BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 8/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. März 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 03 594.2-34 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2003 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Dr. Häußler beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 1. Oktober 2001 aufgehoben. - 2 - Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: Ein Anspruch, Beschreibungsseiten 1 b s 5 und Zeichnung, Figuren 1 und 2, sämtliche Unterlagen übergeben in der mündlichen Ver-handlung vom 13. März 2003. Anmeldetag: 26. Januar 2001 Bezeichnung: Druckausgleichseinrichtung für ein Gehäuse eines Steuergerätes eines Kraftfahrzeuges G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 26. Januar 2001 mit der Bezeichnung „Druckausgleichseinrichtung für ein Gehäuse eines Steuergerätes“ eingereichte Patentanmeldung durch Beschluss vom 1. Oktober 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in der Entscheidung angeführt, dass es sowohl dem Gegen-stand des weiterverfolgten ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 als auch dem Gegenstand des weiterverfolgten ursprünglichen nebengeordneten Anspruchs 5 im Hinblick auf den aus der Druckschrift - deutsche Offenlegungsschrift 42 10 979 [ = D1 ] bekannten Stand der Technik an der Neuheit fehle. Im Prüfungsverfahren sind ferner die Entgegenhaltungen - 3 - - deutsche Offenlegungsschrift 44 47 513 [ = D2 ] - europäische Offenlegungsschrift 0 986 290 [ = D3 ] und - deutsches Gebrauchsmuster 298 19 129 [ = D4 ] in Betracht gezogen worden. Darüber hinaus ist mit Zwischenverfügung des Se-natsberichterstatters noch die Druckschrift - deutsche Offenlegungsschrift 36 35 165 [ = D5 ] in das Verfahren eingeführt worden. Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit dem in der mündlichen Verhandlung vorge-legten neuen (einzigen) Patentanspruch, den Beschreibungsseiten 1 bis 5 sowie der Zeichnung, Figuren 1 und 2, weiter und vertritt die Auffassung, dass der Ge-genstand des neugefassten Patentanspruchs gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2001 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Ein Anspruch, Beschreibungsseiten 1 bis 5 und Zeichnung, Figuren 1 und 2, sämtliche Unterlagen übergeben in der mündlichen Ver-handlung vom 13. März 2003. Den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr (Schriftsatz vom 26. November 2001) hat die Anmelderin zurückgenommen. - 4 - Der geltende (einzige) Anspruch lautet: „Druckausgleichseinrichtung für ein Gehäuse (1) eines Steuerge-rätes eines Kraftfahrzeuges, mit einer dem Steuergerät zugeord-neten elektrischen Anschlussleitung (2), wobei der Druckausgleich über einen in das Gehäuse (1) mündenden, als Schlauch ausgebil-deten Luftleitkanal (4) erfolgt, dessen eines Ende an einen vor Wasser sicheren Ort im Kraftfahrzeug geführt ist und dessen ande-res Ende dicht mit dem Gehäuse (1) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Luftleitkanal (4) ein separater Schlauch (5) ist, der neben der elektrischen Anschlussleitung (2) verläuft, und der Schlauch (5) und die elektrische Anschlussleitung (2) in einer gemeinsamen Hülle (8) angeordnet sind.“ Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach der Neufassung des einzigen Patentanspruchs im Beschwerdeverfahren begründet. Der im geltenden Patentan-spruch beanspruchten Lehre stehen Schutzhindernisse nicht entgegen. Der An-spruch hält sich insbesondere im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung (§ 38 PatG) und sein Gegenstand wird vom nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§ 1 Abs 1 iVm § 3 und § 4 PatG). 