BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 8/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Mai 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 03 424 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 23. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, der Richter Dr. Meinel und Dr. Gottschalk sowie der Richterin Tronser beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Patentabtei-lung 35 - vom 30. November 1998 aufgehoben. Das Patent 43 03 424 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechterhalten: Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung, Spalten 1 bis 5 Zeile 46, in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung, Zeichnung Figuren 1 bis 3 in der erteilten Fassung. Bezeichnung: Streifenförmiges piezoelektrisches Betäti-gungsglied des bimorphen Types. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patentamts hat auf die am 5. Februar 1993 eingereichte Patentanmeldung, für die die Priorität der Anmel-dung in Japan vom 6. Februar 1992 (Aktenzeichen 4-21156) in Anspruch genom-men ist, das am 27. Juli 1995 veröffentlichte Patent 43 03 424 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Piezoelektrisches Betätigungsglied des bimorphen Types" er-teilt. - 3 - Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prü-fung eines für zulässig erklärten Einspruchs das Patent mit Beschluß vom 30. No-vember 1998 widerrufen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents zwar die Erfindung so deutlich und vollständig offenbare, daß ein Fachmann sie aus-führen könne, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 jedoch gegenüber dem Stand der Technik nach der im Einspruchsverfahren erstmals genannten Entge-genhaltung - Günter Pfeifer "Piezoelektrische lineare Stellantriebe", Wissenschaftliche Schriftenreihe der Technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt, 6/1982, Sei-ten 1 bis 83 (Druckschrift 1) und unter Einbeziehung des Fachwissens des zuständigen Durchschnittsfach-manns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Patentinhaberin hat gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt. Die ordnungsgemäß geladene, zur mündlichen Verhandlung jedoch nicht erschie-nene Einsprechende hat vorher mitgeteilt, daß sie an einer Weiterführung des in der Beschwerde befindlichen Einspruchsverfahrens nicht weiter interessiert sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin zur beschränkten Vertei-digung des Streitpatents neue Patentansprüche 1 bis 4 mit angepaßter Beschrei-bung vorgelegt und die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand des neugefaß-ten Anspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik, einschließ-lich der im Einspruchsverfahren noch genannten Entgegenhaltungen - 4 - - "Piezoxide-Wandler: Grundlagen, Anwendungen und Schaltungen", Her-ausgeber: Valvo GmbH, Hamburg, Ausgabe März 1973, Seiten 15 bis 33 und 47 bis 65 (Druckschrift 2) - Rosenthal Technik AG, Werksgruppe III, Lauf: "Sonox P51, Piezokeramik", Werkstoffdatenblatt vom April 1976 (Druckschrift 3) - Siemens Aktiengesellschaft: "VIBRIT Piezokeramik von Siemens", Daten-blatt, Stand Januar 1981 (Druckschrift 4) - Vacuumschmelze GmbH, Werk Hanau, Betrieb Berlin, Datenblatt: "Ausdeh-nungslegierungen Vacodil, Vacon, Vacromium", Ausgabe Juli 1978 (Druckschrift 5) - H. Kuchling "Physik, Formeln und Gesetze", VEB Fachbuchverlag, Leipzig, 1977, Seite 368 (Druckschrift 6) - europäische Offenlegungsschrift 0 262 637 (Druckschrift 7) - G. Pfeifer, R. Magerl "Piezoelektrische Biegeelemente mit passiver Träger-platte als Stellelemente" in "Feingerätetechnik", Jg. 26, 1977, Heft 5, Seiten 207 bis 210 (Druckschrift 8) - C.P. Germano "Some Design Considerations in the Use of Bimorphs as Motor Transducers", Vernitron Piezoelectric Division, Bedford, Ohio (USA), Engineering Memorandum No. PD-69-7, 5. März 1969, Seiten 1 bis 15 nebst Zeichnungen Design Chart "A" und Design Chart "B" (Druckschrift 9) - Vernitron Piezoelectric Division "Modern Piezoelectric Ceramics", 1984, Seiten 1 bis 7 (Druckschrift 10) - 5 - sowie der im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen: - US-Patentschrift 4 862 030 - US-Patentschrift 4 769 570 - deutsche Offenlegungsschrift 31 42 684 patentfähig sei. Die Patentinhaberin beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Patentabteilung 35 - vom 30. November 1998 aufzuheben und das Patent 43 03 424 mit folgenden Unterlagen auf-rechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung, Spalten 1 bis 5 Zeile 46, in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung, Zeichnung Figuren 1 bis 3 in der erteilten Fassung. