BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 104/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. März 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 300 69 084 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewie-sen. G r ü n d e I. Die Bildmarke ist unter der Nummer 300 69 084 für die Dienstleistungen - 3 - "Beherbergung von Gästen, Verpflegung; kulturelle Aktivitäten" in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren "Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, insbe-sondere Feinbackwaren, Konditorwaren, Zuckerwaren, Schokolade, Schokoladewaren einschließlich Pralinen und zwar auch solche mit flüssigen oder halbfesten Füllungen, Gummizuckerwaren, Lakritz und Knabbergebäck; Kaffee, Tee, Kakao, jeweils auch in Instantform; Schokolade, Scho-koladewaren, Pralinen, auch solche mit flüssigen oder halb-festen Füllungen, Feinbackwaren, Konditorwaren, Zucker-waren einschließlich Gummizuckerwaren, Lakritz, Salz- und Süßgebäck, Knabbergebäck, alle vorgenannten Waren auch als diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke; Getreidezubereitungen, insbesondere Riegel; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Schaumwei-ne" geschützten Wortmarke 399 19 208 Cerrini Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch durch einen Beamten des höheren Dienstes mit Beschluß vom 28. Januar 2003 zurückgewiesen. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien zwar ähnlich, wegen des unterschiedlichen Charakters von - 4 - Waren und Dienstleistungen bestehe aber von Haus aus ein gewisser Abstand. Angesichts der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien an den Abstand der Marken keine zu strengen Anforderungen zu stellen, die im vor-liegenden Fall eingehalten würden. Zwar werde die angegriffene Marke durch das Kenn- und Merkwort "Fellini" geprägt. Die unterschiedlichen Lautfolgen "Fell-" und "Cerr-", die am Zeichenanfang nicht unbemerkt blieben, gewährleisteten aber eine hinreichende Unterscheidbarkeit. In diesem Zusammenhang sei auch zu berück-sichtigen, daß der dem Zeichen gemeinsame Endbestandteil eine geläufige italie-nische Wortendung darstelle, die in zahlreichen Marken vorkomme und deshalb für den Gesamteindruck von geringer Bedeutung sei. Außerdem präge der Wort-bestandteil der angegriffenen Marke sich besonders deutlich ein, weil es sich um den Namen eines berühmten italienischen Regisseurs handele. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zu deren Begrün-dung weist die Widersprechende auf eine hochgradige Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie auf eine schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit der Mar-ken hin, die sich insbesondere aus der identischen Vokalfolge und der gemeinsa-men Endung ergebe. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Markeninhaberin ist der Ansicht, die sich gegenüberstehenden Zeichenwörter wiesen in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht deutliche Unterschiede auf. Bei der übereinstimmenden Endsilbe "-ini" handele es sich um eine häufige italieni-- 5 - sche Wortendung, die auch in anderen Marken vorkomme und für den Gesamt-eindruck der Zeichen von untergeordneter Bedeutung sei. Außerdem wirke einer Verwechslungsgefahr entgegen, daß man bei "Fellini" an einen bekannten italieni-schen Regisseur denke. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg. Zwischen den Marken besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in Um-setzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungs-kraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Be-urteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzu-stellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 f "Sabèl/ Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"). Die umfassende Beurteilung der Ver-wechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad - 6 - der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000, 899, 901 "Marca/Adidas"; BGH GRUR 2003, 332, 334 "Abschlußstück"). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend keine Gefahr von Verwechslungen gegeben. Die Waren der älteren Marke weisen einen unterschiedlichen Grad der Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der jüngeren Marke auf. Da Bäckereien und Konditoreien häufig auch Cafés betreiben, besteht hinsichtlich "Verpflegung" eine mittlere bis engere Ähnlichkeit (vgl. Richter/Stoppel, 12. Aufl. S. 396 re Sp Mitte und unten: Verpflegung von Gästen ./. Backwaren; Verpflegung von Gästen ./. feine Back- und Konditorwaren, ohne weiteres ähnlich; Verpflegung von Gästen ./. feine Kon-ditorwaren, mittlere Ähnlichkeit). Konditoreien, Bäckereien und Cafés bieten je-doch in der Regel keine Übernachtungsmöglichkeiten an, so daß "Beherbergung von Gästen" allenfalls im entfernten Ähnlichkeitsbereich liegt (Richter/Stoppel, 12. Aufl., S. 378, re. Sp unten: Beherbergung von Gästen
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