1.) Der geltende Patentanspruch ist zulässig, denn er findet inhaltlich eine ausrei-chende Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 iVm dem in der ur-- 5 - sprünglichen Beschreibung anhand der Figur 2 erläuterten Ausführungsbeispiel (Seite 2, vorletzter und letzter Absatz); dass die im geltenden Patenanspruch be-anspruchte Druckausgleichseinrichtung für ein Gehäuse eines Steuergerätes nunmehr ausschließlich und nicht -- wie im ursprünglichen Anspruch 1 angegeben -- nur fakultativ in einem Kraftfahrzeug zum Einsatz kommt, stellt gegenüber dem ursprünglich Offenbarten eine Beschränkung dar. 2.) Nach den Angaben der Anmelderin in der geltenden Beschreibung (Seite 2, 2 Absatz) wird im Oberbegriff des vorliegenden Anspruchs von einer Druckaus-gleichseinrichtung für ein Gehäuse eines Steuergerätes eines Kraftfahrzeuges ausgegangen, wie sie in der eingangs erwähnten D5 beschrieben ist (vgl. die dor-tige Druckausgleichseinrichtung für ein Gehäuse (erstes und zweites Gehäuse 11, 5; 1, 2) eines Steuergerätes (elektrisches Bauteil 10 z.B. für einen Drucksensor) eines Kraftfahrzeuges, welche ausweislich der Figur mit zugehöriger Beschrei-bung über eine dem Steuergerät (10) zugeordnete elektrische Anschlussleitung (elektrische Verbindungselemente 21, 24) verfügt, wobei der Druckausgleich über einen in das Gehäuse (11,5;1,2) mündenden, als Schlauch (hülsenförmiger Körper 23 aus einem elastischen Werkstoff) ausgebildeten Luftleitkanal erfolgt, dessen eines Ende an einem vor Wasser sicheren Ort im Kraftfahrzeug (z.B. im Führer-haus) geführt ist und dessen anderes Ende dicht mit dem Gehäuse (11,5;1,2) ver-bunden ist). Die Anmelderin stellt in der geltenden Beschreibung hierzu zutreffend fest, dass die elektrischen Anschlussleitungen (21,24) des Steuergerätes (10) bei diesem gattungsbildenden Stand der Technik innerhalb des Schlauches (23) verlaufen (Seite 2, 2. Absatz, letzter Satz). Dies ist insofern von Nachteil, als die Gefahr be-steht, dass die Anschlussleitungen (21,24) das Innere des Schlauches (23) ver-schließen und somit den gewünschten Druckausgleich verhindern. Dem Anmeldungsgegenstand liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, eine Druck-ausgleichseinrichtung der vorstehend genannten Art derart auszugestalten, dass - 6 - bei einfachem und kostengünstigem Aufbau ein Druckausgleich möglich ist (Be-schreibung Seite 2, 3. Absatz). Diese Aufgabe wird durch die Merkmale des geltenden Patentanspruchs gelöst. Denn dadurch, - dass der Luftleitkanal (4) ein separater Schlauch (5) ist, der neben der elektrischen Anschlussleitung (2) verläuft, und - der Schlauch (5) und die elektrische Anschlussleitung (2) in einer gemeinsamen Hülle (8) angeordnet sind, wird sichergestellt, dass mit einfachen und kostengünstigen Mitteln ein Druckaus-gleich in dem Gehäuse eines Steuergerätes eines Kraftfahrzeuges selbst dann noch zuverlässig erfolgt, wenn starke Krümmungen zu durchlaufen sind, um an einen vor Wasser sicheren Ort im Kraftfahrzeug zu gelangen. Denn im Gegensatz zum gattungsbildenden Stand der Technik gemäß der Druckschrift D5 kann nunmehr das Innere des separaten Schlauches (5), durch welchen der Druckaus-gleich bewerkstelligt wird, durch die elektrische Anschlussleitung (2) nicht blockiert werden. 3.) Die – zweifelsohne gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) – Druckausgleichsein-richtung für ein Gehäuse eines Steuergerätes eines Kraftfahrzeuges gemäß dem geltenden Anspruch ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von Gehäusen für Kraftfahrzeugsteuergeräte befasster, berufserfahre-ner Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zu definieren ist. a) Die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes gemäß geltendem Patentanspruch ergibt sich daraus, dass – wie aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinde-- 7 - rischen Tätigkeit zu ersehen ist – keine der im Verfahren befindlichen, eingangs genannten Druckschriften D1 bis D5 eine Druckausgleichseinrichtung für ein Ge-häuse eines Steuergerätes eines Kraftfahrzeuges offenbart, bei welcher der Luft-leitkanal durch einen separaten Schlauch gebildet wird, der neben der elektrischen Anschlussleitung verläuft und zusammen mit dieser in einer gemeinsamen