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Streifenförmiges piezoelektrisches Betätigungsglied (1) des bimorphen Types mit einseitiger Einspannung, mit einer Elektrodenplatte (2), einem Paar von piezoelektrischen Plat-ten (3), die an beiden Hauptflächen der Elektrodenplatte (2) vorgesehen sind, und einer Einrichtung zum Anlegen einer Spannung zwischen jeder der piezoelektrischen Platten (3) und der Elektrodenplatte (2) in der Weise, daß ein freies Ende des Betätigungsgliedes verschoben wird, dadurch gekennzeichnet, - 6 - daß ein Verhältnis t2/t1 zwischen der Dicke t2 der Elektroden-platte und der Dicke t1 einer jeden piezoelektrischen Plat-te (3) auf den 0,55-fachen bis 1,11-fachen Wert des Verhält-nisses E2/E1 zwischen dem Elastizitätsmodul E2 der Elektro-denplatte (2) und dem Elastizitätsmodul E1 der piezoelektri-schen Platte (3) festgelegt ist, und daß der Elastizitätsmodul E2 der Elektrodenplatte (2) größer als der Elastizitätsmodul E1 jeder der piezoelektrischen Plat-ten (3) ist." Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 4 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begrün-det, denn der geltende Anspruch 1 vermittelt dem Fachmann eine klare und voll-ständige Lehre zum technischen Handeln und dessen Gegenstand erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch als patentfähig. 1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 stützt sich inhaltlich auf den erteilten Anspruch 1 iVm dem in der Streitpatentschrift anhand der Fig. 1 erläuterten Ausführungsbeispiel (hinsichtlich der streifenförmigen Ausbildung des Betätigungsgliedes (1) sowie der Anordnung der piezoelektrischen Platten (3) an beiden Hauptflächen der Elektrodenplatte (2)). Der nunmehr beanspruchte Bereich von 0,55 bis 1,11 für den Proportionalitätsfaktor zwischen dem Verhältnis der Dicken t2/t1 und dem Ver-hältnis der Elastizitätsmoduln E2/E1 der Trägerplatte (2) und jeder der piezoelektri-schen Platten (3) ist eine zulässige Beschränkung des im erteilten Anspruch 1 of-- 7 - fenbarten größeren Bereichs von 0,42 bis 1,11 (zum Offenbarungsgehalt von Be-reichsangaben vgl. BGH BlPMZ 1990, 366, 367 liSp Abs 2 - Crackkatalysator I"). Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 entsprechen inhaltlich - in dieser Reihen-folge - den erteilten Patentansprüchen 3 bis 5. Auch finden die geltenden Ansprüche 1 bis 4 eine ausreichende Stütze in den ur-sprünglichen Unterlagen. 2. Der geltende Anspruch 1 vermittelt dem Fachmann eine klare und vollständige Lehre zum technischen Handeln. Der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung, der Streitpatentgegenstand sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann ihn ausführen könne, weil die Patentinhaberin eine notwendige wesentliche Bedingung für das Optimieren und Funktionieren des erfindungsgemäßen piezoelektrischen Betäti-gungsgliedes darin sehe, einen optimalen Träger und optimale Einspannbedin-gungen zu bestimmen, die Streitpatentschrift die Art der Einspannung jedoch we-der in einem einzigen Satz andeute noch beschreibe (Schriftsatz vom 12. Sep-tember 1996, Seite 2, Absatz 2), kann nicht beigetreten werden. Denn einerseits hat die Patentinhaberin (Schriftsatz vom 27. März 1996) zurecht geltend gemacht, daß sich das Vorbringen der Einsprechenden zur Druckschrift 1 auf die Bilder 2.4 bis 2.7 des optimale Träger für piezoelektrische Biegeelemente bei freier Auflage am Rand betreffenden Kapitels 2.1 stütze, daß der Anspruch 1 des Streitpatents jedoch im Unterschied hierzu ein