BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 109/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 1 118 234 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Marken-stelle für Klasse 3 - vom 27. November 1998 ist wirkungslos, so-weit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund der Wider-sprüche aus den Marken 1 101 012 und 148 057 teilweise ge-löscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 27. November 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 3 - die vorläufig eingetragene Marke 1 118 234 wegen der Widersprüche aus der Marke 1 101 012 und der Marke 148 057 teilweise ge-löscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechenden haben die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschun-- 3 - gen wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Bb
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