BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 105/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. August 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 03 860.7 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Marken-stelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke PDMbridge soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung noch für die Wa-ren und Dienstleistungen "Software; Unternehmensverwaltung und -beratung; Datener-fassung, -verwaltung und -management; Design und Konfiguration von EDV -Systemen, Erstellen von Programmen und Softwareent-wicklungen, technische Beratung" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit Beschluß vom 16. April 2002 zurückgewiesen, weil der Kennzeich-nung jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Das angemeldete Zeichen setze sich aus den Bestandteilen - 3 - "PDM" und "bridge" zusammen. "PDM" stelle sowohl im Englischen als auch im Deutschen die Abkürzung von "Pulsdauermodulation" dar, worunter man eine be-stimmte amplitutenunabhängige Übertragungsart von elektrischen Signalen ver-stehe. "Bridge" (Brücke) bezeichne einen Netzverbinder. Die sprachüblich gebil-dete Kennzeichnung sage darum aus, daß die Waren oder Dienstleistungen der Anmeldung einen Pulsdauermodulations-Netzverbinder darstellten oder damit zu tun hätten. Auch wenn die Abkürzung "PDM" verschiedene Bedeutungen haben könne, sei doch die oben beschriebene die Hauptbedeutung, die im Unterschied zu weiteren möglichen Bedeutungen in jedem Lexikon auftauche. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, zu deren Begründung vor-getragen wird, die Buchstabenfolge "PDM" werde im technischen Bereich, insbe-sondere im Bereich Elektronik, Informationstechnik usw. als Abkürzung in unter-schiedlichster Weise verwendet. Eine Recherche im Internet habe zahlreiche Fundstellen erbracht, die äußerst verschiedene Bedeutungen belegten. Nur eine sehr geringe Anzahl der Treffer beziehe sich auf die Bedeutung "Pulsdauermodu-lation". Weiterhin sei zu bedenken, daß auch in Verbindung mit den hier bean-spruchten Waren und Dienstleistungen verschiedene Interpretationsmöglichkeiten gegeben seien. Der weitere Zeichenbestandteil "bridge" sei ebenfalls nicht ein-deutig interpretierbar, insbesondere sei eine Verwendung in der Bedeutung von "Netzverbinder" nicht nachweisbar. Die nicht existierende Verbindung "PDMbridge" sei darum insgesamt unklar. Auch die entsprechenden deutschspra-chigen Begriffe könnten nicht ermittelt werden. Der angemeldete Begriff werde zu-dem ausschließlich von der Anmelderin verwendet. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 4 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und das Ergebnis einer Internet-Recherche des Senats, das der Anmelderin übersandt worden ist, Bezug genommen. II. Die gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige Be-schwerde ist jedenfalls nach Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in der Sache auch in vollem Umfang begründet. Die angemel-dete Marke ist für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht ge-mäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausge-schlossen. Der Senat kann weder ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der angemeldeten Kennzeichnung feststellen noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-schlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Wa-ren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2001, 162 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU“). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei "PDMbridge" um eine für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung beschreibende Angabe handelt. Die angemel-dete Kennzeichnung ist weder lexikalisch noch im Internet als reine Sachan-gabe nachweisbar. Zu belegen ist lediglich die firmenmäßige Verwendung durch die Anmelderin sowie durch einige ausländische Gesellschaften. - 5 - Es fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Zusammensetzung der Buchstabenfolge "PDM“ mit dem Wort "bridge" als beschreibende Angabe ernsthaft in Betracht kommt. Die Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausge-gangen, daß - wie auch eine Recherche des Senats ergeben hat - "PDM" u.a. als Abkürzung für "Pulsdauermodulation" verwendet wird und