BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 703/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. August 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 196 55 119 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2003 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Dipl.-Phys. Lokys beschlossen: Das Patent 196 55 119 bleibt aufrechterhalten. G r ü n d e I. Die Patentinhaberin hat mit Teilungserklärung vom 25. März 1999 von dem am 10. Februar 1996 angemeldeten Stammpatent 196 04 947 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Beeinflussung des Folgestromlöschvermögens von Funken-streckenanordnungen und Funkenstreckenanordnungen hierfür“ im Einspruchs-verfahren gemäß § 60 PatG eine spezielle Funkenstreckenanordnung abgetrennt. Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 T des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die Teilanmeldung das am 25. Januar 2001 veröffentlichte Patent (Streitpa-tent) mit der Bezeichnung „Funkenstreckenanordnung“ erteilt. Gegen das Streitpatent ist von der Einsprechenden und von einer weiteren Ein-sprechenden Einspruch erhoben worden, wobei die weitere Einsprechende ihren Einspruch zurückgezogen hat. Die Patentinhaberin verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung. - 3 - Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: „Funkenstreckenanordnung mit zwei Elektroden, die im Innen-raum eines druckfesten Gehäuses angeordnet sind, wobei das Volumen des Innenraums so bemessen und auf die Höhe des zu erwartenden Netzfolgestroms abgestimmt ist, daß durch den Lichtbogen des Netzfolgestroms eine kurzzeitige Druckerhö-hung um ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks gegeben ist und wobei zum langsamen Abbauen des Überdrucks oder Angleichen des Innendrucks an den atmosphärischen Druck Kanäle kleinen Querschnitts ausgebildet sind.“ Die Einsprechende stellt die Wirksamkeit der Teilungserklärung in Frage und ver-tritt die Auffassung, daß das Streitpatent wegen Doppelpatentierung eines auch bereits durch das Stammpatent geschützten Gegenstandes zu widerrufen sei. Als weitere Einspruchs- bzw. Widerrufsgründe macht sie - unvollständige Offenbarung (mangelnde Ausführbarkeit) und - fehlende Patentfähigkeit geltend, wobei sie zum Stand der Technik auf folgende Druckschriften verweist: - DDR-Patentschrift 279 120 (Druckschrift 1) - deutsche Auslegeschrift 1 241 514 (Druckschrift 2) - Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, Band 1 (A-EK), 1983, Seiten 152 und 153 (Druckschrift 3) - europäische Patentschrift 0 024 584 (Druckschrift 4) - deutsche Patentschrift 29 34 236 (Druckschrift 5) - 4 - - H. Altmaier et al „Blitzstromtragfähigkeit und Netzfolgestromlöschfähigkeit überspannungsbegrenzender Schutzbausteine“ in etz, Bd. 115, Heft 17, 1994, Seiten 972 und 975 bis 977 (Druckschrift 6) und - F. Noack et al „Kurzschluß-Kenngrößen von Niederspannungsnetzen“ in etz, 1995, Heft 5, Seiten 38 bis 43 (Druckschrift 7). Die weitere Einsprechende hat zudem folgende - von Amts wegen zu berücksichti-gende - Druckschriften genannt: - deutsche Auslegeschrift 1 282 153 (Druckschrift 8) - Burkhard, Günter: „Schaltgeräte der Elektroenergietechnik – Grundlagen und techn. Ausführung“, 1. Auflage (1985), VDE-Verlag Berlin, Seite 46 bis 50, 74 bis 82 (Druckschrift 9). In der Stammanmeldung und im Streitpatent sind zum Stand der Technik außer-dem die Druckschriften - deutsche Offenlegungsschrift 20 07 293 (Druckschrift 10) und - US-Patentschrift 3 849 704 (Druckschrift 11) aufgeführt. Zum Wissensstand des Fachmanns hat die Einsprechende Seiten 5 und 6 der An-lage K21 im parallel anhängigen Verletzungsprozeß und einen Auszug aus der Dissertation von Dipl.-Ing. P… … mit der Bezeichnung „Ein neues Prinzip für Blitzstromableiter im Niederspannungsnetz“ (Technische Universität Ilmenau, Tag der wissenschaftlichen Aussprache: 11. Januar 2001) vorgelegt. Die Einsprechende beantragt, - 5 - das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten. Sie legt zur Stützung ihres Vorbringens mit Schriftsatz vom 16. Mai 2002 ein Sachverständigengutachten von Herrn Prof. Dr.-Ing. K… (Technische Universität Darmstadt vom 28. März 2002 aus dem zwischen den Beteiligten anhängigen Verletzungsverfahren vor. Wegen der erteilten Unteransprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verweisen. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung in dieser Ein-spruchssache ergibt sich aus § 147 Abs 3 Nr 2 PatG. Abweichend von § 61 Abs 1 Satz 1 PatG entscheidet danach nicht die Patentabteilung des Patentamts über den Einspruch, sondern der zuständige (technische) Beschwerdesenat des Pa-tentgerichts, wenn - der Einspruch vor dem 1. Januar 2002 erhoben worden ist, - ein Beteiligter bis 31. Dezember 2004 die Entscheidung durch den Be-schwerdesenat des Patentgerichts beantragt und - die Patentabteilung eine Ladung zur mündlichen Anhörung oder die Ent-scheidung über den Einspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung noch nicht zugestellt hat. - 6 - Diese drei Voraussetzungen sind ohne weiteres erfüllt. III. