BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 114/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Marke 305 62 030hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. März 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimenbeschlossen:Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 14. Juni 2010 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 305 62 030 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke EM 004 469 003 ange-ordnet worden ist.G r ü n d eMit Erinnerungsbeschluss vom 14. Juni 2010 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 305 62 030 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EM 004 469 003angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristge-recht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Wider-sprechende ihren Widerspruch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung zu-rückgenommen.Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO ist auszuspre-chen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Be-rücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Werner Dr. Schnurr HeimenBb
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