piezoelektrisches Betätigungsglied mit einseitiger Einspannung zum Gegenstand habe und daß aus diesem Grunde auch das die optimale Einspannung des Biegestreifens betreffende Kapitel 2.3 der Druck-schrift 1 - insbesondere dessen Bild 2.16 - einzubeziehen sei, zumal sich das op-timale Dickenverhältnis a nach den Bildern 2.7 bzw. 2.16 stark unterscheide. An-dererseits ist für den Fachmann aber auch klar, wie er die durch den geltenden Anspruch 1 geforderte einseitige Einspannung des piezoelektrischen Betäti-- 8 - gungsgliedes zu bewerkstelligen hat. Gemäß dem zur Erläuterung des geltenden Anspruchs 1 heranzuziehenden Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 ist das eine Ende des piezoelektrischen Betätigungsgliedes beispielsweise insgesamt - d.h. ein-schließlich beider piezoelektrischen Platten (3) - einzuspannen. Nach dem umfas-senderen Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 kommt jedoch - bei endseitig über-stehendem Rand der Elektrodenplatte (2, Fig. 1) - auch eine ausschließliche Ein-spannung des überstehenden endseitigen Randes der Elektrodenplatte in Frage. 3. Das Streitpatent geht den Angaben der Patentinhaberin (Beschwerdebegrün-dung vom 4. November 1999, Seite 2, Absatz 3) zufolge im Oberbegriff des gel-tenden Anspruchs 1 von einem streifenförmigen piezoelektrischen Betätigungs-glied des bimorphen Typs mit einseitiger Einspannung aus, wie es beispielsweise aus der Druckschrift 1 bekannt ist. Das in dieser Druckschrift als PMP-Typ be-zeichnete piezoelektrische Betätigungsglied enthält eine streifenförmige Elektro-denplatte (Träger), die an beiden Hauptflächen mit je einer piezoelektrischen Plat-te (Scheibe) versehen ist, sowie eine Einrichtung zum Anlegen einer Spannung zwischen jeder der piezoelektrischen Platten und der Elektrodenplatte in der Wei-se, daß ein freies Ende des Betätigungsgliedes verschoben wird (vgl. das Bild 1.2 nebst der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 6, Absatz 1 bis Seite 7, Ab-satz 1). Die Problematik besteht darin, daß - bei vorgegebener konstanter Spannung - der Verschiebungsweg des freien Endes des bekannten gattungsgemäßen piezoelek-trischen Betätigungsgliedes zwar dadurch vergrößert werden könnte, daß das piezoelektrische Betätigungsglied dünner oder länger ausgebildet wird, daß hier-durch jedoch zugleich auch die Betätigungskraft verringert wird (vgl. die geltende Beschreibung, Spalte 1, Absätze 2 und 3). Zwar ließe sich die Betätigungskraft durch eine Vergrößerung der Breite des piezoelektrischen Betätigungsgliedes wieder erhöhen, jedoch könnte sich das piezoelektrische Betätigungsglied dann für bestimmte Anwendungen - beispielsweise bei der Ansteuerung des Ver-- 9 - schlußmechanismus einer Kamera - als zu sperrig erweisen (Spalte 1, Absatz 4 der geltenden Beschreibung). Dem Streitpatentgegenstand liegt als technisches Problem daher die Aufgabe zu-grunde, ein piezoelektrisches Betätigungsglied der gattungsgemäßen Art so wei-terzubilden, daß trotz konstanter angelegter Spannung ein erhöhter Verschie-bungsweg erreicht wird, ohne daß die Betätigungskraft vermindert oder die Größe des Betätigungsgliedes erhöht wird (vgl. Spalte 2, Absatz 3 der geltenden Be-schreibung). Diese Aufgabe wird mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Pa-tentanspruchs 1 gelöst. Denn ausweislich der zur Erläuterung des Patentanspruchs 1 heranzuziehenden Fig. 2 nebst der dazugehörigen Beschreibung (Spalte 3, Absatz 2 bis Spalte 4, Absatz 1) weist der Verschiebungsweg δ als Funktion des Dickenverhältnisses t2/t1 der Elektrodenplatte (2) und jeder der piezoelektrischen Platten (3) ein Maximum auf (durchgezogene Kurve), wenn - insoweit entsprechend dem letzten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 - der Elastizitätsmodul E2 der Elektrodenplatte größer als der Elastizitätsmodul E1 jeder der piezoelektrischen Platten ist. Gemäß der Fig. 