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Teilung wirksam und das Streitpatent auch nicht wegen Doppelpatentierung zu widerrufen. Der zulässige Einspruch hat insofern keinen Erfolg, als die Lehre des unbestritten zulässigen er-teilten Patentanspruchs 1 ausführbar und auch patentfähig ist. 1. Wirksamkeit der Teilung/Doppelpatentierung Gegen die Wirksamkeit der Teilung bestehen seitens des Senats keine Bedenken. Zunächst ist nicht erforderlich, daß durch die Teilung vom Stammpatent im Sinne einer Verminderung des Stammpatents tatsächlich etwas abgetrennt wird (so die aktuelle Rechtsprechung BGH GRUR 2003, 47, 49 – Sammelhefter; vgl hierzu auch die inzwischen ergangene Entscheidung 23 W (pat) 701/02 zum Stammpa-tent). Ferner führt es nicht zur Unwirksamkeit der Teilungserklärung, wenn bei der Teilungserklärung beim abgetrennten Teil Patentansprüche formuliert werden, die mit denen des Stammpatents ganz oder teilweise übereinstimmen. Doppelpaten-tierungen im Sinne der Verdopplung der Schutzrechte für den Patentinhaber sind zwar grundsätzlich zu vermeiden, da ein entsprechendes schutzwürdiges Interes-se fehlt (vgl dazu Schulte, PatG, 6. Aufl., § 34 Rdn 23 und BGH GRUR 2000, 688, 689 reSp. 2. Absatz - Graustufenbild). Doppelpatentierungen können jedoch nicht durch inhaltliche Anforderungen an die Teilungserklärung vermieden werden, son-dern allein durch entsprechende Anforderungen an die jeweils zu gewährenden oder aufrechtzuerhaltenden Patentansprüche (vgl BGH "Graustufenbild" und "Sammelhefter" jeweils aaO). Da die abschließende Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche nicht am Anfang, sondern am Ende des Erteilungsverfahrens steht, kann und muß sich der Gegenstand des abgeteilten Patents vom Stammpa-- 7 - tent auch erst zu diesem Zeitpunkt und nicht bereits bei Abgabe der Teilungserklä-rung unterscheiden. Im übrigen spielt die Frage der Wirksamkeit der Teilungserklärung nach der Pa-tenterteilung ohnehin keine Rolle, weil die Patenterteilung entsprechende Mängel heilt. Unabhängig davon könnten im Einspruchsverfahren solche Mängel schon deshalb nicht zum Widerruf des Patents führen, weil in der abschließenden Auf-zählung der Widerrufsgründe in § 21 Abs 1 PatG ein solcher Grund nicht aufge-führt ist (vgl zu dieser Problematik auch Schulte, PatG 6. Aufl. § 39 Rdn 89). Im Hinblick auf den abschließenden Katalog der Widerrufsgründe des § 21 Abs 1 PatG kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden aus der Teilung hervorgegangenen Patent im Verhältnis zum Stammpatent um eine Doppelpaten-tierung handelt. Denn auch im Falle einer Doppelpatentierung könnte das Streitpa-tent aus diesem Grund nicht widerrufen werden, weil die Doppelpatentierung nicht zu den in § 21 PatG aufgezählten Widerrufsgründen gehört. Dem Postulat der Vermeidung von Doppelpatentierungen (vgl BGH GRUR 2003, 47, 49 reSp 1. Ab-satz - Sammelhefter) kann deshalb im Einspruchs- oder entsprechend auch im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr Rechnung getragen werden. Um Doppelpatentierungen in Fällen der vorliegenden Art zu vermeiden, ist vielmehr das Patentamt gehalten, bei der Patentprüfung die Anspruchsformulie-rung und den Schutzumfang des zuerst erteilten Patents zu beachten. Sofern die Ansprüche des zu prüfenden Patents mit allen oder mit einem Teil der Ansprüche des bereits erteilten Patent wörtlich oder sinngemäß in vollem Umfang überein-stimmen, wäre die beantragte Patenterteilung mangels schutzwürdigem Interesse zurückzuweisen. Soweit der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung "Sammelhefter" unter anderem ausführt, daß "Doppelpatentierungen durch entsprechende Anfor-derungen an die jeweils zu gewährenden oder aufrechtzuerhaltenden Patentan-- 8 - sprüche zu vermeiden sind", vermag der Senat auch in dem Passus "Anforderun-gen an die jeweils ....aufrechtzuerhaltenden Patentansprüche" nicht zu erkennen, daß der Bundesgerichtshof contra legem oder zumindest entgegen dem einhelli-gen Verständnis vom "numerus clausus" der in § 21 Abs 1 PatG genannten Wider-rufsgründe in Literatur (vgl dazu Schulte, PatG, 6. Aufl., § 21 Rdn 25 f; Benkard, PatG, 9. Aufl. § 21 Rdn 21 und Busse, PatG, 5. Aufl. § 21 Rdn 16) und Rechtspre-chung (vgl dazu z.B. BGH GRUR 1997, 612, 614 liSp le Abs, reSp 1. Absatz – Po-lyäthylenfilamente) einen neuen, im Gesetz nicht genannten Widerrufsgrund ein-führen wollte. Eine solche Auffassung, die vom einhelligen patentrechtlichen Ver-ständnis abweicht, hätte der Bundesgerichtshof eingehend begründet unter Ab-handlung des Meinungsstandes in Literatur und Rechtsprechung, was nicht ge-schehen ist. Ausgehend davon sind nach Auffassung des Senats insoweit auch keine Rechts-fragen von grundsätzlicher Bedeutung offen, die in einem Rechtsbeschwerdever-fahren geklärt werden müssten und welche die Zulassung einer Rechtsbeschwer-de nach § 100 Abs 2 Nr 1 PatG erforderlich machen würden. 