BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 118/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 43 600 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke AIXONIX ist für die Waren und Dienstleistungen "Standardsoftware für Computer, Datenverarbeitungsgeräte und sonstige elektronische Medien, nämlich Internet-gestützte Anwen-dersoftware für Experten- und Informationssysteme über neueste Technologien im Bereich Fertigungs-, Produktions-, Montage-, Verfahrens-, Bau- und sonstiger Technologie sowie zur multime-dialen Firmen- und Technologiepräsentationen einschließlich Vi-deo- und Bilddarstellung sowie Animationen (soweit in Klasse 9 enthalten); Dienstleistungen im Rahmen technischer Beratung und gutachterlicher Stellungnahmen zur Verfügbarkeit und Anwend-barkeit neuester Fertigungs-, Produktions-, Montage-, Verfahrens-, - 3 - Bau- und sonstiger Technologie zur Entscheidungsunterstützung und Entscheidungsfindung für industrielle Anwender und Weiter-bildungseinrichtungen; Erstellung und Aktualisierung von Compu-terprogrammen für die Verarbeitung und Verwaltung von Techno-logieinformationen; Erstellung von multimedialen Firmenpräsenta-tionen und Technologiepräsentationen einschließlich Video, Bild und Animationen (soweit jeweils in Klasse 42 enthalten)." unter der Nummer 398 43 600 in das Register eingetragen worden. Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren und Dienstleistun-gen "Software, insbesondere Individualsoftware; Datenverarbeitungs-geräte und Computer; Telekommunikationsdienstleistungen; Ent-wicklung von Software, insbesondere von Individualsoftware; Dienstleistungen eines Programmierers; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) auf dem Gebiet der Da-tenverarbeitung und der Telekommunikation." eingetragenen Wortmarke 397 29 725 Aixo Widerspruch erhoben. Mit Beschluß vom 16. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts den Widerspruch wegen fehlender Verwechs-lungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zwar seien die gegen-seitigen Waren und Dienstleistungen teils identisch, teils ähnlich. Doch selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe hielten die Marken den zum Ausschluß einer Ver-wechslungsgefahr erforderlichen Abstand ein. Die jüngere Marke, die nicht allein - 4 - durch den Bestandteil "AIXO", sondern gleichermaßen durch den Bestandteil "NIX" geprägt werde, unterschiede sich in ihrem unmittelbaren Gesamteindruck hinreichend von der älteren Marke. Es bestehe auch keine assoziative mittelbare Verwechslungsgefahr, an die besonders strenge Anforderungen zu stellen seien, weil die Widersprechende keine einschlägige Zeichenserie besitze. Allein daß in der angegriffenen Marke der Firmenname "A…" der Widersprechenden mit dem nicht selten vorkommenden Markenbestandteil "NIX" verbunden sei, könne eine solche Art der Verwechslungsgefahr nicht begründen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden ist mit Beschluß der-selben Markenstelle vom 14. Mai 2002, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, zurückgewiesen worden. Der Erinnerungsprüfer bestätigt die Vernei-nung einer Verwechslungsgefahr und führt ergänzend aus, daß der Bestandteil "NIX" zur Verlängerung der angegriffenen Marke um fast das Doppelte führe und mit dem hellen Vokal "i" sowie dem in "x" enthaltenen Sprenglaut "k" auch klang-lich in jedem Fall wahrgenommen werde. Beide Marken seien reine Fantasiewör-ter ohne sofort erkennbaren Begriffsinhalt, weshalb kein Anlaß bestehe, die jün-gere Marke auf "AIXO" zu reduzieren oder eine Prägung des Gesamteindrucks durch diesen Bestandteil anzunehmen. Im übrigen würden auch kennzeichnungs-schwache Elemente den Gesamteindruck einer Marke mitbestimmen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Mei-nung, daß angesichts hochgradiger Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen bis hin zur Identität die angegriffene Marke nicht den erforderlichen, Verwechslun-gen im Verkehr vermeidenden Abstand von der Widerspruchsmarke einhalte. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei nicht gemindert. Der lokal im Raum Aachen bekannte Begriffsgehalt des Wortes "Aix" als Bestandteil des fran-zösischen Namens "Aix-la-Capelle" der Stadt Aachen stehe ihrer bundesweiten Kennzeichnungskraft nicht entgegen. Die Endsilbe "NIX" sei im Hinblick auf ihre häufige Verwendung in Drittzeichen nach der Verkehrsauffassung ein unbedeu-tendes Anhängsel an die Widerspruchsmarke mit geringster Kennzeichnungskraft. Die bisherigen Beschlüsse der Markenstelle blieben damit unverständlich. - 5 - Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung hat die Markenstelle den Widerspruch zu Recht zurück-gewiesen. In dem Erinnerungsbeschluß sei insbesondere auch der Aspekt be-rücksichtigt worden, daß dem Bestandteil "NIX" in der jüngeren Marke nur eine ge-ringe Kennzeichnungskraft zukomme. Die Einzigartigkeit des Wortes "Aixo" werde nach wie vor bestritten und auf die häufige Verwendung des Begriffs "Aix" im Aachener Raum hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Marken besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG. Der Widerspruch aus der Marke 397 29 725 ist da-her von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückge-wiesen worden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwi-schen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der - 6 - Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienst-leistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringe-rer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr, vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 "Sabèl/Puma"; GRUR 1998, 922, 923 "CANON"; BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"; GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2002, 542, 543 "BIG"). Zwar können die speziellen, für die angegriffene Marke auf den Gebieten der Da-tenverarbeitung und Informationstechnologie registrierten Waren und Dienstleistungen sämtlich zum Teil identisch, zum Teil im engeren bis durch-schnittlichen Ähnlichkeitsbereich von den für die Widerspruchsmarke auf diesen Gebieten geschützten Waren- und Dienstleistungsoberbegriffen erfaßt werden. Auch ist der Widerspruchsmarke "Aixo" als einer fantasievollen Wortbildung eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit ein normaler Schutzumfang zuzubilligen. Daß die Eingangsbuchstabenfolge "Aix" Bestandteil des französischen Namens der Stadt Aachen "Aix-la-Chapelle" sowie anderer französischer Städtenamen, wie "Aix-en-Provence" oder "Aix-le-Bains", ist, schwächt die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht im Sinn einer beschreibenden geographischen Herkunftsangabe. So wäre schon das Wortele-ment "Aix" allein als Hinweis auf einen bestimmten geographischen Ort nichtssa-gend, abgesehen davon, daß nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des inländischen Publikums über hinreichende Kenntnisse der französischen Sprache oder franzö-sischer Ortsbezeichnungen verfügt, um die Anfangsbuchstaben "Aix" mit dem ent-sprechenden Bestandteil in französischen Städtenamen zu assoziieren. Im übri-gen ist die Wortbildung "Aixo" hiervon durch das angefügte "o" in fantasievoller Weise verfremdet. Ferner vermag die Existenz einiger Unternehmen, die auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor im Raum Aachen tätig sind und deren Firmenname oder Geschäftsbezeichnung ebenfalls mit der Buchstabenfolge - 7 - "Aix" beginnt, nicht zu einer relevanten Schwächung der Kennzeichnungskraft der bundesweit geschützten Marke zu führen. Anhaltspunkte dafür, daß sich darüber hinaus die Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke durch intensive Benutzung im Verkehr erhöht haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Doch selbst bei den mithin, jedenfalls im Bereich möglicher Waren- und Dienst-leistungsidentität oder -nähe, an den Markenabstand zu stellenden strengen An-forderungen, unterscheidet sich auch nach Auffassung des Senats die angegrif-fene Marke in jeder Hinsicht ausreichend von der Widerspruchsmarke, um eine markenrechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Bei der umfassenden Beurteilung der (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr hin-sichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Be-deutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnitts-verbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnitts-verbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet we-niger auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 390 "Sabèl/Puma"; GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud"). Ausgehend hiervon ist die angegriffene Marke in ihrem Ge-samtheiteindruck durch die zusätzliche Silbe "NIX" in nicht verwechselbarer Weise von der Widerspruchsmarke abgegrenzt. Zwar ist vorliegend die normal kennzeichnungskräftige Widerspruchsmarke "Aixo" vollständig in der jüngeren Marke enthalten und bildet dort den regelmäßig stärker beachteten Anfangsbestandteil. Auch handelt es sich bei der daran angefügten Silbe "-NIX" um eine in einschlägigen, für Waren/Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 eingetragenen Drittmarken häufiger vorkommende Endung. Selbst wenn daraus eine gewisse Originalitätsschwäche der Endung "-nix" als Markenbe-standteil resultiert (vgl BGH WRP 1998, 1179, 1180 "STEPHANSKRONE II") und - 8 - demzufolge dem Anfangsbestandteil "AIXO-" eine im Gesamteindruck der ange-griffenen Marke stärker prägende Bedeutung zukommt als dem Endbestandteil "-NIX", ist es nicht gerechtfertigt, das Wortelement "-NIX" bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ganz außer acht zu lassen oder ihm lediglich eine im Ge-samteindruck der jüngeren Marke völlig untergeordnete, praktisch zu vernach-lässigende Bedeutung beizumessen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes anerkannt, daß selbst rein beschreibende Bestandteile den Gesamt-eindruck einer Marke beeinflussen können (vgl BGH GRUR 1995, 808, 809 "P3-plastoclin", GRUR 1999, 735, 736 "MONOFLAM/POLYFLAM"). Der Endung "-NIX" kommt jedoch durchaus eine kennzeichnende Wirkung zu, da sie, außer einer gewissen Verbrauchtheit als Zeichenbestandteil, keinen erkennbar beschreiben-den Begriffsanklang enthält und auch - anders als die auslautende Silbe "-erol" in chemischen Bezeichnungen (vgl BGH Mitt 1998, 366, 367 "salvent/Salventerol") - nicht in zahlreichen Fachausdrücken auf dem EDV- und IT-Sektor verwendet wird. Zu berücksichtigen ist ferner, daß die Bestandteile "AIXO-" und "-NIX" in der an-gegriffenen Marke zu einem einheitlichen, zusammengehörigen Wortganzen ver-bunden sind. Eine Verkürzung der Marke auf die Anfangsbuchstabenfolge "AIXO-" unter Weglassung des hinteren Wortelements "-NIX" widerspräche daher dem og Erfahrungssatz, daß der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, wie sie ihm entgegentreten, ohne daß eine analysierende, zergliedernde, möglichen Bestandteilen und/oder deren Begriffsbedeutungen nachgehenden Betrachtungs-weise Platz greift (vgl EuGH aaO "Sabèl/Puma"; "Lloyd"; BGH aaO "MONOFLAM/POLYFLAM"). Der demnach im Gesamteindruck der jüngeren Marke "AIXONIX" angemessen mit zu berücksichtigende hintere Wortbestandteil "-NIX" tritt darin ferner sowohl op-tisch aufgrund des gegenüber dem relativ kurzen, älteren Markenwort "Aixo" nicht zu übersehenden, deutlich längeren Schriftbilds, wie insbesondere auch phone-tisch durch seine markante Klangwirkung ausreichend hervor, um insoweit be-achtliche Verwechslungen im Verkehr ausschließen zu können. Dabei kommen der hohe, helle Vokal "i" und der ausgesprochen prägnante Konsonant "x", der - 9 - den harten Sprenglaut "k" und den scharfen Zischlaut "s" in sich vereint, auch am Wortausgang akustisch jederzeit gut vernehmbar zum Tragen und verändern die Wortmelodie der jüngeren Marke insgesamt nachhaltig gegenüber der nur aus der Eingangslautfolge "Aixo" bestehenden Widerspruchsmarke. Zu berücksichtigen ist außerdem, daß die jüngere Marke Schutz für sehr spezielle Softwareprodukte und IT-Dienstleistungen beansprucht, die sich vorwiegend nur an Fachpublikum oder interessierte Laien richten und die regelmäßig nicht im Vorübergehen ohne größere Aufmerksamkeit, sondern erst nach eingehender In-formation über Produkte, Firmen und Marken erworben oder in Anspruch genom-men werden. Auch deshalb ist nicht zu erwarten, daß es im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Inanspruchnahme der fraglichen Waren oder Dienstleistun-gen in entscheidungsrelevantem Umfang zu Verwechslungen der Vergleichsmar-ken infolge Verhörens oder Verlesens kommen wird. Verwechslungen in begrifflicher Hinsicht scheiden ebenfalls aus, da es sich bei beiden Marken um Fantasiewortbildungen handelt, die keinen bestimmten Be-deutungsinhalt vermitteln, der zu Verwechslungen im Verkehr Anlaß geben könnte. Zutreffend hat die Markenstelle schließlich die Gefahr verneint, daß die jüngere Marke im Verkehr gedanklich unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbil-dung mit der Widerspruchsmarke in Verbindung gebracht werden könnte. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Rechtsfigur der sog mit-telbaren Verwechslungsgefahr, die unter dem Begriff des gedanklichen Inverbin-dungbringens der jüngeren mit der älteren Marke Eingang in die Markenrechts-richtlinie und das Markengesetz gefunden hat, beruht auf der dem Verkehr be-kannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. Diese Art der Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil - 10 - übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unterneh-mens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Zeicheninhaber zuordnet (EuGH GRUR 1998, 387, 389 "Sabèl/Puma"; BGH GRUR 1996, 200, 201 f "Innova-diclophlont"; GRUR 1999, 587, 589 "Cefallone"; BlPMZ 2000, 413, 414 "Bayer/BeiChem"; GRUR 2002, 542, 543 f "BIG"). Anlaß zu einer solchen Schlußfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen bereits mit mehreren Zeichen, die denselben Wortstamm aufweisen, im Verkehr aufgetreten ist (BGH aaO "Cefallone"; "Bayer/BeiChem; "BIG"). Hierzu hat die Widersprechende nichts vorgetragen, insbesondere hat sie die Benutzung einer Zeichenserie mit dem Wort "Aixo" als Stammbestandteil im Verkehr weder behauptet noch belegt. Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch in einem erstmalig verwendeten Zeichen ein Stammzeichen zu sehen (vgl BGH GRUR 1996, 200, 202 "Innovadiclophlont"; GRUR 1998, 927, 928 "COMPO-SANA"). Jedoch sind in solchen Fällen besonders strenge Anforderungen an den für einen Serienstamm notwendigen Hinweischarakter zu stellen und konkrete An-haltspunkte erforderlich, daß sich dieses Zeichen als Stammzeichen entwickelt (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 9 Rdn 218; BGH aaO "Innova-diclophlont"; GRUR 1999, 153, 155 f "DRIBECK’s LIGHT"). Solche konkreten An-haltspunkte liegen hier aber nicht vor. Positiv ist insoweit zwar zu werten, daß "A…" auch Bestandteil der Firma der Wi- dersprechenden ist (vgl BGH GRUR 1969, 357, 359 "Sihl"). Andererseits kann dem Bestandteil über die ihm von Haus aus innewohnende normale Kennzeich-nungskraft keine durch entsprechende Benutzung im Verkehr erhöhte Verkehrs-geltung zugebilligt werden, die ihm in besonderem Maß Hinweischarakter auf das Unternehmen der Widersprechenden verleihen würde. Ferner legt auch die Art ih-rer Bildung es nicht nahe, die jüngere Marke - ohne weitere Anhaltspunkte - als ein von der Widerspruchsmarke abgewandeltes Serienzeichen aufzufassen. Auch wenn in der jüngeren Marke die Widerspruchsmarke vollständig als Anfangsbe-standteil enthalten ist, entsteht doch durch die daran angefügte Endsilbe "-NIX" - 11 - ein einheitliches, eigenständiges Fantasiewort, in dem die Buchstabenfolge "AIXO-" nicht zwangsläufig den Gedanken an ein Serienzeichen der Widerspre-chenden aufkommen läßt. Davon führt ebenfalls der Umstand weg, daß die Silbe "-NIX" zwar eine in Drittmarken häufiger verwendete, ihrem Wortsinn nach aber neutrale Endung ohne einen, für die registrierten Waren und Dienstleistungen be-schreibenden Bedeutungsanklang ist und daher keinen für Zeichenserien typi-schen Abwandlungsbestandteil darstellt. Eine entscheidungserhebliche mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung ist da-her im Ergebnis nicht zu besorgen. Aus den dargelegten Gründen muß die Beschwerde der Widersprechenden er-folglos bleiben. Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwer-deverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG). Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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