BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 107/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache wegen Wiedereinsetzung in Sachen der Markenanmeldung 300 28 816.6 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Erinnerung wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Marke "Wirbelsäulenliga" ist von der zuständigen Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen worden. Den Zurück-weisungsbeschluß haben die Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders am 3. November 2000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt erhalten. Die tarifmä-ßige Gebühr für die am 4. Dezember 2000 (einem Montag), dem letzten Tag der Frist, eingereichte Beschwerde ist am 5. Dezember 2000 dem Konto des Amtes gutgeschrieben worden. Daraufhin hat der Rechtspfleger des Bundespatentge-richts festgestellt, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, ihn bezüglich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerde-gebühr wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Er trägt vor, die Zahlungsfrist sei ohne Verschulden seiner Verfahrensbevollmäch-tigten versäumt worden. Diese hätten am 4. Dezember 2000 mit einer Mitarbeite-rin des Deutschen Patent- und Markenamts den Sachverhalt erörtert und die Aus-kunft erhalten, eine bankbestätigte Eilüberweisung an diesem Tag reiche zur Fristwahrung aus. Dementsprechend seien die auf Arzt- und Sozialrecht speziali-sierten Rechtsanwälte vorgegangen, wie sich aus dem in Kopie vorgelegten Überweisungsbeleg vom 4. Dezember 2000 ergebe. - 3 - Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Be-zug genommen. II. Die Erinnerung ist unbegründet; der Anmelder kann nicht gemäß § 91 MarkenG in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder eingesetzt werden. Diese Zahlungsfrist war nicht dadurch einzuhalten, daß die bevollmächtigten Rechtsanwälte, für deren Verhalten der Anmelder einzustehen hat (§ 85 Abs 2 ZPO iVm § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG), - ausweislich des in Kopie vorgelegten Überweisungsbelegs - am 4. Dezember 2000 um 15.08 Uhr, mithin am Nachmit-tag des letzten Tages der Frist, die Deutsche Bank 24 beauftragt haben, den Ge-bührenbetrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zu überweisen, und sich dies haben von der Bank bestätigen lassen. Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist als eine gesetzliche Frist nur dann eingehalten, wenn die Gebühr, sofern sie durch Banküberweisung bezahlt wird, spätestens am letzten Tag der Frist auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben ist (§ 66 Abs 5 MarkenG iVm § 3 Nr 3 PatGebZV). Die Bankbestätigung: "Vorstehende Überweisung haben wir heute ausgeführt" konnte nicht fristwahrend wirken. Mit dem Verb "ausführen" dokumen-tiert die Bank lediglich, daß sie die Überweisung bearbeitet und zur Weiterleitung gebracht hat. Die vollständige Durchführung des Überweisungsvorgangs, also die Gutschrift auf dem Konto des Amtes, wird dagegen mit dem Begriff "bewirken" zum Ausdruck gebracht (vgl §§ 676 a Abs 2 Satz 1, 676 b Abs 1, Abs 3; dazu Pa-landt, BGB, 60. Aufl, § 676 a Rdn 15). Die sonach unzutreffende Vorstellung der Anwälte, mittels der Bankbestätigung könne die Zahlungsfrist als gewahrt angesehen werden, kann nicht als unver-schuldet iSv § 91 Abs 1 MarkenG beurteilt werden. An die anwaltliche Tätigkeit - 4 - werden von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt. Gefordert wird die für eine Prozeßführung übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts (vgl BGH NJW 1985, 1710, 1711; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 91 Rdn 11 f; Schulte, PatG, 5. Aufl, § 123 Rdn 32; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl, § 233 Rdn 13). Dabei muß sich ein Anwalt die Kenntnis der erforderlichen Vorschriften auf den Gebieten verschaffen, mit denen er in seiner Praxis gewöhnlich zu tun hat (vgl BGH NJW 1978, 1486; BPatGE 26, 1, 9; Schulte, aaO, Rdn 41). Er kann sich nicht damit entschuldigen, er sei auf ein anderes Rechtsgebiet spezialisiert, da er auch auf entlegeneren Gebieten die einschlägigen Bestimmungen kennen muß (vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 233 Rdn 114). Hiervon ausgehend gehört es zum beruflichen Pflichtenkreis eines trotz anderweitiger Spezialisierung mit dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßten Anwalts, neben der selbstverständlichen Kenntnis des Fristenwesens (vgl Thomas/Putzo, aaO, Vorb zu § 214 Rdn 8 f) sich mit dem im Bereich des Deutschen Patent- und Marke-namts bzw des Bundespatentgerichts geltenden System der Gebühren und der Zahlung derselben vertraut zu machen. Die nicht rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr beruht im vorliegenden Fall somit auf einem Rechtsirrtum bzw auf Gesetzesunkenntnis der bevollmächtigten Anwälte; dies ist hier ebenso grundsätzlich bei anderen derartigen Fehlern als verschuldet anzusehen (vgl Baumbach/Lauterbach, aaO; Schulte, aaO, Rdn 41). Die Anwälte hätten unschwer den §§ 66 Abs 5 MarkenG und 3 Abs 3 PatGebZV entnehmen können, daß allein der Tag der Gutschrift des Gebührenbetrags für die Wahrung der Zahlungsfrist maßgeblich ist, um sodann einen fristwahrenden Weg etwa der telegrafischen Geldüberweisung zu wählen (vgl Schulte, aaO, Rdn 42). Zur Entschuldigung der anwaltlichen Vorgehensweise kann sich der Anmelder auch nicht auf die Rechtsauskunft einer Mitarbeiterin des Deutschen Patent- und Markenamts berufen, für die Fristwahrung reiche aus, eine Eilüberweisung aus-zuführen und sich dies von der Bank bestätigen zu lassen. Diese Auskunft betrifft nur behördliche Fristen, deren Ende vom Amt bestimmt wird (für richterliche Fri-- 5 - sten vgl Thomas/Putzo, aaO, Vorb zu § 214 Rdn 9). Ihre Fehlerhaftigkeit war auch für die auf Arzt- und Sozialrecht spezialisierten Anwälte ohne weiteres zu erken-nen. Ein Blick auf § 66 Abs 5 MarkenG hätte den Anwälten auch deutlich gemacht, daß ohne rechtzeitige Gebührenzahlung die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Das Vorliegen dieser Wirksamkeitsvoraussetzung aber ist von Amts wegen durch das Bundespatentgericht, den Rechtspfleger (§ 23 Abs 1 Nr 4 RPflG) festzustel-len, abgesehen von dem Sonderfall des § 66 Abs 6 MarkenG. Damit hätte der weitere Hinweis der Mitarbeiterin des Amtes, die Gebühr werde als rechtzeitig ein-gegangen betrachtet oder zumindest behandelt, als rechtlich höchst fragwürdig erkannt werden müssen. Die Erinnerung ist somit zurückzuweisen. Ströbele Werner Schmitt br/prö
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