2. Zulässigkeit des Einspruchs Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch erweist sich als zulässig, da mit ihm innerhalb der Einspruchsfrist der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähig-keit geltend gemacht worden ist und zur Substantiierung dieses Einspruchsgrun-des anhand des Standes der Technik nach der vorgenannten deutschen Auslege-schrift 1 241 514 (Druckschrift 2) zur gesamten patentierten Lehre die Tatsachen im einzelnen angegeben worden sind, aus denen sich ergeben soll, daß das Pa-tent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs 1 - „Epoxidation“; Schulte PatG 6. Aufl. § 59 Rdn 64 bis 69). Zudem hat die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist auch den Widerrufsgrund der unvoll-ständigen Offenbarung bzw. mangelnden Ausführbarkeit geltend gemacht und die-sen ebenfalls ausreichend substantiiert. - 9 - Die Zulässigkeit des Einspruchs wird im übrigen auch seitens der Patentinhaberin nicht in Frage gestellt. 3. Zulässigkeit der Patentansprüche Gegen die - von der Einsprechenden unbestrittene - Zulässigkeit der erteilten Pa-tentansprüche 1 bis 4 existieren keine Bedenken. Nach der Teilung eines Patents kann mit der Trennanmeldung der gesamte Offen-barungsgehalt der Anmeldungsunterlagen des Stammpatents ausgeschöpft wer-den (BGH Mitt 1991, 239, Leitsatz - „Straßenkehrmaschine“). Die erteilten Patent-ansprüche 1 bis 4 finden mit ihren Merkmalen eine ausreichende Stütze in den Anmeldungsunterlagen des Stammpatents. So ist der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents inhaltlich durch den An-spruch 6 iVm dem Anspruch 22 sowie der Beschreibung der Stammanmeldung gedeckt (vgl. die Beschreibungsseite 1, Absatz 2 zum Netzfolgestrom, Seite 7, Ab-satz 3 zur kurzzeitigen Druckerhöhung bzw. Seite 16, vorletzter Absatz zum klei-nen Querschnitt der Kanäle). Soweit im Patentanspruch 1 des Streitpatents das Merkmal „geschlossenes Gehäuse“ des Anspruchs 6 der Stammanmeldung weg-gelassen worden ist, erscheint dies insofern zulässig, als der Anspruch 6 der Stammanmeldung lediglich einen unverbindlichen Formulierungsversuch darstellt (BGH GRUR 1953, 120, 121 - „Rohrschelle“; GRUR 1975, 310 - „Regelventil“). Zudem ist das weggelassene Merkmal „geschlossenes Gehäuse“ durch das im Anspruch 6 der Stammanmeldung wie auch im Patentanspruch 1 des Streitpa-tents enthaltene Merkmal „druckfestes Gehäuse“ impliziert, wobei dies auch unter Berücksichtigung des letzten Merkmals des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gilt, wonach zum langsamen Abbauen des Überdrucks oder Angleichen des In-nendrucks an den atmosphärischen Druck Kanäle kleinen Querschnitts - im Ge-häuse - ausgebildet sind (vgl. hierzu auch das Sachverständigengutachten von - 10 - Herrn Prof. Dr.-Ing. K…, Seite 12, Absatz 1 bis Seite 14, Absatz 3, insbesondere Seite 13, letzter Absatz). Die Merkmale der Patentansprüche 2 bis 4 des Streitpatents gehören zum Offen-barungsgehalt der Ansprüche 10 (Patentanspruch 2), 12 (Patentanspruch 3) bzw. 13 (Patentanspruch 4) der Stammanmeldung. 4. Ausführbarkeit Der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung, die Lehre des erteilten Pa-tentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht ausführbar, kann nicht beigetreten wer-den. Der zuständige Durchschnittsfachmann, an den sich die Lehre des erteilten Pa-tentanspruchs 1 wendet, ist ein mit der Entwicklung und Fertigung von Funken-streckenanordnungen befaßter, berufserfahrener Physiker oder Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung. Die in Niederspannungsversorgungsnetzen zu erwartenden Netzfolgeströme brauchten in der Streitpatentschrift insofern nicht angegeben zu werden, als sie ohne weiteres beim Netzwerkbetreiber zu erfragen sind (vgl. hierzu zB das von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren zum Stammpatent vorgelegte Infor-mationsblatt „Phoenix Contact informiert“, mittlere Spalte). Zudem können Netzfol-geströme vom Fachmann ohne weiteres an der jeweiligen Einbaustelle der Fun-kenstreckenanordnung im Niederspannungsversorgungsnetz nach probeweisem Zünden einer Lichtbogenentladung gemessen werden (vgl. hierzu auch die deut-sche Auslegeschrift 1 241 514 (Druckschrift 