BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 105/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 305 68 474hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Dezember 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Bayer und des Richters Paetzold beschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 19. Februar 2008 und vom 7. Juni 2010 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegrif-fenen Marke 305 68 474 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EM 002 352 458 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 19. Februar 2008 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 305 68 474 wegen des Widerspruchs aus der Marke EM 002 352 458 ange-ordnet. Mit Beschluss vom 7. Juni 2010 ist die Erinnerung der Markeninhabe-rin hiergegen zurückgewiesen worden.Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Wider-sprechende ihren Widerspruch aus der oben genannten Marke EM 002 352 458 zurückgenommen.- 3 -Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO ist daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 46).Zu einer einseitigen Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Werner Bayer PaetzoldBb
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