BUNDESPATENTGERICHT 24 W(pat) 112/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 19 779.9 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 18. März 1999 und vom 20. Juli 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung PRESS & GO ist als Marke für die Waren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Kör-per- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; künstli-che Fingernägel, auch selbstklebende; Aufkleber für Fingernägel bzw. Schildchen, Plättchen und Stickers, auch selbstklebende, zum Aufkleben auf Fingernägel als Schmuck für Fingernägel und für kosmetische Zwecke“ zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-gangen ist, im wesentlichen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewie-sen. Das dem englischen Grundwortschatz entnommene Wort „PRESS“ bedeute - 3 - „pressen, drücken“. Der weitere Bestandteil „& GO“ sei in diesem Zusammenhang als üblicher Hinweis auf die Unkompliziertheit eines Vorgangs, nämlich die leichte Handhabbarkeit eines Produkts im Sinne von „und fertig“ zu verstehen. In ihrer Bedeutung „drücken und fertig“ stelle sich die angemeldete Marke als eine wie eine Gebrauchsanweisung wirkende Sachaussage dar. Soweit Waren, wie etwa die von der Anmeldung erfaßten Wasch- und Reinigungsmittel sowie die kosmetischen Mittel, in Behältnissen angeboten würden, weise die angemeldete Marke lediglich darauf hin, daß das Produkt allein durch das Drücken des Behält-nisses fertig zur Verfügung stehe. Im Hinblick auf künstliche Fingernägel und Auf-kleber für Fingernägel erschöpfe sich die Wortfolge „PRESS & GO“ in einem Hin-weis darauf, daß man diese Waren nur aufdrücken müsse, womit alles Nötige ge-tan sei. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung trägt sie vor, die Begriffe „PRESS“ und „GO“ wiesen jeweils mehrere Bedeutungen auf, so daß sich für den angesprochenen Verkehr eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten für die Wortfolge „PRESS & GO“ ergebe. Schon in-soweit könne es sich bei der angemeldeten Marke nicht um einen brauchbaren Sachhinweis handeln. Bei in Behältnissen verpackten Wasch- und Reinigungs-mitteln ergebe die von der Markenstelle angenommene Bedeutung „drücke(n) und fertig“ keinen Sinn, weil damit das Entscheidende, nämlich der Reinigungs-vorgang, ausgeblendet würde. Im übrigen weise der Begriff „PRESS“ im Sinne von „pressen“ auf einen Vorgang hin, der einen großen Kraftaufwand erfordere. Darum gehe es bei den von der Anmeldung erfaßten Waren gerade nicht. Des weiteren verweist die Anmelderin auf Voreintragungen der angemeldeten Marke insbesondere in den Vereinigten Staaten und in Kanada. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. 1. Das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft kann der angemeldeten Marke nicht abgesprochen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die von der Anmeldung erfaßten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort (bzw. um eine gängige Wortfolge) der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache han-delt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kenn-zeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 1150 „LOOK“ m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei fremdsprachi-gen Wortfolgen ein der Eintragung entgegenstehender beschreibender Sinn-gehalt nicht schon dann zu verneinen ist, wenn lexikalisch mehrere Über-setzungsmöglichkeiten bestehen. Die Mehrdeutigkeit einer Wortfolge kann zwar einen Anhaltspunkt dafür darstellen, daß ihr die erforderliche Unter-scheidungskraft zukommt (vgl BGH aaO S. 1151 „LOOK“). Das gilt aber nicht, wenn sämtliche in Betracht kommenden Bedeutungen einen beschrei-benden Sinngehalt aufweisen (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „markt-frisch“) oder wenn im Hinblick auf die von der Anmeldung erfaßten Waren für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise eine bestimmte und inso-weit beschreibende Bedeutung im Vordergrund steht (vgl BGH GRUR 2001, - 5 - 1150 „LOOK“). Ein solcher für die inländischen Verkehrskreise im Vorder-grund stehender beschreibender Sinngehalt läßt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend sicher feststellen. Das englische Wort „press“ bedeutet „pressen, drücken“. Damit können so-wohl Vorgänge mit großem als auch solche mit verhältnismäßig geringem Kraftaufwand (wie etwa das Drücken eines Knopfes) bezeichnet werden. Im Hinblick auf die von der Anmeldung erfaßten künstlichen (auch selbstkleben-den) Fingernägel und Aufkleber für Fingernägel liegt es nahe, in dem Mar-kenwort „PRESS“ eine Anleitung zum Gebrauch dieser Waren zu sehen. Da-von sind ersichtlich auch das US-amerikanische und das kanadische Patent-amt ausgegangen, die jeweils in einem Disclaimer klargestellt haben, daß aus dem Markenbestandteil „PRESS“ keine Rechte hergeleitet werden kön-nen. Das weitere Markenwort „GO“ ist den angesprochenen inländischen Ver-kehrskreisen in erster Linie in seiner Hauptbedeutung „gehen“ (im Zusam-menhang mit technischen Geräten auch im Sinne von „funktionieren“) geläu-fig (vgl BPatG, Beschl. v. 24. April 2001, 27 W (pat) 209/99 „START & GO“). Für die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit erschließt sich insoweit die Bedeutung „drücken und gehen” bzw. „drücke und gehe“. Ein im Vordergrund stehender beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren ist insoweit nicht ersichtlich. Die Markenstelle hat demgegenüber angenommen, daß es sich bei dem Markenbestandteil „& GO“ um einen beschreibenden Hinweis auf die leichte Handhabbarkeit der so gekennzeichneten Produkte im Sinne von „und fertig“ handle. Ein solches den regulären Sprachgebrauch modifizierendes Ver-kehrsverständnis läßt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit belegen. Die Markenstelle hat zwar mehrere Beispiele für Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil „& GO“ angeführt. So findet sich die Bezeichnung - 6 - „FIX & GO“ auf einem Haarbehandlungsmittel der Firma B… V… bietet ein Haarwaschmittel unter der Bezeichnung „WASH & GO“ an. Ein weiteres Beispiel betrifft Windeln, deren Verpackung unter der mar-kenmäßig herausgestellten Bezeichnung „Peaudouce“ den Hinweis „UP & GO“ trägt. Bei alledem bleibt aber letztlich offen, welche Bedeutung jeweils der Wendung „& GO“ zukommt. Diese Beispiele tragen daher nicht die Annahme, daß zumindest nicht unerhebliche Teile des Verkehrs die Wortfolge „PRESS & GO“ nicht in ihrer originären Bedeutung, sondern in dem von der Markenstelle zugrunde gelegten modifizierten und insoweit be-schreibenden Sinn verstehen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der angemel-deten Marke um eine geläufige Wortfolge handelt, die stets nur als solche verstanden wird. 2. Da, wie zu 1. dargelegt, von einem beschreibenden Sinngehalt der angemeldeten Marke nicht ausgegangen werden kann, kommt auch eine Ein-tragungsversagung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht in Betracht. Dr. Ströbele Dr. Schmitt Dr. Hacker Bb
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