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung (Spalte 4, Absatz 2 bis Spalte 5, Absatz 1 iVm Spalte 2, letzter Absatz bis Spalte 3, Absatz 1) wird au-ßerdem dadurch, daß - entsprechend dem ersten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 - für das Verhältnis der Dicken t2/t1 und das Verhältnis der Elastizitätsmoduln E2/E1 der Elektrodenplatte und jeder der piezoelektrischen Platten eine Proportionalitätskonstante im Bereich von 0,55 bis 1,11 gewählt wird, nicht nur ein Verschiebungsweg (δ) im Bereich von 95 % bis 100 % des Maximalwerts erreicht, sondern zugleich auch eine im Bereich des Maximalwerts liegende Betätigungskraft erzielt, da das Maximum der - 10 - Betätigungskraft dann eine mit dem Maximum des Verschiebungswegs im we-sentlichen übereinstimmende Lage aufweist (Spalte 5, Absatz 2 zur Fig. 3, für den dargestellten Fall E2/E1 = 2,16 ergibt sich der beanspruchte Bereich t2/t1 = 1,19 bis 2,40). 4. Das - zweifelsohne gewerblich anwendbare - streifenförmige piezoelektrische Betätigungsglied des bimorphen Types mit einseitiger Einspannung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Tech-nik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit bei Zugrundelegung eines mit der Entwicklung und Herstellung piezoelektrischer Be-tätigungsglieder befaßten, berufserfahrenen Physikers oder Elektroingenieurs mit Universitätsausbildung als zuständigem Durchschnittsfachmann. a) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist - entgegen der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung (Schriftsatz vom 27. Oktober 1995, Sei-te 4, vorletzte Zeile bis Seite 5, Zeile 1, Seite 7, Absatz 1, letzter Satz bzw. Schriftsatz vom 16. Juni 1997, Seite 4, vorletzter Absatz) - auch durch die Druck-schriften 1, 7 bzw. 9 nicht neuheitsschädlich getroffen. Die - wie dargelegt - ein gattungsgemäßes streifenförmiges piezoelektrisches Be-tätigungsglied des bimorphen Types mit einseitiger Einspannung offenbarende Druckschrift 1 (Seite 11, Absatz 1) definiert zwar ein Schichtdickenverhältnis (a) und ein Elastizitätsmodulverhältnis (c) im Sinne des geltenden Anspruchs 1. Im Unterschied zum ersten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 sind das Schichtdickenverhältnis (a) und das Elastizitäts-modulverhältnis (c) hierbei jedoch nicht durch einen Proportionalitätsfaktor im Be-reich von 0,55 bis 1,11 miteinander verknüpft. Denn die Kurve 1 des Bildes 2.16 auf Seite 47 des sich mit der optimalen Einspannung von Biegestreifen befassen-den Kapitels 2.3 dieser Druckschrift entspricht zwar einem bimorphen piezoelek-trischen Biegestreifen (PMP), der mit einem Elastizitätsmodulverhältnis (c) von 2 die Bemessungsregel gemäß dem zweiten Merkmalskomplex nach dem kenn-- 11 - zeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 erfüllt. Jedoch liegen alle der Kur-ve 1 entsprechenden Schichtdickenverhältnisse (a) ersichtlich unterhalb des Wer-tes von 1,1, aus dem sich - bei Division durch das Elastizitätsmodulverhältnis (c) von 2 - der untere Grenzwert 0,55 des beanspruchten Bereichs von 0,55 bis 1,11 errechnet. Damit liegen aber alle durch die Kurve 1 implizierten Werte für den Proportionalitätsfaktor (a/c) unterhalb des im ersten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 festgelegten Bereichs von 0,55 bis 1,11. Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1 gegenüber den von der Einsprechenden in Betracht gezogenen Bildern 2.4 bis 2.7 dieser Druckschrift ergibt sich andererseits schon daraus, daß diese - wie dargelegt - piezoelektrische Biegeelemente mit freier Auflage am Rand betreffen, wohingegen der geltende Anspruch 1 des Streitpatents ein piezoelektrisches Betätigungsglied mit einseitiger Einspannung zum Gegenstand hat. Die Druckschrift 7 offenbart ein piezoelektrisches Betätigungsglied (piezoelectric actuator), mit dem bereits die Aufgabe gelöst werden soll, den Verschiebungsweg (displacement) zu erhöhen, ohne die Betätigungskraft (generated force) zu ver-mindern (vgl. Seite 4, Absatz 2 iVm Seite 2, Zeilen 1 und 2). Von dem hierbei als bekannt vorausgesetzten Stand der Technik nach den Figuren 3 bis 6 (Seite 2, Zeile 3 bzw. Seite 4, Zeilen 18 bis 21), der die obige Aufgabe nicht löst (Seite 3, Absatz 1), weist das piezoelektrische Betätigungsglied