BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 110/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 33 112.8 _______________________ … Richters r. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden D - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke FLÜSSIG-PULVER ist nach einer Einschränkung noch für das folgende Warenverzeichnis „Kl. 3: Wasch- und Bleichmittel, Weichspülmittel für Wäsche, Spül-mittel für Wäsche und Geschirr, Fleckenentfernungsmittel, Stärke für Wäschezwecke; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, chemische Mittel zum Reinigen von Me-tall, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien; Seifen“ zur Eintragung in das Register angemeldet. Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im We-sentlichen ausgeführt, die angemeldete sprachgemäße Wortzusammensetzung aus dem deutschen Adjektiv „FLÜSSIG“ und dem deutschen Substantiv „PULVER“ beschreibe ein Pulver in flüssiger Form. Darin liege kein Widersinn. Ähnlich wie bei Flüssiggas, welches bei bestimmten Temperaturen oder Druck aus dem gasförmi-gen in den flüssigen Zustand verwandelt werde, sei es ebenfalls denkbar und möglich, pulverförmige Stoffe zu verflüssigen. Da man im Bereich der Wasch- und Reinigungsmittel von Waschpulver spreche und im kosmetischen Bereich bereits sog. „Flüssigpuder“ als antiallergische Hautwaschlotionen benutzt würden, liege es - 3 - ebenfalls nahe, die Bezeichnung „FLÜSSIG-PULVER“ im Bereich der Wasch- und Reinigungsmittel zu verwenden. Dies sei genauso wenig ungewöhnlich, wie die bekannte Bezeichnung „Flüssigseife“, da Seifen an sich feste oder halbfeste Ge-mische aus Natrium- und Kaliumsalzen höherer Fettsäuren darstellten. Selbst wenn die angemeldete Bezeichnung „FLÜSSIG-PULVER“ noch nicht verwendet werde, würden die angesprochenen Verkehrskreise diese im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht als betrieblichen Herkunftshinweis eines be-stimmten Unternehmens, sondern nur als Sachangabe auffassen, die das Wesen der Waren beschreibe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung besitzt die angemeldete Marke Unterscheidungskraft. Es handle sich um eine lexi-kalische Erfindung, die in der deutschen Alltagssprache nicht geläufig und ge-bräuchlich sei. In der Begriffsbildung, die grammatikalisch korrekt „flüssiges Pul-ver“ lauten müsste, sei zudem ein Adjektiv sprachunüblich durch Bindestrich mit einem Substantiv verbunden. Eine Herleitung ihrer Bedeutung aus den Begriffen „Flüssiggas, Flüssigpuder“ oder „Flüssigseife“ erfordere von den hier angespro-chenen Endverbrauchern analytische - naturwissenschaftliche - Überlegungen, die diese nicht anstellten. Abgesehen davon bezeichneten die genannten Begriffe un-terschiedliche Sachverhalte bzw. hätten, wie Flüssigpuder, keine feststehende Bedeutung, so dass sich daraus keine Rückschlüsse auf den Aussagegehalt der angemeldeten Wortkombination ergäben. Der Endverbraucher sei daran gewöhnt, Wasch- oder Reinigungsprodukte entweder in flüssiger oder in Pulverform vorzu-finden. Ein Pulver in flüssiger Form sei nicht bekannt. Da kein Sinn ergänzender Bezug zwischen dem Begriff und den beanspruchten Waren bestehe, werde die Bezeichnung solcher Produkte mit „FLÜSSIG-PULVER“ als widersprüchlich, ei-gentümlich und interpretationsbedürftig empfunden. Aus den dargelegten Gründen könne die angemeldete Wortmarke auch nicht zur Beschreibung von Merkmalen der konkret beanspruchten Waren dienen und sei daher nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenfalls nicht von der Eintragung ausgeschlossen. - 4 - Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auch auf die der Anmelderin übersandte Internet-Recherche des Senats, Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke wegen des Schutzhinder-nisses fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung in das Register ausgeschlossen. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) „Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSS-BALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die an-gemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSS-BALL WM 2006“), wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Be-trachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; - 5 - GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Wortmarken besitzen nach der Recht-sprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die ange-sprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ledig-lich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Ausgehend hiervon stellt sich die angemeldete Marke „FLÜSSIG-PULVER“ nach Überzeugung des Senats als ein zusammenge-setzter Begriff dar, dem die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise lediglich eine im Vordergrund stehende Sachaussage über die stoffliche Beschaffenheit der in Rede stehenden Waren entnehmen werden und der auch in seiner sprachlicher Form weder in syntaktischer noch in semantischer Hinsicht eine Ungewöhnlichkeit und Eigenart aufweist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39) „BIOMILD“), in welcher der Verkehr einen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen könnte. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist die angemeldete Marke eine entsprechend existierender Begriffe wie Flüssiggas oder Flüssigseife sprachübli-che Substantivbildung aus zwei allgemein geläufigen deutschen Wörtern, dem Adjektiv „flüssig“ und dem Substantiv „Pulver“. Dabei entspricht nicht nur die Ver-wendung von Adjektiven als Präfix in Zusammensetzungen mit Substantiven den Regeln der deutschen Sprache (vgl. z. B geläufige Begriffe, wie „Braunbär“, „Schwarzgeld“, „Großmarkt“ etc.), auch deren Verbindung mittels Bindestrich ist eine nicht selten zu beobachtende Übung (vgl. hierzu in dem der Anmelderin übermittelten Auszug aus dem Online-Wörterbuch „Wortschatz Universität Leipzig“ beispielsweise die mit Bindestrich geschriebenen Begriffskombinationen „Flüssig-Droge“, „Flüssig-Ei“, „Flüssig-Eyeliner“). Weiterhin ist festzustellen, dass neben üblichen ähnlichen Gattungsbezeichnun-gen für flüssige bzw. verflüssigte Stoffe wie Flüssigseife, Flüssiggas oder Flüssig- - 6 - puder nach einer vom Senat durchgeführten (und der Anmelderin übermittelten) Internet-Recherche auch die Begriffskombination „Flüssigpulver“ als solche auf verschiedenen Produktebereichen als eine Sachangabe Verwendung findet, die ersichtlich auf den Aggregatszustand von flüssigem, verflüssigtem oder in Flüssig-keit gelöstem bzw. sich lösendem Pulver hinweist (vgl. z. B. im Zusammenhang mit Hochtemperaturbädern auf der Internet-Seite www.stroemung.at/...: „…Im Lieferumfang enthalten sind 2 Flowmeter um die Luftzufuhr zu regeln und eine Füllung Diffuser (Zirkoniumoxid) und Flüssigpulver (Aluminiumoxid). …“; im Zu-sammenhang mit Kosmetika die Internet-Seite www.polenflug.de/...: „Rosa Satin, Pflege Flüssigpulver mit Encodermin…“; und im Zusammenhang mit Arzneimitteln ein Chatbeitrag auf der Internet-Seite www.binationale-forum.de/: „…War am Freitag noch beim Arzt, der auch Gürtelrose diagnostizierte. Habe Tabletten und ein Flüssigpulver verschrieben bekommen. …“). Im Hinblick auf das Vorkommen von Flüssigpulver in den branchennahen Bereichen der Chemie, der Pharmazie und der Kosmetik, ist der Einsatz solchermaßen beschaffener Substanzen auch im Bereich der hier in Rede stehenden Wasch- und Reinigungsmittel naheliegend. Darauf, dass dies tatsächlich der Fall ist, weist i. Ü. die Verwendung des dem Begriff „Flüssigpulver“ entsprechenden englischen Ausdrucks „liquid powder“ (Waschpulver = engl. washing powder) in englischsprachigen Produktbeschrei-bungen für diverse Reinigungsmittel hin (vgl. auf der Internet-Seite www.banchem.sk/...: „LUCIA® Fine liquid powder CITRUS … Properties: crème abrasive preparation for washing of dish, wash basins, bath rooms and so on by hands. …“; auf der Internet-Seite www.letsfixit.co.uk/... in einer Antwort unter der Rubrik „Washing Machine FAQ“ (Frequent Asked Questions): „…If this is so, then this is most likely the problem as there ist no chlorine bleaching agents in liquid powder and ….“). Der Einwand der Anmelderin, es sei entweder nur pulverförmi-ges oder nur flüssiges Wasch- und Reinigungsmittel bekannt und die Bezeichnung daher in sich widersprüchlich, ist vor diesem Hintergrund somit wenig überzeu-gend. - 7 - Nicht zu folgen vermag der Senat weiterhin der Auffassung der Anmelderin, wo-nach die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung, wenn überhaupt erst nach analytischen Überlegungen eine Sachaussage erken-nen könnten. Angesichts des klaren, sofort fassbaren Sinngehalts der Bezeich-nung „Flüssig-Pulver“ wird der durchschnittliche, normal informierte und aufmerk-same Verbraucher im Zusammenhang mit Waren der beanspruchten Art vielmehr nächstliegend an ein Wasch-, Reinigungs-, Putzmittel etc. denken, das in irgend-einer Weise flüssiges oder verflüssigtes Pulver enthält oder in einer solchen Form angeboten wird, ohne sich weitere vertiefte Gedanken darüber zu machen, ob und wie dies technisch bzw. chemisch möglich ist. Die Verbraucher sind gerade auf dem Wasch- und Reinigungsmittelmarkt an vielfältige Produktformen und -innova-tionen gewöhnt, etwa an Mittel in Form von Tabletten (Tabs), Perlen, Lotionen, Gels, Pasten, Pulver oder Puder, weshalb sie auch die ihnen bisher möglicher-weise noch nicht bekannte Bezeichnung „Flüssig-Pulver“ ohne weiteres als eine lediglich auf die stoffliche Beschaffenheit der Produkte hinweisende Sachangabe auffassen werden. Gestützt wird diese Einschätzung nicht zuletzt durch die nach-weisliche Verwendung des in seinem Aussagegehalt vergleichbaren Begriffs „Flüssigwaschpulver“, der ausweislich der der Anmelderin übermittelten Google-Trefferliste zu diesem Suchbegriff insbesondere in Meinungsäußerungen von Verbrauchern einschlägiger Produkte ganz zwanglos als Bezeichnung von Waschpulver in flüssiger Form gebraucht wird (vgl. z. B. „Meine Ware war nach 4 Tagen da und als ich das Paket aufmachte, sah ich, dass das Flüssigwaschpul-ver ausgelaufen war…“; „Dann wasche ich die Windeln mit Vorwäsche 40 Grad mit Flüssigwaschpulver…“; „Und anstatt des teueren Teppichreinigungsmittel nehme ich immer Flüssigwaschpulver…“). Nachdem die angemeldete Marke somit bereits wegen fehlender Unterschei-dungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben, ob - 8 - ihr der Schutz auch wegen des Eintragungshindernisses einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu versagen wäre. Ströbele Eisenrauch Kirschneck Bb
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