2), einzige Figur iVm Spalte 1, Zei-len 39 bis 42: Eisenkern (4) einer Anzeigevorrichtung). Auch geht aus der ein-gangs genannten Druckschrift 7 (Seite 38, rechte Spalte, Absatz 1 iVm Bild 6 auf Seite 41) - entgegen dem Vortrag der Einsprechenden (Schriftsatz vom 5. August 2003, Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, Absatz 1) - gerade hervor, daß Kurz-schluß-Kenngrößen von realen Niederspannungsnetzen darstellbar sind. - 11 - Soweit die Einsprechende bei der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 eine ferti-ge Gebrauchsanweisung („Kochrezept“) in Form einer das Volumen mit dem zu erwartenden Netzfolgestrom verknüpfenden Formel oder eines Algorithmus, zu-mindest aber einer entsprechenden Tabelle vermißt (Einspruchsschriftsatz vom 6. April 2001, Seite 4, Absatz 4), ist hierzu auf die höchstrichterliche Rechtspre-chung zu verweisen, wonach es der Angabe konkreter Maße, Größen und Verhält-nisse nicht bedarf, sofern der Fachmann diese durch Versuche feststellen kann, die einen zumutbaren Umfang nicht übersteigen (BGH GRUR 1972, 704 - "Was-ser-Aufbereitung"). Für den vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfach-mann finden sich in der Streitpatentschrift aber genügend Hinweise in die ent-scheidende Richtung, wonach als Randbedingung zu beachten ist, daß es bei zu kleinem Innenraum-Volumen zu einer mechanischen und/oder thermischen Über-lastung des Gehäuses kommt, wohingegen bei zu großem Innenraum-Volumen der Druckanstieg zu gering ist (Spalte 3, letzter Absatz bis Spalte 4, Zeile 1). Auch ist dem Fachmann schon aufgrund seines physikalischen Grundwissens ohne weiteres klar, daß die vom Netzfolgestrom bewirkte Druckerhöhung um so höher ausfällt, je höher der Netzfolgestrom ist, weshalb das Innenraum-Volumen zur Er-zielung des zur Löschung des Netzfolgestroms führenden Innendrucks - von bei-spielsweise 10 bis 60 bar (Spalte 4, Zeilen 2 bis 6) - bei hohem Netzfolgestrom größer als bei niedrigem Netzfolgestrom zu wählen ist. Vor diesem Hintergrund bietet es sich dem Fachmann aber an, die durch den er-teilten Patentanspruch 1 gelehrte Abstimmung des Volumens auf einen zu erwar-tenden Netzfolgestrom einfach dadurch zu bewerkstelligen, daß das Gehäuse-In-nenraum-Volumen - ausgehend von einem relativ großen Volumen - schrittweise verringert wird, bis der gemäß dem Patentanspruch 1 des Streitpatents zum Lö-schen des Netzfolgestroms führende Druck von einem Vielfachen des Atmosphä-rendrucks erreicht wird. Dazu bedarf es nach jeder Änderung des Volumens nur der Zündung einer Überspannungs-Lichtbogenentladung durch Anlegen einer ent-sprechenden Überspannung an die Funkenstreckenanordnung. Damit läßt sich aber jedem Netzfolgestrom mit einer überschaubaren Anzahl von Versuchen ein - 12 - Gehäuse-Innenraum-Volumen zuordnen, bei dem der Lichtbogen des Folgestroms im Gehäuse-Innenraum einen zur Selbstlöschung des Folgestroms führenden Druckanstieg um ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks bewirkt. Im übrigen ist in der Streitpatentschrift (Spalte 5, Zeilen 35 bis 40) explizit angegeben, daß bei einer Funkenstreckenanordnung mit einem Drittel der in den Figuren 1 bzw. 4 dar-gestellten Größe eine Erhöhung des Innendrucks auf etwa 30 bis 50 bar gegeben ist. Ein vom Überspannungs-Lichtbogen erzeugter Druck im Bereich von 10 bis 60 bar oder darüber braucht insofern nicht schnellstmöglich abgebaut zu werden (Schrift-satz der Einsprechenden vom 29. April 2003, Seite 3, letzter Absatz bis Seite 5, letzter Absatz), als die Erfindung ausweislich des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf diesen - allenfalls bei einem starken Blitz auftretenden - Sonderfall hin, sondern ausdrücklich für den Regelfall konzipiert ist, daß die kurz-zeitige Erhöhung des Innendrucks des Gehäuses um ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks durch den Lichtbogen des Netzfolgestroms herbeigeführt wird. Um festzustellen, ob das Volumen im Sinne des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf den zu erwartenden Netzfolgestrom abgestimmt ist - so daß der Folgestrom selbst die zu seiner Löschung führende Druckerhöhung auf ein Vielfa-ches des Atmosphärendrucks bewirkt -, wird der Fachmann daher selbstverständ-lich nicht auf eine Überspannung mit derart hohem Auslöse-Strom zurückgreifen, daß der Druckanstieg um ein Vielfaches des Atmosphärendrucks bereits durch den Überspannungs-Lichtbogen bewirkt wird (vgl. hierzu den Schriftsatz der Ein-sprechenden vom 5. August 2003, Seite 4, Absätze 2 bis 5). Die von der Einsprechenden (Schriftsatz vom 5. August 2003, Seite 2, Absatz 4 bis Seite 3, Absatz 3) auszugsweise vorgelegte Dissertation von Dipl.