nach Fig. 5 zwar sämtliche Merkmale nach dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 auf, jedoch fehlt es hier an den beiden Merkmalskomplexen gemäß dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 (Seite 2, Zeilen 27 bis 36). Gelöst wird die obige Aufgabe mit den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 1 bzw. 2 (Seite 4, Zeilen 16 und 17). Dabei betrifft das Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 (Seite 4, letzter Absatz) im Unterschied zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ein piezoelektrisches Betätigungsglied des unimorphen Typs mit einseitiger Einspannung, bei dem eine einzige piezoelektrische Platte (piezoelectric element 1) mittels einer isolierenden Schicht (12) mit einer Metallplatte (11) verklebt ist. Die Fig. 2 offenbart zwar ein piezoelektrisches Betätigungsglied des bimorphen Typs mit einseitiger Ein-- 12 - spannung, bei dem eine erste piezoelektrische Platte (piezoelectric element 1) vom Longitudinal-Effekt-Typ und eine zweite piezoelektrische Platte (piezoelectric element 6B') vom Transversal-Effekt-Typ mittels einer isolierenden Schicht (12) miteinander verklebt sind, wobei zwischen die isolierende Schicht (12) und die zweite piezoelektrische Platte (6B') auch eine Metallplatte (11, Fig. 1) eingefügt sein kann (Seite 5, Absätze 1 und 2). Jedoch unterscheidet sich dieses Aus-führungsbeispiel vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 schon dadurch, daß bei ihm die Metallplatte (11) keine Elektrodenplatte ist, weil die elektrische Spannung nur an die beiden piezoelektrischen Platten angelegt wird. Zudem wird die obige Aufgabe hier - abweichend vom geltenden Anspruch 1 - letztlich dadurch gelöst (Anspruch 1 iVm Seite 4, Absätze 2 und 3), daß die erste piezoelektrische Platte (1) als Longitudinal-Effekt-Platte aus in Dickenrichtung übereinan-dergestapelten piezoelektrischen Keramikschichten (2) gebildet (Seite 5, Absatz 3 zu den Figuren 1 und 2) und längsseitig an einem biegsamen Träger (supporting member) fixiert wird, der eine Ausdehnung der ersten piezoelektrischen Platte (1) zu erzwingen imstande ist, wobei der Träger bei dem unimorphen piezoelektri-schen Betätigungsglied (Fig. 1) ersichtlich von der Metallplatte (11) (Trägerva-riante gemäß Seite 4, Zeilen 30 bis 32 iVm EXAMPLE 6 und 7 auf Seite 10, Zei-le 41 bis Seite 11, Zeile 11), bei dem bimorphen piezoelektrischen Betätigungs-glied (Fig. 2) hingegen von der zweiten piezoelektrischen Platte (6B') (Trägerva-riante gemäß Seite 4, Zeilen 32 bis 36 iVm EXAMPLE 8 auf Seite 11, Zeilen 15 bis 25) bzw. - bei zusätzlicher Verwendung einer Metallplatte (11) - von der Me-tallplatte (11) und der zweiten piezoelektrischen Platte (6B') gebildet wird. Soweit hier die Dicke t2 und der Elastizitätsmodul Y2 des Trägers mit der Dicke t1 und dem Elastizitätsmodul Y1 der ersten piezoelektrischen Platte (1) verknüpft sind (Seite 4, Zeilen 36 bis 45 bzw. Seite 7, Zeilen 1 bis 24; Young's modulus ist die englischsprachige Bezeichnung für den Elastizitätsmodul), handelt es sich bei der bimorphen Ausführungsform ohne Metallplatte (11) also um eine Verknüpfung der Dicke t2 und des Elastizitätsmoduls Y2 der - als Träger fungierenden - zweiten pie-zoelektrischen Platte (6B') mit der Dicke t1 bzw. dem Elastizitätsmodul Y1 der er-sten piezoelektrischen Platte (1) (vgl. EXAMPLE 8 auf Seite 11). Mithin sind das - 13 - Schichtdicken- und das Elastizitätsmodulverhältnis hier abweichend vom ersten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 definiert. Wie aber das Schichtdicken- und das Elastizitätsmodulverhältnis bei der bimorphen Ausführungsform mit Metallplatte (11) zu definieren sind, bei der der Träger - wie dargelegt - aus der zweiten piezoelektrischen Platte (6B') und der Metallplatte (11) besteht, ist dieser Druckschrift nicht entnehmbar. Die Druckschrift 9 schlägt zwar ein streifenförmiges piezoelektrisches Betäti-gungsglied des bimorphen Types mit einseitiger Einspannung vor, das aus einer zwischen zwei piezoelektrischen Platten angeordneten Metallplatte besteht (vgl. den