.)und benutzerseitig durch eine Mensch-Maschine-Schnittstelle (Anzeigeeinheit 7) begrenzt sind (vgl. Abs. [0034]: „Sobald die Abweichung einen vorgegebenen To-leranzbereich verlässt wird eine Fehlermeldung ausgegeben. Ebenfalls erhält das Bedienpersonal eine Information, wenn der Fehler zwar noch innerhalb der vorge-gebenen Toleranzgrenzen liegt, wenn jedoch seit der letzten Überprüfung eine tendenzielle Vergrösserung des Fehlers aufgetreten ist. Bevorzugt erfolgt die An-zeige an der Anzeigeeinheit 7.“),wobei zwischen dem Messkopf (Stelle X der Messung in Fig. 1) und der Mensch-Maschine-Schnittstelle (Anzeigeeinheit 7) mindestens Messwertverarbeitungsmit-tel vorgesehen sind (vgl. Abs. [0034]: „Die Auswerteeinheit 8 erkennt anhand ei-nes Vergleichs der Ist-Daten mit den Soll-Daten eine Abweichung oder eine ten-denzielle Abweichung der Ist-Daten von den Soll-Daten.“), undder Messkopf (Messstellen X) in einer ungeschützten Umgebung im Feldbereich einer verfahrenstechnischen Anlage angeordnet ist (Siehe die Messstellen ’X’ in Fig. 1 und Abs. [0033]: „Gekennzeichnete Messstellen X betreffen im gezeigten Fall die Segmentkoppler 10 und mehrere Feldgeräte/Aktoren 5.“, vgl. auch Abs. [0009]: „Alternativ kann es sich bei der Leitstelle um ein Prozessleitsystem und bei den Teilnehmern um Feldgeräte zur Bestimmung und/oder Überwachung einer physikalischen oder chemischen Prozessgröße und/oder um Aktoren (Pumpen, Ventile) handeln“).- 8 -Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von dem aus Druck-schrift D1 dadurch, dass1. der Messkopf und die Mensch-Maschine-Schnittstelle physisch voneinander getrennt und logisch über eine drahtlose Kommunikationsverbindung miteinander verbunden sind,2. und zumindest die Mensch-Maschine Schnittstelle im geschützten Wartenbe-reich untergebracht ist.Diese Unterschiede beruhen aber auf keiner erfinderischen Tätigkeit.So offenbart Druckschrift D1 zwar nicht, wie das Prüfgerät (9) an die Messstel-len (X) angebunden ist, doch offenbart sie in Abs. [0010], dass die PCs oder Feld-geräte/Aktoren in einem Netzwerkstrang entweder elektrisch miteinander ver-drahtet sind oder drahtlos miteinander in Verbindung stehen. Dies bedeutet für Fig. 1, dass auch die dort mit Linien gezeigten Verbindungen (13) durch Funk-strecken ersetzt sein können (vgl. Abs. [0010]: „Bei der ’Verkabelung’ kann es sich - wie bereits erwähnt - um eine elektrische oder um eine drahtlose Verkabe-lung/Vernetzung zwischen einem PLS (Prozessleitsystem) oder einem Server über mögliche Segmentkoppler oder Netzwerkweichen und den Teilnehmern am Kommunikationsnetzwerk handeln.“).Da die Druckschrift D1, wie auch von der Anmelderin in der mündlichen Verhand-lung bestätigt wurde, eine vollständige Lehre zum technischen Handeln liefert, verfügt der Fachmann demnach über die notwendigen Kenntnisse, wie eine An-bindung des Prüfgeräts (9) an die Messstellen (X) erfolgen kann. Er wird dabei insbesondere auf die bereits in Druckschrift D1 offenbarten Anbindungsmöglich-keiten, nämlich mittels elektrischer Verkabelung oder mittels drahtloser Vernet-zung zurückgreifen. Dabei wird er zumindest den Vorteil einer drahtlosen Verbin-dung nicht zunichte machen, indem er für den Fall einer drahtlosen Datenübertra-gung im Feldbussystem nun seinerseits das Prüfgerät (9) über drahtgebundene - 9 -Verbindungen an die Messstellen anbindet. Auch wird er die Fälle erkennen, in denen er die gesetzlichen Bestimmungen mittels einer drahtlosen Verbindung leichter einhalten kann als mittels einer drahtgebundenen. Er wird deshalb das Prüfgerät (9) in vielen Fällen drahtlos an die Messstellen (X) anbinden, womit sich die im Punkt 1. angegebenen Merkmale ergeben. Der in der mündlichen Ver-handlung geäußerten Ansicht der Anmelderin, dass der Fachmann ausschließlich drahtgebundene Anbindungen wählen wird, kann sich der Senat daher nicht an-schließen.Druckschrift D1 offenbart zudem nicht, wo die Anzeigeeinheit (7), also die Mensch-Maschine-Schnittstelle, untergebracht ist. Es ist für den Fachmann jedoch naheliegend, diese Anzeigeeinheit (7) dort anzubringen, wo sich auch das Be-dienpersonal befindet (vgl. auch Abs. [0027]: „… erhält das Servicepersonal bzw. der Betreiber eine verlässliche Bewertung über die generelle Betriebssicherheit seines Kommunikationsnetzwerks und damit seiner Prozessanlage.“). Dieser Be-reich wird üblicherweise als Warte bezeichnet und muss geschützt sein. Somit ergibt sich auch das Merkmal unter 2. für den Fachmann in naheliegender Weise.Damit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann ohne erfin-derische Tätigkeit aus dem Stand der Technik, so dass er nicht patentfähig ist.3. Die Unteransprüche 2 bis 6 fallen auf Grund der Antragsbindung mit dem Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863, Tz 18, „Informationsübermittlungs-verfahren II“).4. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.Dr. Strößner Lokys Martens Dr. ZebischCl
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