- Ing. P… hat bei der Prüfung der Ausführbarkeit - und der Patentfähigkeit – insofern außer Betracht zu bleiben, als - 13 - sie den Wissensstand des Fachmanns nicht am Anmeldetag des Streitpatents (10. Februar 1996), sondern im Jahr 2001 dokumentiert. Der Verfasser der Dissertationsschrift hatte daher aufgrund der am 10. Juli 1997 veröffentlichten Stammanmeldung hinreichend Gelegenheit, von der Erfindung Kenntnis zu erlangen, zumal einer der auf dem Deckblatt der Dissertationsschrift ausgewiesenen Berichterstatter (Dr.-Ing. H…) Mitarbeiter der Patentinhaberin ist. Soweit gemäß dieser Dissertationsschrift also selbst höchste netzfrequente Folgeströme durch einen gesteuerten Druckaufbau in der Schalt-kammer und ein gesteuertes Abströmen des aus dem Isolierstoff freigesetzten Ga-ses wirksam begrenzt und gelöscht werden (Deckblatt, viertletzter Absatz), erfolgt dies ersichtlich durch Kombination der erfindungsgemäßen Methode der Drucker-höhung (siehe die gemessene Druckerhöhung ∆p von etwa 0,9 MPa - d.h. 9 bar - in Bild 3) mit der Ausblasmethode, wobei die Druckerhöhung ersichtlich durch das Ausblasen einer großen Menge an freigesetztem Gas mit Stau ermöglicht wird. 5. Patentgegenstand Bei Funkenstreckenanordnungen, die in Niederspannungsversorgungssystemen als Überspannungsschutz installiert werden, kann es bei Ableitung einer Über-spannung zu einem schädlichen Netzfolgestrom kommen, weshalb sich hierbei die Forderung nach einem Folgestromlöschvermögen stellt (vgl. die Streitpatentschrift, Spalte 1, Absatz 2 iVm dem Sachverständigengutachten, Seite 6, Absatz 1 bis Seite 7, Absatz 1). Das Folgestromlöschvermögen von Funkenstreckenanordnun-gen ist im wesentlichen direkt proportional der Lichtbogenspannung, weshalb man bestrebt ist, eine möglichst hohe Lichtbogenspannung zu erzielen (Spalte 1, Zei-len 14 bis 26 der Streitpatentschrift). Dies läßt sich beispielsweise durch eine Auf-weitung - d.h. Verlängerung - des Lichtbogens erreichen (Löschprinzip B auf Sei-te 8 des Sachverständigengutachtens), hat jedoch insbesondere den Nachteil, daß hierfür ein entsprechend großes Volumen für die Funkenstreckenanordnung erforderlich ist (Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 27 bis 33). Eine hohe Lichtbo-genspannung kann alternativ auch dadurch erreicht werden (Löschprinzip D auf - 14 - Seite 8 des Sachverständigengutachtens), daß durch den Lichtbogen ein Lösch-gas erzeugt wird, das den Lichtbogen unter Kühlung vom Entladungsspalt zwi-schen den Elektroden wegdrückt und die ionisierten Gase aus dem Gehäuse nach außen bläst, was jedoch den Nachteil mit sich bringt, daß ein relativ hoher kon-struktiver Aufwand für die Gasführung anfällt und heiße Gase ausgeblasen wer-den (Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 34 bis 49). Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 1, letzter Absatz bis Spalte 2, Absatz 1) geht die Erfindung u.a. von einer Funkenstreckenanordnung aus, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift 20 07 293 (Druckschrift 10) bekannt ist (vgl. dort den Anspruch 1 iVm den Figuren 1 und 2 nebst der dazugehörigen Be-schreibung). Dabei wird von der Patentinhaberin als nachteilig angesehen, daß durch den Öffnungswinkel der beiden - zwecks Verlängerung des Lichtbogens – divergierenden hörnerartigen Funkenstreckenanteile ein relativ großer Raum be-nötigt wird und daß die Stromzuführung zu den beiden Elektroden von seitlich der Elektroden gelegenen Außenbereichen herkommt, was zu relativ hohen strombe-dingten Kräften führen kann, die mechanisch bewältigt werden müssen (Spalte 2, Absatz 2 der Streitpatentschrift). Bei einem aus der deutschen Patentschrift 29 34 236 (Druckschrift 5) bekannten Überspannungsableiter mit Funkenstrecke, bei dem die Energie der Bogenentla-dung dazu benutzt wird, aus einem Isolierstoff Löschgas zu erzeugen, durch das der Lichtbogen vom Entladungsspalt weggedrückt wird und die ionisierten Gase nach außen abgeblasen werden, damit nach Überspannungsende keine weitere Zündung durch die Netzspannung erfolgen kann, sollen der relativ hohe Aufwand für die Gasführung und das Ausblasen der heißen Gase von Nachteil sein (Spal-te 2, Absatz 3 der Streitpatentschrift). Ein Überspannungsableiter mit geschlossenem Gehäuse nach der US-Patent-schrift 3 849 704 (Druckschrift 11), bei dem der Löschvorgang im Zusammenwir-ken mit der Impedanz eines Zuleitungskabels optimiert sei, bringe - bei großvolu-- 15 - migem Gehäuse - den Nachteil mit sich, daß sich die Wirkungen bezüglich einer optimalen Überspannungsableitung erst dann einstellten, wenn über die Kabelim-pedanz eine Spannungsbegrenzung gegeben ist (Spalte 2, Absatz 4 der Streitpa-tentschrift). Gemäß der einen Überspannungsableiter mit Druckentlastungsvorrichtung betref-fenden DDR-Patentschrift 279 120 (Druckschrift 1) komme es im druckfesten Ge-häuse des Überspannungsableiters beim Überschlag zu einem raschen Druckan-stieg durch freigesetztes Löschgas, das bei Erreichen des Anspruchsdruckes der Druckentlastungsvorrichtung über eine dann freiwerdende Ausblasöffnung ausge-blasen werde. Damit werde zwar bei sich relativ langsam aufbauenden Drücken eine Löschung niedriger Ströme gewährleistet und ein Bersten der Löschkammer infolge der Gasentwicklung bei hohen Strömen vermieden, jedoch sei das Netzfol-gestromlöschverhalten einer derartigen Einrichtung insbesondere beim Einsatz in Niederspannungsversorgungssystemen unzureichend (Spalte 2, Absätze 5 und 6 der Streitpatentschrift). Vor diesem Gesamthintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Funkenstreckenanordnung mit zwei Elektro-den, die im Innenraum eines druckfesten Gehäuses angeordnet sind, so weiterzu-bilden, daß eine Erhöhung des Netzfolgestromlöschvermögens bei keiner, zumin-dest aber nur bei einer geringen Volumenerhöhung der Funkenstreckenanordnung erreichbar ist (Spalte 2, letzte Zeile bis Spalte 3, Absatz 1 der Streitpatentschrift). Diese Aufgabe wird gemäß dem Patentanspruch 1 letztlich dadurch gelöst, daß durch den Lichtbogen des Netzfolgestroms eine kurzzeitige Erhöhung des Innen-drucks des Gehäuses auf ein Vielfaches des atmosphärischen Druckes bewirkt wird (Löschprinzip E auf Seite 8 des Sachverständigengutachtens). Diese Druck-erhöhung hat nämlich eine entsprechende Erhöhung der Lichtbogenfeldstärke und damit auch der Lichtbogenspannung zur Folge (Streitpatentschrift, Spalte 3, Zei-le 27 bis Spalte 4, Zeile 6 iVm dem Sachverständigengutachten, Seite 18, Ab-- 16 - satz 3), die wiederum dem Folgestromlöschvermögen im wesentlichen proportio-nal ist (Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 14 bis 16). Voraussetzung für eine sol-che Druckerhöhung ist nach dem Patentanspruch 1 aber eine entsprechende Ab-stimmung des Volumens des Innenraums auf die Höhe des zu erwartenden Netz-folgestroms. Mit dem letzten Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach zum langsamen Ab-bauen des Überdrucks oder Angleichen des Innendrucks an den atmosphärischen Druck Kanäle kleinen Querschnitts ausgebildet sind, wird der Innendruck nach der kurzzeitigen Erhöhung um ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks langsam abgebaut, um zu vermeiden, daß sich die Überdrucke mehrerer aufeinanderfol-gender Löschvorgänge addieren und letztendlich zum Bersten des druckfesten Gehäuses führen (Streitpatentschrift, Spalte 4, Zeilen 7 bis 23 iVm dem Sachver-ständigengutachten, Seite 21, letzter Absatz bis Seite 23, drittletzter Absatz). Ge-mäß der zur Erläuterung der Patentansprüche heranzuziehenden Beschreibung (BGH GRUR 1986, 803, 805 liSp Abs 2 - „Formstein“) ist der Querschnitt der Ka-näle so zu bemessen, daß der Überdruck vorzugsweise innerhalb von drei bis fünf Stunden abgebaut wird (Spalte 4, Zeilen 7 bis 11 der Streitpatentschrift). Die Ka-näle kleinen Querschnitts können dabei beispielsweise von einer Gewindepaarung - d.h. von den kleinen Zwischenräumen zwischen den Windungen des Mutter- und des Schraubengewindes der Elektroden-Anschlußstäbe - gebildet werden (Spal-te 6, Zeilen 23 bis 33 zu den Figuren 1 und 4 der Streitpatentschrift). Da der Über-druckabbau dementsprechend langsam erfolgt (letztes Merkmal des erteilten Pa-tentanspruchs 1), kann der Lichtbogen des Netzfolgestroms bei entsprechender Anpassung des Innenraum-Volumens an die Höhe des zu erwartenden Netzfolge-stroms eine kurzzeitige Druckerhöhung um ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks bewirken, die zur Löschung des Netzfolgestroms führt. 6. Patentfähigkeit - 17 - Hierzu hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung nur noch geltend gemacht, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach den eingangs genannten Druckschriften 2, 4 und 6 nicht patentfähig sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. a) Die Neuheit der beanspruchten Funkenstreckenanordnung gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften 2, 4 bzw. 6 ergibt sich schon daraus, daß keine dieser Druckschriften eine Funkenstreckenanordnung offenbart, bei der das Innenraum-Volumen so bemessen und auf die Höhe des zu erwartenden Netzfolgestroms abgestimmt ist, daß durch den Lichtbogen des Netzfolgestroms eine kurzzeitige Druckerhöhung um ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks bewirkt wird, wie dies insoweit der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents entspricht. Die europäische Patentschrift 0 024 584 (Druckschrift 4) betrifft einen Überspan-nungsableiter mit Funkenstrecke, der zwar ein verbessertes Löschverhalten für Netznachströme aufweisen soll (Aufgabe