Hülle angeordnet ist. b) Die Druckschrift D5 , von der – wie dargelegt – im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs ausgegangen wird, vermag dem vorstehend definierten Fach-mann den Anmeldungsgegenstand weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den übrigen, eingangs genannten Entgegenhaltungen nahezulegen. In der D5 findet sich nämlich kein Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte, bei der daraus bekannten, gattungsgemäßen Druckausgleichseinrichtung – in Abkehr von einem die elektrische Anschlussleitung (21,24) umgebenden Schlauch (23), der zugleich dem Druckausgleich dient – den Luftleitkanal durch einen separaten Schlauch zu verwirklichen, der neben der elektrischen An-schlussleitung verläuft und zusammen mit dieser von einer gemeinsamen Hülle umschlossen ist, wie dies insoweit der Lehre des vorliegenden Patentanspruchs entspricht. Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung des übri-gen, im Verfahren befindlichen Standes der Technik. Die ein wasserdichtes Gehäuse für elektrische und/oder optische Bauelemente betreffende Druckschrift D1 offenbart eine durch ein feinporöses Belüftungsele-ment (23) und einen Kanal (20) gebildete und im Steckverbinder (2) des Gehäu-ses (1) integrierte Druckausgleichseinrichtung, wie sie bevorzugt in der Kraftfahr-zeugelektronik zum Einsatz kommt. Der Kanal (20) durchsetzt zusammen mit zwei parallel zu diesem verlaufenden Kontaktelementen (10) einen Gusskörper (9) des Steckverbinders und endet in einer Ausnehmung (18) hinter dem feinporösen Be-- 8 - lüftungselement (23), so dass Luft aus dem zwischen dem Gehäuse (1) und einer mit Belüftungslöchern versehenen Abdeckung (25) befindlichen Volumen in das Gehäuseinnere (19) gelangen kann ( vgl. die Figur 1 iVm der zugehörigen Be-schreibung Spalte 3, Zeile 15 bis 18 und Spalte 3, Zeile 26 bis Spalte 4, Zeile 27 sowie die Bezugszeichenliste und die Zusammenfassung ). Ein in das Gehäuse (1) mündender, als Schlauch ausgebildeter Luftleitkanal, dessen anderes Ende an einen vor Wasser sicheren Ort im Kraftfahrzeug geführt wird, ist bei diesem Stand der Technik nicht vorgesehen. Schon von daher vermag die D1 dem Fachmann nicht dazu anzuregen, die bekannte, gattungsgemäße Druckausgleichseinrichtung entsprechend dem Kennzeichen des geltenden Anspruchs auszugestalten. Entsprechendes gilt auch für die ein Steuergehäuse für (Abwasseranla gen-)Steuerungen zum Einbau im Erdreich betreffende D4 ; denn bei diesem Stand der Technik werden die elektrischen Anschlussleitungen (Anschluss 24) in die Unterseite des Gehäuses (4) geführt, während der Luftleitkanal (Hohlprofil 38) davon entfernt an einer Seitenwand des Gehäuses (4) mündet ( vgl. die Figur 1 iVm der zugehörigen Beschreibung Seite 4, erster bis letzter Absatz sowie die An-sprüche 1 und 6 ). Insofern gibt auch die D4 dem Fachmann keinerlei Veranlas-sung, die in der gattungsbildenden Druckschrift D5 beschriebene Gehäuseein-richtung mit einem Luftleitkanal und einer elektrischen Anschlussleitung auszu-statten, die in einer gemeinsamen Hülle geführt sind, wie dies insoweit der Lehre des geltenden Patentanspruchs entspricht. Die beiden weiteren, im Verfahren befindlichen Druckschriften D2 und D3 liegen dem Anmeldungsgegenstand gemäß geltendem Patentanspruch noch ferner, da sie lediglich ein in der Gehäusewandung angeordnetes luftdurchlässiges, wasser-dichtes Druckausgleichselement offenbaren Sie haben im übrigen in der mündli-chen Verhandlung keine Rolle gespielt. Der Gegenstand des geltenden (einzigen) Patentanspruchs ist nach alledem pa-tentfähig. - 9 - 4.) In der Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem die Er-findung ausgeht, angegeben und die beanspruchte Druckausgleichseinrichtung für ein Gehäuses eines Steuergerätes eines Kraftfahrzeuges anhand der Zeichnung ausreichend erläutert. Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Dr. Häußler Pr
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