daß "bridge" auf elektronischem Gebiet einen Netzverbinder bezeichnen kann. Allerdings stellt das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit keinen hinreichend deutlichen sprachüblichen Sachhinweis auf Eigenschaften der Waren und Dienstleistun-gen der Anmeldung dar. Erstens wird "PDM" als Abkürzung zahlreicher ein-schlägiger Begriffe wie "Produkt-Daten-Management, Pulsbreitenmodulation, Impulsbreitenmodulation, Pulslängenmodulation, Power Down Mode, phase difference modulation, program design manual, pull down menu, push down memory, program developement manager" usw. verwendet (vgl. Ongena, Kür-zellexikon, 1998; Schulze, Computerkürzel, 1998; Schönborn, Abkürzungen in der Elektronik, 1993; Wennrich, International Dictionary of Abbreviations and Acronyms of Electronics, Electrical Engineering, Computer Technology, and Information Processing, 1992; jeweils Stichwort "PDM") und kann deshalb in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen in verschiedener Weise inter-pretiert werden. Zweitens bezeichnet das Fachwort "bridge" (neben einer Meßbrücke) nach der Aktuellen IT-Begriffsdatenbank der GES (http://glossary.ges-training.de/) eine Einrichtung, die zwei gleichartige Netze bzw. LANs miteinander verbindet (vgl. auch www.Glossar.de, Stichwort "bridge"). "Bridge" oder "Brücke" wird somit lexikalisch als Hardware definiert, die unabhängig von der Art der Softwaresysteme ist, die von ihr verbunden werden. Es ist darum nicht ersichtlich, welche spezifischen mit "PDMbridge" zu bezeichnenden Eigenschaften die Waren oder Dienstleistungen der Anmeldung aufweisen könnten, sofern diese in Zusammenhang mit einer Pulsdauermodu-lations-Brücke verwendet oder erbracht werden. Vielmehr handelt es sich bei der Verwendung solcher Netzverbinder lediglich um einen mittelbar mit den Wa-ren und Dienstleistungen in Bezug stehenden Umstand, nicht aber um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähige Angabe, die unmittelbar Art, - 6 - Beschaffenheit oder sonstige Merkmale die Waren und Dienstleistungen be-zeichnet. Auch eine vor allem in Verbindung mit den Dienstleistungen "Unter-nehmensverwaltung und -beratung; Datenerfassung, -verwaltung und –mana-gement; Design und Konfiguration von EDV -Systemen, Erstellen von Pro-grammen und Softwareentwicklungen, technische Beratung" näher liegende Interpretation des Zeichens als "Produkt-Daten-Management-Brücke" ergibt keinen hinreichend deutlichen und klar erkennbaren Waren- und Dienst-leistungsbezug. Bei "PDM-Systemen" handelt es sich zwar um übergreifende Datenmanagementsysteme, die alle Daten verwalten, welche während des Le-benszyklus eines Produktes entstehen. Solche PDM-Systeme benötigen eine Verbindung zu dem System, das etwa die Bibliothek, Stücklisten oder Doku-mente verwaltet, wobei beide Systeme bzw. der Übergang zwischen den Systemen synchronisiert werden muß. Soweit in Verbindung mit "PDM" im Sinne von "Produktdatenmanagement" auf Internetseiten aber von "Brücke" oder "bridge" gesprochen wird, werden diese Wörter stets nur in übertragener Bedeutung verwendet, nämlich als Aussage, daß es sich bei PDM um eine Brücke zwischen Welten oder technischer und kommerzieller Datenverarbei-tung oder zwischen wirtschaftlichen Bereichen handelt. Diese weitere Interpre-tationsmöglichkeit des Gesamtzeichens läßt die Möglichkeit einer Verwendung als eindeutige und ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe noch weniger naheliegend erscheinen. Angesichts der Vieldeutigkeit und des erheblichen gedanklichen und analyti-schen Aufwands, den es bedeuten würde, das Zeichenwort als eindeutig be-schreibende Angabe in bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienst-leistungen zu interpretieren, ist eine konkrete Eignung als beschreibende An-gabe daher nicht festzustellen (BGH GRUR 2002, 64, 65 "INDIVIDUELLE"; GRUR 2001, 1043, 1045 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; GRUR 2001, 162, 163 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"). - 7 - 2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 Mar-kenG). Da der Ausdruck "PDMbridge" wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vor-dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft"). Ströbele Kirschneck Guth Bb
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