in Spalte 2, Absatz 2). Jedoch wird die-ses Ziel danach dadurch erreicht, daß mittels der Wärmeenergie des Überspan-nungs-Lichtbogens aus den - beispielsweise aus Hartgas bestehenden - Kammer-wänden Löschgas in solcher Menge freigesetzt wird, daß der Lichtbogen vom Spalt weggedrückt wird und die ionisierten Gase schnell und ohne Stau nach außen geblasen werden, so daß nach Überspannungsende keine weitere Zün-dung durch die Netzspannung erfolgen kann (Spalte 2, Zeilen 10 bis 20 und Spal-te 2, Zeile 54 bis Spalte 3, Zeile 1). Demnach können bei diesem - nach dem Aus-blasprinzip (Löschprinzip D auf Seite 8 des Sachverständigengutachtens) funktio-nierenden - Überspannungsableiter Netzfolgeströme - da nicht vorhanden - auch keine Erhöhung des Innendrucks des Gehäuses im Sinne der Lehre der erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents bewirken, zumal das Gehäuse mit ringförmigen Austrittsöffnungen (8) und/oder bohrlochförmigen Austrittsöffnungen (8a, 8b) zum - 18 - schnellen Ausblasen der Gasionen ohne Stau (Spalte 2, Zeilen 17 und 18) verse-hen ist, die den Aufbau eines solchen Überdrucks auch gar nicht zuließen. Soweit gemäß dieser Druckschrift gleichwohl ein Überdruck erzeugt wird, der sich günstig auf die Löschung des Lichtbogens auswirkt (Spalte 4, Zeilen 59 und 60), handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Textstelle (Spalte 4, letzter Absatz bis Spalte 5, Absatz 1 iVm Spalte 3, Zeilen 43 bis 47 und Spalte 4, Zeilen 5 bis 12) - entgegen dem Vortrag der Einsprechenden (Schriftsatz vom 5. August 2003, Seite 5, Absatz 3 bis Seite 6, Absatz 3) - um den vergleichsweise geringen Überdruck, der sich beim Löschen des Überspannungs-Lichtbogens durch Ausblasen der Gase ohne Stau (Spalte 2, Zeilen 10 bis 18) - d.h. allein ge-gen den äußeren Atmosphärendruck - ergibt (so genügt eine verhältnismäßig klei-ne Druckdifferenz im Millibar-Bereich zwischen Hoch und Tief, um in der Erd-atmosphäre einen Sturm zu entfachen). Die deutsche Auslegeschrift 1 241 514 (Druckschrift 2) offenbart eine Funkenstre-cke (1), die mit ihrem Gehäuse (Isolierbehälter 2) in eine Druckkapselung (3) ein-baubar ist, wobei das Gehäuse (2) mit einer kleinen Druckausgleichsöffnung (6) zum Druckausgleich zwischen dem Innenraum des Gehäuses (2) und dem Druck-raum der Druckkapselung (3) versehen ist (Spalte 1, Zeilen 35 bis 38 zur einzigen Figur). Soweit die Einsprechende (Schriftsatz vom 6. April 2001, Seite 7, Absatz 1) geltend macht, daß hierbei - da der Netzfolgestrom gelöscht wird - ersichtlich das Innenraum-Volumen des Gehäuses (2) im Sinne des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents an den zu erwartenden Netzfolgestrom angepaßt sei, kann dem insofern nicht beigetreten werden, als nach der Gesamtoffenbarung dieser Druck-schrift der durch den Lichtbogen bewirkte Druckanstieg nichts mit der Löschung des Lichtbogens zu tun hat. Vielmehr ist es danach von Nachteil, die Funken-strecke ungeschützt in der Druckkapselung anzuordnen, weil der Lichtbogen dann das Druckgas der Druckkapselung (z.B. SF6) zersetzt, wobei die Zersetzungspro-dukte die Isolierung angreifen (Spalte 1, Absatz 1). Um dieses Problem auszuräu-men wird daher vorgeschlagen, die Funkenstrecke (1) in der Druckkapselung (3) mit einem eigenen Gehäuse (2) zu umgeben (Anspruch 1), in dem die Zerset-- 19 - zungsprodukte des Druckgases weitestgehend eingeschlossen bleiben, weil durch die sehr kleine Druckausgleichsöffnung (6) nur eine geringe Ausströmung aus dem Gehäuse (2) in die Druckkapselung (3) erfolgt, da die Druckspitze infolge der Wärmeabfuhr über die Elektrodenkontakte rasch absinkt (Spalte 1, letzter Absatz bis Spalte 2, Zeile 36). Danach erfolgt die Lichtbogenlöschung aber unabhängig vom Vorhandensein des Funkenstrecken-Gehäuses (2) und des sich darin auf-bauenden Überdrucks. Daher findet sich in dieser Druckschrift auch keinerlei Hin-weis auf eine Abstimmung des Innenraum-Volumens auf die Höhe eines zu erwar-tenden Netzfolgestroms. Selbst ein kleines Gehäuseinnenraum-Volumen hätte hier aber nicht zwangsläufig zur Folge, daß jeder beliebige Folgestrom eine Druck-erhöhung auf ein Vielfaches des atmosphärischen Druckes bewirkt. Ein entspre-chend kleiner Folgestrom kann vielmehr auch in einem kleinen Volumen eine nur geringe Druckerhöhung nach sich ziehen. Gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents ist das Innenraum-Volumen daher gezielt so an den Netzfolge-strom anzupassen, daß durch den Lichtbogen des Netzfolgestroms eine zu seiner Löschung führende kurzzeitige Erhöhung des Innendrucks des Gehäuses um ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks bewirkt wird. Da all dies jedoch - wie dar-gelegt - nicht zum Offenbarungsgehalt der Druckschrift 2 