BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 1/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 15 141.3 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Tiefenreinweiss ist für verschiedene Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des DPMA die Anmeldung teilweise, und zwar für die Waren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Zahnputzmittel“, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 Mar-kenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortmarke im Zusammenhang mit den von der Zurückweisung betroffenen Waren ohne weiteres als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen an-- 3 - sehen würden. Das in der Zusammensetzung enthaltene Adjektiv „tiefenrein“ sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar, werde aber, wie die dem Beanstandungsbe-scheid der Markenstelle vom 5. Mai 2006 angefügten Internet-Ausdrucke belegten, beschreibend für diverse Reinigungsmittel verwendet. Insofern sei die Voranstel-lung des Adjektivs „Tiefenrein“ vor die bekannte Farbangabe „weiß“ nicht sprachunüblich, vor allem da es in der Werbesprache üblich sei, Attribute zur Ver-stärkung zu benutzen (z. B. „porentief sauber“). Die Wortfolge „Tiefenreinweiss“ werde folglich in ihrer Gesamtheit von den angesprochenen allgemeinen Ver-kehrskreisen leicht als Hinweis auf eine besonders gründliche Reinigungswirkung verstanden, welche die behandelten Sachen besonders weiß (sauber) werden lasse. Dies gelte nicht nur für Haushaltsreinigungsmittel, sondern auch für Körper-reinigungsmittel, wie Seife und Zahncreme. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat weder Anträge gestellt noch ihre Beschwerde begründet und um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats hat die Markenstelle die angemeldete Marke für die be-schwerdegegenständlichen, von der Zurückweisung betroffenen Waren zu Recht wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung in das Register zurückgewiesen. - 4 - Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) „Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“), wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysieren-den Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Wortmarken besitzen nach der Recht-sprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die ange-sprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ledig-lich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Unter Berücksichtigung dieser Beurteilungs-grundsätze stellt das Markenwort „Tiefenreinweiss“ auch nach Meinung des Se-nats einen zusammengesetzten Begriff dar, dem die maßgeblichen Verkehrs-kreise in seiner Gesamtheit lediglich einen Sachhinweis auf die Wirkung der in Rede stehenden Waren entnehmen werden und der auch in seiner sprachlicher Form weder in syntaktischer noch in semantischer Hinsicht eine Ungewöhnlichkeit und Eigenart aufweist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39) „BIOMILD“), wel-che die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises begründen könnte. - 5 - In der angemeldeten Marke sind die allgemein gebräuchlichen Wörter der deut-schen Sprache „tief(en)“, „rein“ und „weiß“ (bzw. nicht ganz korrekt „weiss“ ge-schrieben) entsprechend gebräuchlicher Wortvorbilder, wie z. B. Tiefenschärfe, tiefenscharf, Tiefenströmung, Tiefenwirkung (vgl. Duden - Deutsches Universal-wörterbuch, 6. Aufl. [CD-ROM] zu den jeweiligen Stichwörtern), vollkommen sprachgemäß zu einer Gesamtbegriffsbildung zusammengesetzt, deren Bedeu-tung sich im Sinn „eines (bis) in die Tiefe gehenden reinen Weiß“ für die von den von den hier fraglichen Mitteln des Wasch- und Reinigungs- sowie Kosmetiksek-tors angesprochenen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres aus der Wortver-bindung selbst heraus erschließt. Dies ist um so mehr zu erwarten, als die Mar-kenstelle die beschreibende Verwendung des weitgehend ähnlichen Begriffs „tie-fenrein“ für einschlägige Wasch- und Reinigungsmittel belegt hat (vgl. in der An-lage zu dem Amtsbescheid vom 5. Mai 2006 z. B. in der Beschreibung für Hoff-mann’s Gardinenwaschmittel: „Wäscht Gardinen tiefenrein und strahlend weiß…“ oder in der Beschreibung für das Shampoo „SuperPoo®“ für Pferde: „Die Wirk-stoffe halten Schmutz und Staub von der Haut und dem Haar fern, das Fell wird tiefenrein sauber. …“). In der genannten Bedeutung besteht außerdem ein enger beschreibender Bezug der Begriffskombination „Tiefenreinweiss“ zu den in Rede stehenden beschwerde-gegenständlichen Waren (vgl. BGH a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Un-ter die insoweit beanspruchten Warenoberbegriffe der Klasse 3 können jeweils spezielle Mittel fallen, die eine derartige Reinigungswirkung bzw. ein derartiges Ergebnis des Wasch-, Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- oder Pflegevor-gangs, nämlich ein in die Tiefe gehendes reines Weiß, bei den zu behandelnden Gegenständen oder Körperteilen bewirken, z. B. bei weißen Wäschestücken, weißen Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen in Haushalt und Büro (weißen Fußbodenbelägen, Küchen- und Sanitäreinrichtungen, Möbeln etc.), bei - weißen - Zähnen oder bei mit dekorativen Kosmetika (Nagellack, Schminke etc.) weiß eingefärbten Körperpartien. Im Zusammenhang mit solchen Mitteln wird der - 6 - Verkehr den die Wirkung der Produkte beschreibenden Begriffsinhalt der Wortzu-sammensetzung „Tiefenreinweiss“ ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und folglich in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betroffenen Waren sehen. Dr. Ströbele Eisenrauch Kirschneck Bb
Full & Egal Universal Law Academy