BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 115/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 396 15 680 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2000 wir-kungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke ange-ordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 18. September 2000 hat die Markenabteilung 3.4 des Deut-schen Patent- und Markenamts dem auf § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG gestützten Antrag, die Marke 396 15 680 "Bawa-Super" zu löschen, stattgegeben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil die Markeninhaberin bei der Anmeldung bösgläubig gewesen sei. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Der Insolvenzverwalter der Löschungsantragstellerin hat den Löschungsantrag mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 zurückgenommen. Die Rücknahme eines auf Nichtigkeitsgründe des § 50 Abs. 1 MarkenG gestützten Löschungsantrages ist im kontradiktorischen Verfahren ebenso wie die Rück-nahme eines Widerspruchs in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen (BGH GRUR 1977, 664 "Churrasco"; BGH BlPMZ 1987, 399). Der angefochtene - 3 - Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos (§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO). Die in der "Puma" Entscheidung des BGH (GRUR 1998, 818) aufgeführten Grün-de für die Heranziehung des § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO in Fällen der Rück-nahme von Widersprüchen lassen sich ohne weiteres auf Fälle der vorliegenden Art übertragen, da auch die Rücknahme des Löschungsantrages dem Verfahren die Grundlage entzieht (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 54 Rdn 5). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58; BPatGE 43, 96, 97). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG). Ströbele Hacker Guth Cl
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