gehört, kann der Fach-mann bei ausschließlicher Befolgung der Hinweise dieser Druckschrift - d.h. ohne Kenntnis der Erfindung - zwar zufällig einmal, nicht aber wiederholbar, d.h. gezielt nach einer bestimmten Methode zu der durch den erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents gelehrten Art der Selbstlöschung von Netzfolgeströmen gelangen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1973, 170, 171 reSp Abs 2 - „Legierungen“ = „Schmelz-rinne“; BGH GRUR 1956, 77, 78, 79 - „Rödeldraht“). Gemäß der sich mit der Blitzstromtragfähigkeit und der Netzfolgestromlöschfähig-keit überspannungsbegrenzender Schutzbausteine befassenden Druckschrift 6 (Seite 977, linke Spalte, untere Hälfte) kann man zwar - wie von der Einsprechen-den (Schriftsatz vom 5. August 2003, Seite 6, Absatz 4 bis Seite 7, Absatz 2) zi-tiert - durch eine veränderte Geometrie der Löschkammer oder durch Modifikatio-- 20 - nen an den Hörnerelektroden die Lichtbogenspannung beeinflussen, wobei deren Höhe sich in zweifacher Weise auswirkt: - die Lichtbogenspannung beeinflußt aufgrund des unmittelbar verbundenen Energieumsatzes die Höhe der Druckwelle sowie des gesamten Druckan-stiegs in der Löschkammer - die Lichtbogenspannung wirkt zurück auf die treibende Quelle, beeinflußt die Höhe des Netzfolgestroms und damit das Löschverhalten, weshalb man zur Sicherstellung des Netzfolgestrom-Löschverhaltens und der Blitzstromtragfähigkeit die Elektroden, deren Neigungswinkel, das Dielektrikum so-wie die Geometrie der Löschkammer optimiert und entwicklungsbegleitend perma-nent unter Praxisbedingungen überprüft. Aus all dem - insbesondere der Optimie-rung der Geometrie der Löschkammer - ist für den Fachmann am Anmeldetag aber nicht die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents herleitbar, wonach zur Selbstlöschung von Netzfolgeströmen das Inneraum-Volumen des Gehäuses so zu bemessen und auf die Höhe des zu erwartenden Netzfolgestroms abzustimmen ist, daß durch den Lichtbogen des Netzfolgestroms eine kurzzeitige Druckerhöhung um ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks bewirkt wird. b) Die Druckschriften 2, 4 und 6 können dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents auch weder einzeln noch in einer Zusammenschau nahelegen. Da bei dem Überspannungsableiter nach der Druckschrift 4 - wie dargelegt - der Überspannungs-Lichtbogen durch Ausblasen ohne Stau gelöscht wird, wobei Netzfolgeströme gar nicht erst entstehen können, führt dies den Fachmann zwangsläufig von der Merkmalskombination des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents weg, wonach: - zum Selbstlöschen von Netzfolgeströmen das Innenraum-Volumen des Überspannungsableiters so zu bemessen und auf die Höhe des zu erwar-- 21 - tenden Netzfolgestroms abzustimmen ist, daß durch den Lichtbogen des Netzfolgestroms eine kurzzeitige Druckerhöhung um ein Vielfaches des at-mosphärischen Drucks bewirkt wird, - und zum langsamen Abbau des Überdrucks oder Angleichen des Innen-drucks an den atmosphärischen Druck Kanäle kleinen Querschnitts vorzu-sehen sind. Eine Anregung zu dieser Merkmalskombination erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung der Druckschriften 2 und 6. Denn die Druckschrift 2 könnte den Fachmann - siehe die vorstehenden diesbe-züglichen Ausführungen zur Neuheit - allenfalls zum langsamen Abbau des Über-drucks durch Kanäle kleinen Querschnitts veranlassen, da darin jeglicher Hinweis auf eine Anpassung des Innenraum-Volumens an einen zu erwartenden Netzfol-gestrom fehlt. Auch hat der Fachmann aufgrund der Druckschrift 6 - mangels entsprechenden Hinweises - ebenfalls keinerlei Veranlassung zur Anpassung des Innenraum-Volu-mens an einen zu erwartenden Netzfolgestrom im Sinne des erteilten Patentan-spruchs 1 des Streitpatents. Die weiteren in das Verfahren eingeführten eingangs genannten Druckschriften liegen vom Streitgegenstand weiter ab. Die Funkenstreckenanordnung nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpa-tents ist demnach patentfähig. 7. Unteransprüche An den erteilten Patentanspruch 1 können sich die darauf zurückbezogenen er-teilten Unteransprüche 2 bis 4 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstver-- 22 - ständliche Ausführungsarten des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 betreffen. 8. Beschreibung In der Beschreibung der Streitpatentschrift ist der maßgebliche Stand der Technik angegeben, von dem die Erfindung ausgeht, und die beanspruchte Funken-streckenanordnung anhand der Zeichnungen ausreichend erläutert. Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Dipl.-Phys. Lokys ist im Urlaub und des-halb verhindert zu unterschreiben Dr. Meinel Ko
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