Abschnitt 2.2 "Some Construction Features" auf Seite 3 iVm der Zeichnung, Fig. 1 auf Seite 2), jedoch ist diese Metallplatte insofern keine Elektrodenplatte im Sinne des geltenden Anspruchs 1, als sie nicht mit elektrischer Spannung beauf-schlagt wird (vgl. die Skizze in der linken oberen Ecke der Design Chart "A"). Zu-dem beläuft sich die Dicke t2 der hier aus Messing (brass) bestehenden Metall-platte - entgegen der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung (Schriftsatz vom 16. Juni 1997, Seite 3, Absatz 6 bis Seite 4, vorletzter Absatz, insbesondere Tabelle auf Seite 4) - nicht auf 0,006", sondern nur auf 0,002" (Druckschrift 9, Sei-te 3, Abschnitt 2.2 "Some Construction Features", letzter Satz), womit auch das Verhältnis a/c = (t2/t1):(E2/E1) um den Faktor 3 kleiner ist als von der Einspre-chenden geltend gemacht (vgl. die Tabelle auf Seite 4 des genannten Schriftsat-zes). Die sich danach für das Verhältnis a/c ergebenden Werte von 0,18 bzw. 0,187 für die dünnere Variante und von 0,15 bzw. 0,157 für die dickere Variante liegen aber jeweils außerhalb des durch den ersten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 festgelegten Bereichs von 0,55 bis 1,11. Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den eingangs weiter genannten Druckschriften ergibt sich im-plizit aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit. - 14 - b) Die eingangs genannten Druckschriften können dem vorstehend definierten zu-ständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 weder einzeln noch in einer Zusammenschau nahelegen. Die gattungsbildende Druckschrift 1 schlägt zu Optimierungszwecken ein Güte-kriterium (Q, Bild 2.7 bzw. 2.16) vor, das dem Produkt aus maximaler Betäti-gungskraft (fM, Bild 2.5) und maximalem Verschiebungsweg (Auslenkung fW, Bild 2.6) entspricht. Damit führt diese Druckschrift den Fachmann jedoch - entge-gen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung (Seite 5, Absatz 3 bis Seite 9, Absatz 1, insbesondere Seite 8, Absätze 2 und 3) - von der Problem-lösung nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 weg. Denn gemäß der Kurve 1 des Bildes 2.16 dieser Druckschrift erreicht das Gütekrite-rium (Q) eines bimorphen Biegestreifens (PMP) mit optimaler Einspannung seinen Maximalwert - d.h. sein Optimum - bei dem Schichtdickenverhältnis (a) von 0,3. In die gleiche Richtung führt den Fachmann zudem auch die Schlußfolgerung (Seite 56, zweiter eingerückter Absatz), wonach bei der Ausführung mit Bie-gestreifen das Schichtdickenverhältnis (relative Trägerdicke) im Bereich a = 0,1 bis 0,3 liegen kann, wobei im Interesse eines geringen Auslenkungsverlustes die niedrigeren Werte zu bevorzugen sind. Aus dem Schichtdickenverhältnis (a) von 0,1 bzw. 0,3 errechnet sich aber bei Division durch das der Kurve 1 zugeordnete Elastizitätsmodulverhältnis (c) von 2 ein Proportionalitätsfaktor (a/c) von 0,05 bzw. 0,15, der deutlich unterhalb des durch den ersten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 festgelegten Bereichs von 0,55 bis 1,11 liegt. Soweit der Fachmann aber der Druckschrift 1 entnimmt, daß mittels eines von der Einspannung abhängigen Parameters α (= Ra/Ri, vgl. zu Ra bzw. Ri das Bild 2.17 auf Seite 48) das Maximum des Gütekriteriums Q nach höheren a-Werten hin ver-schiebbar ist (Bild 2.21 auf Seite 54) - was entsprechend höhere Proportionali-tätsfaktoren (a/c) zur Folge hat -, ist diese Bemessung nur für auf beiden Seiten - 15 - eingespannte kreisförmige Biegescheiben offenbart (vgl. das Bild 2.17 auf Sei-te 48 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Die Kurve 1 des Bildes 2.16 der Druckschrift 1 offenbart zwar für einen optimal eingespannten bimorphen piezoelektrischen Biegestreifen (PMP) ein Elastizitäts-modulverhältnis (c) von 2, das - wie dargelegt - die Bemessungsregel gemäß dem zweiten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden An-spruchs 1 erfüllt. Letztlich führt diese Druckschrift den Fachmann jedoch auch von dem zweiten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 weg, denn gemäß dem dortigen Bild 