BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 111/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 72 052 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2003 ist wirkungs-los, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 72 052 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemein-schaftsmarke 1 150 101 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 27. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 72 052 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 150 101 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszu-sprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Teillö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Fa
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