BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 101/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 15 037.7 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung VINSANTO ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen „Unterrichts- und Lehrmittel (ausgenommen Apparate); Bücher, insbesondere kurs- und veranstaltungsbegleitende Dokumenta-tionen für Ausbildungskurse auf dem Gebiet der Gastronomie; Ausbildung auf dem Gebiet der Gastronomie, insbesondere Ver-anstaltungen von Kochkursen und Backkursen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Party-Service und Catering-Service“ zur Eintragung in das Register angemeldet. Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil es sich bei der Bezeichnung „VINSANTO“ um eine freihaltebedürftige beschrei-bende Angabe handle. Der Begriff „Vin santo“ bzw. „Vinsanto“ bezeichne eine be-stimmte Weinsorte, nämlich einen italienischen Dessertwein. Insoweit könnten mit der Angabe „VINSANTO“ jedoch nicht nur Weine, sondern auch die von der An-melderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschrieben werden. So könnten die Dienstleistungen „Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Party-Service und Catering-Service“ auch die Verpflegung mit „Vinsanto“, z.B. die Ver-kostung solcher Weine beinhalten. Hinsichtlich der Waren der Klasse 16 und der - 3 - Ausbildungsdienstleistungen der Klasse 41 stelle sich die angemeldete Marke als beschreibende Themenangabe dar. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, daß die inländischen Verkehrskreise der Bezeichnung „VINSANTO“, die als solche weder im deutschen noch im italienischen Sprachgebrauch vorkomme, keinen Hinweis auf den italienischen Dessertwein „Vin santo“ entnehmen könnten. Vor allem aber weise die angemeldete Marke keinen konkreten Bezug zu den von ihr erfaßten Waren und Dienstleistungen auf. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben, hilfsweise, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung „Ausbildung auf dem Gebiet der Gastrono-mie, insbesondere Veranstaltungen von Kochkursen und Backkur-sen“ zurückgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Marke als beschreibende An-gabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt. - 4 - Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung u.a. solche Marken ausgeschlos-sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der von der Anmeldung er-faßten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wie auch die Anmelderin einräumt, handelt es sich bei „Vin santo“ um die Be-zeichnung für einen Dessertwein, der vorwiegend in der Toskana, aber auch in anderen Weinbaugebieten Italiens hergestellt wird. Dabei findet sich neben der Schreibweise „Vin santo“ auch die Zusammenschreibung „Vinsanto“. Das ergibt sich z.B. aus der Internet-Recherche zu „vin santo“ (Nr. 5), welche der Anmelderin mit der Terminsladung übermittelt worden ist. Das Markenwort „VINSANTO“ weist daher keine Abweichung von den gängigen Schreibweisen auf. Der Dessertwein „Vin santo“ (oder „Vinsanto“) wird nicht nur pur genossen, son-dern findet auch vielfältige Verwendung bei der Zubereitung von Speisen (z.B. Kalbsleber in Vinsanto-Soße) und beim Backen (vgl. die übermittelte Internet-Re-cherche zu „vin santo Kochkurs“). Entsprechende Kenntnisse werden u.a. in spe-ziellen italienischen bzw. toskanischen Kochkursen vermittelt, wie sich ebenfalls aus der genannten Internet-Recherche ergibt. Vor diesem Hintergrund hat die Markenstelle zutreffend angenommen, daß mit dem Markenwort „VINSANTO“ nicht nur der so bezeichnete italienische Dessert-wein, sondern auch spezifische Merkmale der vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschrieben werden können. So können sich die „Unter-richts- und Lehrmittel“ sowie die „Bücher“ der Klasse 16 speziell mit dem Dessert-wein „Vinsanto“ und seiner Verwendung als Zutat beim Kochen und Backen be-fassen. Die angemeldete Marke ist insoweit als inhaltsbeschreibende Themenan-gabe von der Eintragung ausgeschlossen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bü-cher für eine bessere Welt“; GRUR 2001, 1042, 1043 „REICH UND SCHOEN“; GRUR 2001, 1043, 1045 „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“; GRUR 2002, 1070, - 5 - 1072 „Bar jeder Vernunft“; GRUR 2003, 342, 343 „Winnetou“; BPatG Mitt. 1997, 224, 225 „GOURMET“; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 158 und § 5 Rn. 102). Dasselbe gilt für die Dienstleistung „Ausbildung auf dem Gebiet der Gastronomie, insbesondere Veranstaltungen von Kochkursen und Backkursen“. Denn dabei kann es sich um die Vermittlung spezieller Kenntnisse über die Lage-rung und Darreichung von Vin santo sowie über das Kochen und Backen mit Vin santo handeln, so wie dies im Verkehr auch nachweislich angeboten wird. Auch im Hinblick auf die Dienstleistungen „Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Party-Service und Catering-Service“ eignet sich die angemeldete Marke zur be-schreibenden Verwendung, weil im Rahmen dieser Dienstleistungen u.a. Vin-santo-Weine dargeboten werden können. Die angemeldete Marke beschreibt in-soweit ein Merkmal, nämlich den Gegenstand dieser Dienstleistungen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die Beschwerde auch mit dem (unechten) Hilfsantrag keinen Erfolg haben konnte. Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb
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