2.7 fällt der Maximalwert des Gütekriteriums Q um so höher aus, je kleiner das Elastizitätsmodulverhältnis (c) ist, d.h. je kleiner der Elastizitätsmodul der Elektrodenplatte gegenüber dem Ela-stizitätsmodul jeder der piezoelektrischen Platten ist (vgl. die gestrichelten Kurven nebst den dazugehörigen c-Werten von 0 bis 10 am rechten Bildrand). Dies steht aber im Widerspruch zum zweiten Merkmalskomplex nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1, wonach der Elastizitätsmodul der Elek-trodenplatte größer als derjenige jeder der piezoelektrischen Platten ist. Eine Anregung zu der Bemessungsregel entsprechend den beiden Merkmals-komplexen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der eingangs weiter genannten Druckschriften. - 16 - Die Druckschrift 2 betrifft ein gattungsgemäßes piezoelektrisches Betätigungsglied (Bilder 14 und 15 nebst der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 47, letzter Absatz bis Seite 48, letzter Absatz), bei dem vorausgesetzt wird, daß die Elek-trodenplatte (Metallstreifen) nicht viel dicker als jede der piezoelektrischen Platten (keramische Streifen) ist (Seite 48, Absatz 2). Dabei soll im Hinblick auf eine Ma-ximierung der von dem piezoelektrischen Betätigungsglied zu leistenden Arbeit der Verschiebungsweg (Auslenkung) etwa dem halben Maximalverschiebungsweg oder die Betätigungskraft (Kraft) der halben Maximalkraft entsprechen (me-chanische Anpassung, Seite 52, Absatz 2). Mithin fehlt hier jeglicher Hinweis dar-auf, daß es zur Erhöhung des Verschiebungswegs ohne Verminderung der Betäti-gungskraft auf den Proportionalitätsfaktor zwischen dem Dickenverhältnis und dem Elastizitätsmodulverhältnis zwischen der Elektrodenplatte und jeder der pie-zoelektrischen Platten sowie auf die Relation zwischen den Elastizitätsmoduln der Elektrodenplatte und jeder der piezoelektrischen Platten ankommen könnte, wie dies im einzelnen die beiden Merkmalskomplexe nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 lehren. Die Druckschriften 3 bis 6 sind nur genannt worden, weil sie Tabellen mit Elasti-zitätskonstanten bzw. -moduln von für Piezoelemente häufig verwendeten piezo-keramischen bzw. metallischen Werkstoffen enthalten (vgl. den Einspruchsschrift-satz vom 27. Oktober 1995, Seite 5, letzter Absatz bis Seite 6, Absatz 1). Daher können diese Druckschriften auch keine Anregung zu den beiden Merkmalskom-plexen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 vermitteln. Die Druckschrift 7 führt den Fachmann insofern in eine andere Richtung, als sie zur Lösung der dem Streitpatentgegenstand zugrundeliegenden Aufgabe - wie dargelegt - ein streifenförmiges piezoelektrisches Betätigungsglied mit einseitiger Einspannung vorschlägt, bei dem eine aus in Dickenrichtung übereinandergesta-pelten piezoelektrischen Keramikschichten bestehende erste piezoelektrische Platte (1) vom Longitudinal-Piezoeffekt-Typ längsseitig an einem biegsamen Trä-ger fixiert ist, der eine Ausdehnung der erste piezoelektrische Platte (1) zu er-- 17 - zwingen imstande ist, wobei der Träger bei bimorpher Ausbildung des piezoelek-trischen Betätigungsgliedes (Fig. 2) von einer zweiten piezoelektrischen Plat-te (6B') bzw. - bei zusätzlicher Verwendung einer Metallplatte (11) - von der zwei-ten piezoelektrischen Platte (6B') und der Metallplatte (11) gebildet wird. Wegen dieses völlig andersartigen Lösungsprinzips kann der Fachmann auch durch die Druckschrift 7 keine Anregung zu den beiden Merkmalskomplexen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 erhalten, zumal hier - wie dar-gelegt - das Dicken- und das Elastizitätsmodulverhältnis anders definiert sind. Die Druckschrift 8 geht von einem bimorphen Betätigungsglied aus zwei mitein-ander verklebten piezoelektrischen Streifen aus (Bild 1 nebst der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 207, linke Spalte, Absätze 2 bis 5) und befaßt sich mit ei-nem hiervon abgeleiteten monomorphen Betätigungsglied mit passiver Träger-platte, bei dem jeweils nur einer der piezoelektrischen Streifen mit elektrischer Spannung beaufschlagt