BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 115/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die IR-Marke 664 793 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. März 1999 und 16. November 2000 sind wirkungslos, soweit der angegriffenen IR-Marke 664 793 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 634 717 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise versagt worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 10. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deut-schen Patent- und Markenamts der IR-Marke 664 793 wegen des Widerspruchs aus der Marke 634 717 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise versagt. Mit Beschluß vom 16. November 2000 wurde die Erinnerung der Mar-keninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Be-schwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungs-verzeichnisses erklärt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der Marke 634 717 zu-rückgenommen. - 3 - Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und 3 ZPO aF ist auszu-sprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der teilweisen Schutz-versagung wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch BPatGE 43, 96). Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht keine Veran-lassung. Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb
Full & Egal Universal Law Academy