wird, wobei der als passive Trägerplatte fungierende an-dere piezoelektrische Streifen bei Auslenkungen in nur einer Richtung auch durch einen nichtpiezoelektrischen Träger ersetzt werden kann (Bild 2 nebst der dazu-gehörigen Beschreibung auf Seite 207, linke Spalte, letzter Absatz bis rechte Spalte, Absatz 2). Diese Druckschrift ist von der Einsprechenden (Schriftsatz vom 12. September 1996, Seite 4, vorletzter Absatz) ersichtlich nur deshalb genannt worden, weil in deren Bild 5 eine Funktion f1(a,c) bis zu größeren a-Werten als die Kurven in den Bildern 2.5 und 2.6 der Druckschrift 1 dargestellt ist. Inhaltlich kommt sie dem dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht näher als die vorstehend abgehandelte Druckschrift 1, zumal die Parameter a bzw. c hier wegen der fehlenden Elektrodenplatte und des grundsätzlich anderen Aufbaus des Betätigungsgliedes anders als das Dicken- und das Elastizitätsmodulverhältnis beim Streitpatentgegenstand definiert sind (vgl. den Text zwischen den For-meln (11) und (12) auf Seite 208, rechte Spalte, unten iVm Seite 207, rechte Spal-te, letzter Absatz). Daher kann der Fachmann auch durch die Druckschrift 8 keine Anregung zu den beiden Merkmalskomplexen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 erhalten. - 18 - Die ein streifenförmiges piezoelektrisches Betätigungsglied des bimorphen Types mit einseitiger Einspannung betreffende Druckschrift 9 regt den Fachmann allen-falls dazu an, den Proportionalitätsfaktor - wie dargelegt - unterhalb des bean-spruchten Bereichs von 0,55 bis 1,11 zu wählen. Zudem findet sich in dieser Druckschrift kein expliziter Hinweis auf den zweiten Merkmalskomplex des gelten-den Anspruchs 1, wonach der Elastizitätsmodul der Elektrodenplatte größer als der Elastizitätsmodul jeder der piezoelektrischen Platten zu wählen ist. Entsprechendes gilt auch für die Druckschrift 10, die von der Einsprechenden le-diglich zur Glaubhaftmachung einer von ihr als wahrscheinlich erachteten offen-kundigen Vorbenutzung des Gegenstands der Druckschrift 9 herangezogen wor-den ist (vgl. den Schriftsatz vom 16. Juni 1997, Seite 4, vorletzter Absatz). Von den im Prüfungsverfahren zum Stand der Technik in Betracht gezogenen, von der Einsprechenden nicht aufgegriffenen US-Patentschriften 4 862 030 und 4 769 570 sowie der deutschen Offenlegungsschrift 31 42 684 kann die ein gat-tungsgemäßes streifenförmiges piezoelektrisches Betätigungsglied des bimorphen Typs mit einseitiger Einspannung offenbarende US-Patentschrift 4 862 030 (Figuren 1 bis 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 3, letzter Absatz bis Spalte 4, Absatz 6) die beiden Merkmalskomplexe nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 des Streitpatents schon deshalb nicht nahelegen, weil sie keinerlei Angaben bezüglich der Dicke und der Elastizitätsmoduln der Elektrodenplatte und der piezoelektrischen Platten enthält. Die technisch weitgehend inhaltsgleiche US-Patentschrift 4 769 570 und die deutsche Offenle-gungsschrift 31 42 684 kommen dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 auch nicht näher (vgl. die US-Patentschrift 4 769 570, Figuren 1 bis 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 3, letzter Absatz bis Spalte 4, Absatz 6 bzw. die deutsche Offenlegungsschrift 31 42 684, Ansprüche 1 bis 3 iVm den Fi-guren 1 bis 7 nebst der dazugehörigen Beschreibung). - 19 - 5. Im Zusammenhang mit dem geltenden Anspruch 1 haben auch die darauf zu-rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 4 Bestand, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des streifenförmigen piezoelektrischen Betätigungsgliedes des bimorphen Types mit einseitiger Einspannung nach dem Hauptanspruch betreffen. 6. Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hin-sichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, sowie hinsichtlich der Erläuterung des beanspruchten strei-fenförmigen piezoelektrischen Betätigungsgliedes des bimorphen Types mit ein-seitiger Einspannung. Dr. Beyer Dr. Meinel Dr. Gottschalk Tronser Ko
Full & Egal Universal Law Academy